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VwGH vom 10.03.2016, Ro 2014/15/0052

VwGH vom 10.03.2016, Ro 2014/15/0052

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des Finanzamtes Linz in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, gegen die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes 1.) vom , Zl. RV/5100004/2014, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , betreffend Feststellung Gruppenmitglied 2008,

2.) vom , Zl. RV/5101284/2011, betreffend Feststellung Gruppenmitglied 2009, und 3.) vom , Zl. RV/5100355/2012, betreffend Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO hinsichtlich Feststellung Gruppenmitglied 2010 (mitbeteiligte Partei: H GmbH in S, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstrasse 41), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der Revisionsfall gleicht in den für die Entscheidung maßgeblichen Einzelheiten dem mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/15/0139, erledigten Fall, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird.

2 Auch im vorliegendem Fall hat das Bundesfinanzgericht die Bestimmung des § 12 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 dahin eingeschränkt, dass im Fall des Vorliegens einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG 1988 die Zwischengesellschaft von der Geltendmachung einer einlagebedingten Teilwertabschreibung nicht ausgeschlossen sei.

3 Als Besonderheit des gegenständlichen Falles weist die Amtsbeschwerde darauf hin, dass es bei einer teleologischen Reduktion des § 12 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 zu unterschiedlichen Ergebnissen innerhalb und außerhalb der Gruppe kommen würde, weil auf Ebene der mitbeteiligten Partei (der Zwischengesellschaft) im Jahr 2008 eine Abschreibung von 4,225.792,35 EUR vorgenommen worden sei, während auf der Ebene der Großmuttergesellschaft nur eine Teilwertabschreibung von 2 Mio. EUR auf die Beteiligung an der mitbeteiligten Partei anzusetzen gewesen wäre.

4 Aus den im zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag dargelegten Gründen sind auch die gegenständlich angefochtenen Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am

Fundstelle(n):
AAAAE-91980