VwGH vom 20.11.2014, Ro 2014/16/0019

VwGH vom 20.11.2014, Ro 2014/16/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, Hofrätin Dr. Zehetner und Hofrat Mag. Strassegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des W L in L, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Dietmar Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 4/1/5, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom , Zl. ABK - 399911/2013, betreffend Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien (der belangten Behörde) wurde der Revisionswerber für die Rückstände der S GmbH an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen in der Höhe von EUR 12.991,32 für den Zeitraum Jänner 2008 bis Mai 2011 und an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen in der Höhe von EUR 189,89 für den Zeitraum Jänner bis Mai 2011 haftbar gemacht und aufgefordert, diese Beträge binnen einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Bescheides zu entrichten.

Begründend führte die belangte Behörde tragend aus:

"Dass die im ... Abgabenforderungen entstanden sind, ist

zunächst der vom zuständigen Finanzamt durchgeführten 'Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben' zu entnehmen. Zum Vorbringen des Berufungswerbers, demzufolge keine Abgabenforderungen für den gegenständlichen Zeitraum bestanden haben sowie der festgestellte Abgabenrückstand aus einer nachträglichen Schätzung des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf hervorgehe, dessen Ergebnis erst nach der Konkurseröffnung festgestanden und im zweiten Halbjahr 2011 dem Masseverwalter mitgeteilt worden sei, ist auszuführen, dass es sich bei der Kommunalsteuer und der Dienstgeberabgabe um Selbstbemessungsabgaben handelt, welche für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monats zu entrichten sind und es für die Haftung auf den

Fälligkeitszeitpunkt der Abgabenschuldigkeit ankommt ... Die zuvor

angesprochene Prüfung des Finanzamtes erfolgt stets nachträglich, sofern auf den Konten - hier der S GmbH - Rückstände an nicht entrichteter Kommunalsteuer bzw. Dienstgeberabgabe aushaften, die beim verpflichteten Unternehmen nicht eingebracht werden konnten. Das Argument der 'Nachträglichkeit der Prüfung/Mitteilung' geht mithin ins Leere.

Zur bestrittenen Einstufung des Werkvertrages eines Mitarbeiters der S GmbH als Dienstvertrag ist auf die Feststellungen des, den Haftungsbescheiden des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf für die Jahre 2008 bis 2011, angeschlossenen Prüfberichtes zu verweisen. Danach wurden die 'an Herrn B (Anmerkung: das ist der zuvor angesprochene Mitarbeiter der S GmbH) im Jahr 2008 zugeflossenen Bezüge (bezogene Leistungen in der Höhe von EUR 62.500,--) mit einem Pauschalbetrag von 20 % LSt nachversteuert, da laut Werkvertrag die wesentlichen Merkmale der nichtselbständigen Tätigkeit überwiegen. In den Jahren 2009 und 2010 konnte kein Zufluss von Bezügen festgestellt werden. Herr B. ist laut Auskunft des Steuerberaters und der Betriebsprüfung des Finanzamtes Landeck Reutte seit ca. einem Jahr im arabischen Raum tätig und für eine Auskunftserteilung nicht verfügbar.' Hinsichtlich der Privatanteile der PKWs wurde in dem zitierten Prüfbericht des Finanzamtes festgestellt, dass die 'Nachverrechnung von durchschnittlich zwei Firmenfahrzeugen der Geschäftsleitung in DB.-, DZ und KommSt Grundlage erfolgte, da kein Fahrtenbuch oder ein anderer geeigneter Nachweis über die Nutzung vorgelegt werden konnte.' Diese Sachverhaltsdarstellung wird vom Berufungswerber insofern bestätigt, als er auf diesen Vorhalt hin ausgeführt hat, dass diese Unterlagen im Zuge des Insolvenzverfahrens 'leider untergegangen' seien.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Finanzamtes im Zuge der Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben im Jahr 2011, dessen Sachverhaltsdarstellungen im Prüfbericht zu den Haftungsbescheiden sowie letztlich auch des fehlenden Fahrtenbuches respektive anderer geeigneter Nachweise über die Nutzung der angesprochenen PKWs (der Berufungswerber konnte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht keine Beweise für seine Behauptung hinsichtlich der Privatnutzung der PKWs vorlegen, die einen Entfall der Steuerpflicht nach sich gezogenen hätten), steht für die erkennende Behörde das Entstehen der im Spruch ausgewiesene Abgabenforderung fest. Im Übrigen kann der im Berufungsvorbringen erstattete Vorwurf der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung im Lichte des soeben Gesagten nicht nachvollzogen werden.

Weiters steht nach der Aktenlage unbestritten fest, dass der Berufungswerber im Haftungszeitraum Geschäftsführer der S GmbH war und mithin zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehört.

Ebenso steht fest, dass über das Vermögen der Primärschuldnerin mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , Zl. 38 S 72/11g, der Konkurs eröffnet wurde. Daraus folgt, dass die verfahrensgegenständlichen Abgabenrückstände bei dieser nicht oder zumindest nur erschwert einbringlich sind.

Die Pflichtverletzung des Berufungswerbers ergibt sich aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der angeführten Abgaben, wonach der Abgabepflichtige für jeden Monat längstens bis zum 15. des darauf folgenden Monats den Abgabenbetrag an die Stadt Wien zu entrichten hat.

Soweit der Berufungswerber sein fehlendes Verschulden damit begründet, dass keine Bescheide über die Abgabenrückstände für den Zeitraum 2008 bis 2011 erlassen worden seien, ist dem entgegen zu halten, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe Selbstbemessungsabgaben sind, die den Abgabepflichtigen und mithin letztlich den Berufungswerber verpflichten - ohne dass dies die Erlassung eines Bescheides erforderlich machen würde - die fälligen Abgabenbeträge rechtzeitig zu entrichten.

Der Berufungswerber bestreitet weiters sein Verschulden an der Pflichtverletzung und führt dazu im Wesentlichen aus, er sowie der damals beauftragte Steuerberater seien stets von der Richtigkeit der entrichteten Abgabenbeträge ausgegangen. Es haben keine (weiteren) Abgabenforderungen bestanden. Zudem sei der Berufungswerber kein juristischer Fachmann; er und der damals beauftragte Steuerberater seien zudem immer davon ausgegangen, dass es sich bei dem schon zuvor genannten Werkvertrag eines Mitarbeiters der S GmbH um einen Werk- und nicht um einen Dienstvertrag handle. Gleichfalls sei dem Berufungswerber auch kein Verschulden hinsichtlich der Nutzung der PKWs vorwerfbar, da ihm diese Wertansätze vorweg nicht bekannt gewesen seien.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. NF 1003/F, ausgesprochen hat, ist es Aufgabe des Geschäftsführers, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.

Soweit sich der Berufungswerber auf seine Überzeugung (und jene des Steuerberaters) beruft, rechtskonform gehandelt zu haben, ist darauf zu verweisen, dass diese irrige Rechtsauffassung einen Steuerpflichtigen nicht zu entschuldigen vermag, wenn er es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums derjenige, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen ...

Die Betrauung einer anderen Person, die nicht auch Geschäftsführer ist, mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten entbindet den Berufungswerber, wenn er seinen zumutbaren Informations- und Überwachungspflichten nicht nachkommt, nicht von seinen Pflichten. Es ist vielmehr Sache des Berufungswerbers darzutun, dass er alles ihm zumutbare getan hat, um etwaige Versäumnisse dieser Person bei der Abgabenentrichtung festzustellen und die Rückstände unverzüglich zu begleichen ...

Die Betrauung eines Steuerberaters oder einer sonstigen fachkundigen Person mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten durch einen Vertreter nach § 9 BAO kann ihn allerdings entschuldigen, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten lässt, dass der Vertreter nach § 9 BAO dem steuerlichen Vertreter alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren lassen hat, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des steuerlichen Vertreters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters vorliegen ...

Der Berufungswerber hat nicht dargelegt, alles ihm zumutbare getan zu haben, um etwaige Versäumnisse bei der Abgabenentrichtung festzustellen. Ferner geht aus seinem Vorbringen - abgesehen von der bloßen Behauptung der rechtsrichtigen Annahme des Steuerberaters - nicht hervor, dass sich der Berufungswerber mit dem damals beauftragten Steuerberater eingehend über die abgabenrelevanten Sachverhalte beraten bzw. sich im Detail mit der vermeintlichen Rechtsrichtigkeit der Vorgehensweise des Steuerberaters auseinandergesetzt hat. Hätte sich der Berufungswerber aber - mit der von einer Person seiner Stellung zu erwartenden Gewissenhaftigkeit - mit dem Für und Wider der hier in Rede stehenden Rechtsauffassungen eingehend auseinander gesetzt, hätten an der Richtigkeit der Anschauung seines Steuerberaters Zweifel entstehen müssen, die ihn dazu veranlassen hätten müssen, an geeigneter Stelle - worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständigen Behörde zu verstehen ist -

Erkundigungen einzuholen.

Zusammengefasst durfte der Berufungswerber daher nicht davon ausgehen, dass der (Dienst )Vertrag des Mitarbeiters nicht der Kommunalsteuerpflicht unterliegen würde.

Ebenso verhält es sich mit der Nutzung des PKWs. Die bloße Behauptung der Aufgabenübertragung an den damals beauftragten Steuerberater entbindet den Berufungswerber nicht von seinen Pflichten. Der Berufungswerber hat auch nicht dargetan, ob und was er unternommen hat, um im Rahmen seiner zumutbaren Informations- und abgabenrechtlichen Pflichten, etwaige Versäumnisse des Steuerberaters festzustellen. Der Hinweis der mangelnden Kenntnis der Wertansätze und der bedauerliche Verlust entscheidungsrelevanter Unterlagen im Zuge des Insolvenzverfahrens (z.B. Kalenderaufzeichnungen) lassen - schon mangels entsprechenden Vorbringens des Berufungswerbers - eher den Schluss zu, dass der Berufungswerber seinen Sorgfaltspflichten nicht hinlänglich nachgekommen ist.

Hat der Vertreter der Abgabepflichtigen aber schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war ...

Die Geltendmachung der Haftung entspricht auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit. Bei Abstandnahme von der Haftung würde der Abgabengläubiger seines Anspruches verlustig gehen. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass es unbillig ist, dass ein Geschäftsführer, der seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt, zur Haftung herangezogen wird, anderenfalls jene Abgabepflichtigen und ihre Vertreter, die ihre Pflichten erfüllen, im wirtschaftlichen Wettbewerb benachteiligt würden.

Für die erkennende Behörde war daher kein Grund evident, den Berufungswerber von der Haftung zu entbinden."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht auf Unterlassung der Haftbarmachung für den Rückstand an Kommunalsteuer und an Dienstgeberabgaben der S GmbH samt Nebenansprüchen sowie auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung verletzt; er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - aufzuheben.

Das Bundesfinanzgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens samt einer Stellungnahme des Magistrats der Stadt Wien vorgelegt und beantragt, die Revision als unbegründet abzuweisen, ohne jedoch ein Begehren auf Aufwandersatz zu erheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für die Behandlung der am nach § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG erhobenen Revision gelten nach Abs. 5 leg. cit. die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit - im Revisionsfall nicht in Betracht kommenden - Maßgaben.

Zur Darstellung der im Revisionsfall maßgebenden Rechtslage wird zunächst gemäß § 43 Abs. 1 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/16/0187, verwiesen. In diesem führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Für die Haftung nach § 6a KommStG und nach § 6a des Wiener Landesgesetzes über die Dienstgeberabgabe gilt nichts anderes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/16/0100).

Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Vertreter für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom , mwN). Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0263).

...

Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters, den Betrag der bei Gläubigergleichbehandlung zu entrichtenden Abgaben und zur Errechnung einer entsprechenden Quote nachzuweisen, bedeutet nicht, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre; entspricht der Vertreter der Gesellschaft nämlich seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Vertreter abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0039).

..."

Und in einem weiteren Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2012/16/0049, auf das gleichfalls gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus:

"Verweist der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf die Betrauung betriebsfremder Spezialisten mit der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erfassung und Abwicklung und macht damit mangelndes Verschulden geltend, hat er es verabsäumt im Detail darzulegen, welcher konkrete Sachverhalt den Spezialisten mitgeteilt worden wäre und auf welcher Grundlage diese die Kommunalsteuer berechnet hätten. Die bloße Übertragung der steuerlichen Belange auf einen Steuerberater schließt nicht jedwedes Verschulden gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BAO aus ..."

Die Revision zieht die Abgabenschuld an Kommunalsteuer und an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen für das Dienstverhältnis von L B. zur S GmbH nicht in Zweifel; der Revisionswerber vertritt vor dem Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst den Standpunkt, er habe als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft kein schuldhaftes Verhalten an den Tag gelegt, weil es niemals Bescheide betreffend Abgabenrückstände aus den Jahren 2008 bis 2011 gegeben habe; er habe seine Verpflichtungen immer mit größter Sorgfalt erfüllt. Der Beschwerdeführer sei nicht im gesamten Zeitraum Geschäftsführer der genannten Gesellschaft gewesen. Die Pflichtverletzung ergebe sich (nach Ansicht der belangten Behörde) daher aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der angeführten Abgaben. Abgesehen davon, dass bislang nicht konkret vorgeworfen worden sei, was der Beschwerdeführer hätte besser oder richtiger machen sollen, könne wohl eine kurze Geschäftsführung nicht zu einer derartigen Haftung führen. Unverständlich seien weiters die Ausführungen der (richtig wohl) belangten Behörde zur steuerlichen Vertretung. Auch der Steuerberater der Gesellschaft sei nicht von einer nachträglichen Umqualifizierung des Werkvertrages und somit nicht von einer Nachforderung ausgegangen. Der damalige Steuerberater sei - wie auch der Beschwerdeführer - im Insolvenzverfahren, als das Finanzamt die zugrunde liegenden Nachforderungen aufgestellt habe, nicht mehr involviert gewesen, weshalb sich weder der Beschwerdeführer wehren noch der Steuerberater allfällige Missverständnisse und/oder unterschiedliche Rechtsansichten habe aufklären können. Noch unverständlicher werde es, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, nicht jede Handlung des Steuerberaters (also eines Experten) zu hinterfragen und zur Sicherheit bei der belangten Behörde eine Stellungnahme einzuholen. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer nichts vorzuwerfen sei, weil dieser alles mit dem Steuerberater besprochen habe und sich somit die damalige Qualifikation (des Dienstvertrages als Werkvertrag) um eine vertretbare Rechtsansicht gehandelt und der Beschwerdeführer auch keine Anhaltspunkte gehabt habe, die Qualifikation durch den Steuerberater anzuzweifeln.

Der in der Revision aufrecht erhaltene Einwand mangelnden Verschuldens, weil sich der Revisionswerber eines Steuerberaters bedient hätte, mit dem dieser "alles" besprochen habe und sich somit die damalige rechtliche Qualifikation als vertretbare Ansicht dargestellt habe, mangelt der Grundlage einer - schon im Abgabenverfahren zu erstattenden - detaillierten Darlegung, welche konkrete Information dem Steuerberater als beigezogenem Spezialisten zuteil wurde und auf welcher Grundlage dieser eine Abgabepflicht für das Dienstverhältnis nicht in Betracht zog (vgl. die zitierten Erkenntnisse vom ). Mangels dessen geht der Einwand mangelnden Verschuldens aus Vertrauen auf einen Spezialisten ins Leere.

Gleiches gilt nach dem eingangs zitierten Erkenntnis vom auch für den Einwand mangelnder Beteiligung am Insolvenzverfahren, weil dem Beschwerdeführer unter Beachtung seiner Obliegenheit zur Beweisvorsorge der Beweis seiner Schuldlosigkeit im Haftungsverfahren offen stand.

Soweit die Revision auch die Haftung des Geschäftsführers für Abgabenschulden aus der Zeit vor der Geschäftsführung in Zweifel zieht, ist dem zu entgegnen, dass sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten hat, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, weil die Pflicht der Gesellschaft zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die Gesellschaft bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der Gesellschaft verhalten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2012/16/0100, sowie vom , Zl. 2012/16/0101).

Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Hiebei konnte von der vom Revisionswerber beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, fällt doch die Geltendmachung der Haftung für die gegenständlichen Abgabenforderungen weder in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch in jenen des Art. 47 GRC.

Mögen auch weder die belangte Behörde noch das Bundesfinanzgericht einen Aufwandersatzanspruch geltend gemacht haben, so kommt ein solcher dem unterlegenen Revisionswerber jedenfalls nicht zu.

Wien, am