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VwGH vom 10.03.2016, Ro 2014/15/0047

VwGH vom 10.03.2016, Ro 2014/15/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des Finanzamtes Salzburg-Stadt in 5026 Salzburg, Aignerstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/6100270/2013, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer September 2012 (mitbeteiligte Partei: R Privatstiftung in S, vertreten durch die Höllermeier Schaller Partner Steuerberatung Salzburg GmbH in 5020 Salzburg, Karl-Emminger-Straße 23), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfrage (kapitalertragsteuerliche Behandlung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen) jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , Ra 2014/15/0021, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

2 Aus den dort angeführten Erwägungen erweist sich auch das hier angefochtene Erkenntnis als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am

Fundstelle(n):
CAAAE-91962