VwGH vom 16.05.2013, 2011/21/0185

VwGH vom 16.05.2013, 2011/21/0185

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde von 1. M L in A, 2. F S in W, beide vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zlen. UVS- 02/13/1620/2010 und UVS-02/13/1621/2010, betreffend Unterbindung von Besuchskontakten während der Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Administrativbeschwerde des Erstbeschwerdeführers betreffend "das Unterbinden des Kontakts zu dem und das Unterbinden der Informationsäußerung gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer zur Besuchszeit des Polizeianhaltezentrums Rossauer Lände am um 14:00 Uhr" zurückweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Zweitbeschwerdeführer ist freier Journalist und publiziert Artikel in Zeitungen und Magazinen. Am beabsichtigte er, den damals im Polizeianhaltezentrum Wien (PAZ) in Schubhaft angehaltenen Erstbeschwerdeführer, einen algerischen Staatsangehörigen, zu besuchen und mit ihm zur Recherche für einen in der Wochenzeitschrift F. zu veröffentlichenden Artikel ein Gespräch zu führen. Das wurde ihm nicht gestattet.

Gegen die Besuchsverweigerung erhoben beide Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine Beschwerde "gem Art. 129a B-VG und § 88 SPG sowie § 67a AVG".

Dabei richtete sich die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers "gegen die durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien

ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, und zwar


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-
das Unterbinden des Kontakts zu dem Zweitbeschwerdeführer zur Besuchszeit des Polizeianhaltezentrums Rossauer Lände (14 Uhr) am
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das Unterbinden der Informationsäußerung gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer am , 14 Uhr
sowie den andauernden Akt behördlicher Befehlsgewalt, in concreto das
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Untersagen des Kontakts zu dem Zweitbeschwerdeführer zur Besuchszeit des Polizeianhaltezentrums Rossauer Lände
-
Untersagen der Informationsäußerung gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer
durch ein Organ der zweitbelangten Behörde (Bundesministerin für Inneres)."
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers richtete sich "gegen die durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien
ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, und zwar
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das Unterbinden des Kontakts zu dem Erstbeschwerdeführer zur Besuchszeit des Polizeianhaltezentrums Rossauer Lände (14 Uhr) am
-
das Unterbinden des Informationsempfang(s) vom Erstbeschwerdeführer am , 14 Uhr
sowie den andauernden Akt behördlicher Befehlsgewalt, in concreto das
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Untersagen des Kontakts zu dem Erstbeschwerdeführer zur Besuchszeit des Polizeianhaltezentrums Rossauer Lände
-
Untersagen des Informationsempfangs vom Erstbeschwerdeführer
durch ein Organ der zweitbelangten Behörde (Bundesministerin für Inneres)."
Dazu wurde sachverhaltsmäßig des Näheren vorgebracht, der Zweitbeschwerdeführer sei am , knapp nach 14.00 Uhr noch innerhalb der bis 15.30 Uhr dauernden Besuchszeit im PAZ eingetroffen. Er habe sich mit einem Reisepass ausgewiesen und auf die Frage nach seinem Verhältnis zum Erstbeschwerdeführer erklärt, er sei Journalist und wolle den Erstbeschwerdeführer aufsuchen, um mittels eines Gesprächs für einen Artikel zu recherchieren. Nach einer Wartezeit von ca. zehn Minuten im Besuchervorraum habe ein anderer Beamter den Besuchskontakt mit den Worten unterbunden:
"
Sie können Herrn L. (Erstbeschwerdeführer) heute nicht besuchen. Der Verfassungsdienst wird prüfen, ob das möglich ist. Rufen's morgen hier an, dann wissen wir mehr. "
Am nächsten Tag sei der Zweitbeschwerdeführer bei seinem Anruf im PAZ an Oberst Mag. G., tätig in der Pressestelle des Bundesministeriums für Inneres, verwiesen worden. Als der Beschwerdeführer den Genannten unmittelbar darauf kontaktiert habe, sei ihm der Besuch des Erstbeschwerdeführers "auch pro futuro untersagt" worden. Das sei dem Zweitbeschwerdeführer auf Nachfrage wie folgt erklärt worden: "
Besuche von Journalisten bei Schubhäftlingen gehen grundsätzlich nicht. Das wäre ein viel zu großer Aufwand. "
Rechtlich wurde in der Administrativbeschwerde daran anschließend unter Zitierung des den Besuch von Häftlingen regelnden § 21 der Anhalteordnung (AnhO) ausgeführt, außer aus den dort genannten Gründen dürfe der Besuchskontakt nur gemäß § 5b Abs. 3 AnhO bei Verhängung besonderer Sicherungsmaßnahmen eingeschränkt werden. Keine dieser Voraussetzungen sei im vorliegenden Fall erfüllt gewesen. Für die Verweigerung des Besuchskontaktes existiere keine rechtliche Grundlage und sie sei in Verletzung der AnhO erfolgt.
Im Übrigen erachteten sich beide Beschwerdeführer mit näherer Begründung in ihren Rechten nach Art. 10 EMRK verletzt, weil ein Eingriff in die von der "Pressefreiheit" erfasste "aktive
Informationsfreiheit" des Erstbeschwerdeführers und "passive
Informationsfreiheit" des Zweitbeschwerdeführers durch Unterbindung der Mitteilung von Informationen bzw. durch die Unterbindung von Recherchetätigkeiten ohne gesetzliche Grundlage vorliege; der Eingriff erweise sich außerdem als unverhältnismäßig. Weiters machten beide Beschwerdeführer eine Verletzung in ihrem durch Art. 8 EMRK geschützten Recht, innerhalb der Besuchszeiten "miteinander in Kontakt zu treten und Informationsaustausch zu betreiben", geltend. Auch für diesen Eingriff fehle eine gesetzliche Grundlage und er sei unverhältnismäßig.
Die Beschwerdeführer beantragten daher, die in Beschwerde gezogenen Verwaltungsakte für rechtswidrig zu erklären.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Beschwerde zur Gänze als unzulässig zurück.
In der Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wonach die sogenannte "Maßnahmenbeschwerde" gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG der Schließung einer Lücke im Rechtschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung desselben Rechtes diene. Nun eröffne aber die AnhO in ihrem § 23 ein Beschwerderecht für Häftlinge im Wege des Kommandanten an die Behörde in Bezug auf die Verletzung von ihnen aus der "Hausordnung" erwachsenden Rechten. Zu jenen Rechten, die Angehaltenen erst aus der "Hausordnung", dem zweiten Teil der AnhO, erwachsen, zählten nun aber Rechte wie der Briefverkehr (§ 20) und das Besuchsrecht (§ 21). Alle Formen gesetzlich zulässiger Freiheitsentziehung, wie Strafhaft, Untersuchungshaft oder Schubhaft, würden den Häftling allein durch die Tatsache, dass er nunmehr gefangen gehalten werde, seiner persönlichen und brieflichen Kontakte "berauben". Inwieweit diese Rechte trotz rechtmäßiger Gefangenschaft überhaupt bestehen, sei daher im gegenständlichen Fall einer Schubhaft der AnhO, bei gerichtlich angeordneter Haft dem StVG, zu entnehmen. Da es sich beim Besuchsrecht somit um ein "aus der Hausordnung erwachsenes Recht" handle, wäre seine Verweigerung vom Erstbeschwerdeführer mit Beschwerde gemäß § 23 AnhO zunächst beim "Kommandanten der Haftanstalt" geltend zu machen gewesen.
Dass dieser Weg - so begründete die belangte Behörde weiter - nur dem Erstbeschwerdeführer offen stehe, verschlage dabei nichts. Es bestehe kein Rechtsanspruch von Journalisten oder "sonstigen Außenstehenden" - ausgenommen "allenfalls" von Familienangehörigen - Kontakte mit einer bestimmten Person trotz deren rechtmäßiger Gefangenschaft zu pflegen. Lediglich der betroffene Erstbeschwerdeführer habe somit ein "klagbares Recht", in seinen Sozialkontakten nicht weiter eingeschränkt zu werden, als dies seine Anhaltung erfordere. Er habe dieses Recht aber - wie oben dargelegt - im Wege der nach der AnhO vorgesehenen Beschwerde geltend zu machen. Eine Wahlmöglichkeit, die "mit der Haft verbundene Beschränkung seiner Rechte" mittels Maßnahmenbeschwerde anzufechten, bestehe nicht. Lediglich die Verletzung von "Rechten wie der Menschenwürde", die nicht schon durch die Inhaftierung "berührt" werden, könne auf diesem Weg bekämpft werden.
Im Übrigen ergebe sich die Unzulässigkeit der Administrativbeschwerde auch noch daraus, dass das "bloße Nichtermöglichen" des Besuchskontaktes, wie jedes Unterlassen, keine Maßnahme unmittelbarer Zwangsgewalt und auch keine "zwangsbewehrte Anordnung ("Befehl") darstelle. Der Zwang sei vielmehr in der vorangegangenen Freiheitsentziehung "zu verorten", der für die Unterbrechung der Sozialkontakte kausal sei. Da sich die Freiheitsentziehung des Erstbeschwerdeführers auf den Schubhaftbescheid gründe, seien daher alle sich daraus im Einzelnen ergebenden Konsequenzen nicht als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilen. Ebenso wenig seien "Anordnungen des Innenministeriums", die sich auf die Vollziehung der AnhO beziehen, als Ausübung von Befehlsgewalt zu qualifizieren, sondern als - allenfalls auch rechtswidrige - Weisungen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
1.
Zur Zurückweisung der Administrativbeschwerde, soweit sie vom Erstbeschwerdeführer erhoben wurde:
Gemäß § 79 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG gilt für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Fremdenpolizeibehörde § 53c Abs. 1 bis 5 VStG. Nach Abs. 4 der zuletzt genannten Bestimmung dürfen Häftlinge innerhalb der Amtsstunden Besuche empfangen, soweit dies unter Berücksichtigung der erforderlichen Überwachung ohne Gefährdung der Sicherheit und Ordnung sowie ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich ist.
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung - AnhO), BGBl. II Nr. 128/1999 idF BGBl. II Nr. 439/2005, für die unter anderem der § 79 Abs. 4 FPG bzw. die inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 68 Abs. 4 Fremdengesetz 1997, wonach die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Fremdenpolizeibehörden der Bundesminister für Inneres zu erlassen hat, die gesetzliche Grundlage bildet, regelt in § 21 die "Besuche" und in § 23 (u.a.) die "Beschwerden"; diese Bestimmungen lauten:
"Besuche

§ 21. (1) Das Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese Verordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden. Besucher müssen sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren.

(2) Jeder Häftling darf einmal wöchentlich während der von der Behörde festgelegten Besuchszeit für die Dauer einer halben Stunde Besuch empfangen; hiebei dürfen jeweils nur zwei erwachsene Besucher gleichzeitig anwesend sein. Angehörigen unter 14 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. Der Besuch ist nach Möglichkeit außerhalb der Zellen in hiefür geeigneten Räumlichkeiten abzuwickeln.

(2a) Für den Schubhaftvollzug ist grundsätzlich danach zu trachten, die Frequenz und Dauer der Besuchsmöglichkeiten im Interesse der Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen, soweit dies organisatorisch möglich ist, zu erhöhen und auch den Rahmen des Besuchsraums und die Abwicklung der Besuche dementsprechend zu gestalten. Bei den diesbezüglichen Anordnungen sollte auch auf die voraussichtliche Dauer der Schubhaft Rücksicht genommen werden. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann, soweit Sicherheitserwägungen dem nicht entgegenstehen, verzichtet werden.

(3) Besuche

1. von Rechtsvertretern, Vertretern inländischer Behörden, diplomatischer oder konsularischer Vertretungen des Heimatstaates sowie von Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, oder

2. deren Bedeutung für die Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht werden, dürfen jederzeit im erforderlichen Ausmaß empfangen werden; nach Möglichkeit sind sie während der Amtsstunden abzuwickeln.

Besuche von Vertretern der Schubhaftbetreuung sind während der Amtsstunden, darüber hinaus in Absprache mit dem Kommandanten abzuwickeln.

(4) Besuche Privater, nicht jedoch von Rechtsvertretern, dürfen auch inhaltlich überwacht werden; Gespräche und Handlungen, die dem Zweck der Haft zuwiderlaufen oder die Ordnung im Hause stören, sind zu unterbinden. Wiederholt der Besucher eine solche Handlung trotz Abmahnung, so ist der Besuch zu beenden."

"Beschwerden, Wünsche und Ansuchen

§ 23. (1) Häftlinge haben während der Anhaltung das Recht, sich beim Kommandanten schriftlich oder mündlich mit der Behauptung noch andauernder Verletzung eines ihnen aus dieser Verordnung erwachsenden Rechte(s) zu beschweren. Sie sind zu diesem Zwecke auf ihr Verlangen ohne unnötigen Aufschub dem Kommandanten vorzuführen.

(1a) Sollten im Rahmen einer Beschwerde auch Misshandlungsvorwürfe erhoben werden, so ist jedenfalls unverzüglich ein ärztliches Gutachten einzuholen.

(2) Ist der Kommandant nach unverzüglicher Prüfung der Beschwerde nach Abs. 1 der Ansicht, dass die Beschwerde berechtigt ist, hat er den rechtmäßigen Zustand herzustellen, anderenfalls hat er den Sachverhalt der Behörde vorzulegen. Diese hat den Sachverhalt unverzüglich zu prüfen. Gelangt die Behörde zur Ansicht, dass die Beschwerde berechtigt ist und wird der Beschwerdeführer noch angehalten, so hat sie den Kommandanten anzuweisen, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen; andernfalls hat die Behörde den Betroffenen ohne Zustellnachweis vom Ergebnis der Prüfung in Kenntnis zu setzen, sofern eine Abgabestelle bekannt ist oder ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann.

(3) Soweit wegen des in Beschwerde gezogenen Verhaltens sonst ein Rechtsschutz besteht, bleibt dieser unberührt.

(4) Im übrigen steht es allen Häftlingen frei, Wünsche und Ansuchen mündlich oder schriftlich vorzubringen. Sie sind zu diesem Zwecke auf ihr Verlangen ohne unnötigen Aufschub dem Kommandanten vorzuführen."

Die belangte Behörde hat unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1143/95, VfSlg. 14.787, die Auffassung vertreten, der Erstbeschwerdeführer hätte nicht die gegenständliche (subsidiäre) "Maßnahmenbeschwerde", sondern nur eine Beschwerde nach § 23 AnhO erheben dürfen. Dem tritt die - sich in weiten Teilen nicht auf die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung der Administrativbeschwerde, sondern auf ihre inhaltliche Berechtigung beziehende - Beschwerde mit dem Argument entgegen, gleich dem Verbot menschenunwürdiger Behandlung in dem genannten Judikat des Verfassungsgerichtshofes gehe es auch im vorliegenden Fall nicht um Rechte, die aus der Hausordnung erwachsen.

Darauf kommt es nicht an. Das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes behandelte nämlich das Verhältnis einer auf die behauptete Verletzung von Art. 3 und 5 EMRK gestützten Beschwerde nach § 129a Abs. 1 Z 2 B-VG zu einer Beschwerde nach § 23 der Polizeigefangenenhaus-Hausordnung, BGBl. Nr. 566/1988, die mit Erlassung der AnhO aufgehoben wurde. Während die zuletzt genannte Bestimmung das Recht auf Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung (aller) aus der Hausordnung erwachsender Rechte an den Kommandanten (Abs. 1) und wegen Verletzung anderer als der sich aus der Hausordnung erwachsender Rechte an die "Behörde" (Abs. 3) vorsah, ermöglicht § 23 AnhO nach dessen Abs. 1 nur noch die Erhebung einer Beschwerde an den Kommandanten während der Anhaltung wegen Verletzung eines noch andauernden, aus dieser Verordnung erwachsenden Rechtes, und der Abs. 3 lässt ausdrücklich einen sonst bestehenden Rechtsschutz unberührt (vgl. dazu Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 1233). Diese Änderung der Rechtslage ließ die belangte Behörde außer Acht. Demnach kommt die ausschließliche Verweisung auf die "Kommandantenbeschwerde" nach § 23 Abs. 1 AnhO nicht in Betracht, und die deshalb von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung der Administrativbeschwerde, soweit sie vom Erstbeschwerdeführer erhoben wurde, erweist sich daher als rechtswidrig.

Die Beschwerdezurückweisung ließ sich aber auch nicht auf die von der belangten Behörde vertretene Auffassung stützen, dass das "bloße Nichtermöglichen" des Besuchsempfangs am wie jedes Unterlassen keine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle. Umstände des Schubhaftvollzuges (Modalitäten der Haft) bzw. Vorkommnisse und Unterlassungen während des Schubhaftvollzuges können nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sehr wohl mittels Beschwerde im Sinn des § 67a Z 2 AVG bzw. § 88 SPG angefochten werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2012/21/0064, unter anderem mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 423/01, VfSlg. 16.638, in dem zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Umstände, unter denen eine Anhaltung erfolgt, einer gesonderten Anfechtung zugänglich seien und das Unterlassen bestimmter Maßnahmen während einer Anhaltung einen anfechtbaren Akt iSd Art. 129a B-VG darstellen könne; siehe auch betreffend die Unterlassung der Beigebung eines Rechtsberaters das Erkenntnis vom , Zl. 2012/21/0032, mit dem Hinweis auf die Erkenntnisse vom , Zl. 2007/21/0322, und vom , Zl. 2008/21/0545, jeweils mwN; zur Unterbindung von Besuchskontakten zu einem Schubhäftling siehe schließlich noch das Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0516).

Die belangte Behörde hätte daher die Administrativbeschwerde des Erstbeschwerdeführers, soweit sie sich auf das behauptete "Unterbinden" des Besuchskontaktes zum Zweitbeschwerdeführer am bezieht, meritorisch behandeln müssen.

In diesem Umfang war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Im Ergebnis zu Recht erfolgte die Zurückweisung der Administrativbeschwerde aber insoweit, als auch die "Untersagung" des Besuchskontaktes "pro futuro" durch ein Organ des Bundesministeriums für Inneres angefochten wurde. Die diesbezügliche - generell gehaltene - Auskunft ist nämlich schon auf Basis des Beschwerdevorbringens nur als Mitteilung der Auffassung des in der Pressestelle tätigen Mitarbeiters über das Verständnis der Rechts- und Tatsachenlage in Bezug auf den Besuch von Journalisten bei Schubhäftlingen im Allgemeinen zu werten. Ein anfechtbarer individueller Verwaltungsakt ist darin nicht zu erblicken.

Insoweit erweist sich die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers daher als unbegründet und sie war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

2. Zur Zurückweisung der Administrativbeschwerde, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde:

Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Beschwerde - neben den weitgehend nur die inhaltliche Berechtigung des Standpunkts des Zweitbeschwerdeführers (vor allem) in Bezug auf die Verletzung seiner Rechte nach Art. 10 EMRK relevierenden Ausführungen - geltend gemacht, die AnhO treffe nur Anordnungen gegenüber dem Erstbeschwerdeführer und regle nur die Rechte der Gefangenen; sie gelte nicht "gegenüber freien Menschen wie den Zweitbeschwerdeführer". Die AnhO und die (dort vorgesehene) Kommandantenbeschwerde könnten somit nicht gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer "als Ausschlusstatbestand" für dessen Rechte nach Art. 10 EMRK ins Treffen geführt werden. Die belangte Behörde offenbare mit "dieser ihrer Anschauung", dass für den Zweitbeschwerdeführer in Ansehung seines Rechtes nach Art. 10 EMRK überhaupt kein Rechtsbehelf im Sinne des Art. 13 EMRK vorhanden wäre.

Entgegen dieser Meinung ist die vom belangten Unabhängigen Verwaltungssenat vorgenommene Zurückweisung der Administrativbeschwerde des Zweitbeschwerdeführers im Ergebnis zu Recht erfolgt:

Dass nur dem Erstbeschwerdeführer als "Häftling" ein Recht aus § 21 AnhO, nämlich das dort näher umschriebene Recht auf Besuchsempfang, zukommt, ergibt sich schon aus dessen Textierung. Ein eigenes Recht des Zweitbeschwerdeführers als potentieller Besucher kann daraus nicht abgeleitet werden. Davon scheint nunmehr auch die Beschwerde auszugehen. Es ist dem Zweitbeschwerdeführer daher auch nicht möglich, eine Verletzung der AnhO geltend zu machen. Darauf ließ sich die Administrativbeschwerde, soweit sie von ihm erhoben wurde, somit nicht stützen.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts können aber bloße Reflexwirkungen in Bezug auf Rechte nach Art. 8 EMRK - so hier solche Rechte durch die einmalige Versagung eines Besuches eines Schubhäftlings, zu dem kein Naheverhältnis besteht, überhaupt berührt sein könnten - keine eigene Beschwerdelegitimation begründen (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse/Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1591/88, vom , B 417/90, vom , B 3191/95 u.a., vom , B 592/96, vom , B 75/00, und vom , B 660/03, und jene des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 96/18/0243, vom , Zl. 96/19/1331, vom , Zl. 96/19/2388, und vom , Zl. 2000/19/0025; siehe zu Beschwerden im Zusammenhang mit Haften von Familienangehörigen auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 553/84, und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 95/20/0542, sowie die Erkenntnisse vom , Zl. 2005/06/0034, und vom , Zl. 2006/21/0054, Punkt I.; siehe schließlich auch den hg. Beschluss auf Ablehnung der Beschwerdebehandlung vom , Zl. 2008/21/0559, der den vergleichbaren Fall der Zurückweisung einer "Maßnahmenbeschwerde" der abgewiesenen Besucherin eines Schubhäftlings betraf).

Die Beschwerdeausführungen, die auf diese Rechtsprechungslinie nicht Bezug nehmen, geben keinen Anlass, davon abzugehen.

Soweit der Zweitbeschwerdeführer in der "Unterbindung des Informationsempfangs" eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 10 EMRK erblickt und auch daraus seine Beschwerdelegitimation vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ableitet, ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung zu verweisen. So vertrat er im (grundlegenden) Erkenntnis vom , B 154/85, VfSlg. 11.297, die Auffassung, dass aus Art. 10 EMRK zwar keine Verpflichtung des Staates resultiere, den Zugang zu Informationen zu gewährleisten oder selbst Informationen bereitzustellen, dass aber eine Behinderung der Beschaffung und der Ermittlung öffentlich zugänglicher Informationen durch (aktives) Eingreifen von Staatsorganen ausschließlich unter den Voraussetzungen des Abs. 2 des Art. 10 EMRK zulässig sei (vgl. darauf Bezug nehmend auch jüngst das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1359/11). Dass die Informationen des Erstbeschwerdeführers, die für den Zweitbeschwerdeführer von Interesse gewesen wären, nicht "öffentlich zugänglich" waren, ergab sich aus dessen Anhaltung in Schubhaft. Unter diesen Umständen bestand demnach keine in Art. 10 EMRK begründete staatliche Verpflichtung, den Zugang zu Informationen für den Zweitbeschwerdeführer durch Gestattung des Besuches des Erstbeschwerdeführers zu ermöglichen. Insofern konnte der Zweitbeschwerdeführer in Rechten nach Art. 10 EMRK von vornherein nicht verletzt sein. Vielmehr war die vom Zweitbeschwerdeführer geltend gemachte Beeinträchtigung seiner Möglichkeiten zur Informationsaufnahme mit dem Erstbeschwerdeführer ebenfalls lediglich eine "Reflexwirkung" der unmittelbar nur in die Rechtssphäre des Schubhäftlings eingreifenden Einschränkung von dessen Recht auf Empfang von Besuchen. Eine diesbezügliche Rechtsverletzung kann - siehe oben - nur vom Angehaltenen geltend gemacht werden.

Die in der Administrativbeschwerde behaupteten Rechtsverletzungen begründeten somit keine eigene Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers zur Geltendmachung einer Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Besuches des in Schubhaft angehaltenen Erstbeschwerdeführers. Zur auch bekämpften "Untersagung" des Besuchskontaktes "pro futuro" durch ein Organ des Bundesministeriums für Inneres kann im Übrigen auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers verwiesen werden.

Die vorliegende Beschwerde war daher, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, zur Gänze gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der in der Beschwerde beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Kostenzuspruch für den (teilweise) obsiegenden Erstbeschwerdeführer und den im Verhältnis zum Zweitbeschwerdeführer zur Gänze obsiegenden Bund gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am