VwGH vom 05.07.2012, 2011/21/0158

VwGH vom 05.07.2012, 2011/21/0158

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-MB-11-0011, betreffend Sicherstellung der Geburtsurkunde (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der aus Aserbaidschan kommende Beschwerdeführer stellte am in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung durch einen Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen-Erstaufnahmestelle wurde seine russische Geburtsurkunde - der hierüber ausgestellten Bestätigung zufolge - "im Sinne des § 38/1 FPG sichergestellt" und "der BH Baden Ast Traiskirchen gem. § 38 FPG übergeben".

Gegen diese Sicherstellung erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, der sie mit dem angefochtenen Bescheid vom gemäß § 67 iVm § 67c AVG als unbegründet abwies.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der vorliegende Fall gleicht in den wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0188, zugrunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden. Die dort angestellten Überlegungen zur vorläufigen Sicherstellung eines Reisepasses nach § 38 FPG gelten sinngemäß auch für die hier vorgenommene Sicherstellung einer Geburtsurkunde (vgl. in diesem Sinn bereits das ebenfalls am beschlossene Erkenntnis Zl. 2011/21/0121 sowie das Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0342).

Davon ausgehend war auch der vorliegend bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am