VwGH vom 16.10.2012, 2009/11/0193
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. GS 4-AMB-5/001-2005, betreffend Feststellung der Parteistellung und Bescheidzustellung in einer Angelegenheit des NÖ Krankenanstaltengesetzes (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:
Spruch
1. Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Anträge auf Feststellung der Parteistellung und Zustellung des Bescheides vom im Verfahren Zl. GS 4-20/A-16/10-3 abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
2. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge auf Feststellung der Parteistellung und Zustellung des Bescheides vom im Verfahren Zl. GS 4-AMB-5/001-2008 abgewiesen wurden, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom , Zl. GS 4-20/A-16/10-3, hatte die belangte Behörde der Mitbeteiligten die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung zur Verlegung und mit Bescheid vom , Zl. GS 4-AMB-17/002-2008, die Betriebsbewilligung zur Verlegung des Zahnambulatoriums Amstetten erteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Zustellung der erwähnten Bewilligungsbescheide ab und gab zu Spruchpunkt 2. dem unter einem gestellten Antrag auf bescheidförmige Feststellung der Parteistellung "keine Folge". Als Rechtsgrundlagen führte sie die §§ 5 Abs. 5 und 11 NÖ KAG an.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Partei erwogen hat:
1. Der vorliegende Fall gleicht in seinen für die Entscheidung wesentlichen Punkten sowohl hinsichtlich des Sachverhalts (Parteistellung in einem nach § 11 Abs. 1 NÖ KAG durchgeführten Errichtungsbewilligungsverfahren) als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage jenen Fällen, die dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2009/11/0158, 0159, zugrunde lagen. Soweit im vorliegenden Zusammenhang von Interesse, unterscheidet sich die für den gegenständlichen Fall maßgebende Fassung des § 3 KAKuG von der in diesem Erkenntnis zitierten nur insofern, als in ersterer die Zahnärzte noch nicht genannt waren und die "Österreichische Dentistenkammer" noch nicht durch die "Österreichische Zahnärztekammer" ersetzt war.
Auf die Begründung des genannten Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
2. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Parteistellung im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung verneint wurde, war er daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Soweit mit dem angefochtenen Bescheid hingegen die Parteistellung im Betriebsbewilligungsverfahren verneint wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
TAAAE-92026