VwGH vom 20.10.2016, Ro 2014/13/0024

VwGH vom 20.10.2016, Ro 2014/13/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, über die Revision der P GmbH in W und weiterer Revisionswerber laut angeschlossener Liste, vertreten durch die TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH in 1020 Wien, Praterstraße 62-64, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RD/0061- W/13, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionsfall gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dem Fall des Erkenntnisses vom heutigen Tag, Ro 2014/13/0023, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen war auch der mit der vorliegenden Revision angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

2 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

3 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG - mit der dort angeführten Maßgabe - in Verbindung mit § 28 Abs. 5 BFGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am