VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/16/0033
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des Ing. J G in G und der T GmbH in W, beide vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Spittelwiese 6, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom , Zl. Jv 2411/13y-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerber haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In ihrer am eingebrachten Klage "wegen:
Beschlussfeststellung Kapitalerhöhung (36.000,00 s.A.)" beantragten die Revisionswerber folgendes
"Urteil:
Es wird festgestellt, dass die in der Generalversammlung der (Zweitrevisionswerberin) von den Gesellschaftern am dem Tagesordnungspunkt 2 entsprechend eine im Interesse und zum Wohle der Gesellschaft wirtschaftlich unumgängliche Kapitalerhöhung um EUR 300.000,00 beschlossen wurde.
Die beklagte Partei ist schuldig, die Kosten des Verfahrens
(...) zu ersetzen.
eventualiter:
Die beklagte Partei ist schuldig, der Kapitalerhöhung der (Zweitrevisionswerberin), wie sie in der Generalversammlung dieser Gesellschaft vom dem Tagesordnungspunkt 2 - Beschlussfassung über eine im Interesse und zum Wohle der Gesellschaft wirtschaftlich unumgängliche Kapitalerhöhung um EUR 300.000,00 - zu Grunde gelegt wurde, die Zustimmung zu erteilen und die Kosten des Verfahrens (...) zu ersetzen."
Mit Zahlungsauftrag vom schrieb die Kostenbeamtin des Gerichts den Revisionswerbern einen Betrag von EUR 5.890,50 an restlicher Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG sowie eine Einhebungsgebühr im Betrag von EUR 8,-- zur Zahlung vor. In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachten die Revisionswerber vor, der Streitgegenstand sei in der Klage richtig mit EUR 36.000,-- bewertet worden. Mit der gegenständlichen Klage sei kein Begehren auf Feststellung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages geltend gemacht worden. Gegenstand der Klage sei vielmehr das Begehren auf Feststellung gewesen, dass in der Generalversammlung der Zweitrevisionswerberin eine Kapitalerhöhung beschlossen worden sei. Das Interesse an dieser Feststellung entspreche der Bewertung in der Klage. Der im Vorbringen und im beantragten Urteilstenor angeführte Betrag diene lediglich der Konkretisierung des Kapitalerhöhungsbeschlusses. Das Urteilsbegehren ziele nicht auf die Feststellung eines bestimmten Rechtsanspruchs oder einer bestimmten Leistungsverpflichtung ab. Durch das Feststellungsbegehren würden auch keine Ansprüche zwischen den Parteien festgestellt werden. Keiner der Parteien komme aus dem Urteilbegehren eine Forderung oder eine Leistungsverpflichtung zu. Es solle lediglich festgestellt werden, dass ein bestimmter Gesellschafterbeschluss gefasst worden sein. Analoges gelte für das Eventualbegehren. Auch in diesem werde nicht die Feststellung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages begehrt, sondern die Zustimmung zu einer Kapitalerhöhung. Im Fall der Klagsstattgebung komme den Revisionswerbern kein ziffernmäßig bestimmter Anspruch gegenüber der beklagten Partei zu. Die Revisionswerber könnten aus einem der Klage stattgebenden Urteil gegenüber der Beklagten keine Ansprüche ableiten, die der Bemessungsgrundlage des Zahlungsauftrages entspräche.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag auf Berichtigung des Zahlungsauftrages nicht statt.
Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus:
"Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich betreffend Klagen auf Feststellung eines ziffernmäßig bestimmten Geldbetrages (einschließlich der Feststellung von Forderungen im Konkurs) die Bemessungsgrundlage nach dem Wert des Betrages richtet (...)
Entgegen der Ansicht der Berichtigungswerber, welche vermeinen‚ dass der im Rubrum der Klage angegebene Betrag von EUR 36.000‚-- maßgeblich sei, ist vor dem Hintergrund dieser Rechtslage darauf zu verweisen, dass dieselbe durch die Formulierung des Urteilsbegehrens, es werde festgestellt, dass in der Generalversammlung der (Zweitrevisionswerberin) von den Gesellschaftern am dem Tagesordnungspunkt 2 entsprechend eine im Interesse und zum Wohle der Gesellschaft wirtschaftlich unumgängliche Kapitalerhöhung um EUR 300.000,00 beschlossen wurde, den Betrag von EUR 300.000,-- zur Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr gemacht hat.
Ebenso wie z.B. Vergleichsparteien (aus welchen Gründen immer) einen gerichtlichen Vergleich über einen gar nicht mehr strittigen Anspruch abschließen und damit eine entsprechende Gerichtsgebührenpflicht auslösen (...), genauso haben die Berichtigungswerber durch das von ihnen selbst gewählte Begehren auf Feststellung eine Bemessungsgrundlage im Ausmaß von EUR 300.000,-- ?xiert, von welcher schließlich für die Ermittlung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) auszugehen war.
Zum gesamten Vorbringen im Berichtigungsantrag, ist auszuführen, dass im Verwaltungsverfahren zur Hereinbringung von Gebühren und Kosten stets an formale äußere Tatbestände anzuknüpfen ist, um eine möglichst einfache Handhabung der anzuwendenden Gesetze (hier: Gerichtsgebührengesetz (GGG) und Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG)) zu gewährleisten.
Aus den dargelegten Gründen ist im bekämpften Zahlungsauftrag kein Rechtsirrtum zu erblicken und war daher dem Berichtigungsbegehren ein Erfolg zu versagen."
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Revision erachten sich die Revisionswerber in ihrem Recht auf Unterbleiben einer Nachzahlung von Gerichtsgebühren verletzt; sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Anschluss einer Stellungnahme der belangten Behörde vorgelegt und beantragt, die Revision unter Zuerkennung von Aufwandersatz als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der am genehmigte, angefochtene Bescheid war den Revisionswerbern am zugestellt worden, weshalb gemäß § 19a Abs. 12 Z. 2 GGG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Justiz, BGBl. I Nr. 190/2013, innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden konnte.
Die Revisionswerber halten im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihren im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt aufrecht, dass der Streitgegenstand der Klage richtigerweise mit EUR 36.000,-- bewertet worden sei. Mit der gegenständlichen Klage sei kein Begehren auf Feststellung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages geltend gemacht worden, weshalb die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3a nicht vorlägen. Das Interesse an der begehrten Feststellung entspreche der Bewertung in der Klage. Der im Vorbringen und im beantragten Urteilstenor angeführte Betrag diene lediglich der Konkretisierung des Kapitalerhöhungs-Beschlusses. Das Urteilsbegehren ziele nicht auf die Feststellung eines bestimmten Rechtsanspruches oder einer bestimmten Leistungsverpflichtung. Durch das Feststellungsbegehren würden auch keine Ansprüche zwischen den Parteien festgestellt. Keiner der Parteien komme aus dem Urteilsbegehren eine Forderung oder Leistungsverpflichtung zu.
Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet nach § 15 Abs. 3a GGG - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm - dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (vgl. die Wais/Dokalik , Gerichtsgebühren10, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).
Den Revisionswerbern ist beizupflichten, dass Gegenstand ihrer Klage weder ein Leistungsbegehren noch die Feststellung von Forderungen oder Verpflichtungen war. Allerdings setzt der Tatbestand des § 15 Abs. 3a GGG solches auch nicht voraus. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung bildet ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage ist, ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage. Soweit im ersten Halbsatz demonstrativ auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren verwiesen wird ("etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren,"), bedeutet dies keine Einschränkung des Tatbestandsmerkmales "ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren" in dem Sinn, dass § 15 Abs. 3a GGG ausschließlich auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren anwendbar wäre.
Die Revisionswerber hatten in ihrem Hauptbegehren die Feststellung des Beschlusses einer Kapitalerhöhung um EUR 300.000,-
-, in ihrem Eventualbegehren auf Abgabe einer Willenserklärung zu einer Kapitalerhöhung um EUR 300.000,-- begehrt und damit diesen Geldbetrag "in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren" zum Gegenstand einer Klage gemacht.
Die Revision war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am