VwGH 26.09.2011, 2009/10/0265
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | SHG OÖ 1998 §7 Abs1; SHG OÖ 1998 §9 Abs3; |
RS 1 | § 9 Abs. 3 OÖ SHG 1998 sieht bei der Leistung sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt die Berücksichtigung des Einkommens des "im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährten)" vor. In diese Regelung ist nicht nur der Ehegatte, sondern auch ein Lebensgefährte einbezogen, mit dem der Hilfe Suchende gemeinsam lebt und wirtschaftet. Von dieser Regelung ist daher auch die sogenannte Lebensgemeinschaft erfasst. |
Normen | SHG OÖ 1998 §7 Abs1; SHG OÖ 1998 §9 Abs3; VwRallg; |
RS 2 | Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl dazu etwa das Erkenntnis vom , Zl 96/08/0100, mit Hinweis auf Vorjudikatur). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2003/10/0216 E RS 4 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der TN in S, vertreten durch Wetzl & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Spittelwiese 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. SO-130424/10-2009-FF, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Sozialhilfe abgewiesen.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe, nachdem gerichtlich rechtskräftig festgestellt worden sei, dass ihr Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Ehegatten nicht mehr zu Recht bestehe, weil sie mit Dr. L. eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei, die Gewährung von Sozialhilfe beantragt. Die Beschwerdeführerin wohne seit 2009 in der Wohnung des Dr. L. und zwar auf Grund eines mit diesem abgeschlossenen Mietvertrages, der nach dem erwähnten Gerichtsurteil allerdings abgeändert worden sei: Die ursprünglich für eine Wohnfläche von 150 m2 vereinbarte Miete von bloß EUR 40,--
+ EUR 340,-- Betriebskosten, die das Gericht als wesentliches Indiz für eine über bloß freundschaftliche Kontakte hinausgehende Beziehung angesehen habe, sei auf EUR 302,-- + EUR 340,-- Betriebskosten für eine Wohnfläche von 100 m2 erhöht worden. Dies sei offenbar ausschließlich deshalb erfolgt, um dem Gerichtsurteil begegnen zu können. Die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsverfahren nämlich angegeben, dass sich seit dem Gerichtsurteil keine (sonstigen) Veränderungen im Hinblick auf eine Lebensgemeinschaft ergeben hätten. Auch habe die Beschwerdeführerin auf die Einbringung einer Unterhaltsklage gegen den geschiedenen Ehegatten in der Folge verzichtet.
Ebenso wie das Gericht gehe auch die Behörde vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. L. aus: Dr. L. benütze in seiner (der Beschwerdeführerin zum Teil vermieteten) Wohnung zur Ausübung des mit der Beschwerdeführerin gemeinsamen Hobbys ("Klöppelinitiative") nahezu täglich ein Büro, das über keine räumliche Trennung zu den von der Beschwerdeführerin gemieteten Räumlichkeiten verfüge. Die Möbel in der Wohnung sowie im Büro stünden zum Teil im Eigentum des Dr. L., zum Teil im Eigentum der Beschwerdeführerin. Das Büro des Dr. L., in dem sich u.a. ein der Beschwerdeführerin gehöriges Bett befinde, werde von dieser auch als Gästezimmer für ihre Gäste verwendet. Auch Dr. L. nächtige verschiedentlich im Büro, allerdings - laut Beschwerdeführerin - äußerst selten, etwa wenn er lange gearbeitet oder Wein getrunken habe. Im Übrigen halte er sich in seinem Haus in T. auf, das er vom geschiedenen Ehegatten der Beschwerdeführerin erworben habe.
Im Zuge der Ausübung des gemeinsamen Hobbys, das - nach den Angaben der Beschwerdeführerin - von der zeitlichen Inanspruchnahme her gesehen mit einem Beruf verglichen werden könne, nähmen sie verschiedentlich auch die Mahlzeiten gemeinsam ein. Dabei koche die Beschwerdeführerin und Dr. L. lade sie dafür ein andermal zum Essen ein. Nach einer Operation des Dr. L. habe sie ihn ca. 14 Tage durchgehend betreut.
Nicht nur die gemeinsame Benützung der - bei lebensnaher Betrachtung - gemeinsamen Wohnung durch die Beschwerdeführerin und Dr. L., sondern auch die gemeinsamen Reisen, bei denen die beiden ein gemeinsames Zimmer benützten (dessen Kosten allerdings getrennt abgerechnet würden) zeigten, dass zwischen Dr. L. und der Beschwerdeführerin eine über eine Freundschaft hinausgehende Beziehung bestehe. Angesichts der Vermengung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei vielmehr von einer Lebensgemeinschaft in einem Haushalt auszugehen.
Bei einer Haushaltsberechnung entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin sei ein gemeinsames Haushaltseinkommen von monatlich EUR 1.234,13 (Dr. L.: EUR 943,--, Beschwerdeführerin: EUR 291,13) anzunehmen. Damit werde der Sozialhilferichtsatz überschritten, sodass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Sozialhilfe habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Oö Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82/1998 idF LGBl. Nr. 41/2008, (Oö SHG 1998), lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Aufgabe und Ziele sozialer Hilfe
(1) Aufgabe sozialer Hilfe ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
...
§ 6
Persönliche Voraussetzungen
(1) Soziale Hilfe kann, sofern dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die
1. a) sich tatsächlich im Land Oberösterreich aufhalten und
b) ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben, es sei denn diese Person ist lediglich auf Grund eines Touristensichtvermerkes oder einer entsprechenden Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht eingereist;
2. von einer sozialen Notlage (§ 7) bedroht werden, sich in einer sozialen Notlage befinden oder eine solche noch nicht dauerhaft überwunden haben; und
3. bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 8).
...
§ 7
Soziale Notlage
(1) Eine soziale Notlage liegt vor bei Personen,
1. die ihren Lebensunterhalt oder den Lebensunterhalt von ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken können;
2. die sich in einer besonderen sozialen Lage befinden und sozialer Hilfe bedürfen.
...
§ 9
Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag
(1) Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.
...
(3) Bei der Leistung sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt ist auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährten) zu berücksichtigen. Das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden, unterhaltsverpflichteten Kindes ist bis zur Höhe des jeweils anzuwendenden Richtsatzes zu berücksichtigen.
...
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der Mittel und über den Kostenbeitrag zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
1. inwieweit Einkommen und verwertbares Vermögen Hilfebedürftiger sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährten) gemäß Abs. 3 nicht zu berücksichtigen sind, wobei auf die Ziele dieses Landesgesetzes und vergleichbare Regelungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bedacht zu nehmen ist;
…"
Die maßgeblichen Bestimmungen der Oö Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118/1998 idF LGBl. Nr. 127/2008, lauten auszugweise wie folgt:
"§ 5
Einsatz der eigenen Mittel, Freibeträge
(1) Bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung sind außer den in anderen Rechtsvorschriften als anrechnungsfrei hinsichtlich der Sozialhilfe bestimmten Einkommen folgende Einkommen nicht zu berücksichtigen:
...
11. das Einkommen des Ehegatten (Lebensgefährten), als wenn dieser selbst Hilfeempfänger wäre;
..."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Beschwerdeführerin lebe mit einem Lebensgefährten, Dr. L., im gemeinsamen Haushalt. Bei der Beurteilung, ob sich die Beschwerdeführerin in einer sozialen Notlage iSd § 7 Abs. 1 Oö SHG 1998 befinde, sei daher auch das Einkommen des Dr. L. zu berücksichtigen. Ausgehend vom anzurechnenden Einkommen des Dr. L. sei das Vorliegen einer sozialen Notlage bei der Beschwerdeführerin zu verneinen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit Dr. L. Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde habe sie weder eine Wohn- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft mit Dr. L.: Auf Grund der "baulichen Gegebenheiten" trenne "der Eingang automatisch die Wohnung der Beschwerdeführerin von dem von der Vermietung ausgenommenen Büro". Eine zusätzliche Trennung "z.B. durch Installation einer weiteren Tür innerhalb der Wohnung" wäre mit erheblichen Kosten und Unannehmlichkeiten verbunden; die Versperrbarkeit der betroffenen Räumlichkeiten könne wohl keinesfalls vorausgesetzt werden. Die belangte Behörde habe auch ignoriert, dass sich im Büro ein eigenes WC und ein Waschbecken befinden. Nächtigungen des Dr. L. im Büro seien nicht aktuell und nur in Ausnahmefällen vorgekommen. Dr. L. nächtige in seinem Haus in T., was sich auch bei Überprüfung des Stromverbrauchs dieses Hauses ergeben hätte. Die entsprechenden Erklärungen der Nachbarn seien von der Behörde nicht berücksichtigt worden, auch Dr. L. sei nicht als Zeuge einvernommen worden. Die gemeinsame Einnahme der Mahlzeit zähle zu "unverfänglichen Aktivitäten", wie sie unter Arbeitskollegen üblich seien; schließlich sei das gemeinsame Hobby mit einer Arbeit vergleichbar. Auch die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit Dr. L. sei haltlos. Hätte sich die belangte Behörde mit den Hintergründen der Unterbringung von Möbeln des Dr. L. und der Beschwerdeführerin in der Wohnung auseinander gesetzt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass aus der Möblierung der Wohnung nicht auf eine Lebensgemeinschaft geschlossen werden könne. Die gemeinsamen Reisen seien durch das gemeinsame Hobby bedingt, die Teilung des Hotelzimmers durch die Beschwerdeführerin und Dr. L. sei ausschließlich aus Kostengründen erfolgt. Schließlich könne aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Unterhaltsklage gegen ihren früheren Ehegatten eingebracht habe, nicht abgeleitet werden, dass sie das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit Dr. L.
zugestanden habe.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine zur
Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:
§ 9 Abs. 3 Oö SHG 1998 sieht bei der Leistung sozialer Hilfe
zum Lebensunterhalt die Berücksichtigung des Einkommens des "im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährten)" vor. In diese Regelung ist nicht nur der Ehegatte, sondern auch ein Lebensgefährte einbezogen, mit dem der Hilfe Suchende gemeinsam lebt und wirtschaftet. Von dieser Regelung ist daher auch die sogenannte Lebensgemeinschaft erfasst.
Nach der (mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes übereinstimmenden) hg. Judikatur (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/10/0216, mwN) besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt.
Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis und die dort zitierte Vorjudikatur).
Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich im Allgemeinen freilich nur aus äußeren Anzeichen erschließen lässt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme einer Wohngemeinschaft mit Dr. L. und führt ins Treffen, dass auf Grund der "baulichen Gegebenheiten" von einer Trennung des Büros von Dr. L. und ihren Räumlichkeiten auszugehen sei. Sie hat allerdings weder im Verwaltungsverfahren, noch in der vorliegenden Beschwerde dargelegt, wie diese räumliche Trennung konkret beschaffen sei, obwohl ein Ortsaugenschein der belangten Behörde - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - ergeben hat, dass keine räumliche Trennung zwischen dem "Büro" und der übrigen Wohnung besteht und sowohl die Beschwerdeführerin als auch Dr. L. im Zuge des Ortsaugenscheins angegeben haben, "nie überlegt zu haben, die Bereiche Büro und Wohnung räumlich zu trennen". Wenn die belangte Behörde daher von einer einheitlichen Wohnung ausging, die von der Beschwerdeführerin und von Dr. L. gemeinsam benutzt werde, so ist das nicht rechtswidrig, zumal die Beschwerdeführerin auch nie bestritten hat, sich zumindest tagsüber gemeinsam mit Dr. L. in der Wohnung aufzuhalten.
Die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft hat die belangte Behörde insbesondere auf die gemeinsame Haushaltsführung (gemeinsame Wohnung, gemeinsames Mobiliar, gemeinsames Essen), die gemeinsame Freizeitgestaltung ("Klöppelinitiative"), gemeinsame Reisen sowie die Hilfe im Krankheitsfall (Betreuung nach einer Operation) gestützt. Die Beschwerdeführerin hält zwar dagegen, dass die Gründe für das gemeinsame Mobiliar zu untersuchen gewesen wären, dass Dr. L. in Gestalt des Hauses in T. über die Möglichkeit verfüge, auch anderswo zu wohnen, und diese auch wahrnehme und dass es sich bei den Reisen um Studienreisen bzw. Gruppenkurse gehandelt habe. Mit diesem Vorbringen wird aber nicht aufgezeigt, dass die belangte Behörde nach den Umständen des Einzelfalls zu einem unzutreffenden Gesamtbild der Beziehung der Beschwerdeführerin zu Dr. L. gelangt wäre: Dass die Beschwerdeführerin ihr Mobiliar unterbringen musste, ändert nichts daran, dass es - entsprechend den behördlichen Annahmen - gemeinsam benutzt wird. Auch der Umstand, dass Dr. L. in seinem Haus in T. nächtigen kann und dies auch tut, lässt die Annahme, dass die in Rede stehende Wohnung von der Beschwerdeführerin und Dr. L. regelmäßig zumindest tagsüber gemeinsam benutzt wird, unbeeinträchtigt. Ob aber die gemeinsamen Reisen zu Studien- oder sonstigen Zwecken unternommen wurden, ist für die Annahme der auch durch diese gemeinsamen Aktivitäten zum Ausdruck kommenden gemeinsamen Freizeitgestaltung nicht von Bedeutung.
Die belangte Behörde ist daher auf Grund der von ihr erhobenen Umstände in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise zur Annahme gelangt, die Beschwerdeführerin lebe mit Dr. L. in Lebensgemeinschaft.
Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt von Verfahrensmängeln rügt, es seien Erklärungen von Nachbarn nicht berücksichtigt und es sei Dr. L. nicht (förmlich) einvernommen worden, hat sie es unterlassen, die Wesentlichkeit der behaupteten Verfahrensmängel iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG darzulegen.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
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Normen | SHG OÖ 1998 §7 Abs1; SHG OÖ 1998 §9 Abs3; VwRallg; |
Schlagworte | Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2009100265.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAE-91793