VwGH vom 19.04.2012, 2011/21/0241
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des V, vertreten durch Klaus Partner Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Manila vom , Zl. KONS_1093_2011, betreffend Verweigerung eines Visums, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist philippinischer Staatsangehöriger und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Österreichische Botschaft Manila (die belangte Behörde) unter Verwendung des im Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ) vorgesehenen Formblattes den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Erteilung eines Visums zum Besuch seiner Ehefrau ab.
Als alternative Begründungen wurden durch Ankreuzen der entsprechenden Textbausteine im Formular angegeben, der Beschwerdeführer habe nicht den Nachweis erbracht, dass er über ausreichende Unterhaltsmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes in Österreich oder für die Rückkehr in den Herkunftsstaat verfüge, oder dass er nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der auch geltend gemacht wird, dass dem Beschwerdeführer vor der Abweisung seines Antrages kein Parteiengehör eingeräumt worden sei.
Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die belangte Behörde, die die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex gegründet hat, erklärte (nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Gegenschrift) in ihrem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom , dass "keine ha. Stellungnahme ergeht"; auch von einer Aktenvorlage hat die belangte Behörde abgesehen.
Schon im Hinblick auf diese Vorgangsweise der belangten Behörde ist iSd § 38 Abs. 2 VwGG davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde gerügt - vor der Abweisung seines Antrages kein Parteiengehör gewährt wurde (siehe zu dieser Pflicht auch für den Bereich des Visakodex grundlegend das ebenfalls die hier belangte Behörde betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0344; siehe weiters auch den hg. Beschluss vom , Zl. 2010/21/0289). Im Hinblick auf die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung des Arbeitgebers der Ehefrau des Beschwerdeführers vom über deren Bruttojahreseinkommen von ca. EUR 22.000,-- und der behaupteten unentgeltlichen Wohnmöglichkeit während des Aufenthalts in Österreich kann die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht zweifelhaft sein (siehe zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/21/0216).
Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
CAAAE-91923