VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2014/20/0018
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision 1. der LH und 2. der AH, beide in W, beide vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom ,
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1. | Zl. W200 1433679-1/4E (prot. zu Ra 2014/20/0017), und |
2. | Zl. W200 1433680-1/5E (prot. zu Ra 2014/20/0018), jeweils betreffend Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, zu Recht erkannt: |
Spruch
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Revisionswerberinnen Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Zweitrevisionswerberin ist die Stieftochter der Erstrevisionswerberin. Beide stammen aus Afghanistan.
Die Revisionswerberinnen reisten am gemeinsam unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellten sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihren Anträgen wurde vom Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) mit Bescheiden je vom hinsichtlich des Begehrens auf Anerkennung als Flüchtling nicht stattgegeben. Jedoch wurde den Revisionswerberinnen vom Bundesasylamt mit denselben Bescheiden gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt; unter einem wurden ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt.
Im Wesentlichen ging das Bundesasylamt in seinen Entscheidungen davon aus, das Vorbringen zu den Fluchtgründen sei als nicht glaubwürdig einzustufen. Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte die Verwaltungsbehörde darauf ab, die Revisionswerberinnen hätten zwar ihre Herkunft, Abstammung und Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft darlegen können. Jedoch habe die Behörde aber schon nicht feststellen können, aus welchem Dorf die Revisionswerberinnen stammten. Weder das angegebene Heimatdorf noch die als angrenzend angeführten Dörfer hätten auf einer aktuellen Karte gefunden werden können. Auch hätten die Revisionswerberinnen unterschiedliche Nachbardörfer genannt. Die Größe der Dörfer hätten sie ebenfalls nicht gewusst. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen sei wenig detailreich, nicht lebensnah und einstudiert gewesen. Dies habe sich etwa darin geäußert, dass bei der Frage nach Verwandten allein jener, von dem die angebliche Bedrohung ausgehe - der Schwager der Erstrevisionswerberin bzw. der Onkel der Zweitrevisionswerberin - namentlich genannt worden sei. Es sei aber nicht lebensnah, dass beide Revisionswerberinnen nur diesen "deckungsgleich" konkret benennen, sonst aber keinen der Verwandten. Auch zur Ausreise gebe es sowohl deckungsgleiche Antworten als auch Widersprüche, woraus die Behörde schließe, dass insoweit die Absprache "offenbar nicht gut durchdacht" gewesen sei. Aufgrund der insgesamt vagen Schilderungen zum angeblichen fluchtauslösenden Ereignis sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Revisionswerberinnen das Geschilderte tatsächlich erlebt hätten. Bei Nachfragen hätten sie versucht, auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen. Hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin führte das Bundesasylamt ergänzend aus, sie habe lediglich aus "asyltaktischen" Gründen ausgesagt, dass sie nicht aus dem Haus hätte gehen können und daher nichts Näheres zu der Distriktshauptstadt angeben könnte. Sie hätte ihren Angaben zufolge von dieser gehört, wisse aber nicht, wo sie liege. Das erscheine wenig plausibel. Im Rahmen der Vernehmung durch das Bundesasylamt habe die Zweitrevisionswerberin ihr Vorbringen gesteigert. Das werte die Behörde als Indiz für unwahre Angaben. Sie habe nämlich im Rahmen der Erstbefragung nur davon gesprochen, dass ihr Bruder zum Christentum übergetreten wäre und ihr Onkel sie hätte zwingen wollen, seinen Sohn zu heiraten. Erst später habe sie angegeben, der Sohn des Onkels hätte sie auch vergewaltigen wollen. Es sei "wenig plausibel", dass sie dies - hätte es der Wahrheit entsprochen - nicht schon bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, die Gründe der Flucht zu schildern, erwähnt hätte.
Das Bundesasylamt gehe sohin davon aus, dass die Revisionswerberinnen aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen seien.
Die im Heimatstaat der Revisionswerberin allgemein herrschenden politischen und sozialen Verhältnisse stellten für sich allein keine ausreichende Rechtfertigung dar, um Asyl zu gewähren. Potentielle Gefahren der allgemeinen Gegebenheiten in ihrem Heimatstaat würden "grundsätzlich alle Einwohner einer Region gleichermaßen treffen". Ungeachtet dessen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, sei aber davon auszugehen, dass sich Afghanistan in einer schwierigen "Umwälzungsphase" befinde. Dieses Land liege wirtschaftlich darnieder und aus den Berichten zu Afghanistan ergebe sich, dass "objektiv gesehen" den Revisionswerberinnen im Heimatland die Lebensgrundlage entzogen sei.
Gegen die Entscheidungen des Bundesasylamtes, soweit es sich um die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten handelt, erhoben die Revisionswerberinnen Beschwerde an den Asylgerichtshof. Die dort anhängig gewesenen Verfahren wurden mit vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt.
Mit den nunmehr angefochtenen Entscheidungen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet ab und sprach des Weiteren aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidungen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - im Wesentlichen in beiden Entscheidungen gleichlautend - aus, die Revisionswerberinnen seien Staatsangehörige von Afghanistan. Beide gehörten der Volksgruppe der Hazara an. Sie seien schiitischmuslimischen Glaubens und hätten Afghanistan gemeinsam verlassen. Danach hätten sie sich für einige Zeit in Pakistan aufgehalten. Die Revisionswerberinnen seien gesund und arbeitsfähig. Sie verfügten über Verwandte im Herkunftsstaat. Die Erstrevisionswerberin sei verwitwet. Ihre Schwester - die Stieftante mütterlicherseits der Zweitrevisionswerberin - lebe mit deren Familie in Kabul. Im Heimatort der Revisionswerberinnen lebten des Weiteren bezogen auf die Zweitrevisionswerberin je ein Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits.
Es könne nicht festgestellt werden, dass den Revisionswerberinnen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe.
In seinen beweiswürdigenden Überlegungen führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Revisionswerberinnen hätten behauptet, zum einen Probleme mit dem Bruder des verstorbenen Ehemannes der Erstrevisionswerberin und "dessen Leuten" bekommen zu haben, weil der Sohn der Erstrevisionswerberin (der Bruder der Zweitrevisionswerberin) zum Christentum konvertiert wäre. Zum anderen sei vorgebracht worden, dass die Zweitrevisionswerberin mit dem Sohn ihres Onkels hätte zwangsverheiratet werden sollen.
Zu diesem Vorbringen habe bereits das Bundesasylamt ausgeführt, dass die Angaben der Revisionswerberinnen äußerst vage und widersprüchlich, insbesondere auch im Vergleich zueinander, gewesen seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte das Vorbringen der Revisionswerberinnen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr dorthin, wie es sich aus den Angaben in der Erstbefragung, der Vernehmungen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen in der Beschwerde ergebe, als nicht glaubhaft. Insoweit werde der Einschätzung des Bundesasylamtes gefolgt.
Die Revisionswerberinnen hätten "im gesamten Verfahren" ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Darüber seien sie, ebenso wie über die Folgen unrichtiger Angaben und die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht, belehrt worden. Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass die Revisionswerberinnen grundsätzlich in der Lage sein müssten, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen. Gerade eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlasse, werde wohl schon in der ersten Vernehmung auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht kaum die gebotene Möglichkeit ungenützt lassen, die genauen Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen könne.
Das Bundesasylamt habe versucht, nach Schilderung der angeblichen Fluchtgründe durch Fragestellungen die vagen Schilderungen zu hinterfragen. Anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, hätten die Revisionswerberinnen jedoch immer wieder versucht, auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen. Abseits von der allgemeinen und vagen Schilderung der Fluchtgründe seien sie jedoch in der Lage gewesen, Sachverhalte zu schildern. Insbesondere die Darstellung jener Geschehnisse, wonach den Revisionswerberinnen (von ihrem Onkel) mitgeteilt worden wäre, dass die Zweitrevisionswerberin hätte zwangsverheiratet werden sollen, seien nicht plausibel und auch nicht nachvollziehbar. Die Schilderungen der Reaktion auf diese angeblich einschneidenden Ereignisse seien dem Bundesasylamt zufolge äußerst knapp gewesen und lediglich weitere Indizien dafür, dass es sich um eine "eingelernte Geschichte" gehandelt habe. Auch von der Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes würden die geschilderten Fluchtgründe als vage, nicht plausibel, nicht nachvollziehbar, allgemein gehalten und sohin als nicht glaubhaft eingestuft.
Soweit vorgebracht werde, den Revisionswerberinnen wäre als afghanischen Frauen Asyl zu gewähren, sei auszuführen, dass die von den Revisionswerberinnen dargebrachte persönliche Wertehaltung und Einstellung zu ihrer familiären und persönlichen Situation in Afghanistan und in Österreich nicht den Schluss zulasse, es würde sich ihre persönliche Einstellung und Wertehaltung an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientieren. Sie seien nicht deshalb nach Österreich geflüchtet, weil sie sich den in Afghanistan für Frauen herrschenden gesellschaftlichen Zwängen und Diskriminierungen nicht mehr hätten unterwerfen wollen. Die Angaben in ihren Vernehmungen sowie die Ausführungen in den Beschwerden ließen nicht den Schluss zu, dass das traditionelle afghanische Frauenbild für sie ein persönliches Problem dargestellt hätte oder nun darstellen würde oder dass es sich bei ihnen um an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frauen handle. Derartiges sei auch nicht konkret behauptet worden. Die Zweitrevisionswerberin habe zudem "auf die definitive Frage", ob sie in ihrer Heimat Probleme hätte, weil sie eine Frau sei, geantwortet, sie habe "sonst" keine Probleme.
Überdies sei mit den Behauptungen in den Beschwerden der jeweils schlüssigen und ausführlichen Beweiswürdigung nicht entgegengetreten worden. Es habe sich auch aus diesen weder die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens noch eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr der Revisionswerberinnen ergeben. Soweit in den Beschwerden diverse Entscheidungen des Asylgerichtshofes zitiert worden seien, könnten die diesbezüglichen Fälle mit den hier gegenständlichen nicht verglichen werden. Es sei somit in einer "Gesamtschau der dargelegten Erwägungen" von der fehlenden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Revisionswerberinnen auszugehen. Lediglich ihre Angaben zum Gesundheitszustand und den in Afghanistan lebenden Verwandten hätten den Feststellungen zu Grunde gelegt werden können, weil sie insoweit als glaubwürdig anzusehen gewesen seien.
Von der Durchführung einer Verhandlung habe das Bundesverwaltungsgericht trotz der diesbezüglichen Anträge der Revisionswerberinnen absehen dürfen. Nach Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen und Ausführungen zur Rechtslage - insbesondere dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts Art. 47 Grundrechtecharta (GRC) den Gerichten im Bereich der Asylverfahren keine Verhandlungspflicht habe "auferlegen" wollen, weil dies den für Asylverfahren geltenden Richtlinien "widersprechen" würde - merkte das Bundesverwaltungsgericht an, in den gegenständlichen Fällen sei durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten gewesen. Weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC stünde dem Entfall der Verhandlung entgegen. Die Revisionswerberinnen hätten in den Beschwerden "kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe" erstattet. Auch werde in den Beschwerden den beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde nicht in ausreichend konkreter Weise entgegengetreten.
Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG merkte das Bundesverwaltungsgericht an, seine Entscheidung weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - diese sei nicht als uneinheitlich zu beurteilen - nicht ab und es fehle auch nicht an einer solchen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung von zu lösenden Rechtsfragen lägen nicht vor. Die gegenständlichen Entscheidungen seien nur von Sachverhaltsfragen abhängig gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidungen erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:
Die Revisionswerberinnen machen zur Zulässigkeit der Revisionen (ua.) geltend, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der Verhandlungspflicht nach der nunmehr geltenden Rechtslage. Soweit zur Frage der Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu vergleichbaren bisherigen Bestimmungen bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, habe das Bundesverwaltungsgericht dagegen verstoßen.
Die Revisionen erweisen sich als zulässig. Sie sind auch begründet.
1. § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG (samt Überschrift) lautet:
"Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
§ 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) hat (samt Überschrift) folgenden Wortlaut:
"Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 21. (1) ...
(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG."
2.1. Zu § 24 VwGVG enthalten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, lediglich die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (gemeint: im VwGVG) den Bestimmungen im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprächen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) § 67d AVG hingewiesen wurde (2009 BlgNR 24. GP, 6).
2.2. Vor diesem Hintergrund geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
3.1. Festzuhalten ist zunächst, dass die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - hier nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des (bis Ablauf des geltenden) § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
3.2. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren enthält nun § 21 Abs. 7 BFA-VG eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG (vgl. Lukan , Die Abweichung von einheitlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, ZfV 2014/2, 23), als maßgeblich heranzuziehen.
4.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
4.2. Fallbezogen ergibt sich mit Blick darauf, dass die Revisionswerberinnen in ihren Beschwerden die Durchführung einer Verhandlung beantragt haben, dass eine solche gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen gewesen wäre, es sei denn andere Vorschriften hätten das Bundesverwaltungsgericht dazu ermächtigt, davon trotz des Antrages abzusehen.
4.3. Eine Konstellation im Sinn des § 24 Abs. 2 oder 5 VwGVG, wonach eine Verhandlung entfallen kann, liegt in den gegenständlichen Fällen zweifellos nicht vor.
4.4. Somit käme hier allein in Betracht, dass die beantragte Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG hätte unterbleiben dürfen.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat - wenngleich in erster Linie im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung - der Sache nach den in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen ersten Tatbestand angesprochen, indem es darauf hingewiesen hat, dass die Revisionswerberinnen in den Beschwerden den Ergebnissen des mängelfreien Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes nicht substantiiert widersprochen hätten. Die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde sei schlüssig und ausführlich gewesen. Die Beschwerdebehauptungen hätten dieser nicht entgegentreten können.
Mit diesen Erwägungen bezieht sich das Bundesverwaltungsgericht offenkundig auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu Vorgängerbestimmungen des nunmehr geltenden § 21 Abs. 7 BFA-VG ergangen ist.
5.2. Art. II Abs. 2 Z 43a Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) - diese Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 28/1998 im Hinblick auf die mit erfolgte Errichtung des unabhängigen Bundesasylsenates eingefügt - sah vor, dass auf das behördliche Verfahren des unabhängigen Bundesasylsenates von den Verwaltungsverfahrensgesetzen das AVG, dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, anzuwenden war, § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erschien.
Diese Bestimmung stand bis unverändert in Geltung und wurde mit infolge der Einrichtung des Asylgerichtshofes durch § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ersetzt (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008). Diese Bestimmung, die mit Ablauf des außer Kraft getreten ist und bis dahin keine Veränderung erfahren hat, legte fest:
"Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG."
5.3. Unverkennbar entspricht der Wortlaut des nunmehrigen § 21 Abs. 7 BFA-VG (abgesehen vom nunmehr aufgenommenen Verweis auf § 24 VwGVG statt auf § 67d AVG) jenem, der in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 (in der von bis geltenden Fassung) enthalten war. Mit Ausnahme der Wendung "oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht" besteht im Wesentlichen auch Übereinstimmung mit der in Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG in der Zeit von bis in Kraft gestandenen Anordnung.
5.4. Allerdings kann bei der weiteren Beurteilung nicht ausgeklammert bleiben, dass, anders als die vor dem geltenden Bestimmungen des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG und § 41 Abs. 7 AsylG 2005, der § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht mehr allein auf asylrechtliche Verfahren - im Sinn eines nach dem bis Ende des Jahres 2013 aus dem Gesetz hervorgehenden Verständnisses - Anwendung zu finden hat, sondern auf alle dem BFA-VG unterliegenden Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG. Demnach entscheidet dieses Gericht über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, 2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG, 3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, 4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und 5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG.
Soweit es § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG betrifft, ist festzuhalten, dass gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl obliegt: 1. die Vollziehung des BFA-VG,
2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, 3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und 4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.
Gemäß § 1 AsylG 2005 regelt dieses Bundesgesetz 1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;
2. in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zu verbinden ist; 3. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen; 4. die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß
Z 1 bis 3.
Entsprechend § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G legt § 5 Abs. 1a FPG fest, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl obliegt: 1. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG, 2. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG und 3. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
5.5. Das BFA-VG wurde im Zuge der Erlassung des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes (FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) neu geschaffen. Zu dieser Zeit enthielt das BFA-VG allerdings noch keine auf Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht bezugnehmenden Bestimmungen. Gemäß § 73 Abs. 11 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 traten zudem ua. die §§ 36 bis 42 leg.cit. samt Überschriften, also auch § 41 AsylG 2005, mit Ablauf des außer Kraft.
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum FNG wurde dazu festgehalten (1803 BlgNR 24. GP, 3f):
"In dem vorliegenden Entwurf soll lediglich angezeigt werden, welche Zuständigkeiten die neu geschaffenen Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51), das Bundesverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte der Länder, zukünftig wahrnehmen sollen, jedoch sollen noch keine detaillierteren Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren enthalten sein. Eine grundsätzliche Änderung des Beschwerdeverfahrens nach dem geltenden AsylG 2005 und FPG, wie insbesondere das Beschwerdeverfahren betreffend die Schubhaft, ist nach derzeitigem Stand nicht geplant. Da auch die Übergangsbestimmungen Regelungen für das Bundesamt und die sonstigen Behörden 1. Instanz als auch für das Bundesverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte der Länder erfordern und somit einhergehend das Beschwerdeverfahren betreffen, sind auch diese im vorliegenden Entwurf nicht beinhaltet. Diese Regelungen werden daher zu einem späteren Zeitpunkt im AsylG 2005, FPG und NAG ergänzt werden. Diese vorgenannte Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit und die damit einhergehende Ausgestaltung der grundlegenden Verfahrensbestimmungen vor den Gerichten sind untrennbar mit diesem Entwurf verbunden."
5.6. Die in den zitierten Materialien in Aussicht gestellte Ergänzung der Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren - ua. auch die Erlassung des hier interessierenden § 21 Abs. 7 BFA-VG - erfolgte mit dem FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013.
Die Gesetzesmaterialien zu § 21 Abs. 7 BFA-VG nehmen auf die bisherige Rechtslage nur insoweit ausdrücklich Bezug, als darin ausgeführt wird, Abs. 7 "stellt klar", dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben könne, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche (2144 BlgNR 24. GP, 15).
Allerdings gibt es keinen Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber trotz der Übereinstimmungen im Wortlaut mit den Vorgängerbestimmungen den in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Regelungen einen anderen Bedeutungsgehalt beimessen wollte (vgl. dazu auch Halm-Forsthuber/Höhl/Nedwed , Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014, 296f.).
5.7. Zum Verständnis des (damals) in Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG enthaltenen Tatbestandes "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint" hat sich der Verwaltungsgerichtshof erstmals im Erkenntnis vom , Zl. 98/01/0308, - mit dem Hinweis darauf, dass die für das Verfahren über Schubhaftbeschwerden bestehenden Regelungen als Vorbild gedient hatten - näher geäußert und Folgendes ausgeführt:
"Der unabhängige Bundesasylsenat ist gemäß Art. 129 und 129c B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/1997 ein unabhängiger Verwaltungssenat. Er hat gemäß § 23 AsylG das AVG anzuwenden. Deshalb finden für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat auch die Bestimmungen des AVG für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten, insbesondere die Bestimmung des § 67d AVG Anwendung, sofern im AsylG oder in einem anderen Gesetz keine speziellere Bestimmung normiert ist. Im AsylG findet sich zu § 67d AVG keine speziellere Regelung.
Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1998, ausgegeben am , wurde in Art. II Abs. 2 EGVG folgende Z. 43a eingefügt:
'...
(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden
...
C. das AVG auf das behördliche Verfahren
...
43a. des unabhängigen Bundesasylsenates, § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe, daß eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint;
...'
Die Erläuterungen (976 BlgNR 20. GP) führen dazu aus, daß die Bestimmungen im AVG, welche die unabhängigen Verwaltungssenate
beträfen, 'selbstverständlich ... jedoch zunächst lediglich für
die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern konzipiert' gewesen seien. 'Eine Überprüfung dieser Bestimmungen auf ihre Praktikabilität für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat legt eine eingeschränkte Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung - analog § 73 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75 - nahe'.
§ 73 Fremdengesetz (FrG) 1997 entspricht § 52 FrG 1992. Diese Gesetzesstelle geht auf § 5a Fremdenpolizeigesetz (FrPolG) zurück. Gemäß § 5a Abs. 6 Z. 1 FrPolG konnte eine mündliche Verhandlung im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat über eine erhobene Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft (Schubhaftbeschwerde) unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder die Erläuterungen zu § 73 FrG 1997, zu § 52 FrG 1992 noch zu
§ 5a FrPolG enthalten nähere Ausführungen dazu, was unter einem aus der Aktenlage iVm. der Beschwerde geklärtem Sachverhalt vom Gesetzgeber verstanden wurde. Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes finden sich in den Erkenntnissen, welche ua. auf die Rüge der Unterlassung einer mündlichen Verhandlung im Schubhaftbeschwerdeverfahren bezogene Ausführungen enthalten, keine Aussagen zu der hier gegebenen Situation, daß ein Beschwerdeführer in der Berufung (im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung nahekommend der Schubhaftbeschwerde) konkrete, über seine bisherigen Angaben (im gegebenen Zusammenhang vergleichbar mit dem bisherigen Akteninhalt des Schubhaftverfahrens) hinausgehende (oder mit diesem in Widerspruch stehende) Sachverhalte behauptet, denen von der belangte Behörde die Glaubwürdigkeit versagt wurde, die jedoch im Falle der Glaubwürdigkeit rechtliche Relevanz gehabt hätten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/18/0267, vom , Zl. 92/18/0469 und vom , Zl. 92/18/0423).
Im Sinne des Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird. Jedenfalls im letztgenannten Fall ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, durch Würdigung der Berufungsangaben als unglaubwürdig - gleichgültig ob in an sich schlüssiger oder unschlüssiger Beweiswürdigung - den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der bereits der Behörde erster Instanz gemäß § 27 Abs. 1 AsylG auferlegten Verpflichtung, daß ein Asylwerber persönlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu vernehmen ist. Denn damit ist die Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organes der Behörde erster Instanz zur Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers in besonderem Maße und abweichend von den Bestimmungen des AVG hervorgehoben. Gleiches muß aber für die als Tatsacheninstanz eingerichtete Berufungsbehörde, für die zudem grundsätzlich gemäß § 67d AVG die Verpflichtung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von im Berufungsverfahren gemachten neuen, konkreten Behauptungen des Asylwerbers vorausgesetzt werden. Mit Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG hat der Gesetzgeber keine Ausnahme für den vorliegenden Fall geschaffen."
Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung angenommen, dass der Sachverhalt (nur) dann aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung als geklärt iSd Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG angesehen werden kann, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt - erstmalig und zulässigerweise - neu in konkreter Weise behauptet wurde (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/20/0339, , Zl. 98/20/0559, Zl. 98/20/0475, und Zl. 98/20/0577, vom , Zl. 98/20/0567 sowie Zl. 98/20/0389, vom , Zl. 98/20/0510 und Zl. 99/20/0111, vom , Zl. 98/20/0296, und vom , Zl. 2002/20/0533, speziell zum AsylG 2005 idF vor den Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/19/0216, sh. dazu auch Halm-Forstuber/Höhl/Nedwed , aaO.). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch regelmäßig betont, dass sich dies nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben eines Asylwerbers ergebe (vgl. statt vieler etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/20/0423, vom , Zl. 98/20/0567).
5.8. Auch in anderen Gesetzen finden sich zuweilen vergleichbare Regelungen. Im Erkenntnis vom , Zl. 2004/09/0033, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (ua.) mit der Bestimmung des § 94a Abs. 3 Z 5 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (BGBl. Nr. 302/1984 in der Fassung der BGBl. I Nr. 97/1999) auseinanderzusetzen. Danach konnte, sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser - ungeachtet eines Parteienantrages - Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat infolge der Gleichartigkeit der Regelungen die in der Rechtsprechung zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG entwickelten Kriterien als "Auslegungshilfe" für die dort anzuwendende Norm maßgeblich angesehen und hinsichtlich der Anforderungen an das Berufungsvorbringen ergänzend angemerkt, dass dieses nicht nur inhaltsleere Bestreitungen enthalten dürfe.
5.9. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof hatten sich im Rahmen ihrer Rechtsprechung aber auch schon damit zu befassen, dass im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts unionsrechtliche Vorschriften - im Besonderen damit geschaffene Rechtsschutzgarantien - Relevanz erlangt haben.
Für die Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften ist demnach (auch) von Bedeutung, dass die meisten Verfahren, in denen über die Frage der Zuerkennung von internationalem Schutz, der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und der Zuerkennung eines Aufenthaltrechts für das Gebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union entschieden wird, in den Anwendungsbereich von Unionsrecht und somit auch der GRC fallen, sodass in derartigen Verfahren insbesondere das gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC gewährleistete Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beachten ist.
Bereits an dieser Stelle ist sohin festzuhalten, dass die diesbezüglich in den angefochtenen Entscheidungen geäußerte anderslautende Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu teilen ist, zumal der Unionsgesetzgeber bei der Schaffung von Sekundärrecht die ihm dabei vom Primärrecht, somit auch der GRC, auferlegten Schranken nicht überschreiten darf (vgl. etwa das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom , C-293/12 ua., RandNr. 47f, 69).
In seinem Erkenntnis vom , Zl. U 466/11 ua., hat der Verfassungsgerichtshof betont, dass die GRC Teil des Vertrags von Lissabon sei, der von Österreich am ratifiziert worden sei. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am sei die GRC auf Grund ausdrücklicher Anordnung des Art. 6 Abs. 1 EUV mit den Verträgen rechtlich gleichrangig und daher Teil des Primärrechts der Europäischen Union. Auch aus Art. 51 GRC folge ihre unmittelbare Anwendbarkeit für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union (sh. II.3. der Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses des VfGH). In dieser Entscheidung gelangte der Verfassungsgerichtshof ferner zum Ergebnis, "dass auf Grund der innerstaatlichen Rechtslage der Äquivalenzgrundsatz zur Folge hat, dass auch die von der Grundrechte-Charta garantierten Rechte vor dem Verfassungsgerichtshof als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte gemäß Art. 144 bzw. Art. 144a B-VG geltend gemacht werden können und sie im Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art. 139 und Art. 140 B-VG bilden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die betreffende Garantie der Grundrechte-Charta in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleicht" (Pkt. II.5.5. der Entscheidungsgründe).
Der Verfassungsgerichtshof hat sodann im genannten Erkenntnis vom im Rahmen der Prüfung, ob der damals geltende § 41 Abs. 7 AsylG 2005 (idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes) mit Verfassungswidrigkeit behaftet ist, wie folgt ausgeführt (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"7.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR , Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR , Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z 29).
Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.
In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR , Fall Helmers, Appl. 11.826/85, Z 37).
7.5. Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR (GK), Fall Micallef, Appl. 17.056/06, Z 86). Für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Art. 6 EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR (GK), Fall Süßmann, Appl. 20.024/92).
8. Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde ."
5.10. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf diese Entscheidung in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit wegen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Erkenntnis vom , Zl. 2011/21/0278, dargelegt:
"(...) Damit hat die belangte Behörde jedenfalls in 'Durchführung des Rechts der Union' im Sinn des Art. 51 Abs. 1 der Grundrechte-Charta (GRC) gehandelt, weshalb auch auf die Verbürgungen der GRC Bedacht zu nehmen ist. Konkret ist damit Art. 47 Abs. 2 GRC angesprochen, wonach - so der erste Satz dieser Bestimmung - jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Grundsätzlich besteht daher in fremdenpolizeilichen Berufungsverfahren der vorliegenden Art - jedenfalls nach Maßgabe des § 67d AVG und allenfalls auch des § 9 Abs. 7 FPG (zur Unbedenklichkeit der ähnlich formulierten Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , U 466/11-18 und U 1836/11-13) - ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (so der Sache nach schon das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/21/0298).
Im Einzelnen muss hier im Hinblick auf das Vorgesagte nicht näher auf die Auslegung von Art. 47 Abs. 2 GRC eingegangen werden. Festgehalten sei nur, dass Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannte Konventionsbestimmung hat. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend (vgl. das eben erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, Punkt II.7.2. der Entscheidungsgründe)."
Diese Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in den - ebenfalls fremdenrechtliche Verfahren betreffenden - Erkenntnissen vom , Zl. 2013/21/0066, vom , Zl. 2011/21/0267, sowie vom , Zl. 2012/18/0230, bekräftigt und zudem (ua.) in den Erkenntnissen vom , Zl. 2012/21/0103, und vom , Zl. 2013/21/0101, (jeweils unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 2010/15/0196) betont, dass im Fall des Vorliegens einer vom Gesetz nicht gedeckten Abstandnahme von der Durchführung einer nach Art. 47 GRC gebotenen Verhandlung stets "eine zur Bescheidaufhebung führende Rechtsverletzung" vorliegt.
5.11. Bezogen auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig unterbleiben könne, wenn das Vorbringen erkennen lasse, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. Habe der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände und Fragen bereits in erster Instanz releviert oder seien solche erst nachträglich bekannt geworden, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde (an den Asylgerichtshof) aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft sei (vgl. dazu nochmals Zl. U 466/11 ua.). In weiteren Entscheidungen hat er die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung verneint, wenn der Sachverhalt "sichtlich nicht hinreichend geklärt erscheint" (vgl. Zl. U 1175/12 ua.), mangels vertiefender Ermittlungen zur behaupteten Verfolgung "gerade nicht" geklärt sei (vgl. Zl. U 1257/2012), der Asylgerichtshof notwendige Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Asylwerbers in wesentlichen Punkten unterlassen habe (vgl. Zl. U 477/2013), die Glaubwürdigkeit der Asylwerberin "großteils nur auf Grund ihres Vorbringens in erster Instanz beurteilt" habe, obwohl in der Beschwerde an ihn "wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet wurde, welche die in erster Instanz durchgeführte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Frage" gestellt habe (vgl. Zl. U 642/2012), in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne Einräumung von Parteiengehör andere Feststellungen getroffen worden seien als zuvor im Verwaltungsverfahren, die dort zudem auf den durch die persönliche Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindruck des Asylwerbers beruht hätten (vgl. Zl. U 152/2013), oder wenn seit Einbringung der Beschwerde bereits lange Zeit vergangen sei, sodass allein schon deswegen der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt einer Aktualisierung bedurft habe (vgl. Zl. U 729/2013, bezogen auf die im Rahmen einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu klärende Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des Fremden).
5.12. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber - wie oben dargelegt - im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
6. Auf die gegenständlichen Fälle angewendet, bedeuten diese Grundsätze Folgendes:
6.1. Das Bundesasylamt legte seinen (Negativ )Feststellungen zum Vorbringen der Revisionswerberinnen zu den Fluchtgründen beweiswürdigend - diese Beweiswürdigung übernahm das Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar - zu Grunde, dass schon die Angaben zu ihrem Heimatdorf unglaubwürdig gewesen wären, weil sie jeweils andere Nachbardörfer angeführt hätten und die Dörfer in der dem Bundesasylamt zur Verfügung stehenden Karte nicht verzeichnet seien. Weiters hätten sie von der versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin durch den Sohn ihres Onkels erst in der Vernehmung am , nicht aber schon in der Erstbefragung am , berichtet. Daher könne dieses Vorbringen nur als unwahre Steigerung, um Asyl zu erlangen, gewertet werden. Im Übrigen seien die Schilderungen vage, wenig detailreich und über Nachfragen teilweise ausweichend gewesen, wobei insoweit hervorgehoben wurde, dass nur der Schwager der Erstrevisionswerberin bzw. Onkel der Zweitrevisionswerberin mit Namen bezeichnet worden sei.
6.2. Dem wurde in den Beschwerden entgegengesetzt, dass die Erstrevisionswerberin auf Grund ihres Alters und einer früher erlittenen Verletzung am Kopf bereits "viele Dinge" vergesse. Beim Dorf handle es sich um eine "Ansammlung von Häusern". Es könnte daher durchaus sein, dass dieses auf einer Landkarte nicht verzeichnet sei. Dass ihr nicht alles bekannt sei, liege nicht zuletzt auch darin begründet, dass sie eine Frau sei. Ihr Sohn habe ihr nie gesagt, weshalb er zum Christentum konvertiert sei. Sie sei anfangs damit auch nicht einverstanden gewesen, aber - so die (damals noch an den Asylgerichtshof erhobene) Beschwerde wörtlich - "wer fragt eine Frau in Afghanistan um Erlaubnis". In der Beschwerde der Zweitrevisionswerberin wurde ergänzend geltend gemacht, dass ihre Zwangsverheiratung mit dem Sohn des Onkels als "Strafe" für die Stiefmutter vorgenommen werden sollte. Der Onkel habe sich damit wegen der Konvertierung ihres Bruders rächen wollen.
Schon auf dem Boden dieses Vorbringens kann nicht gesagt werden, es wäre der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substanzlos entgegengetreten worden.
6.3. Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof den - vom Bundesverwaltungsgericht, das ebenfalls von einer unwahren Steigerung des Vorbringens ausging, geteilten - Ausführungen des Bundesasylamtes, es sei davon auszugehen, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen, nicht beizutreten. Warum die Zweitrevisionswerberin ihre Fluchtgründe - obwohl eine nähere Befragung dazu entsprechend § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfolgte -
bei der Erstbefragung bereits umfassend dargelegt hätte, wurde in den gegenständlichen Fällen somit - schon vom Bundesasylamt, das sich nicht mit den Umständen des Einzelfalles, der hier durch das ergänzende Vorbringen eines Eingriffs in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht gekennzeichnet ist, auseinandergesetzt, sondern sich auf eine pauschale Behauptung zurückgezogen hat - nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise dargelegt. Zudem ergibt sich, dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass durchaus auch Widersprüche in den Aussagen der Erst- und Zweitrevisionswerberin auszumachen sind. Ungeachtet dessen kann aber nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, die für die Eruierung der Entscheidungsgrundlage tragenden beweiswürdigenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde wären dergestalt gewesen, dass es gerechtfertigt gewesen wäre, von der Durchführung der beantragten Verhandlung Abstand zu nehmen. Die Revision ist somit mit den darauf bezugnehmenden Ausführungen im Recht.
6.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich des Weiteren auf Grund des Beschwerdevorbringens mit der Frage befasst, ob die Revisionswerberinnen eine "westliche Lebensweise" angenommen haben, und dies (bloß) anhand der von ihnen vor der Verwaltungsbehörde gemachten Aussagen verneint.
Insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan (u.a.) afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder dies tatsächlich tun, bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch aktuell als gefährdet anzusehen sind. Diese Kategorie kann Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde könnte und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/19/0994 bis 1000).
Daraus ergibt sich, dass den Revisionswerberinnen Asyl zu gewähren ist, wenn der "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung im oben dargestellten Sinn droht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang im genannten Erkenntnis vom auch klargestellt, dass in einem solchen Fall konkrete Feststellungen zur ("westlichen") Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungspunkt zu treffen und ihr diesbezügliches Vorbringen (unter Würdigung ihres aktenkundigen Auftretens) einer Prüfung zu unterziehen ist. Diesbezüglich wurde bereits in der Rechtsprechung das Argument, dass eine relevante Änderung der Lebensweise einer Asylwerberin deshalb nicht anzunehmen sei, weil sie viele Jahre in einem Land, das insoweit demselben Kulturkreis wie das Heimatland zuzuordnen sei, gelebt und dort offensichtlich keinerlei Probleme mit der erwarteten Unterordnung gehabt habe, mit der Begründung verworfen, dass damit nicht ausgeschlossen sei, dass eine Asylwerberin erst im Zuge ihres Aufenthaltes in Österreich einen anderen - eben "westlichen" - Lebensstil angenommen habe.
Auch hier hätte somit, was die Revision ebenfalls zutreffend aufzeigt, das Bundesverwaltungsgericht erst auf der Basis konkreter Feststellungen zur aktuellen Lebensweise der Revisionswerberinnen - unter Heranziehung aktueller Länderberichte - die zu erwartenden Reaktionen in Afghanistan auf die von ihnen angestrebte Lebensweise prüfen müssen.
Sohin war der von der Verwaltungsbehörde ermittelte Sachverhalt in dieser Hinsicht ergänzungsbedürftig. Das Absehen von der Durchführung der beantragten Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht stellt sich daher auch aus diesem Blickwinkel als rechtswidrig dar.
7. Die angefochtenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes waren sohin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
8. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 und Z 6 VwGG abgesehen werden. Eine solche wird nach dem Gesagten vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführen sein.
9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am