VwGH vom 21.10.2015, Ro 2014/13/0039
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Revision des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 95, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7102318/2013, betreffend Einkommensteuer 2012 (mitbeteiligte Partei: U in M), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der vorliegende Fall gleicht in Sachverhalt und Rechtsfrage zur Anerkennung rückständiger Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung jenem, der mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Ro 2014/13/0038, entschieden wurde (der Mitbeteiligte dieses Verfahrens ist der Sohn der Mitbeteiligten in jenem Verfahren). Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch das vorliegende Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am
Fundstelle(n):
FAAAE-91815