VwGH vom 26.01.2010, 2009/11/0118
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des H G in F, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom , Zl. VerkR21-192-2009/BR, betreffend Ladungsbescheid in einer Angelegenheit nach dem FSG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem als "Neuerlicher Ladungsbescheid" bezeichneten angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in der Angelegenheit "Entscheidung über Vorstellung zum Bescheid nach § 24 Abs. 4 FSG" am um 10 Uhr zur belangten Behörde zu kommen, wobei er entweder persönlich erscheinen oder an seiner Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder auch gemeinsam mit dem Bevollmächtigten erscheinen könne. Gleichzeitig wird in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass dann, "wenn Sie dieser Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten, ... Ihre zwangsweise Vorführung veranlasst wird".
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter verschiedenen Gesichtspunkten geltend.
Zutreffend ist jedenfalls, dass der bekämpfte Ladungsbescheid in sich widersprüchlich ist, weil er dem Beschwerdeführer einerseits freistellt, anstelle des persönlichen Erscheinens einen Bevollmächtigten zum Ladungstermin zu entsenden, anderseits aber insofern das persönliche Erscheinen verlangt, als ihm im Falle seines Fernbleibens die zwangsweise Vorführung angedroht wird. Unklar ist damit insbesondere der normative Inhalt dieses Ladungsbescheides, nämlich ob der Beschwerdeführer persönlich zu erscheinen habe oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/10/0098, und vom , Zl. 2001/11/0307 mwN).
Schon deshalb war der angefochtene Bescheid, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen bedarf, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
ZAAAE-91976