VwGH 04.08.2014, Ra 2014/19/0014
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Eine mündliche Verhandlung kann nach § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 auch dann unterbleiben, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die Voraussetzungen liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn - wie hier - einerseits dem Fluchtvorbringen in zentralen Punkten gerade nicht die Glaubwürdigkeit abgesprochen und andererseits aber aufgrund einer umfangreichen eigenen Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes der Schluss gezogen wird, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Eine solche Beweiswürdigung hat regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck vom Asylwerber gewonnen werden konnte, zu erfolgen. |
Normen | AsylG 2005 §3 Abs1; AsylG 2005 §8 Abs1; AVG §45 Abs3; BFA-VG 2014 §21 Abs7; VwGG §42 Abs2 Z3 litb; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; VwGVG 2014 §24; |
RS 2 | Die erstmals vom Bundesverwaltungsgericht bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens hilfsweise herangezogenen Erwägungen betreffend eine bestehende innerstaatliche Fluchtalternative oder staatlicher Schutzfähigkeit hätten die - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör vorausgesetzt (siehe zur Wahrunterstellung und zur Einräumung von Parteiengehör das E vom , Ra 2014/19/0101, mwN, sowie zur Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative aus der bisherigen - noch die Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat betreffenden - Rechtsprechung etwa das E vom , 2008/23/0519, 0532 und 0533). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1994 (alias: 1995), vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Stutterheimstraße 16-18/2/4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , L508 1433021-1/4E, betreffend §§ 3, 8 Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, dass seinem Verbleib im Bundesgebiet keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, während die Ausweisung einen unverhältnismäßigen Nachteil für ihn bedeute, weil seine persönliche Sicherheit und wirtschaftliche Existenz "mit einem Schlag" gefährdet wären. Er wäre neuerlich jener Verfolgung ausgesetzt, vor der er habe fliehen müssen und er sähe sich jeder Lebensgrundlage beraubt.
Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, wurde ihm mit diesem doch zwar weder internationaler Schutz noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch das Verfahren im Übrigen zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das angefochtene Erkenntnis bietet daher keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers.
Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG auf, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofräte Mag. Eder und Mag. Feiel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer-Jenkins über die Revision des A K in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Stutterheimstraße 16-18, Stiege 2, Etage 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , L508 1433021-1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Revisionswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Unter einem wurde der Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Pakistan ausgewiesen. Das Bundesasylamt hielt die für das Verlassen des Heimatstaates vorgebrachten Gründe für nicht glaubhaft und begründete dies zusammengefasst mit der Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers, die es aus den widersprüchlichen Angaben zu seiner Person, seiner Staatsangehörigkeit und zu seinem Alter ableitete. Im Rahmen seines Fluchtvorbringens habe er nicht plausibel darlegen können, wie er fünf bis sechs mit Schusswaffen bewaffneten Männern habe entkommen können. Habe der Revisionswerber zunächst von einer Brücke gesprochen, von der er gesprungen sei, habe er auf Nachfrage angegeben, dass sich der Vorfall am Abhang eines Berges ereignet habe. Das Vorbringen zur Begründung des Asylantrags müsse daher als offensichtlich unrichtig gewertet werden.
In seiner gegen diesen Bescheid erhoben Beschwerde an den Asylgerichtshof trat der Revisionswerber dieser Beweiswürdigung argumentativ entgegen und er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das mit Ablauf des beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren wurde gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende geführt.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab; das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung verwies es gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das (nunmehr:) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu aus, dass die Fluchtgründe mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht als gegeben festgestellt werden könnten, was es zunächst damit begründete, dass der angefochtene Bescheid "grundsätzlich" auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren basiere und das Bundesverwaltungsgericht sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde "grundsätzlich" anschließe. Das Bundesverwaltungsgericht sah aber im Weiteren, weil der Revisionswerber - wie er in seiner Beschwerde darstelle - von selbst sein Vorbringen korrigiert habe, auf der Flucht von einer Brücke gesprungen zu sein, keinen Anlass, aus diesem Grund an seinen Schilderungen zu zweifeln. Auch die beweiswürdigenden Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid, wonach der Revisionswerber nicht in der Lage gewesen sei, plausibel darzulegen, wie er als Unbewaffneter seinen bewaffneten Verfolgern habe entkommen können, halte einer Schlüssigkeitsprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht insoweit als "rein spekulativ". Da die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht jedoch ohnehin auf Grund der weiteren Unplausibilität des Vorbringens und seiner Widersprüche von der Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers ausgehen würden, bestehe trotz der aufgezeigten Mangelhaftigkeit des Verfahrens weder die Notwendigkeit für eine Behebung des Bescheids noch für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte die Auffassung des Bundesasylamtes, dass der Revisionswerber über seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe, auch wenn der (von der Behörde dafür zur Begründung herangezogenen) Einschätzung der Dolmetscherin allein keine hinreichende Bedeutung im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung beigemessen werden könne. Im Hinblick auf das gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber sein wahres Alter vor den Asylbehörden zu verbergen versucht habe. Beizupflichten sei dem Bundesasylamt, dass der Revisionswerber unterschiedliche Angaben gemacht habe, weshalb ihm keine "Shenakhty-Card" ausgestellt worden sei; der fehlenden Verfolgung seiner Familie durch die Taliban in seinem Heimatstaat sei er im Rahmen des Rechtsmittels nur mit unsubstantiierten Behauptungen entgegengetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht führte fortgesetzt aus, dass es aber auch aus folgenden (weiteren) Gründen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Revisionswerbers habe. Hätte dieser nämlich tatsächlich eine Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen befürchtet, hätte er wohl bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Dass er Pakistan nur auf Anraten seiner Mutter verlassen habe, runde das Bild ab, dass er kein reales Ereignis geschildert habe. Nach der Aktenlage habe der Revisionswerber zudem deshalb Präferenzen in Österreich zu leben, weil er in Griechenland kein Visum erhalten habe.
Die eigene, über jene des Bundesasylamtes hinausgehende Beweiswürdigung begründete das Bundesverwaltungsgericht mit dem Verweis auf § 21 Abs. 7, 2. Fall BFA-VG, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Selbst wenn man - so führte das Bundesverwaltungsgericht schließlich aus - das Vorbringen des Revisionswerbers der rechtlichen Beurteilung zugrunde lege, gelange man zu keinem anderen Ergebnis, weil im Übrigen vom Bestehen staatlichen Schutzes durch die Behörden und hilfsweise vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei.
Die Unzulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass sich die Entscheidung, deren Schwergewicht zudem auf Fragen der Beweiswürdigung liege, auf weiterhin anwendbare einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder eine eindeutige gesetzliche Regelung stütze.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision; Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit der Revision - und auch in der Sache - im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick darauf, dass in der Beschwerde die behördliche Beweiswürdigung konkret und substantiiert bestritten worden sei, von der - näher dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, unter welchen Voraussetzungen die Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung unterbleiben könne, abgewichen sei.
Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.
§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet (samt Überschrift):
"Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
§ 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet (samt Überschrift) wie folgt:
"Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 21. (1) ...
(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Ra 2014/20/0017, 0018 mit umfangreicher Begründung - auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - dargelegt, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom , Ra 2014/19/0084).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Der Revisionswerber ist in seiner Beschwerde der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert, konkret und im Einzelnen entgegengetreten. Dies lässt sich auch den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis entnehmen, wurde doch die behördliche Beweiswürdigung im Hinblick auf die Rechtsmittelausführungen teilweise als unschlüssig und "rein spekulativ" abgetan. Diese Aussagenteile betrafen jedoch gerade das zentrale Vorbringen über das als fluchtauslösend beschriebene Ereignis. Eine Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers setzte daher eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht voraus, von der zu Unrecht Abstand genommen wurde.
Dabei wird nicht übersehen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine eigene, über die vom Bundesasylamt hinausgehende und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommene Beweiswürdigung mit dem zweiten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG begründete. Danach kann eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Unter welchen Umständen diese Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sind, braucht hier nicht abschließend beurteilt zu werden. Die Voraussetzungen liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn - wie hier - einerseits dem Fluchtvorbringen in zentralen Punkten gerade nicht die Glaubwürdigkeit abgesprochen und andererseits aber aufgrund einer umfangreichen eigenen Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes der Schluss gezogen wird, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Eine solche Beweiswürdigung hat regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck vom Asylwerber gewonnen werden konnte, zu erfolgen. Zudem sind die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Umstände wie etwa eine unrichtige Altersangabe oder eine Antragstellung erst in Österreich und nicht bereits in einem anderen Staat (hier: Griechenland) bereits für sich genommen nicht geeignet, um objektiv zweifelsfrei die Unrichtigkeit eines Fluchtvorbringens attestieren zu können.
Die erstmals vom Bundesverwaltungsgericht bei Wahrunterstellung des Vorbringens hilfsweise herangezogenen Erwägungen betreffend eine bestehende innerstaatliche Fluchtalternative oder staatlicher Schutzfähigkeit hätten ebenfalls die - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör vorausgesetzt (siehe zur Wahrunterstellung und zur Einräumung von Parteiengehör das Erkenntnis vom , Ra 2014/19/0101, mwN, sowie zur Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative aus der bisherigen - noch die Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat betreffenden - Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom , 2008/23/0519, 0532 und 0533).
Das angefochtene Erkenntnis war daher - infolge der aufeinander aufbauenden Spruchpunkte - zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014190014.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAE-91924