VwGH 14.06.2012, 2011/21/0192
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | 32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 litb; VwGG §38 Abs2; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; |
RS 1 | Der belBeh, die die Versagung des Visums erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex gegründet hat, wurde hinsichtlich der aufgetragenen Aktenvorlage eine Fristerstreckung durch tatsächliches Zuwarten gewährt. Eine Aktenvorlage unterblieb jedoch nach wie vor. Im Hinblick darauf ist iSd § 38 Abs. 2 VwGG nunmehr davon auszugehen, dass dem Fremden vor der Abweisung seines Antrages kein Parteiengehör gewährt wurde. Das stellt einen Verfahrensmangel dar (Hinweis E , 2011/21/0241). Diesem kommt Relevanz zu. Schon angesichts der behaupteten Möglichkeit der Vorlage eines "Retourtickets" innerhalb der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks und der damit nachweisbaren Wiederausreiseabsicht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belBeh bei Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des I in B, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft New Delhi vom , Zl. VAN 95870, betreffend Verweigerung eines Visums, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und beantragte die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Besuchs einer österreichischen Staatsbürgerin.
Die Österreichische Botschaft New Delhi (die belangte Behörde) wies diesen Antrag unter Verwendung des im Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ) vorgesehenen Formblattes ab, wobei sie als Begründung - durch Ankreuzen des entsprechenden Textbausteines im Formular - angab, dass die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der u.a. geltend gemacht wird, dass dem Beschwerdeführer vor der Abweisung seines Antrages keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei.
Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Der belangten Behörde, die die Versagung des Visums erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex gegründet hat, wurde mit Erledigung vom - unter Hinweis auf § 38 Abs. 2 VwGG - insbesondere aufgetragen, binnen acht Wochen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Mit Eingabe vom ersuchte die belangte Behörde um - nicht näher präzisierte - Fristerstreckung.
Eine Fristerstreckung wurde der belangten Behörde durch tatsächliches Zuwarten gewährt. Eine Aktenvorlage unterblieb jedoch nach wie vor. Im Hinblick darauf ist im Sinn des § 38 Abs. 2 VwGG nunmehr davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde gerügt - vor der Abweisung seines Antrages kein Parteiengehör gewährt wurde. Das stellt einen Verfahrensmangel dar (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/21/0241, mwN). Diesem kommt Relevanz zu. Schon angesichts der in der Beschwerde weiter aufgestellten Behauptung, der Beschwerdeführer hätte durch Vorlage eines "Retourtickets" innerhalb der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks seine Wiederausreiseabsicht nachweisen können, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.
Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | 32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 litb; VwGG §38 Abs2; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2011210192.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAE-91854