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VwGH vom 26.06.2012, 2009/11/0121

VwGH vom 26.06.2012, 2009/11/0121

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des G Z in M, vertreten durch Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom , Zl. S 90931/97-Recht/2009, betreffend Entzug einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die mit Bescheiden vom und vom erteilten Ausnahmebewilligungen zum Erwerb und Besitz eines halbautomatischen Gewehres "Ruger Mini 14", Kal. .223, und eines halbautomatischen Karabiners M 1, Kal. .30, mangels waffenrechtlicher Verlässlichkeit gemäß § 25 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 8 Abs. 1 Z. 2 und 3 und 18 Abs. 5 des Waffengesetzes 1996 (WaffG).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer habe im Zug eines gegen ihn geführten, in der Folge aber eingestellten Waffenverbotsverfahrens nach § 12 Abs. 1 WaffG sämtliche in seinem Besitz befindlichen Waffen Mitarbeitern der Firma J übergeben und die beiden Übernehmer der Waffe nicht darüber informiert, dass sich darunter ein halbautomatisches Gewehr und ein halbautomatischer Karabiner sowie eine Pumpgun befinden, also Kriegsmaterial und eine verbotene Waffe. Die Firma J habe keine Gewerbeberechtigung hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition; keiner der die Waffe Übernehmenden verfüge über eine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG bzw. über ein für die Übernahme der Pumpgun erforderliches waffenrechtliches Dokument.

Zudem sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom , bestätigt durch die Sicherheitsdirektion Oberösterreich als Berufungsbehörde mit Bescheid vom , gemäß § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 3 WaffG die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass mangels Verlässlichkeit entzogen worden. Dem sei im Wesentlichen zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am seinem damals zwölfjährigen Sohn seine Faustfeuerwaffe Glock zum Schießen im Garten seines Hauses überlassen habe und dieser daraus mehrere Schüsse abgegeben habe. Auf Grund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG fehle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 18 Abs. 1 WaffG ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial verboten.

Gemäß § 18 Abs. 2 WaffG kann der Bundesminister für Landesverteidigung verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, den Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 zu bewilligen.

Gemäß § 18 Abs. 3 WaffG kann eine Ausnahmebewilligung widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.

Gemäß § 25 Abs. 2 WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

Bezüglich der Verlässlichkeit ordnet § 8 Abs. 1 WaffG

insbesondere Folgendes an:

"Verläßlichkeit

§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er


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1.
Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2.
mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3.
Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind."
2.
Voraussetzung für Erteilung und Beibehaltung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG für Erwerb, Besitz und Führen von Kriegsmaterial ist ebenso wie für eine Bewilligung von Erwerb, Besitz und Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nach § 20 Abs. 1 WaffG die Verlässlichkeit der jeweiligen Person.
Fällt die Verlässlichkeit weg, ist die betreffende waffenrechtliche Urkunde zu entziehen (§ 18 Abs. 3 WaffG bzw. § 25 Abs. 3 WaffG).
3.
Die belangte Behörde hat (neben dem Hinweis auf die unzulässige Übergabe von Kriegsmaterial bzw. einer verbotenen Waffe durch den Beschwerdeführer an Personen, die zum Besitz derartiger Waffen nicht befugt sind) für ihre Beurteilung, der Beschwerdeführer sei nicht (mehr) verlässlich, im Wesentlichen den gleichen Sachverhalt als Grundlage herangezogen wie die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich in ihrem Bescheid vom , mit dem dem Beschwerdeführer aufgrund des Wegfalls der Verlässlichkeit der Waffenpass und die Waffenbesitzkarte entzogen worden war (Überlassen einer Faustfeuerwaffe an den minderjährigen Sohn).
4.
Im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/03/0051, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die auf diesen Sachverhalt gestützte Beurteilung, der Beschwerdeführer sei nicht mehr als verlässlich im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG anzusehen, nicht zu beanstanden ist.
Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
5.
Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen erweist sich auch das vorliegende Beschwerdevorbringen als nicht zielführend.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am

Fundstelle(n):
MAAAE-91989