VwGH vom 24.04.2012, 2009/11/0167
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der E U in W, vertreten durch Dr. Walter Fleissner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 21, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Foidl Trappmeier Rechtsanwälte in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom , Zl. B 98/07-29/090513, Arzt Nr. 10751, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Neuberechnung des Fondsbeitrags für 2005 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom wies der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien einen Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Neuberechnung des Fondsbeitrags für das Jahr 2005 zurück.
Begründend führte der Beschwerdeausschuss aus, der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien habe mit Bescheid vom den Beitrag der Beschwerdeführerin zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2005 mit dem Höchstbeitrag festgesetzt, weil die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist die gemäß Abschnitt IV Abs. 5 und 7 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) vorzulegenden Unterlagen nicht vorgelegt habe. Die dagegen gerichtete Beschwerde (Berufung) sei wegen Verspätung mit Bescheid des Beschwerdeausschusses vom zurückgewiesen worden.
Mit Eingaben vom und vom habe die Beschwerdeführerin die Neuberechnung des Fondsbeitrags für das Jahr 2005 beantragt und die erforderlichen Unterlagen nachgereicht. Dieser Antrag sei vom Beschwerdeausschuss wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. § 113 ÄrzteG 1998 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautet (auszugsweise):
"Verwaltung des Wohlfahrtsfonds
§ 113. (1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß, der sich zur administrativen Vorbereitung und Durchführung seiner Rechtsakte eines Dritten bedienen darf. Die Betrauung eines Dritten ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu regeln.
…
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an einen von der Erweiterten Vollversammlung bestellten Beschwerdeausschuss zu.
…
(6) Der Beschwerdeausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von zumindest drei Mitgliedern erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig, der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind endgültig und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten werden.
…
(7) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß und dem Beschwerdeausschuß ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden."
…
1.2. Nach § 113 Abs. 1 ÄrzteG 1998 obliegt die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds dem Verwaltungsausschuss. Gemäß § 113 Abs. 4 ÄrzteG 1998 kommt dem Beschwerdeausschuss nur die Entscheidung über Beschwerden (Berufungen) gegen die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses zu, nicht aber eine Zuständigkeit, in erster Instanz über Angelegenheiten der dem Wohlfahrtsfonds obliegenden Versorgungsleistungen zu entscheiden (vgl. zum den Instanzenzug in gleicher Weise regelnden § 79 Abs. 4 ÄrzteG 1984 die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/18/0255, und vom , Zl. 92/11/0238, jeweils mwN).
2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
2.1. Nach der Aktenlage hatte die Beschwerdeführerin ihre Schreiben betreffend Neuberechnung des Fondsbeitrags für 2005 an die "Concisa Vorsorgeberatung und Management AG" gerichtet, der sich der Verwaltungsausschuss zur administrativen Vorbereitung und Durchführung seiner Rechtsakte aufgrund der Ermächtigung des § 113 Abs. 1 ÄrzteG 1998 bedient. Weder aus dem vorgelegten Verwaltungsakt noch aus dem angefochtenen Bescheid oder der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass der Verwaltungsausschuss über den mit den Eingaben vom und vom gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Neuberechnung des Fondsbeitrags für 2005 entschieden hätte. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeausschuss somit in erster Instanz über diesen - eine Angelegenheit des Wohlfahrtsfonds bildenden - Antrag entschieden, wozu er vor dem Hintergrund des § 113 Abs. 4 ÄrzteG 1998 jedoch funktionell unzuständig war.
2.2. Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, womit sich ein weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen erübrigte.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
LAAAE-91998