VwGH vom 19.04.2012, 2011/21/0226

VwGH vom 19.04.2012, 2011/21/0226

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der N, vertreten durch Dr. Georg Petzer, Dr. Herbert Marschitz, Dr. Peter Petzer und Mag. Johannes Bodner, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Unterer Stadtplatz 24, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Manila vom , Zl. KONS_1035_2011, betreffend Verweigerung eines Visums, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1975 geborene Beschwerdeführerin, eine philippinische Staatsangehörige, stellte am bei der österreichischen Botschaft in Manila den formularmäßigen Antrag auf Erteilung eines "Schengen-Visums" für die Dauer von 90 Tagen. Zweck der Reise sollte der Besuch eines in Tirol lebenden Freundes, eines österreichischen Staatsbürgers, sein. Mit diesem hatte die Beschwerdeführerin zunächst via Internet Kontakt geknüpft und ihn dann im Juni 2011 während seines Urlaubs auf den Philippinen näher kennengelernt.

Diesen Antrag wies die Österreichische Botschaft Manila (die belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid vom unter Verwendung des im Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ) vorgesehenen Formblattes ab. Dabei wurde durch Ankreuzen bestimmter Textfelder (Punkte 8. und 9.) zum Ausdruck gebracht, dass nach Auffassung der belangten Behörde "die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft" gewesen seien und die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszureisen, "nicht festgestellt" habe werden können.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Im Beschwerdefall war der nach seinem Art. 58 Abs. 2 grundsätzlich seit dem geltende Visakodex anzuwenden, der gemäß Art. 1 Abs. 1 die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festlegt. Als unionsrechtliche Verordnung gilt der Visakodex unmittelbar.

Die angefochtene Erledigung leidet - wie vorauszuschicken ist - nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil sie sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkt, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG) und steht auch mit dem (insoweit erst ab ) geltenden Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (siehe dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0423, mwN).

Die belangte Behörde gründete die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. b zweiter und dritter Fall Visakodex, wonach ein Visum dann zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussage des Antragstellers oder an der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Diesbezüglich geht aus dem Akt hervor, dass die Botschaft Ermittlungen zum Familienstand der Beschwerdeführerin angestellt hatte, die entgegen ihren Angaben im Antrag und bei der Befragung aus Anlass der Antragstellung ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin seit mit einer näher angeführten Person verheiratet sei. Das wurde der Beschwerdeführerin mit Botschaftsschreiben vom vorgehalten. Darauf antwortete die Beschwerdeführerin nicht.

In der Gegenschrift führte die belangte Behörde dazu erläuternd aus, mit der Unterfertigung des Antragsformulars habe die Beschwerdeführerin bestätigt, alle Angaben "korrekt und komplett" getätigt zu haben; unter einem sei sie belehrt worden, dass "Falschaussagen" zu einer Ablehnung des Visums führen würden. Aufgrund der falschen Angaben zum Familienstand sei die Plausibilität aller weiteren Angaben der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen gewesen. Ergänzend wies die belangte Behörde in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihren Antragsangaben zufolge keiner Beschäftigung nachgehe und bei ihren Eltern lebe. Das stelle "für eine Frau von 36 Jahren eine äußerst unbefriedigende soziale Lage" dar, die das Risiko, durch Zuwanderung ins Ausland die "Gesamtsituation" zu verbessern, entsprechend erhöhe.

In der Beschwerde wird auf den von der belangten Behörde für maßgeblich erachteten Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung unrichtige Angaben zu ihrem Familienstand gemacht habe, nicht eingegangen. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass ihr ein entsprechender Vorhalt zugegangen sei und sie darauf nicht reagiert habe. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerde darauf, nach Darstellung des Sachverhaltes in den Beschwerdegründen pauschal vorzubringen, die Beschwerdeführerin und der Einlader hätten "alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und alle Bescheinigungen beigebracht, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Erteilung eines Visums im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes notwendig sind". Die Verweigerung des Visums durch die belangte Behörde sei "demnach zu Unrecht" erfolgt. Auch zu den Ausführungen in der Gegenschrift nahm die Beschwerdeführerin nicht Stellung, was ihr nach § 36 Abs. 8 letzter Satz VwGG offen gestanden wäre.

Da die Beschwerdeführerin somit gar nicht den Versuch unternommen hat, eine Unschlüssigkeit der (beweiswürdigenden) Überlegungen der belangten Behörde aufzuzeigen, kann die Beschwerde nicht erfolgreich sein. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am