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VwGH vom 19.03.2013, 2011/21/0242

VwGH vom 19.03.2013, 2011/21/0242

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des M K in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom , Zl. E1/5799/2011 II, betreffend Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer reiste der Aktenlage zufolge am nach Österreich ein und stellte einen erfolglos gebliebenen Asylantrag. Danach erhielt er wiederholt Aufenthaltstitel; zuletzt verfügte er über eine bis gültige "Niederlassungsbewilligung - beschränkt". Am hatte er einen Verlängerungsantrag gestellt.

Nachdem bereits ein erster Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses rechtskräftig abgewiesen worden war, wies die Bundespolizeidirektion Linz auch einen weiteren Antrag mit Bescheid vom ab. Der dagegen erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mit Bescheid vom Folge und sie behob den erstinstanzlichen Bescheid. Dabei äußerte die Berufungsbehörde zwar Zweifel an der vom Beschwerdeführer bisher (im asyl- und im fremdenrechtlichen Verfahren) behaupteten iranischen Staatsangehörigkeit, ließ diese Frage aber ausdrücklich offen. Tragend ging sie davon aus, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 55 Abs. 1 Z 3 Fremdengesetz 1993 - "ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes gegeben sind" - erfüllt seien. Hierauf wurde dem Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Linz am ein Fremdenpass ausgestellt.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mehrfach antragsgemäß ein Fremdenpass, zuletzt am mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, ausgestellt. In diesem Fremdenpass ist - wie auch schon davor - die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit "Iran" bezeichnet. Am stellte der Beschwerdeführer den formularmäßigen Antrag, ihm neuerlich einen Fremdenpass auszustellen.

Diesen Antrag wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom gemäß § 88 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen hat:

Die Voraussetzungen für die Ausstellung von Fremdenpässen sind in Abs. 1 und 2 des § 88 FPG normiert; diese lauten wie folgt:

"§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt - EG' (§ 45 NAG) oder 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' (§ 48 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für

1. Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten oder

2. Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, wenn humanitäre Gründe deren Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dies wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten."

Die Bundespolizeidirektion Linz führte in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides unter Bezugnahme auf die zitierte Bestimmung des FPG aus, sie könne "nun" feststellen, dass der Beschwerdeführer nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit sei; er sei Staatsangehöriger des Iran. Er verfüge über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und es lägen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 45 NAG bzw. nach § 48 NAG nicht vor. Der Beschwerdeführer wolle nicht auswandern und es läge auch keine Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung iSd Abs. 1 Z 5 vor. Schließlich komme dem Beschwerdeführer auch nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Die Bundespolizeidirektion kam daher zu dem zusammenfassenden Ergebnis, der Beschwerdeführer erfülle keine einzige Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses. Das sei ihm bereits mit Schreiben vom vorgehalten und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Davon habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht, sodass mit Antragsabweisung vorzugehen gewesen sei.

In der dagegen erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer lediglich darauf, dass ihm "über Jahre hindurch" ein Fremdenpass ausgestellt worden sei. Es sei für ihn daher nicht nachvollziehbar, weshalb ihm nunmehr die Ausstellung eines Fremdenpasses verweigert werde.

In der Begründung des angefochtenen Berufungsbescheides wurde zunächst der Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz wörtlich wiedergegeben. Nach Zitierung des § 88 Abs. 1 FPG und von (fallbezogen nicht relevanten) Bestimmungen der Statusrichtlinie 2004/83/EG schloss sich die belangte Behörde sodann der Begründung der Erstbehörde vollinhaltlich an. Diese habe bereits darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keinen einzigen Tatbestand des § 88 FPG erfülle. Diesem "Vorbringen" sei der Beschwerdeführer "in keinster Weise (untermauert durch Argumente bzw. Beweise) entgegengetreten". Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über Jahre hindurch einen Fremdenpass innegehabt habe, könne aber kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines weiteren Fremdenpasses abgeleitet werden, wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Der erstinstanzliche Bescheid sei demnach zu bestätigen gewesen.

In der Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer darauf, staatenlos zu sein und daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 FPG zu erfüllen. Inhaltlich wird damit auch der Tatbestand des § 88 Abs. 2 Z 1 FPG angesprochen. Es wird bemängelt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde "plötzlich" davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsangehöriger. Er habe im Verwaltungsverfahren durch seinen Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass ihm "über Jahre hindurch infolge seiner Staatenlosigkeit" ein Fremdenpass ausgestellt worden sei. Die Fremdenpolizeibehörden seien in einem langwierigen Verfahren zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer als staatenlos anzusehen sei. Konsequenterweise sei ihm dann ein Fremdenpass ausgestellt und wiederholt "verlängert" worden. Weder die Sachnoch die Rechtslage hätten sich mittlerweile geändert, sodass nicht nachvollziehbar sei, weshalb dem Beschwerdeführer nunmehr die Ausstellung eines Fremdenpasses verweigert werde.

Zunächst ist diesen Ausführungen zu erwidern, dass aus der bisher vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden kann. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrags, von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind.

Im Übrigen steht das Beschwerdevorbringen mehrfach nicht im Einklang mit der Aktenlage:

Zunächst ergibt sich daraus gerade nicht, dass dem Beschwerdeführer bisher "infolge seiner Staatenlosigkeit" ein Fremdenpass ausgestellt wurde. Dem entspricht auch der Inhalt der dem Beschwerdeführer ausgestellten Fremdenpässe, in denen seine Staatsangehörigkeit mit "Iran" angegeben ist. Vielmehr ging die Bundespolizeidirektion Linz bei der ersten Ausstellung des Fremdenpasses - entsprechend der davor ergangenen und bindenden Berufungsentscheidung der Sicherheitsdirektion Oberösterreich - offenbar nur vom Vorliegen des Tatbestandes des § 55 Abs. 1 Z 3 Fremdengesetz 1993 aus. Dass aktuell die Voraussetzungen des entsprechenden Tatbestandes nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt wären, wird vom Beschwerdeführer aber nicht einmal behauptet.

Es ist überdies auch nicht richtig, dass "im Verwaltungsverfahren durch den Rechtsvertreter" - offenbar gemeint: in der Berufung - im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die bisherige Ausstellung von Fremdenpässen auf eine Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers Bezug genommen worden wäre. Vielmehr wird in der Beschwerde erstmals ausdrücklich behauptet, der Beschwerdeführer sei staatenlos. Im asyl- und im bisherigen fremdenrechtlichen Verfahren hat er sich demgegenüber selbst als iranischer Staatangehöriger bezeichnet, sodass die dementsprechende behördliche Annahme als durchaus nachvollziehbar anzusehen ist.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am