VwGH vom 08.09.2010, 2007/08/0201
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des K H in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Sääf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/05661/2007-882, betreffend Anspruch auf Übergangsgeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice R (AMS) vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übergangsgeld vom abgewiesen und dies damit begründet, dass innerhalb der maximal erstreckbaren Rahmenfrist kein Tag anrechenbarer Anwartschaftszeit vorliegen würde. In den letzten 25 Jahren würden lediglich 71 Wochen und sechs Tage anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom gemäß §§ 14, 15 iVm §§ 39a und 7 AlVG keine Folge.
In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende Versicherungszeiten aufweise (wobei "ALG bis 1995: Leistungsbezug AMS - sowohl Arbeitslosengeld als auch Notstandhilfe, ab 1995: ALG - Arbeitslosengeld; NH-Notstandshilfe" bedeute):
" Angestellter AUTERIED CO. NEUE
Angestellter Industriebau
Gesellschaft m.b.H.
Angestellter INTERSTATE TANKSTELLEN-
ALG
Angestellter SCHMID KOSTI
Angestellter HOCH-UND TIEFBAU
C.HEINZ
Angestellter BAUGESELLSCHAFT MENZEL
Angestellter KURATORIUM
ALG
Angestellter BISCHOFF CO.
ALG
Angestellter CONCENTRA
Angestellter NEUE REFORMBAU-
Angestellter ING.RICHARD LUGNER
Angestellter GLORIT FERTIGHAUSBAU
ALG
selbständig GSVG
Angestellter SOYKA/SILBER/SOYKAZI
ALG
Angestellter AUSTRIAN CONSULT
ALG
Arbeitsuche
Arbeitsuche
ALG
NH, ÜHG
Arbeitsuche
BG für ALG
NH, ÜHG
Arbeitsuche
Arbeitsuche
Selbstversicherung HARNISCH KURT
BG für ALG
NH, ÜHG
Arbeitsuche"
Davon ausgehend stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer in den letzten fünfzehn Monaten vor Antragstellung 52 Wochen arbeitslos gewesen sei. Er sei weder in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung (vom bis ) 28 Wochen noch in den letzten 24 Monaten (vom bis ) vor Antragstellung 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Selbst bei maximaler Fristerstreckung um drei Jahre gemäß § 15 Abs. 1 und 2 AlVG sei der Beschwerdeführer weder im Zeitraum vom bis 28 Wochen noch im Zeitraum vom bis 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Unbefristete Rahmenfristerstreckungsgründe (gemäß § 15 Abs. 3 bis 5 AlVG), die zu einer weiteren Erstreckung dieser Frist führen, würden in diesem Zeitraum nicht vorliegen. In den letzten 25 Jahren vor Antragstellung - also im Zeitraum vom bis , sei der Beschwerdeführer ca. 71 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Vom bis habe er seinen Sohn K. betreut.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld zwar das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension in den Jahren 2004 bis 2006 aufweise und innerhalb der letzten 15 Monate vor Antragstellung 52 Wochen arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) gewesen sei, wobei er trotz intensivster Bemühungen keine Beschäftigung antreten habe können; die (weiters) notwendige Anwartschaft gemäß § 14 bzw. § 39a AlVG, nämlich entweder in den letzten zwölf Monaten (= Rahmenfrist) vor Antragstellung 28 Wochen oder in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein oder in den letzten 25 Jahren 780 Wochen (= 15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufzuweisen, würde jedoch vom Beschwerdeführer ausgehend von den obigen Feststellungen mangels ausreichender Versicherungszeiten nicht erfüllt. Die Zeiten der Betreuung seines am geborenen Sohnes K. vom bis könnte nicht zur Erstreckung herangezogen werden, da sie nicht in die Rahmenfrist von 25 Jahren hineinreichen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Rahmenfristerstreckungseinschränkung von drei Jahren nur Zeiten nach Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 04/96 gelten würde, wurde entgegengehalten, dass § 39a AlVG erst am in Kraft getreten sei und die Voraussetzungen für die Ermittlung der Anwartschaft ausdrücklich normiere. Selbst wenn man eine Antragstellung am - § 46 AlVG fordere grundsätzlich (mit Ausnahme der Antragstellung per Internet) für jede Antragstellung eine persönliche Vorsprache beim Arbeitsmarktservice - fingieren würde, wäre ein Anspruch auf Übergangsgeld mangels ausreichender Versicherungszeiten nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die Bestimmungen der §§ 14, 15 und 39a AlVG idF BGBl. I Nr. 77/2004 haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. ...
(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
...
(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie Zeiten der Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung;
b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.
(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.
§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
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3. | eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat; |
4. | sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde; |
5. | Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat; |
6. | einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat; |
7. | ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat; |
8. | eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat; |
9. | auf behördliche Anordnung angehalten worden ist; |
10. | bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte. |
(2) Die Rahmenfrist erstreckt sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
1. Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war;
5. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.
(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG.
(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, dass auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
§ 39a. (1) Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in den Jahren 2004 bis 2006 erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird, Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können. Der Zeitraum von 52 Wochen verlängert sich um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 Z 1. ...
...
(3) Bei der Ermittlung der Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits herangezogene Zeiten können für den einem weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld gleich gestellten Anspruch auf Übergangsgeld neuerlich berücksichtigt werden. Die Anwartschaft erfüllt auch, wer in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt wird.
...
(6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld getroffen wurden, sind die für das Arbeitslosengeld getroffenen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld anzuwenden.
..."
2. Der Beschwerdeführer vermeint, die Anwartschaft für die Gewährung von Übergangsgeld zu erfüllen. Dazu bringt er zusammengefasst vor, dass die Rahmenfrist für die Erfüllung der Anwartschaft nach § 39a Abs. 3 AlVG (von 25 Jahren) gemäß § 15 Abs. 1 AlVG um drei Jahre (auf den ) zu verlängern gewesen wäre, zumal er - wie er auszugsweise aus der Aufstellung der belangten Behörde zitiert - im Zeitraum zwischen und der Antragstellung () mehr als drei Jahre arbeitssuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen sei. Dadurch würden die Kinderbetreuungszeiten in diese verlängerte Rahmenfrist hineinreichen und wären ihrerseits zur (weiteren) Erstreckung der Rahmenfrist bis heranzuziehen gewesen.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
§ 39a Abs. 3 erster Satz AlVG sieht vor, dass bei der Ermittlung der Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits herangezogene Zeiten für den einem weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld gleich gestellten Anspruch auf Übergangsgeld neuerlich berücksichtigt werden. Ausgehend von den Feststellungen zu den Versicherungszeiten bestehen keine Bedenken, wenn die belangte Behörde bei der Anwartschaftsberechnung gemäß § 14 AlVG unter Berücksichtigung der im § 15 leg. cit. vorgesehenen Gründe im Sinne von § 39a Abs. 3 und Abs. 6 AlVG im Ergebnis selbst nach maximaler Rahmenfristerstreckung einen Anspruch auf Übergangsgeld verneint.
§ 39a Abs. 3 zweiter Satz AlVG trifft darüber hinaus eine Sonderregelung für die Leistung von Übergangsgeld, wonach dieses auch dann gewährt werden kann, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahre 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt (arg.: "Die Anwartschaft erfüllt auch ,..."). Der vom Beschwerdeführer angestrebten Verlängerung dieser Rahmenfrist gemäß § 15 Abs. 1 AlVG steht somit schon der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen. Darüber hinaus übersieht der Beschwerdeführer, dass § 39a Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. eine Erstreckung der Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres vorsieht.
Auch das wiederholte Beschwerdeargument, dass die Einschränkung der Rahmenfristerstreckung (gemeint wohl: in § 15 AlVG) von drei Jahren nicht für Zeiträume vor April 1996 gelten würde, geht ins Leere, zumal dazu bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, dass die Sonderregelung des Übergangsgeldes gemäß § 39a AlVG erst nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. 201/1996, in Kraft getreten ist und eigene Voraussetzungen für die Erfüllung der Anwartschaft vorsieht.
Davon ausgehend erübrigten sich für eine abschließende rechtliche Beurteilung auch die vom Beschwerdeführer begehrten weiteren Feststellungen zu Versicherungszeiten vor 1972. Unter Zugrundelegung der eindeutigen Bestimmung des § 39a AlVG hat die belangte Behörde somit zutreffend die Gewährung von Übergangsgeld mangels Erfüllung der erforderlichen Anwartschaft verneint.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2 Wien, am