VwGH vom 18.04.2013, 2011/21/0174
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Sulzbacher als Richter und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde von 1. E P, 2. D P, 3. G P und 4. M S, alle in Salzburg und vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zlen. UVS-5/14099/6-2011, UVS-5/14100/6-2011, UVS-5/14101/6-2011 und UVS-5/14102/6-2011 betreffend Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Strafausspruch und im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen (hinsichtlich des Schuldspruches) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin reisten am gemeinsam mit ihren damals schon volljährigen Söhnen, den Zweit- und Drittbeschwerdeführern, nach Österreich ein. Alle sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.
In der Folge stellten sie Asylanträge, die letztlich mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom abgewiesen wurden. Unter einem wurde festgestellt, dass die (insbesondere) Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zulässig sei, und es wurde ihre Ausweisung in die Russische Föderation verfügt.
Am erließ die Bezirkshauptmannschaft Zell am See gegen die Beschwerdeführer (jeweils gesondert) Straferkenntnisse, die mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg (der belangten Behörde) vom nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - mit den Tatort und die Tatzeit betreffenden Maßgaben - bestätigt wurden. Demnach liegt den Beschwerdeführern zur Last, sie hätten sich seit (gemeint: 2010) bis "zumindest" nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weil sie nach der Erlassung der (rechtskräftigen) Entscheidungen des Asylgerichtshofes nicht ausgereist seien. Sie hätten dadurch § 120 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) verletzt. Deshalb wurde über sie gemäß § 120 Abs. 1 erster Satz "letzter Teilsatz" FPG idF BGBl. I Nr. 17/2011 "iVm Art. 140 Abs. 7 B-VG" eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt und ihnen ein Beitrag zu den Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen hat:
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird; in Verwaltungsstrafsachen jedoch nur dann, wenn - wie hier - eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500, verhängt wurde.
Treffen diese Voraussetzungen nur in Bezug auf Teile des bekämpften Bescheides zu, kann die Beschwerdeablehnung nach der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Umfang, somit auch nur teilweise, vorgenommen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0516, mwN; siehe zu einer vergleichbaren Konstellation beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/21/0111). Das ist hier in Bezug auf den Schuldspruch der Fall. Insoweit wirft die Beschwerde nämlich keine für die Entscheidung in den vorliegenden Strafsachen maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor, weil die in der Berufung vor allem ins Treffen geführte Antragstellung auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen gemäß § 43 Abs. 2 NAG erst am erfolgte und der gegenständliche Tatzeitraum mit diesem Tag ohnehin endet. Das in diesem Zusammenhang erstattete weitere Vorbringen in der Beschwerde unterliegt dem Neuerungsverbot.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruches abzulehnen.
Zu Spruchpunkt I.
In Bezug auf die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, weil sie ohne ausreichende Bedachtnahme auf die (z.T. unterschiedlichen) Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführer und auf den relativ kurzen Tatzeitraum von knapp 6 Wochen vorgenommen und die von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See noch verhängte (damalige) Mindeststrafe von EUR 1.000,-- trotz der mittlerweile erfolgten Aufhebung der entsprechenden Wortfolge in § 120 Abs. 1 FPG mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 53/10 u.a. (= VfSlg. 19.351), kundgemacht am im BGBl. I Nr. 17/2011, ohne Weiteres bestätigt wurde. Dazu wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/21/0259, verwiesen (siehe zu einem ähnlichen Fall auch ein weiteres Erkenntnis vom , Zl. 2011/21/0227).
In diesem Umfang war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 FPG eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides (und daher auch im Kostenpunkt) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes vorzunehmen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am