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VwGH vom 17.10.2013, 2011/21/0140

VwGH vom 17.10.2013, 2011/21/0140

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des N, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf eine Beschwerde nach § 82 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gemäß § 42 Abs. 4 VwGG zu Recht erkannt:

Spruch

Der Administrativbeschwerde wird Folge gegeben und es werden gemäß § 83 Abs. 2 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG der Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom , Zl. III- 1122935/FrB-ZJ/09, sowie die nachfolgende Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis einschließlich für rechtswidrig erklärt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 2 FPG iVm § 79a AVG sowie § 1 Z 1 UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 Aufwendungen des Administrativverfahrens in Höhe von EUR 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer außerdem Aufwendungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von EUR 553,20 - ebenfalls binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution - zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger. Gemäß seinen Angaben gelangte er im Mai 2002 nach Österreich, wo er in der Folge einen Asylantrag stellte. Dieser Antrag wurde 2003 gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 erstinstanzlich abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof 2009 keine Folge, sodass die negative Asylentscheidung mit in Rechtskraft erwuchs.

2007 war der Beschwerdeführer straffällig geworden. Er wurde deshalb zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (unbedingter Strafteil fünf Monate) verurteilt. Weiters erging gegen ihn ein zehnjähriges Rückkehrverbot. Im diesbezüglichen Berufungsbescheid vom war seitens der Sicherheitsdirektion Wien u.a. festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer am eine georgische Staatsangehörige geheiratet habe - dieser sei 2005 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden - und dass er seit im Bundesgebiet gemeldet sei; aktuell scheine seit ein Hauptwohnsitz in W, Lg. 15/25, auf.

Am wurde der in einem Wettbüro aufgegriffene Beschwerdeführer, nachdem sich bei einer EKIS-Abfrage die negative Asylentscheidung sowie das Rückkehrverbot ergeben hatten, festgenommen. Bei seiner nachfolgenden Einvernahme gab er bekannt, seit einem Jahr unverändert in W, Lg. 15/25, zu wohnen, uzw. gemeinsam mit seiner Ehefrau, bei der er mitversichert und die anerkannter Flüchtling sei. Eine eingeholte Meldeauskunft bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Wohnanschrift; diese Meldeauskunft wies im Übrigen einen durchgehenden Hauptwohnsitz in W seit aus.

Noch am Abend des verhängte die Bundespolizeidirektion Wien (BPD) gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (§ 60 FPG), des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§§ 53, 54 FPG) und zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft. Im Schubhaftbescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ohne Unterstand angetroffen worden sei und dass das Bundesasylamt eine rechtskräftige Ausweisung erlassen habe. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des bzw. der fremdenpolizeilichen Verfahren sei notwendig, da zu befürchten sei, dass sich der Beschwerdeführer "dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren bzw. Maßnahmen" zu entziehen trachten werde, zumal er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Die Verhängung der Schubhaft sei im Hinblick auf das zu erreichende Ziel angemessen und verhältnismäßig, die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht über ausreichende familiäre oder soziale Integration verfüge.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. L., Beschwerde gemäß § 82 FPG. Er beantragte, die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft seit dem für rechtswidrig zu erklären sowie Kostenersatz "im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung" zuzuerkennen. Dabei machte er u.a. geltend, dass er entgegen den Angaben im Schubhaftbescheid seit seiner Einreise nach Österreich über eine aufrechte Meldeadresse, zuletzt gemeinsam mit seiner Ehefrau in W, Lg. 15/25, verfüge. Dies sei schon im Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes behördlich bekannt gewesen. In Anbetracht der Tatsache, dass er seit vielen Jahren aufrecht gemeldet und mit einer Frau, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt sei und die für seinen Unterhalt sorge, verheiratet sei, sei die BPD eine "adäquate Erklärung" dafür schuldig geblieben, weshalb nicht mit der Anwendung des gelinderen Mittels das Auslangen habe gefunden werden können.

Die dargestellte Schubhaftbeschwerde langte am beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (der belangten Behörde) ein. Über Veranlassung der belangten Behörde wurden seitens der BPD noch am selben Tag Erhebungen durchgeführt, die bestätigten, dass der Beschwerdeführer an der Adresse W, Lg. 15/25, - gemeinsam mit seiner Ehefrau - wohnhaft war. In der Folge wurde der Beschwerdeführer ab 18:08 Uhr einvernommen. Diese Einvernahme erfolgte durch die Journaldienst ausübende Mag. H. im Beisein der Dolmetscherin D. In der darüber aufgenommenen Niederschrift ist einleitend als Gegenstand der Verhandlung "Einvernahme-Entlassung" angeführt. Dann heißt es in der Niederschrift weiter wie folgt:

"Mir wird der Gegenstand der Verhandlung zur Kenntnis gebracht und ich gebe dazu Folgendes an:

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass gegen mich von ha. ein Rückkehrverbot (rk seit ) besteht und mein Asylverfahren zu GZ: 02 14.021 rechtskräftig negativ beendet wurde.

Ich werde mit meinem Rechtsanwalt über meine Ausreiseverpflichtung sprechen.

Mir wird von ha. mitgeteilt, dass ich aus der Schubhaft entlassen werde und die Schubhaftbeschwerde zurückziehe .

Ich habe nichts mehr zu sagen.

Nach der Entlassung werde ich zu meiner Frau an die

Anschrift W, Lg. 15/25, zurückkehren.

Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.

Die Niederschrift wurde dem/der Vernommenen und der/den

beigezogenen Person/en vorgelesen.

Der Inhalt der Niederschrift wurde auf folgende Weise

wiedergegeben: Übersetzung durch Dolmetsch D."

Die dann von Mag. H., der Dolmetscherin D. und dem

Beschwerdeführer unterfertigte Niederschrift gibt als Ende der Amtshandlung 18:33 Uhr an. In der Folge wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

In ihrer Stellungnahme vom führte die BPD aus, dass der Beschwerdeführer - wie aus der Niederschrift vom ersichtlich - "die Schubhaftbeschwerde zurück (zieht)". Die belangte Behörde stellte hierauf den ihr bereits vorgelegten Verwaltungsakt "mit der Mitteilung, dass die Berufung am zurückgezogen wurde, zur weiteren Veranlassung" zurück.

Mit erfolgte eine Äußerung des nach wie vor von Rechtsanwältin Mag. L. vertretenen Beschwerdeführers, in der der auf telefonische Nachfrage nach dem Verfahrensgang mitgeteilten Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe seine Schubhaftbeschwerde zurückgezogen, insbesondere mit dem Hinweis auf den Wortlaut der Niederschrift vom widersprochen wurde. Hiezu nahm Mag. H. seitens der BPD gegenüber der belangten Behörde dahingehend Stellung, dass sie sich an den "unüblichen" Ablauf der Einvernahme vom erinnern könne, weil der Beschwerdeführer seine Schubhaftbeschwerde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme eindeutig und unmissverständlich zurückgezogen habe; dieser Widerruf der Schubhaftbeschwerde sei von ihr (Mag. H.) entgegengenommen und es sei der Beschwerdeführer auf die rechtlichen Folgen aufmerksam gemacht worden; diesen Ablauf habe auch die Dolmetscherin übersetzt, sodass es unerklärlich sei, warum der Teil bzw. Satz "Ich ziehe zurück" nicht protokolliert worden sei. Beigeschlossen war eine schriftliche Erklärung der Dolmetscherin, in der u.a. festgehalten ist, dass sich diese an die Einvernahme nicht genau und wörtlich erinnern könne; sie könne aber bestätigen, dass sie nur übersetze, was der Häftling sage.

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Mag. H. und die beigeschlossene Erklärung der Dolmetscherin D. teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sodann mit, es bestehe kein Anlass zu zweifeln, dass er im Zuge der Einvernahme vom seine Schubhaftbeschwerde unmissverständlich zurückgezogen habe. Dem trat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom (neuerlich) entgegen. Es wurde - zusammenfassend - der Standpunkt vertreten, dass die Schubhaftbeschwerde nach wie vor anhängig und dass die gesetzliche Entscheidungsfrist bereits abgelaufen sei.

Die belangte Behörde setzte keine weiteren Verfahrensschritte. Hierauf erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde, der erneut die Auffassung zugrunde liegt, er habe keine Willenserklärung abgegeben, seine Schubhaftbeschwerde zurückziehen zu wollen. Aber selbst unter der verfehlten Annahme, er hätte aus welchem Grund auch immer am gegenüber einer Beamtin der BPD erklärt, er wolle seine Schubhaftbeschwerde zurückziehen, wäre nicht von einer rechtswirksamen Zurückziehung auszugehen. Eine rechtswirksame Zurückziehung der Beschwerde hätte nämlich nur gegenüber der belangten Behörde, nicht jedoch gegenüber der BPD erfolgen können. Im Übrigen habe sich der - nicht manuduzierte - Beschwerdeführer ohnehin in einer Situation befunden, in der die rechtswirksame Zurückziehung der Schubhaftbeschwerde nicht möglich gewesen wäre.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über diese Säumnisbeschwerde führte die belangte Behörde ergänzende Erhebungen durch. Sie vernahm - unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die georgische Sprache - den Beschwerdeführer, der - auf das Wesentliche zusammengefasst - angab, er sei von der Referentin (Mag. H.) am mehrfach gefragt worden, ob er im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft seine Beschwerde zurücknehmen werde. Sie habe (zwar) niemals gesagt, dass er nur dann entlassen werde, wenn er seine Beschwerde zurückziehe. Nachdem Mag. H. die Frage - ungeachtet seiner Antwort, darüber ohne seinen Rechtsanwalt nicht entscheiden zu können - mehrfach wiederholt habe, habe er aber gedacht, ohne Bejahung der Frage nicht entlassen zu werden und habe schließlich "ja" gesagt.

Die ebenfalls einvernommene Dolmetscherin D. erklärte - insofern in Übereinstimmung mit ihrer seinerzeitigen schriftlichen Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde -, sich an die Einvernahme vom nicht mehr erinnern zu können. Sie habe aber stets nur das gedolmetscht, was "vom jeweiligen Fremden oder sonst einer Person" gesagt worden sei. Resümierend gab D. an, sie sei sich sicher, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber ausdrücklich und unmissverständlich gesagt habe, dass er seine Beschwerde zurückziehe, und dass die Verhandlungsleiterin dem Beschwerdeführer, um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen und ihm die Tragweite seiner Aussage bewusst zu machen, nochmals ausdrücklich mitgeteilt habe, er habe (somit) die Beschwerde zurückgezogen.

Mag. H. schließlich gab vor der belangten Behörde - nachstehend auszugsweise die darüber aufgenommene Niederschrift im Original - Folgendes zu Protokoll:

"Ich kann mich an den geg. Vorfall noch erinnern, zumal die geg. Erhebungen (Hausbefragung und Kontrolle der Wohnverhältnisse) auf Grund eines tel. Auftrags durch den UVS Wien unverzüglich durchgeführt werden mussten und damals der 24. 12. war, wo nur mehr der Journaldienst tätig war, sodass die Beauftragung mit den geg. Erhebungen mit einem entsprechenden Aufwand verbunden war. Zudem wurde damals vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme (die Schubhaftbeschwerde) ausdrücklich zurückgezogen. Ein solcher Rechtsmittelverzicht ist mir noch nie vorgekommen und mir auch sonst nicht erinnerlich. Ich kann mich daher noch relativ genau an diese Einvernahme erinnern. Ich kann mich auch noch erinnern, dass ich völlig überrascht war und sicher gehen wollte, mich nicht verhört zu haben. Ich habe daher, nachdem mir von der Dolmetscherin mitgeteilt worden war, dass der Beschwerdeführer gesagt hat, dass er hiermit seine Schubhaftbeschwerde zurückzieht, ihm ausdrücklich gesagt, dass ich seine Aussage dahingehend verstehe, dass er seine Beschwerde zurückzieht. Meine Aussage wurde ihm auch übersetzt und hat er glaublich mit einem Kopfnicken die Richtigkeit meiner Annahme bestätigt.

Bei der damaligen Einvernahme war(en) der Beschwerdeführer, die Dolmetscherin und ich zugegen. Das in weiterer Folge unterfertigte Protokoll habe ich selbst eingetippt. Ich kann mich noch erinnern, dass ich während der Einvernahme mehrfach angerufen worden bin, womit aber zu rechnen war, da ich ja den Journaldienst ausübte. Auf Grund dieser wiederholten Unterbrechungen erscheint es mir erklärlich, dass ich nicht auch die ausdrückliche Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er die Beschwerde zurückziehe, im Protokoll wiedergegeben habe. Da (ich) aber ohnedies im Protokoll meine, zum Zwecke der Sicherstellung des Nichtvorliegens eines Irrtums meinerseits getätigte Mitteilung an den Beschwerdeführer protokolliert hatte, war jedenfalls für alle Beteiligten klar, dass im Protokoll auch die Beschwerdezurückziehung (eindeutig) protokolliert worden ist.

Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass schon auf Grund der äußeren Umstände kein Grund zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer annehmen hätte können, dass er nur dann aus der Schubhaft entlassen wird, wenn er seine Beschwerde zurückzieht.

… Auch im Falle, dass keine Schubhaftbeschwerde eingebracht worden wäre, hätte ich bei Kenntniserlangung eines Vorbringens, wonach ein Schubhäftling in aufrechter Ehe lebend an der Adresse an der er gemeldet ist, wohnhaft ist, wobei die Ehegattin über ein Erwerbseinkommen verfügt, unverzüglich eine Kontrolle vor Ort zur Verifizierung dieser allgemeinen Behauptungen in Auftrag gegeben. Unabhängig von der geg. Schubhaftbeschwerde hätte ich daher unverzüglich nach Vorlage eines Kontrollberichtes, durch welchen diese Angaben bestätigt werden, die Enthaftung angeordnet. Es gab daher überhaupt keinen Anlass, eine Entscheidung durch den UVS Wien unterbinden zu wollen.

Wie zudem aus dem Fremdenakt ersichtlich, wurde ich vom UVS Wien mit der Durchführung von Ermittlungen beauftragt, wobei ich ausdrücklich angewiesen wurde, den Beschwerdeführer aus der Schubhaft zu entlassen, wenn seine Angaben zu seinen Wohn- und Familienverhältnissen stimmen. Auch in Anbetracht dieser Weisung hätte es absolut keinen Sinn gemacht, eine Haftentlassung von einer Beschwerdezurückziehung abhängig zu machen, oder aber den Beschwerdeführer zu einer Beschwerdezurückziehung zu drängen.

Der Grund für die Anberaumung der geg. niederschriftlichen Einvernahme lag daher ausschließlich darin, den Beschwerdeführer über seine derzeitige rechtliche Situation zu informieren und ihm (ihn) von seiner Enthaftung in Kenntnis zu setzen.

Dies ergibt sich schon aus dem Beginn meiner Niederschrift, in welcher (ich) als Gegenstand der Verhandlung die Einvernahme und Entlassung angeführt habe. … Im Übrigen ging ich anlässlich meiner Protokollierung der Verhandlung davon aus, dass ich ausreichend klargestellt habe, dass ich den Beschwerdeführer noch vor der von ihm getätigten Beschwerdezurückziehung entlassen hatte. Ich hatte nämlich in der Protokollierung zuerst geschrieben, dass ich ihm mitgeteilt habe, dass er aus der Schubhaft entlassen wird und habe ich erst danach geschrieben, dass ich ihm mitgeteilt habe, dass (er) die Schubhaftbeschwerde (somit) zurückgezogen habe."

Die belangte Behörde legte sodann die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. In dieser wurde abschließend der Standpunkt vertreten, es sei davon auszugehen, dass mit der Protokollierung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen habe, implizit auch zum Ausdruck habe gebracht werden sollen, dass dieser zuvor aus eigenem Willen und ohne dazu gedrängt oder genötigt worden zu sein, die Schubhaftbeschwerde zurückgezogen habe. Das am anhängig gemachte Schubhaftverfahren sei daher mit der Zurückziehungserklärung des Beschwerdeführers noch am gegen 18:30 Uhr beendet worden, weshalb der belangten Behörde keine Entscheidungsbefugnis zukomme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Säumnisbeschwerde erwogen:

1. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht:

1.1. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner - in georgischer Sprache unter Beiziehung der Dolmetscherin D. durchgeführten - Einvernahme am eine "Zurückziehungserklärung" in Bezug auf die an diesem Tag bei der belangten Behörde eingelangte Schubhaftbeschwerde abgegeben hat. Der genaue Wortlaut dieser Erklärung kann nicht festgestellt werden. Fest steht aber, dass ihr die Mitteilung der einvernehmenden Beamtin, Mag. H., vorangegangen ist, der Beschwerdeführer werde aus der Schubhaft entlassen. Wie detailgetreu diese Mitteilung durch die anwesende Dolmetscherin dem Beschwerdeführer übersetzt worden ist, steht dagegen nicht fest.

1.2. Grundlage für die eben dargestellten Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichtshofes sind insbesondere die vom Beschwerdeführer sowie die von Mag. H. persönlich erstatteten Angaben vor der belangten Behörde. Diese Erklärungen geben, wenn auch möglicherweise subjektiv gefärbt, die Wahrnehmungen der an der Einvernahme vom beteiligten Personen unmittelbar wieder und sie beruhen nach eigenen Aussagen - was auf die Angaben der bei der Einvernahme ebenfalls anwesenden Dolmetscherin D. nach deren Darstellung gegenüber der belangten Behörde nicht zutrifft - auf einer konkreten Erinnerung.

Dass der Beschwerdeführer eine "Zurückziehungserklärung" abgegeben hat, steht demnach außer Zweifel. Dass er das mit den Worten "ich ziehe meine Schubhaftbeschwerde zurück" (oder mit einer sehr ähnlich lautenden Formulierung) getan habe, ist allerdings schon im Hinblick auf seine mangelnde Rechtskenntnis, die eine derartige formalisierte Erklärung nicht erwarten lässt, unwahrscheinlich. Dazu kommen die sprachlichen Unschärfen, die sich aus einer Übersetzung der in georgisch abgegebenen Rechtsgestaltungserklärung in die deutsche Sprache ergeben können. Was der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang genau gesagt hat, kann daher - nicht zuletzt auch in Anbetracht der dies offen lassenden Protokollierung - nicht mehr eruiert werden. Ebenso wenig kann im Detail geklärt werden, was dem Beschwerdeführer vor Abgabe seiner "Zurückziehungserklärung" in Bezug auf die Entlassung aus der Schubhaft zur Kenntnis gebracht wurde. Auch hiefür sind in erster Linie die sich aus der notwendigen Einschaltung der Dolmetscherin ergebenden sprachlichen Schwierigkeiten maßgeblich. Die Unterscheidung - letztlich lassen sich die unterschiedlichen Darstellungen des Beschwerdeführers und von Mag. H. darauf reduzieren - zwischen "Sie werden entlassen" und "Sie werden entlassen werden" ist (jedenfalls auf "Sprachebene" des Deutschen) zu wenig ausgeprägt, um hinreichend verlässliche Schlüsse ziehen zu können. Dass Mag. H. ihrerseits im Sinne eines "Sie werden entlassen" formulierte, lassen ihre Angaben vor der belangten Behörde aber unzweideutig erkennen. Hieran zu zweifeln besteht keine Veranlassung, zumal aus der davon abweichenden Darstellung des Beschwerdeführers schon im Hinblick auf das Vorgesagte nichts zu gewinnen ist.

1.3. In rechtlicher Hinsicht ist zunächst auf § 82 Abs. 2 FPG zu verweisen. Demnach kann eine Beschwerde nach § 82 Abs. 1 FPG auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.

Im vorliegenden Fall stammt der angefochtene Schubhaftbescheid von der BPD, ihr ist die auf Basis dieses Bescheides erfolgende Anhaltung des Beschwerdeführers ab dem zuzurechnen. Die BPD war demnach gemäß dem vorzitierten § 82 Abs. 2 FPG - neben der belangten Behörde - Einbringungsstelle für die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers, was die Zuständigkeit der BPD auch zur Entgegennahme von Rückziehungserklärungen nach sich zieht (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/01/0009; die dort angestellten Überlegungen, wonach aus der - seinerzeitigen - Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft bzw. der Bundespolizeidirektion als Einbringungsstelle für Asylanträge auch die Zuständigkeit dieser Behörden zur Entgegennahme der Erklärung, den Asylantrag zurückzuziehen, folge, müssen sinngemäß für die vorliegende Konstellation gelten). Dass die gegenständliche "Zurückziehungserklärung" nicht unmittelbar gegenüber der belangten Behörde sondern gegenüber der BPD abgegeben wurde, nahm ihr somit - anders als in der Säumnisbeschwerde vertreten - noch nicht die Rechtswirksamkeit.

Nach der hg. Judikatur ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders streng zu prüfen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/19/0601, und vom , Zl. 2003/21/0037, VwSlg. 17.042 A). Nichts Anderes gilt für die - hier zu untersuchende - Zurücknahme einer Beschwerde nach § 82 FPG, weil einerseits die Zurückziehung einer bereits erhobenen Berufung als nachträglicher Berufungsverzicht zu werten ist und weil andererseits auch die Beschwerde nach § 82 FPG - nicht anders als eine Berufung - ein Rechtsschutzinstrument darstellt (ähnlich in Bezug auf eine Beschwerde nach § 88 SPG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/01/0215).

Der eben erwähnte Interpretationsgrundsatz erfährt dann eine Zuspitzung, wenn sich der Erklärende in Haft befindet. Das ergibt sich aus § 51 Abs. 4 VStG, wonach der Beschuldigte während einer Anhaltung einen Berufungsverzicht nicht wirksam abgeben kann. Diese gesetzliche Anordnung bezieht sich zwar nur auf Verfahren nach dem VStG. Ihr ist aber allgemein zu entnehmen, dass hinsichtlich der Bedeutung und des Umfangs von Verzichtserklärungen, die von in Haft befindlichen Personen abgegeben werden, besondere Vorsicht zu obwalten hat (vgl. auch dazu das schon erwähnte Erkenntnis vom , Zl. 94/19/0601).

Fallbezogen ist weiter zu betonen, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 82 FPG primär eine Haftbeschwerde darstellt, die wesentlich auf die Prüfung der Zulässigkeit der Fortdauer der Haft gerichtet ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0545). Zwar können - wie in der vorliegenden Konstellation - auch der Schubhaftbescheid selbst sowie eine bereits vollzogene Haft Gegenstand einer Schubhaftbeschwerde sein. Das ändert aber, wenn die Haft wie hier bei Einbringung der Beschwerde noch aufrecht ist, nichts daran, dass ihr vorrangiger Zweck in der Beendigung der Haft zu erblicken ist. Das gilt insbesondere auch aus dem Blickwinkel des in Schubhaft befindlichen Fremden. Wenn er daher im Zuge seiner Entlassung aus der Schubhaft (oder wenn ihm eine solche Entlassung bloß in Aussicht gestellt wird) zu erkennen gibt, nunmehr sein Rechtsschutzgesuch "zurückzunehmen", so ist dann, wenn diese Rücknahmeerklärung nicht eindeutig auch die Anfechtung des Schubhaftbescheides und der bislang vollzogenen Haft mitumfasst, vor dem Hintergrund des oben Gesagten im Zweifel davon auszugehen, dass sich diese Erklärung nur auf den - wenngleich ohnehin obsolet gewordenen - Abspruch über die Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft bezieht. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der genaue Wortlaut der unter Beiziehung eines Dolmetschers abgegebenen "Zurückziehungserklärung" nicht festgestellt werden kann. Im Zweifel sind Parteienerklärungen nämlich so auszulegen, dass eine Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/03/0163).

Im Ergebnis ist damit für den gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass sich die "Zurückziehungserklärung" des Beschwerdeführers vom nicht auch auf die Anfechtung des Schubhaftbescheides und der schon vollzogenen Haft erstreckte. Es wäre - jedenfalls ausgehend von der Aussage von Mag. H. - auch nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer zu einer "Totalrücknahme" hätte veranlassen sollen. Dabei ist einzuräumen, dass die "Zurückziehungserklärung" des Beschwerdeführers bei diesem Verständnis letztlich, wie schon erwähnt, ins Leere ging. Dass das dem Beschwerdeführer bewusst war, sodass seiner Erklärung entgegen dem Vorgesagten eine weitere Bedeutung zugemessen werden könnte, ist allerdings nicht anzunehmen. Im Übrigen hat auch die zuständige Referentin der BPD, Mag. H., bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde - der Sache nach - zum Ausdruck gebracht, von einem im Sinn des Vorgesagten eingeschränkten Verständnis der "Zurückziehungserklärung" des Beschwerdeführers ausgegangen zu sein. Ihre Aussage "ich (hätte) daher unverzüglich nach Vorlage eines Kontrollberichtes … die Enthaftung angeordnet. Es gab daher überhaupt keinen Anlass, eine Entscheidung durch den UVS Wien unterbinden zu wollen." oder "Auch in Anbetracht dieser Weisung hätte es absolut keinen Sinn gemacht, eine Haftentlassung von einer Beschwerdezurückziehung abhängig zu machen, oder aber den Beschwerdeführer zu einer Beschwerdezurückziehung zu bringen."

reduziert die Stoßrichtung der Schubhaftbeschwerde - und damit aber auch das Verständnis der "Zurückziehungserklärung" - nämlich erkennbar auf die Frage der Aufrechterhaltung der Haft.

Nach dem Gesagten hätte die belangte Behörde ungeachtet der "Zurückziehungserklärung" des Beschwerdeführers aus Anlass seiner Einvernahme vom über die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der darauf gegründeten Anhaltung des Beschwerdeführers vom 14. Dezember bis zum abzusprechen gehabt. Dieser Verpflichtung ist sie ausgehend von der in ihrer Gegenschrift vertretenen Auffassung nicht nachgekommen, weshalb der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden hat.

2. Zur demnach zu treffenden Entscheidung über die Schubhaftbeschwerde:

Dabei ist davon auszugehen, dass der Schubhaftbescheid vom wesentlich darauf gründete, der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet ohne Unterstand angetroffen worden und es habe das Bundesasylamt eine rechtskräftige Ausweisung erlassen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei nicht in Betracht gekommen, weil der Beschwerdeführer nicht über ausreichende familiäre oder soziale Integration verfüge.

Diese Annahmen waren zum Teil aktenwidrig und sind zum anderen Teil nicht nachvollziehbar. Zunächst gab es nämlich gar keine rechtskräftige Ausweisung durch das Bundesasylamt. Im Übrigen aber widersprach die Annahme, der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet ohne Unterstand angetroffen worden, den Ergebnissen einer unmittelbar vor der Schubhaftverhängung eingeholten aktuellen Meldeauskunft, die in Übereinstimmung mit dem sonstigen Akteninhalt und der der Schubhaftverhängung ebenfalls vorangehenden niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers einen durchgehenden Hauptwohnsitz in W seit 2002 und eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse W, Lg. 15/25, ergeben hatte. Außerdem war aktenkundig, dass der Beschwerdeführer mit einer georgischen Staatsangehörigen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, verheiratet ist.

Angesichts dessen erweist sich der Schubhaftbescheid als mangelhaft, was auch die darauf basierende Anhaltung des Beschwerdeführers bis zum rechtswidrig macht. Dass die BPD, nachdem die schon bislang vorliegenden Ergebnisse im Zuge von ergänzenden Ermittlungen aus Anlass der Schubhaftbeschwerde (neuerlich) bestätigt worden waren, unverzüglich die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft vornahm, also dann auch vom Fehlen der schon von Anfang an nicht gegebenen Gründe für die Schubhaftverhängung ausging, sei in diesem Zusammenhang nur mehr der Vollständigkeit halber in Erinnerung gerufen.

Der Schubhaftbescheid und die nachfolgende Anhaltung des Beschwerdeführers waren daher für rechtswidrig zu erklären, was gemäß den im Spruch genannten Normen auch den Zuspruch des vom Beschwerdeführer begehrten Schriftsatzaufwandes zur Folge haben musste.

Der Spruch über den Aufwandersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am