VwGH vom 17.03.2016, Ro 2014/16/0026
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision von 1. Dr. A K-U in Z, und
2. Dr. A M U in H, beide vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom , Zl. 1 Jv 3031-33/13t, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Revisionswerberinnen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einem Rückzahlungsantrag der Revisionswerberinnen nicht Folge. Sie ging davon aus, dass der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Bregenz die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 (offenbar gemeint: Z 1) GGG für die auf einem Übergabevertrag beruhende Einverleibung des Eigentumsrechtes der Revisionswerberinnen an zwei Liegenschaften zutreffend gegenüber den Revisionswerberinnen in Höhe von jeweils EUR 2.385,-- festgesetzt habe, weil die Bewertung einer Liegenschaft mit EUR 84.000,-- unstrittig sei und laut "Grundsteuermessbescheid vom " der Einheitswert der anderen Liegenschaft EUR 116.494,55 betrage. Die Ausführungen im Rückzahlungsantrag bezüglich Reduzierung des Einheitswertes durch Miteigentum einer namentlich genannten GmbH und eines Baurechts auf dieser Liegenschaft könne sie nicht nachvollziehen, weil zum Zeitpunkt der Eigentumseinverleibung diese Liegenschaft nur aus einem Grundstück bestanden habe und deren alleinige Eigentümerin die Übergeberin der Liegenschaft gewesen sei. Für die Berechnung der Eintragungsgebühr sei daher eine Bemessungsgrundlage von insgesamt EUR 433.483,65 heranzuziehen.
Die Revisionswerberinnen erachten sich in der dagegen erhobenen Revision u.a. in ihrem Recht auf Vorschreibung der Eintragungsgebühr auf der Grundlage des dreifachen Einheitswertes verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegen den am genehmigten, am zugestellten angefochtenen Bescheid konnte gemäß § 19a Abs. 12 Z 2 GEG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Justiz (VAJu), BGBl. I Nr. 190/2013, innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Behandlung einer solchen Revision gelten in analoger Anwendung des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß.
Gemäß § 26a Abs. 1 GGG in der im Revisionsfall maßgebenden Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 1/2013 - GGN ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den - hier unstrittig vorliegenden - begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts, heranzuziehen.
Im vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich eine Mitteilung gem. § 194 Abs. 4 BAO des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Fortschreibungsveranlagung und Änderung der Abgabepflicht sowie Grundsteuermessbescheid zum , die an die schon erwähnte GmbH und Mitbesitzer adressiert ist und einen Eingangsstempel der Marktgemeinde Lauterach aufweist. Darin wird zur Begründung auf eine Änderung der Zurechnung verwiesen. Zusätzlich befindet sich ein Hinweis darauf, dass die Zurechnung dem Anhang A zu entnehmen sei. In diesem Anhang A sind die Übergeberin der Liegenschaft mit einem Anteil von 12/1.000 und die GmbH mit einem Anteil von 988/1.000 als von der Änderung der Abgabepflicht betroffene Eigentümer aufgelistet.
Feststellungen über die Zurechnung des Einheitswertes an die unterschiedlichen Miteigentümer enthält der angefochtene Bescheid nicht.
Im Fall der Belastung eines Grundbuchskörper mit einem Baurecht ist nach § 26a Abs. 1 GGG nicht das Dreifache des gesamten Einheitswertes einer Liegenschaft heranzuziehen, sondern es ist auf das eingeschränkte Eigentum, welches allein der Übertragung zu Grunde liegt, abzustellen und auf die gemäß § 56 Abs. 3 und 4 Bewertungsgesetz 1955 im Einheitswertbescheid vorgenommene Zurechnung auf den Eigentümer des Grund und Bodens Bedacht zu nehmen.
Damit bietet der angefochtene Bescheid keine tragfähige Begründung dafür, dass trotz expliziter Aufteilung des Einheitswertes durch das Finanzamt der gesamte Einheitswert der Liegenschaft in die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr der Revisionswerberinnen einbezogen wurde.
Der angefochtene Bescheid war daher in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am