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VwGH 01.09.2015, Ro 2014/15/0051

VwGH 01.09.2015, Ro 2014/15/0051

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision der GIS Gebühren Info Service GmbH in Wien, vertreten durch die Freimüller Obereder Pilz Rechtsanwältinnen GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W157 2008826- 1/3E, betreffend Rundfunkgebühren samt damit verbundenen Abgaben und Entgelten für den Zeitraum bis (mitbeteiligte Partei: Dr. S W in W, vertreten durch die Weinberger Gangl Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Kaigasse 40), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionsfall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0015, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen.

Die Revision war demnach in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der von der revisionswerbenden Partei beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet in §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-AufwErsV. Gemäß § 47 Abs. 3 VwGG haben Mitbeteiligte einen Anspruch auf Aufwandersatz im - hier vorliegenden - Fall der Abweisung der Revision. Zu leisten ist der Aufwandersatz bei Abweisung der Revision an sich vom Revisionswerber. Da Revisionswerber im hier vorliegenden Fall aber die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, ist der Aufwandersatz im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG von dem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Dabei handelt es sich - schon im Hinblick auf die Weisungsbefugnis des Bundesministers für Finanzen (§ 5 Abs. 6 RGG) - um den Bund.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
RGG 1999 §5 Abs6;
VwGG §47 Abs3;
VwGG §47 Abs5;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014150051.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAE-91978