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VwGH vom 05.07.2012, 2011/21/0150

VwGH vom 05.07.2012, 2011/21/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der M in G, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-MB-10-1020, betreffend Sicherstellung einer Heiratsurkunde (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch einen Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen - Erstaufnahmestelle wurde ihre von einem Gericht in Kabul (Afghanistan) ausgestellte Heiratsurkunde - der hierüber ausgestellten Bestätigung zufolge - "im Sinne des § 38/1 FPG sichergestellt" und "der BH Baden Ast Traiskirchen gem. § 38 FPG übergeben".

Gegen diese Sicherstellung erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, der sie mit dem angefochtenen Bescheid vom gemäß § 67a iVm § 67c AVG als unbegründet abwies.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der vorliegende Fall gleicht in den wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0188, zugrunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden. Die dort angestellten Überlegungen zur vorläufigen Sicherstellung eines Reisepasses nach § 38 FPG gelten sinngemäß auch für die hier erfolgte Sicherstellung einer Heiratsurkunde (vgl. in diesem Sinn bereits das ebenfalls am beschlossene Erkenntnis Zl. 2011/21/0121 sowie das Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0342).

Davon ausgehend war auch der vorliegend bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am