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VwGH vom 27.04.2011, 2007/08/0220

VwGH vom 27.04.2011, 2007/08/0220

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der A J in H, vertreten durch Dr. Hans Christian Lass, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 21/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. Vd-SV-1001-2-137/21/Au, betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei:

Tiroler Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2- 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist seit September 2002 im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck als handelsrechtliche Geschäftsführerin der A-GmbH eingetragen und zur selbständigen Vertretung der Primärschuldnerin befugt gewesen. Das über das Vermögen der Primärschuldnerin mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck mit eröffnete Konkursverfahren wurde mit Beschluss des Konkursgerichtes vom mangels Kostendeckung gemäß § 166 KO aufgehoben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom teilweise Folge gegeben und die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 111 und § 114 ASVG - an Stelle EUR 6.690,74 samt näher bezeichneter Nebengebühren - zur Zahlung von EUR 5.482,15 verpflichtet.

In der Begründung gab die belangte Behörde - soweit für dieses Verfahren wesentlich - den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides wieder, nach dessen Begründung die Primärschuldnerin Dienstnehmerbeiträge von Mai bis Dezember 2003 in der Höhe von EUR 6.673,50 (die aus den vom Dienstgeber bzw. dessen Steuerberater selbst erstellten Beitragsnachweisungen ermittelt worden seien) sowie EUR 17,24 resultierend aus einer Beitragsnachrechnung auf Grund einer Beitragsprüfung geschuldet habe. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG hafte die Beschwerdeführerin für diese uneinbringlich gewordenen Beträge.

Im Einspruchsverfahren - heißt es im angefochtenen Bescheid weiter - habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mitgeteilt, dass sich infolge Zahlung der Dienstnehmerbeiträge für Mai und Juni 2003 der (Teil )Betrag an Dienstnehmeranteilen hinsichtlich des verbleibenden Zeitraumes auf EUR 5.482,15 verringere. Der sich auf den Zeitraum Juli bis Dezember 2003 beziehende Haftungsbetrag umfasse nur mehr die Dienstnehmeranteile der Nebenbeiträge (Arbeitslosenversicherungsbeitrag, Kammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag); die Dienstnehmeranteile betreffend die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge seien vom Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds (in der Folge: IAF) erstattet worden. Dies treffe auch auf den Haftungsbeitrag betreffend die Beitragsprüfung "P 03.04" (von EUR 17,24) zu, jedoch umfasse diese darüber hinaus auch die Dienstgeberanteile (Kranken-, Unfall-, Pensions-, Arbeitslosenversicherungs- und Wohnbauförderungsbeitrag und den Insolvenzentgeltsicherungszuschlag). Die noch offenen Beiträge seien in einem Zeitraum vor Konkurseröffnung und damit während der Tätigkeit der Beschwerdeführerin angefallen.

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin "als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin für die (noch) entscheidungswesentlichen Beitragsmonate Juli bis Dezember 2003, in denen keine auf die ausbezahlten Nettolöhne entfallenden Dienstnehmeranteile abgeführt worden seien, sowie für Zeiträume, für die Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet worden seien anzusehen sei". Die Beschwerdeführerin habe der mitbeteiligten Kasse die Dienstnehmerbeiträge für Mai und Juni 2003 nachträglich bezahlt, sodass Dienstnehmerbeitragsanteile in der Höhe von EUR 5.464,91 noch aushaften würden. Dass Nettolöhne an die bei der A-GmbH beschäftigten Dienstnehmer während des relevanten Zeitraumes ausbezahlt worden seien und der - an sich - vorgeschriebene Haftungsbetrag die darauf entfallenden Dienstnehmeranteile mitumfasse, werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, wie auch gegen die Tatsache, dass die (übrigen) Dienstnehmer der A-GmbH für die Monate Juli bis Dezember 2003 gegenüber dem IAF keine Forderungen geltend gemacht haben, kein Einwand erhoben worden sei.

Weiters ging die belangte Behörde als Ergebnis näher dargelegter beweiswürdigender Erwägungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte ihr Grundgehalt für Dezember 2003 erhalten haben. Die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Fonds erhobenen Forderungen würden ("nur") die Weihnachtsremuneration und Urlaubsentschädigung für Dezember 2003 betreffen. Ihrem Ehegatten seien die für den Zeitraum vom bis angemeldeten Forderungen für Überstunden, Feiertagszuschläge und Entschädigung für nicht frei gegebene Tage vom Fonds erstattet worden. Der Beschwerdeführerin seien vom IAF die von ihr für den gesamten Zeitraum geltend gemachten Dienstnehmeranteile zur Kranken- und Pensionsversicherung, nicht jedoch die Dienstnehmeranteile der Nebenbeiträge, zu denen im konkreten Fall die Arbeitslosenversicherungs- und Wohnbauförderungsbeiträge sowie Arbeiterkammerumlagen zu zählen seien, erstattet worden. Der - von der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebene - aus der Beitragsprüfung P 03.04 resultierende (Anm: den Dienstnehmer AD betreffende) Betrag in der Höhe von EUR 17,24 umfasse - so die belangte Behörde - neben den Dienstnehmeranteilen der Nebenbeiträge auch die Dienstgeberbeiträge bzw. Zuschläge zur Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, Wohnbauförderung und Insolvenzentgeltsicherung.

In der Folge führte die belangte Behörde neben einer Darstellung der Rechtslage im Wesentlichen aus, dass die objektive gänzliche Uneinbringlichkeit der offenen Sozialversicherungsbeiträge bei der Primärschuldnerin durch die Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung und den Umstand, dass auf die Konkursgläubiger keine Quote entfallen sei, manifestiert werde. Im noch entscheidungswesentlichen Zeitraum, also in den Beitragsmonaten Juli 2003 bis Dezember 2003, sei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten und den (übrigen) bei der A-GmbH beschäftigten Dienstnehmern das gebührende Nettoentgelt zur Gänze ausbezahlt worden; damit seien die Dienstnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen bzw. Nebenbeiträgen einbehalten, aber nicht abgeführt worden. Es liege somit eine Verletzung der die Beschwerdeführerin letztlich treffenden beitragsrechtlichen Verpflichtung zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Entrichtung der mit dem letzten Tag des betreffenden Kalendermonates fälligen Sozialversicherungsbeiträge im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit §§ 58 und 114 ASVG vor.

Der von der mitbeteiligten Kasse bekannt gegebene, noch aushaftende Betrag für Dienstnehmeranteile in der Höhe von (insgesamt) EUR 5.464,91 setze sich aus den im Zeitraum für Juli bis Dezember 2003 einbehaltenen, aber nicht abgeführten Nebenbeiträgen und Umlagen, zu denen im konkreten Fall der vom Versicherten bzw. Dienstnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach dem Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), die vom Dienstgeber für jeden bei ihm beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer einzubehaltende Arbeiterkammerumlage nach dem Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG), dem für jeden Dienstnehmer abzuführenden Wohnbauförderungsbeitrag nach dem Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, zu zählen seien, zusammen. Neben den Normen des Verfahrensrechtes, wonach der Krankenversicherungsträger zur Berechnung, Sicherung, Eintreibung, Geltendmachung, etc., der entsprechenden Beiträge, Umlagen, Zuschläge, usw., (durch Erlassung eines Bescheides) nach den Vorschriften des ASVG über die Krankenversicherung zuständig sei, würden die Normen (der dazu zitierten §§ 2, 4 und 5 AMPFG,§ 61 AKG und §§ 3, 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages ) auch einen normativen Inhalt aufweisen: Der Dienstgeber sei Schuldner der auf den Dienstnehmer entfallenden Nebenbeiträge und Umlagen bzw. er sei kraft Gesetzes verpflichtet, die entsprechenden Dienstnehmeranteile "bei der Zahlung des Entgeltes von diesem einzubehalten" bzw. "bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten". Beim Wohnbauförderungsbeitrag werde die Verpflichtung zum Einbehalt bzw. die Qualifikation des Dienstgebers als Schuldner des auf den Dienstnehmer entfallenden Anteiles besonders dadurch verdeutlicht, dass er für die Einbehaltung dieses Beitrages hafte und der Dienstnehmeranteil bis zur Abfuhr an die einhebende Stelle ein dem Dienstgeber anvertrautes Gut sei, ihm somit die "Verwaltung dieses Beitragsanteiles als Treuhänder" obliege. Aus dem Verweis der angeführten Gesetze auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ergebe sich, dass (auf Grund der Bestimmung des § 58 Abs. 2 ASVG) der Dienstgeber auch die auf den Dienstnehmer entfallenden Anteile zum Arbeitslosenversicherungs- und Wohnbauförderungsbeitrag sowie zur Arbeiterkammerumlage an den Sozialversicherungsträger bzw. Träger der Krankenversicherung schulde.

Zu dem der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Meldeverstoß, wonach der Dienstnehmer AD auf Grund der mit der Primärschuldnerin begründeten zwei Dienstverhältnisse und damit der Erfüllung der nach dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe geforderten Wartezeit von zwei Monaten einen Anspruch auf aliquote Sonderzahlung im Dezember 2003 gehabt habe, führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, aus welchen Gründen es ihr unzumutbar gewesen sei, sich in der Frage der sie treffenden Meldepflicht sachkundig zu machen bzw. es unterlassen, eventuelle Unklarheiten im Wege einer (schriftlichen) Anfrage an die mitbeteiligten Kasse zu beseitigen. Auch wenn sich - wie hier - der Geschäftsführer einer Steuerberatungskanzlei bediene, sei er verpflichtet, für die ordnungsgemäße Erstattung der Meldung Sorge zu tragen und sich gegebenenfalls von der ordnungsgemäßen Durchführung der gebotenen Meldung durch die damit beauftragte Kanzlei zu überzeugen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift eingebracht, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften (u. a.) die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach dem im Beschwerdefall (noch) geltenden § 114 Abs. 1 ASVG ist ein Dienstgeber, der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung einbehalten oder von ihm übernommen und dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten hat, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen; neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist Abs. 1 auf alle natürliche Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören, wenn die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Erwerbsgesellschaft trifft. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 98/08/0191, 0192, VwSlg. 15.528/A/2000) gehört zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG (vgl. nunmehr § 153c Abs. 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0212).

Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen; er hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr grundsätzlich eine Erkundigungspflicht. Im Rahmen dieser Erkundigungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0104).

2. Der Beschwerde kommt, soweit darin vorgebracht wird, dass dem angefochtenen Bescheid nicht klar zu entnehmen sei, wie sich der Haftungsbetrag von EUR 5.482,15 zusammensetze, Berechtigung zu:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Begründung nach § 60 AVG muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet; des Weiteren muss aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen. Zur lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhaltes, sondern auch die Anführung der Beweismittel und der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen. Durch eine Begründung eines Bescheides, die diesen Erfordernissen nicht entspricht, wird nicht nur die Partei des Verwaltungsverfahrens in der Verfolgung ihrer Rechte, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof an einer nachprüfenden Kontrolle gehindert (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/03/0112 u.v.a.).

Im vorliegenden Fall erfolgte weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Bescheid eine hinreichende Aufschlüsselung des Haftungsbetrages, aus der hervorgeht, in welchem Umfang an Dienstnehmer Nettolohn ausbezahlt wurde, ohne die Dienstnehmeranteile an die Gebietskrankenkasse abzuführen, und die sich daraus ergebende konkrete Berechnung des letztlich auf die Dienstnehmeranteile der Nebenbeiträge (Arbeitslosenversicherungsbeitrag, Kammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag) beschränkten Haftungsbetrages. Eine solche Aufschlüsselung wäre im Hinblick auf das Einspruchsvorbringen, worin die Nachvollziehbarkeit mangels Bekanntgabe der Zusammensetzung der Beträge bestritten wird, geboten gewesen. Es findet sich auch in den Verwaltungsakten keine solche Aufschlüsselung, zu welcher der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt worden wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am