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VwGH vom 24.09.2014, Ra 2014/19/0084

VwGH vom 24.09.2014, Ra 2014/19/0084

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofräte Mag. Eder und Mag. Feiel, die Hofrätin Maga. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Maga. Lorenz, über die Revision des T A in W, vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , W224 1426242- 1/6E, betreffend u.a. § 3 Asylgesetz 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung, nämlich hinsichtlich des Spruchpunktes AI, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom hat das Bundesasylamt den Antrag I. auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), II. auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 den Revisionswerber nach Afghanistan ausgewiesen.

Das Bundesasylamt ging - dem Vorbringen des Revisionswerbers folgend - zusammengefasst davon aus, dass dieser Afghanistan wegen der allgemein schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage verlassen habe und in seinem Heimatland daher keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er habe auch keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass er bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen wäre. Abschiebungshindernisse und einen Eingriff in das Familienleben durch eine Ausweisung verneinte das Bundesasylamt.

In seiner dagegen an den Asylgerichtshof erhobenen Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des Revisionswerbers beantragt wurde, brachte der Revisionswerber ergänzend u.a. vor, dass ihm als Angehörigem der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan jedwede Lebensgrundlage entzogen gewesen sei, weil er weder eine umfassende Schulausbildung erhalten habe noch einen Beruf habe erlernen können. Wegen der Unterdrückung der Hazara durch die Paschtunen sei es ihm unmöglich, in Afghanistan seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb ihm im Fall einer Abschiebung eine unmittelbare existentielle Notlage drohe.

Das beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren wurde ab vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt (§ 75 Abs. 19 AsylG 2005).

Anlässlich der ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan und zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme brachte der Revisionswerber in seinem Schriftsatz vom vor, er sei durch seine Mitbewohner in seinem Quartier in Kontakt mit dem christlichen Glauben gekommen. Er beschäftige sich seitdem intensiv damit und besuche auch die heiligen Messen. Eine diesbezügliche Bestätigung werde er umgehend nachreichen. Aufgrund dieser Konversion wäre sein Leben in Afghanistan in Gefahr. Es sei ihm - unter Hinweis auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - auch nicht zumutbar, auf eine öffentliche Ausübung seines Glaubens zu verzichten.

Der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom , die in der Stellungnahme in Aussicht gestellte Bestätigung eines Pastors vorzulegen "bzw. andere taugliche Beweismittel" innerhalb von zwei Wochen zu übermitteln, kam der Revisionswerber nicht nach.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt AI des angefochtenen Erkenntnisses), hob hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Des Weiteren sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte dazu fest, dass der Revisionswerber Staatsangehöriger von Afghanistan sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Er stamme aus dem Dorf Barkar Hassan Reza in der Provinz Daikundi, wo er bis zu seiner Ausreise in den Iran im Jahr 2008 als Bauer oder Hirte gelebt habe. Seine Familie (Eltern und Geschwister) lebe nach wie vor dort. Vor seiner Ausreise nach Österreich habe er drei Jahre lang im Iran gelebt. Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung das Vorbringen des Revisionswerbers, dass er den Iran verlassen habe, weil er aufgrund seines illegalen Aufenthalts dort von einer Abschiebung nach Afghanistan bedroht gewesen sei, um in Sicherheit zu leben und eine Arbeit zu finden, als glaubwürdig zugrunde, während es das Beschwerdevorbringen, der Revisionswerber habe Afghanistan aufgrund von Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verlassen, als nicht glaubhaft beurteilte. Sein Vorbringen, er sei durch seine Mitbewohner im Quartier "in Kontakt mit dem christlichen Glauben" gekommen, beschäftige sich seitdem intensiv damit und besuche auch die heilige Messe, wurde ebenfalls als nicht glaubhaft qualifiziert. Zusammenfassend hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei in seinem Herkunftsstaat weder wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt, die eine asylrelevante Intensität erreiche, noch drohende ihm eine asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen.

Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das nunmehrige Beschwerdevorbringen zur Volksgruppenzugehörigkeit des Revisionswerbers sei äußerst vage und unschlüssig sowie im Gesamtzusammenhang mit seinen sonstigen Aussagen, in denen er eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara nie auch nur erwähnt sondern stets auf wirtschaftliche Benachteiligungen abgestellt habe, unplausibel. Selbst wenn die vorgebrachten, zu seiner Ausreise führenden Ereignisse bis zum Jahr 2008 wahr wären, lasse sich daraus keine aktuelle Bedrohung ableiten. Diesem Vorbringen stehe aber auch das Neuerungsverbot des § 40 AsylG 2005 entgegen. Zu dem in seiner Äußerung erstatteten Vorbringen betreffend seinen "Kontakt mit dem christlichen Glauben" habe der Revisionswerber nichts vorgelegt, was relevante Beweiskraft für seine Angaben gehabt hätte. Die Behauptungen erwiesen sich als sehr vage und oberflächlich und in weiterer Folge als unglaubwürdig. Wegen der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens betreffend einen Kontakt mit dem christlichen Glauben lägen auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für Umstände vor, die auf eine individuelle und konkrete Verfolgungsgefahr des Revisionswerbers in Afghanistan hindeuten könnten.

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - aus, dass sich aus dem fluchtkausalen Vorbringen des Revisionswerbers keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ergebe. Es hätten sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die behauptete "allgemeine Unterdrückung" der Hazara durch die Paschtunen sei in asylrechtlich relevanter Intensität aus den Länderberichten nicht abzuleiten; konkrete persönliche Probleme oder eine drohende Verfolgung habe der Revisionswerber anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt zudem verneint. Der Verlust des Arbeitsplatzes oder die Nichtzulassung zur Ausbildung aus Konventionsgründen sei nur unter der Voraussetzung, dass dadurch die Lebensgrundlage massiv bedroht werde, als (asylrelevante) Verfolgung zu qualifizieren. Dies habe der Revisionswerber nicht konkret behauptet. Den von ihm erklärten "Kontakt mit dem christlichen Glauben" habe er nicht glaubhaft machen können. Weder sei glaubhaft, dass er einen inneren Entschluss gefasst habe, nach dem christlichen Glauben zu leben, noch sei ein regelmäßiger, nach außen hin erkennbarer Besuch von Kirchen in Österreich glaubhaft gemacht worden. Aus dem "Scheininteresse" am Christentum allein könne kein Anhaltspunkt für eine Verfolgungsgefahr in Afghanistan abgeleitet werden.

Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG trotz des dahingehenden Antrags in der Beschwerde begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheine. Der Sachverhalt sei nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung vom Bundesasylamt festgestellt worden. In der Beschwerde sei auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet worden.

Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der bisherigen, nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche.

Gegen dieses Erkenntnis, soweit es die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 abwies und die Revision für unzulässig erklärte, richtet sich die außerordentliche Revision des Revisionswerbers. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Zulässigkeit der Revision begründet der Revisionswerber zusammengefasst damit, dass das Bundesverwaltungsgericht dadurch, dass es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 BFA-VG abgewichen sei. Wegen des zulässigen neuen Vorbringens der Hinwendung/Konversion zum Christentum habe nicht von einem bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärten Sachverhalt ausgegangen werden dürfen. Zudem entbinde eine Verletzung der Mitwirkungspflicht (durch das Nichtbefolgen der Aufforderung zur Vorlage von Beweismitteln) nicht von jeglichen weiteren Ermittlungsschritten.

Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet (samt Überschrift):

"Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

§ 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet (samt Überschrift) wie folgt:

"Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21. (1) ...

(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Ra 2014/20/0017, 0018 mit ausführlicher Begründung - auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - dargelegt, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen die Abstandnahme von der Durchführung einer (beantragten) Verhandlung ermöglichenden Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Unstrittig handelt es sich beim Vorbringen der Hinwendung zum christlichen Glauben durch den Revisionswerber vor dem Bundesverwaltungsgericht um eine zulässige Neuerung im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 1 BFA-VG.

Das Bundesverwaltungsgericht begründete den Entfall einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG dennoch damit, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheine und auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Wiese behauptet worden sei, woran auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, nichts ändere. Das Vorbringen einer Hinwendung zum Christentum qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht als sehr vage und oberflächlich und in weiterer Folge als unglaubwürdig. Eine solche Beweiswürdigung war jedoch nach dem Gesagten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Revisionswerber zunächst noch auf, die in seiner Äußerung genannte Bestätigung eines Pastors "bzw. andere taugliche diesbezügliche Beweismittel" vorzulegen. Schon aus diesem Vorgehen, nämlich den Revisionswerber zur Vorlage von Beweismitteln aufzufordern, ist zu erkennen, dass selbst das Bundesverwaltungsgericht das die Beschwerde ergänzende Vorbringen nicht für so unbestimmt hielt, als dass es nicht geeignet gewesen wäre, darüber ein Beweisverfahren abzuführen. Auch wenn der Revisionswerber nun keine schriftlichen Beweismittel vorlegte, lag nach wie vor sein bereits in der Beschwerde gestellter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf seine Einvernahme vor. Schon deshalb hätte das Bundesverwaltungsgericht, das offensichtlich selbst von einem für die Beurteilung der Sache relevanten Vorbringen ausging, nicht von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung absehen und das Vorbringen des Revisionswerbers ohne weiteres Beweisverfahren als "Scheininteresse" am Christentum qualifizieren dürfen.

Abschließend sei in diesem Zusammenhang festgehalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung ankommt, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. die Erkenntnisse vom , 2008/23/0675, und vom , 2004/20/0485; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , U 2272/2012).

Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher im Hinblick auf das zulässige neue Sachverhaltsvorbringen des Revisionswerbers nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen.

Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 und Z 6 VwGG abgesehen werden. Eine solche wird nach dem Gesagten vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführen sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am