VwGH vom 25.02.2016, Ro 2014/16/0015
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision 1. der L AG in B, 2. des H F,
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3. | der M M, beide in G, 4. des A L in St. J, 5. des G E S in M, |
6. | des E T in E, 7. des F F in W, 8. des T W in G, alle vertreten durch die Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Glacisstraße 27/2, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom , Zl. 1 Jv 5433- 33/13a, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt: |
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Revisionsvorbringen samt den angeschlossenen Urkunden ergibt sich im Einklang mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides folgender Sachverhalt:
Nachdem die Revisionswerber beim Bezirksgericht Innsbruck im elektronischen Rechtsverkehr einen Antrag auf Unterlassungsexekution gemäß § 355 EO eingebracht hatten, stellten sie an den folgenden Tagen in derselben Übermittlungsart mehrere Anträge auf "Verhängung einer weiteren Geldstrafe gemäß § 355 EO", für die sie die Eingabemaske eines Exekutionsantrages verwendeten.
Beim Bezirksgericht Innsbruck wurden sämtliche Eingaben separat als verschiedene Exekutionsanträge mit jeweils einer eigenen Aktenzahl erfasst. Mit Beschluss vom wurde auf Grund des zeitlich ersten Antrages die Unterlassungsexekution gemäß § 355 EO bewilligt. Eine der folgenden Eingaben wurde wegen örtlicher Unzuständigkeit an ein anderes Bezirksgericht überwiesen und der Richter wies die übrigen Eingaben als Exekutionsanträge mit folgender Begründung zurück: "Weitere Strafanträge sind im bereits anhängig gemachten Unterlassungsexekutionsverfahren (...) zu stellen, hiefür jeweils neue Exekutionen nach § 355 EO zu beantragen ist unzulässig." In diesen Beschlüssen wurde es den Revisionswerbern freigestellt zu erklären, dass mit dem Vorbringen in diesen Anträgen ein (weiterer) Strafantrag im bereits anhängigen Verfahren gestellt werden soll.
Den von den Revisionswerbern gestellten Antrag auf Rückzahlung der für die "weiteren Exekutionsanträge" eingezogenen Pauschalgebühren nach TP 4 lit. a GGG gab die belangte Behörde teilweise Folge und führte begründend aus, dass die Gebührenpflicht mit der Überreichung der als neue Exekutionsanträge erfassten sowie vom Exekutionsrichter mit Beschluss zurückgewiesenen Eingaben entstanden sei und sich nach Anmerkung 2 zur TP 4 GGG auf die Hälfte ermäßige. Die Rückerstattung der Pauschalgebühren für den an ein anderes Bezirksgericht überwiesenen Antrag sei beim dortigen Gericht zu beantragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Revisionswerber erachten sich in ihrem Recht auf Rückerstattung der Gerichtsgebühr verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegen den am zugestellten angefochtenen Bescheid konnte gemäß § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Behandlung einer solchen Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß.
Gemäß § 2 Z 1 lit. e GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrages begründet.
TP 4 lit. a GGG sieht Pauschalgebühren für Exekutionsverfahren, die nicht auf das unbewegliche Vermögen gerichtet sind, vor. Diese ermäßigen sich nach Anmerkung 2 zu TP 4 leg. cit. auf die Hälfte, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird.
Gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 GGG sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde.
Die Revisionsargumentation läuft darauf hinaus, dass die Fehlbezeichnung der Eingaben als Exekutionsanträge nicht schade und vielmehr ihr Inhalt als Antrag auf Verhängung einer weiteren Geldstrafe sowie das darin angeführte Aktenzeichen des über den ersten Exekutionsantrag eingeleiteten Verfahrens zu beachten gewesen wären. Dem stehe auch die bloß formale Zurückweisung der Anträge durch das Exekutionsgericht nicht entgegen, weil damit den Revisionswerbern freigestellt worden sei, die Anträge als weitere Strafanträge im bereits laufenden Exekutionsverfahren zu erklären, was auch geschehen sei. Die Zurückweisung der Anträge sei "sicherlich aus formellen Gründen notwendig, da für diese bereits Geschäftszahlen vergeben worden waren."
Dazu sind die Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand des § 2 Z 1 lit. e GGG auf die Überreichung eines Exekutionsantrages abstellt. Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2011/16/0210, mwN, und die bei Wais/Dokalik , Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 12, angeführte hg. Rechtsprechung).
Mögen nun die Revisionswerber die hier in Rede stehenden Eingaben nicht als Exekutionsanträge, sondern als bloße Anträge auf Verhängung einer weiteren Geldstrafe deuten, darf nicht übersehen werden, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Justizverwaltungsorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden sind (vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN, und die bei Wais/Dokalik , aaO, E 16, angeführte hg. Rechtsprechung). Dem steht auch nicht die in der Revision zitierte Judikatur entgegen, wurde doch in den hg. Erkenntnissen vom , 90/16/0100, und vom , 91/16/0027, explizit eine Bindung der Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen des Gerichtes ausgesprochen.
Da der über die Anträge der Revisionswerber entscheidende Richter die genannten Eingaben als Exekutionsanträge behandelt und zurückgewiesen hatte, war es zutreffend, dass die belangte Behörde den Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr gemäß TP 4 lit. a GGG für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung von Exekutionsanträgen annahm und dem Rückzahlungsantrag mit Blick auf die Anmerkung 2 zu TP 4 leg. cit. (nur) zur Hälfte stattgab.
Da auch der vorliegende Revisionsfall keinerlei Anlass bietet, von der erwähnten ständigen Judikatur abzuweichen, ergibt sich bereits aus dem Revisionsinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Revision war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Mit Rücksicht auf die oben angeführte hg. Judikatur konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Wien, am