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VwGH vom 14.04.2010, 2007/08/0186

VwGH vom 14.04.2010, 2007/08/0186

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des A S in Wien, vertreten durch MMag. Dr. Franz Pechmann, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 70/2/1.1, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/05661/2007-1091, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat zuletzt am mit dem von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice W (AMS) ausgegebenen Formular einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gestellt. In der zwischen ihm und dem AMS getroffenen Vereinbarung ("Betreuungsplan") vom selben Tag heißt es u.a.:

"(...)

Was wir von Ihnen erwarten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Sie setzen selbständig Aktivitäten wie
z. B.
Aktivbewerbungen. Über die Rechtsfolgen wurde informiert.
-
Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und gegen Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 10 Tagen.
-
Sie reagieren auf Anrufe oder e-mails von Unternehmen, die direkt mit Ihnen in Kontakt treten.
-
Sie nehmen an den vereinbarten Kursen teil.
Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise:
-
Sie können eine Beschäftigung aufnehmen, daher erhalten Sie passende Stellen zugeschickt.
-
Der Besuch einer Maßnahme erhöht die Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
(...)"
Am wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter oder Personaldienstleistungsassistent bei der G
GmbH mit einer kollektivvertragsentsprechenden Entlohnung und einem möglichen Arbeitsantritt am zugewiesen.
Am 22.
März 2007 wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem AMS eine Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung aufgenommen. Er gab nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG keinerlei Stellungnahme ab und nahm auch davon Abstand, die Niederschrift zu unterfertigen. Gegen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung erhob er - zufolge der diesbezüglichen Beurkundung - keine Einwendungen.
Aus dem PST-Datensatz vom 14.
Februar 2007 ergibt sich Folgendes:
"Fr.
G. (Mitarbeiterin des AMS), RS wollte wissen um welche Firma es geht bzw. er war 10 Jahre beim AMS beschäftigt und wenn er da mit AL zu tun hat, 'des macht er nimmer und er ärgert sich nicht mehr mit de gfraster'. Er wurde zu seiner BeraterIn (Frau P.) verwiesen, allerdings meinte er die macht mit mir an 10er und des geht so net, etwas aggressiv, hat er gemeint dann schreib i hoit a bewerbung, aber i mach des net ! ! ! !"
Den PST-Datensätzen vom 14.
März und vom ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Bewerbung bei der G GmbH als vorgenommen hat.
Mit Bescheid des AMS vom 2.
April 2007 wurde der Beschwerdeführer seines Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 14. März bis zum für verlustig erklärt. Eine Nachsicht werde nicht erteilt. Er habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma G GmbH vereitelt.
Die Berufung des Beschwerdeführers vom 16.
April 2007 gegen den erstinstanzlichen Bescheid des AMS vom wurde wie folgt begründet:
"(...) Die Einstellung meines Bezuges beruht nicht auf einer Pflichtverletzung sondern auf einem Missverständnis: Die Firma G suchte im Rahmen einer durch das AMS durchzuführenden Vorauswahl Personalvermittler (2
Außendienstmitarbeiter oder Personaldienstleistungsassistenten) für die unmittelbare Betreuung arbeitsuchender Personen.
Ich wollte gerne mit der o.a.
Firma gleich und ohne Umweg in Kontakt treten. Da es sich nun aber um eine Vorauswahl handelte war dies leider unmöglich. So vereinbarte ich mit der für diese Vorauswahl zuständigen Mitarbeiterin des AMS, Frau G., mich im Rahmen der Vorauswahl ordnungsgemäß zu bewerben.
Ich gab jedoch zu bedenken, dass ich nach nahezu zehnjähriger, intensiver Berufstätigkeit als Berufsberater (Kundenbetreuer, Personalvermittler), in verschiedenen Geschäftsstellen des AMS
Wien, die hiefür notwendige Freude im Umgang mit Kunden voraussichtlich nicht mehr zeigen könnte. Deshalb suche ich nämlich auch einen neuen Wirkungskreis, bei dem ich meine bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beweis stellen kann.
Die Bewerbung im Rahmen der Vorauswahl ist deshalb nicht erfolgt, weil ich nach einem Gespräch mit meiner zuständigen Beraterin, Frau
P., zur Ansicht gelangt bin, dass eine diesbezügliche Bewerbung nicht mehr erforderlich sei:
Anlässlich eines Kontrollmeldetermines, bei dem ich mit meiner Beraterin alle noch offenen Bewerbungen besprach, also sowohl meine Eigeninitiativbewerbungen als auch die Vermittlungsvorschläge des AMS, stellte ich die Frage nach noch offenen, von mir zu tätigenden Bewerbungen und interpretierte den weiteren Gesprächsverlauf so, dass ich annahm es seien keine Bewerbungen mehr durchzuführen, eine Bewerbung, den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag betreffend, könne wegfallen. Für meine Beraterin stellt sich der Sachverhalt anders dar. Wie oben festgestellt, handelt es sich hier um ein unerfreuliches Missverständnis, denn selbstverständlich hätte ich mich, wie bisher auch, ordnungsgemäß beworben und mit den Personalverantwortlichen das Gespräch gesucht um zur Lösung meines Beschäftigungsproblems den mir möglichen Beitrag zu leisten.
Das bedeutet, dass ich arbeitswillig bin. Von einer Vereitelung kann hier wirklich nicht die Rede sein -
ich habe ja das direkte Gespräch mit der Firma gesucht; die letztendliche Nichtbewerbung im Rahmen der Vorauswahl beruht auf einer unabsichtlichen falschen Deutung eines Beratungsgespräches durch meine Person."
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer beziehe seit 26.
Mai 2000 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In jedem von ihm seither unterschriebenen Antragsformular sei angeführt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen werde. Der Beschwerdeführer habe Erfahrung in Büro- und Verwaltungsberufen und verfüge über Kenntnisse in der Betreuung eines bestehenden Kundenstockes. Er habe angegeben, einen Vollzeitarbeitsplatz in Wien zu suchen. Am sei ihm vom AMS eine Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter bzw. Personaldienstleistungsassistent bei der genannten Dienstgeberin mit einer kollektivvertragsentsprechenden Entlohnung zugewiesen worden. Laut Stellenbeschreibung sei u.a. eine selbständige Arbeitsweise, eine gute Kommunikationsfähigkeit sowie soziale Kompetenz erwartet worden. Tätigkeitsbereich wäre die Vermittlung von Arbeitssuchenden nach Vereinbarung, die Stellenakquisition sowie eine begleitende Betreuung der Kunden gewesen. Es hätte sich um einen Vollzeitarbeitsplatz in Wien gehandelt.
Das Dienstverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil der Beschwerdeführer sich nicht beworben habe. Der Vermittlungsvorschlag habe eine schriftliche Bewerbung oder eine Bewerbung per E-Mail vorgeschrieben.
Ein Arbeitsloser habe alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit raschest zu beenden. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht vorgestellt. Seine Berufungseinwendungen, dass er auf Grund einer unabsichtlich falschen Deutung eines Beratungsgesprächs davon ausgegangen sei, dass keine Bewerbung notwendig wäre, könne keine Berücksichtigung finden, weil es dem Beschwerdeführer bei allfälligen unklaren Inhalten von Gesprächen mit Mitarbeitern des AMS zumutbar gewesen wäre, diese unklaren Inhalte durch entsprechende Fragen aufzuklären.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten als Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (§ 9 Abs. 2 leg. cit.).

Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Auf Grund des § 38 AlVG sind diese Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf der Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung als auf zwei Wege vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. zu alldem z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0111, m.w.N.).

2. Die Beschwerde bringt vor, dass sich das künftige Arbeitsverhältnis "noch nicht in annahmefähigen Zustand befunden hat, da es sich nur um eine Vorauswahl gehandelt hat". Von der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung könne daher nicht die Rede sein. Eine Bewerbung hätte nicht eo ipso zur Annahme derselben geführt. Diesbezüglich liege "ein hypothetischer Kausalverlauf" vor.

Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer die ordnungsgemäße Zustellung des Stellenangebotes vom nicht bestreitet und auch nicht behauptet, ihm sei die zugewiesene Tätigkeit unzumutbar gewesen. Angesichts der Unterlassung der Bewerbung bei der genannten Dienstgeberin ist - vorbehaltlich der Beantwortung der Frage des Verschuldens - der Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Es kommt nicht darauf an, ob im Fall der Wahrnehmung des Vorstellungsgespräches tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0106).

3. Der Beschwerdeführer bringt (in Bestreitung einer vorsätzlichen Vorgangsweise) vor, er habe in seiner Berufung dargetan, "dass ich auf Grund des erstinstanzlichen Bescheides aus allen Wolken gefallen bin und es sich ganz offenbar um ein Missverständnis mit meiner Sachbearbeiterin und Betreuerin, Frau Ulrike P., gehandelt haben muss". Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass Frau G. den Beschwerdeführer an Frau P. verwiesen habe. Dies indiziere, "dass es das von mir geschilderte Gespräch mit Frau P., wonach ich die Bewerbung in diesem einen Fall 'lassen könne', auch wirklich gegeben hat."

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, dass ihm Frau P. mitgeteilt habe, dass er die Bewerbung in diesem einen Fall "lassen könne". Seiner Berufung ist lediglich zu entnehmen, dass er sich seiner Ansicht nach bei dem Gespräch mit Ulrike P. in einem Vorauswahlverfahren durch das AMS befunden habe. Er führte weiter aus, dass er im Rahmen des Gesprächs mit der Sachbearbeiterin P. Bedenken erhoben habe, dass er "die hiefür notwendige Freude im Umgang mit Kunden voraussichtlich nicht mehr zeigen könnte" und dass er nach einem Gespräch mit der Beraterin P. "zur Ansicht gelangt bin, dass eine diesbezügliche Bewerbung nicht mehr erforderlich sei". Er habe den weiteren Gesprächsverlauf so interpretiert, "dass ich annahm, es seien keine Bewerbungen mehr durchzuführen, eine Bewerbung, den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag betreffend, könne wegfallen". Es habe sich um "ein unerfreuliches Missverständnis" gehandelt.

Der Beschwerdeführer legte im Verwaltungsverfahren nicht dar, auf welche konkrete Äußerungen der Sachbearbeiterin P. sich seine Auffassungen bzw. Interpretationen stützen würden und welche Umstände - selbst in Anbetracht der eindeutigen Belehrungen im Antragsformular und im Betreuungsplan - zu einem solchen Missverständnis geführt haben sollen. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus dem dargelegten Verhalten des Beschwerdeführers den Schluss gezogen hat, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte falsche Deutung des Beratungsgespräches keine Berücksichtigung finden könne, zumal er auch in der Berufung kein nachvollziehbares Substrat darzulegen vermochte, weshalb er einem "Missverständnis" unterlegen sein könnte und er anlässlich der mit ihm aufgenommenen Niederschrift das behauptete Missverständnis mit keinem Wort erwähnt hat. Von daher bildet es auch keinen relevanten Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde von einer Vernehmung der Sachbearbeiterin Ulrike P. Abstand genommen hat. Das nunmehrige Beschwerdevorbringen, Frau P. habe (ausdrücklich) gesagt, dass er die Bewerbung in diesem einen Fall "lassen könne", stellt daher eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar (§ 41 Abs. 1 VwGG).

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Zuerkennung von Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-91768