VwGH vom 16.05.2012, 2011/21/0172
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des C in I, vertreten durch Mag. Max Fankhauser, Rechtsanwalt in 6280 Zell am Ziller, Gerlosstraße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2011/30/0521-2, betreffend Zurückweisung einer Berufung als verspätet in einer Angelegenheit des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- verhängt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist zugestellt.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom wies der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (die belangte Behörde) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als verspätet zurück. Die belangte Behörde stellte fest, dass am (innerhalb der Rechtsmittelfrist) gegen 18.26 Uhr vom Beschwerdeführer ein Telefax abgesendet worden sei. Dieses Telefax sei am selben Tag um
18.27 Uhr bei der BH Schwaz eingegangen, es sei aber lediglich ein unbeschriebenes weißes Blatt Papier, das keine Berufung gegen den Bescheid vom dargestellt habe, übermittelt worden. Eine derartige Berufung, datiert mit , sei erstmals dem nach Erhalt einer Zahlungserinnerung verfassten Schriftsatz vom angeschlossen gewesen. Eine Berufungseinbringung mittels Telefax sei zwar - so die belangte Behörde weiter - zulässig. Das Risiko, dass das Telefax ordnungsgemäß versendet werde und bei der Behörde vollständig und rechtzeitig einlange, liege allerdings beim Einschreiter. Gegenständlich habe nicht nachgewiesen werden können, dass die Berufung mittels Telefax am bei der Erstbehörde eingebracht worden sei; ein dieses Datum aufweisender Sendebericht stelle nur einen Nachweis dafür dar, dass am Telefaxgerät des Beschwerdeführers eine Seite an die Erstbehörde abgesandt worden sei. Er weise aber nicht nach, ob ein beschriebenes Blatt oder ein unbeschriebenes Blatt versendet worden sei und ob die abgesendete Seite auch tatsächlich bei der "angegebenen Gegenstelle" angekommen sei. Das bei der Erstbehörde am eingelangte unbeschriebene weiße Blatt Papier habe noch keine Berufung dargestellt, diese sei erst mit Schriftsatz vom übermittelt wurde. Die Berufung müsse als verspätet zurückgewiesen werden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage in dem dazu berufenen Strafsenat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass am bei der Erstbehörde via Telefax nur ein unbeschriebenes weißes Blatt Papier einlangte. Er tritt auch den - zutreffenden - Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegen, dass ihn das Risiko eines vollständigen und rechtzeitigen Einlangens seines Telefax trifft (vgl. in diesem Sinn etwa den hg. Beschluss vom , Zlen. 2010/21/0483, 2011/21/0120, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0133). Er macht der Sache nach aber geltend, vor Zurückweisung der Berufung als verspätet hätte die Erledigung eines - allfälligen - Wiedereinsetzungsantrages abgewartet werden müssen. Das ist indes nicht richtig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0030).
Die Beschwerde vermag somit keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
OAAAE-91825