VwGH vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2014/12/0052 E
Ro 2014/12/0072 E
Ro 2014/12/0046 E
Ro 2014/12/0051 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Artmann, über die ordentliche Revision des F P in V, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen (damals: Unterricht, Kunst und Kultur) vom , Zl. BMUKK- 1835.100354/0002-III/5a/2013, betreffend Feststellung i. A. Ruhestandsversetzung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am geborene Revisionswerber steht als Fachoberlehrer an einer Tourismusschule in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde über seinen Antrag vom ("feststellend über seine Berechtigung abzusprechen, durch Erklärung iSd § 15 iVm § 236b sowie § 236d" die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des zu bewirken), gemäß § 15 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 71/2003, iVm § 236d BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 111/2010 und Nr. 140/2011, fest, dass er durch seine Erklärung vom die Ruhestandsversetzung mit Ablauf des nicht bewirkt habe.
Begründend führte sie dazu - auf Basis des unbeanstandeten Vorbringens einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 41 Jahren, 3 Monaten und 20 Tagen zum - aus (Schreibweise - hier wie im Folgenden - im Original):
"Gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 kann die Beamtin/der Beamte, der ab dem geboren worden ist, durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre/seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie/er ihren/seinen 780. Lebensmonat vollendet.
Gemäß § 236d Abs. 1 BDG 1979 sind die §§ 15 und 15a auch nach ihrem Außerkrafttreten auf nach dem geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.
Die Stammfassung des § 236b BDG 1979 hatte vorgesehen, dass eine Beamtin/ein Beamter, die/der vor dem geboren wurde, mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren mit Ablauf des Monats, in dem sie/er das 60. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand versetzt werden konnte. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, wurde diese Bestimmung dahingehend geändert, als dass nunmehr auch jene Beamte umfasst sind, die zwischen dem und dem geboren worden sind. Jene Beamte, die nach dem und vor dem geboren worden sind, konnten nunmehr mit Ablauf jenes Monats, in dem sie/er ihren/seinen 738. Lebensmonat vollendet hatte, in den Ruhestand versetzt werden.
Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, wurde § 236b Abs. 1 BDG 1979 insoweit abgeändert, dass jene Beamte, die in den nachstehenden Zeiträumen geboren worden sind, mit Ablauf des Monats, in dem sie/er jenes Lebensjahr, das in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle steht, vollendet hatten, in den Ruhestand versetzt werden konnten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum | Vollendung des ... Lebensjahres |
bis einschließlich | 60. |
bis | 60,5. |
bis | 61. |
bis | 62. |
bis | 63. |
bis | 64. |
Mit der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007, konnten auch die in der Zeit vom bis geborenen Beamtinnen und Beamte nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden und mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 192/2008, konnten auch die Jahrgänge 1951 bis einschließlich 1953 mit Ablauf des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt erfolgte keine Änderung mehr, somit auch nicht für den Jahrgang 1954.
Durch die angeführten Novellierungen der gesetzlichen Bestimmungen für die Jahrgänge 1950 - 1953 haben die Jahrgänge nach 1953 jedoch keinen Rechtsanspruch erworben, oder auch nur darauf 'vertrauen' dürfen, dass der Gesetzgeber aufgrund einer weiteren Novellierung bei einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren auch für spätere Jahrgänge schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Versetzung in den Ruhestand normieren wird. Dies wäre auch aus der längeren Diskussion um die Anhebung des Pensionsantrittsalters eine unbegründete Annahme und auch deswegen unzulässig, weil der Gesetzgeber zuletzt mit dem BGBl. I Nr. 129/2008 den Jahrgängen 1951 bis einschließlich 1953 die Möglichkeit eingeräumt hat, bei einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden. Schon allein dadurch, dass der Gesetzgeber diese Bestimmung als Ausnahme nur für bestimmte Jahrgänge vorgesehen hat, kann damit nicht gerechnet werden, dass auch permanent für weitere Jahrgänge gesetzliche Änderungen geschaffen werden.
Der Vertrauensschutz greift diesfalls nicht, da dieser im Hinblick auf die Erwartung einer unveränderten Fortdauer der bisherigen Rechtslage zu sehen ist und nicht, dass der Gesetzgeber eine Regelung erlassen muss, die abweichend von einer bestehenden Regelung regelmäßig eine Ausnahme für weitere Jahrgänge schafft. Die 'Vertrauenskomponente' gegenüber Rechtsvorschriften ist darin zu sehen, dass eine bestehende Rechtslage, die eine bestimmte (positive) Rechtsfolge einräumt, im Sinne einer längerfristigen Planung für den Rechtsunterworfenen nicht plötzlich gestrichten oder abgeändert wird, ohne dass der Rechtsunterworfene in einem zeitlich angemessenen Zeitraum erforderliche Dispositionen setzen kann. Wie Sie selbst in Ihrem Antrag im Jahr 2013 anführen, konnten Sie zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht davon ausgehen, dass der Gesetzgeber weitere Ausnahmen schafft. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten einen weiteren Gestaltungsspielraum; insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Dies muss umso mehr gelten, wenn es nicht um den Fortbestand einer bestehenden Regelung, sondern um die Schaffung von Ausnahmebestimmungen zu einer bestehenden gesetzlichen Regelung geht. Der Rechtsunterworfene kann kein Vertrauen, in dem er enttäuscht werden könnte, bilden, dass der Gesetzgeber eine Regelung weiter, wie zuletzt vor mehreren Jahren, ausdehnt, die selbst eine Ausnahme von einer Grundausrichtung der Pensionsregelung darstellt.
Eine 'Vertrauenskomponente' ist jedenfalls nicht darin begründet, dass der Gesetzgeber von einer bestehenden Regelung Ausnahmebestimmungen schafft und auch zukünftig immer weitere schaffen wird. Damit wird in einer Art 'Motivirrtum' bzw. 'enttäuschter Hoffnung' auf keine bestehende Regelung vertraut, sondern die Möglichkeit zukünftiger - erst zu regelnder - weiterer Ausnahmetatbestände.
Es ist als unwahrscheinlich anzusehen, dass Beamte Ihres Jahrganges, die vorerst aufgrund der 'LangzeitbeamtInnenregelung' erst frühestens mit Ablauf des 64. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden konnten, plötzlich schon mit Ablauf des 60. Lebensjahres versetzt werden können. Im Sinne der laufenden Änderungen der Pensionsbestimmungen ist immer bei Novellen eine Stichtagsregelung vorgesehen, um mit einer Übergangsregelung die entsprechende Anpassung vorzunehmen.
Nach dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde dem Jahrgang 1954 die Möglichkeit gegeben, bei einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von mindestens 42 Jahren mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden (§ 236d BDG). Sie wurden am geboren. Sie werden sohin ihr 62. Lebensjahr im Monat März 2016 vollenden. Unter der Voraussetzung und unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage, dass Ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit dann mindestens 42 Jahre beträgt, könnten Sie frühestens mit Ablauf des Monats März 2016 gem. § 15 i.V.m. § 236d BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werden.
Somit ist eine Ruhestandsversetzung für Sie mit Ablauf des nicht möglich."
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom , B 1081/2013, B 131/2014 (Revisionswerber) u.a., als unbegründet ab und stellte fest, dass der Revisionswerber durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei.
Begründend legte der Verfassungsgerichtshof näher dar, dass der Gesetzgeber durch die Novellierung des Rechts öffentlich Bediensteter, ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu bewirken, die ihm durch den Gleichheitssatz gesetzten Grenzen nicht überschritten habe. Ebenso bewirkten die Regelungen betreffend die Erhöhung des Pensionsanfallsalters keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich verbürgte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Mit Beschluss vom trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers zur Entscheidung ab.
In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten Revision macht der Revisionswerber Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn im Sinn einer Stattgebung seines ursprünglichen Antrages abzuändern oder ihn aufzuheben.
Das in das Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift mit dem Antrag vor, die Revision als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Übergangsrecht:
Der Revisionswerber erhob gegen den ihm am zugestellten angefochtenen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche mit dem zitierten Beschluss dieses Gerichtshofes vom dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. Diese Eingabe gilt als Übergangsrevision, auf welche grundsätzlich die Bestimmungen des § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGbk-ÜG) analog anzuwenden sind (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/10/0029). Für die Behandlung einer solchen Revision gelten - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - die mit Ablauf des in Kraft gestandenen Bestimmungen des VwGG. Gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014, gilt die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, in ihrer am geltenden Fassung. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandene Fassung.
II. Revisionspunkt und Unionsrecht:
Der Revisionswerber erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem - aus der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom sowie aus dem BDG 1979 abgeleiteten - Recht auf "entsprechende Versetzung in den Ruhestand samt ungemindertem Ruhebezug" verletzt.
Die nach ihrem Art. 20 am in Kraft getretene Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden kurz: RL) sieht auszugsweise vor:
Die Erwägungsgründe 6, 8, 9, 11, 14 und 25 der RL lauten auszugsweise:
"(6) In der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer wird anerkannt, wie wichtig die Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung und geeignete Maßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung älterer Menschen und von Menschen mit Behinderung sind.
...
(8) In den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 10. und in Helsinki vereinbarten beschäftigungspolitischen Leitlinien für 2000 wird die Notwendigkeit unterstrichen, einen Arbeitsmarkt zu schaffen, der die soziale Eingliederung fördert, indem ein ganzes Bündel aufeinander abgestimmter Maßnahmen getroffen wird, die darauf abstellen, die Diskriminierung von benachteiligten Gruppen, wie den Menschen mit Behinderung, zu bekämpfen. Ferner wird betont, dass der Unterstützung älterer Arbeitnehmer mit dem Ziel der Erhöhung ihres Anteils an der Erwerbsbevölkerung besondere Aufmerksamkeit gebührt.
(9) Beschäftigung und Beruf sind Bereiche, die für die Gewährleistung gleicher Chancen für alle und für eine volle Teilhabe der Bürger am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben sowie für die individuelle Entfaltung von entscheidender Bedeutung sind.
...
(11) Diskriminierungen wegen ... des Alters ... können die Verwirklichung der im EG-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren, insbesondere die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die Solidarität sowie die Freizügigkeit.
...
(14) Diese Richtlinie berührt nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand.
...
(25) Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters stellt ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der beschäftigungspolitischen Leitlinien und zur Förderung der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung dar. Ungleichbehandlungen wegen des Alters können unter bestimmten Umständen jedoch gerechtfertigt sein und erfordern daher besondere Bestimmungen, die je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können. Es ist daher unbedingt zu unterscheiden zwischen einer Ungleichbehandlung, die insbesondere durch rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung gerechtfertigt ist, und einer Diskriminierung, die zu verbieten ist."
Der mit "Zweck" überschriebene Art. 1 der RL lautet:
"Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten."
Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a der RL sieht vor:
"(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet 'Gleichbehandlungsgrundsatz', dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde."
Art. 3 ("Geltungsbereich") der RL bestimmt in Abs. 1 lit. c:
"Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf ...
c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts; ..."
Der mit "Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters" überschriebene Art. 6 Abs. 1 der RL lautet:
"Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;
b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;
c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand."
III. Die Entwicklung der maßgeblichen österreichischen Rechtslage stellt sich - nach ihrer Wiedergabe im zitierten, auch den Revisionswerber betreffenden, Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1081/2013 u.a., - wie folgt dar:
"1.1. Bis zum Inkrafttreten des am kundgemachten Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95, mit sah § 15 Abs. 1 BDG 1979 für Beamte ein einheitliches Mindestalter von 60 Jahren für die abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (im Folgenden: Regelerklärungspension) vor.
1.2. Mit dem Pensionsreformgesetz 2000 wurde das Mindestalter für die Inanspruchnahme der Regelerklärungspension gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 236c BDG 1979 ab dem schrittweise auf 738 Monate (61,5 Jahre) erhöht, wobei für den Geburtsjahrgang 1954 ein Mindestalter von 61,5 Jahren galt.
Für vor dem geborene Beamte mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren wurde in Form der Übergangsbestimmung des § 236b BDG 1979 zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung weiterhin ab dem vollendeten
60. Lebensjahr zu bewirken (im Folgenden: 'Hacklerregelung'). Die Abschlagsfreiheit ergab sich aus § 4 Abs. 3 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 95/2000.
1.3. Nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 als verfassungswidrig auf Grund von Fehlern im Zuge des Abstimmungsverfahrens (VfSlg. 16.151/2001) wurden die inhaltlichen Änderungen der §§ 15, 236b und 236c BDG 1979 bzw. des § 4 Abs. 3 PG 1965 aus dem Jahr 2000 gleichlautend in das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, kundgemacht am , übernommen. Das Inkrafttretensdatum besagter Bestimmungen wurde rückwirkend mit festgelegt.
1.4. Mit Inkrafttreten des am kundgemachten Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 bzw. der am kundgemachten 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, wurde mit Wirksamkeit vom das Mindestalter für die Inanspruchnahme der Regelerklärungspension gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 236c BDG 1979 - neuerlich abgestuft nach Geburtsdatum - auf 779 (64,9 Jahre; § 236c BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003) bzw. 780 Monate (65 Jahre; § 236c BDG 1979 idF BGBl. Nr. 130/2003) angehoben. Für den Geburtsjahrgang 1954 galt fortan ein Mindestalter von 65 Jahren.
Auch die Übergangsregelung des § 236b BDG 1979 ('Hacklerregelung') wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2003 geändert: Vor dem geborene Beamte konnten bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren ihre Ruhestandsversetzung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres bewirken (§ 236b Abs. 1 Z 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003), vor dem geborene Beamte bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und Vollendung des 738. Lebensmonats (sohin mit 61,5 Jahren; § 236b Abs. 1 Z 2 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003). Gemäß § 90 Abs. 4 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 71/2003 sollte die Abschlagsregelung des § 5 Abs. 2 leg. cit. ab auch dann zum Tragen kommen, 'wenn die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 (...) in Verbindung mit § 236b BDG 1979 erfolgt ist', wobei für die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage eine Obergrenze von 12 Prozentpunkten vorgesehen war.
1.5. Durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, erfuhr die Übergangsbestimmung des § 236b BDG 1979 eine neuerliche Änderung. Das frühestmögliche Antrittsalter wurde nach Geburtsdatum gestaffelt, die Voraussetzung des Vorliegens einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren blieb bestehen. Beamte, die im Zeitraum bis geboren wurden, konnten der neuen Staffelung zufolge (bei 40 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit) ihre Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung ihres 64. Lebensjahres bewirken.
Gleichzeitig wurde durch das Pensionsharmonisierungsgesetz - rückwirkend mit - ein neuer Abs. 2b in § 5 PG 1965 eingefügt, der die Abschlagsfreiheit auch im Falle einer Ruhestandsversetzung gemäß § 15 iVm § 236b BDG 1979 ('Hacklerregelung') vorsah, 'wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem erfüllt werden', und folglich in den Jahren 2004 bis 2007 erfolgte Pensionsantritte (bzw. alle Geburtsjahrgänge bis 1947) rückwirkend von der Kürzungsregelung des § 5 Abs. 2 PG 1965 ausnahm (vgl. die Erläuterungen zur RV 653 BlgNR 22. GP, 28). Für alle übrigen Geburtsjahrgänge blieb es auch im Falle einer Inanspruchnahme der 'Hacklerregelung' bei Abschlägen in der Pensionshöhe iSd § 5 Abs. 2 leg. cit. 1.6. Mit Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53, am wurde die Abschlagsfreiheit bei Inanspruchnahme der 'Hacklerregelung' gemäß § 236b BDG 1979 um drei Jahre verlängert, sodass nunmehr sämtliche Geburtsjahrgänge bis einschließlich des Jahrganges 1950 davon erfasst waren (vgl. AB 193 BlgNR 23. GP. 9). Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Regelung (Vollendung des 60. Lebensjahres und Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren) mussten gemäß § 5 Abs. 2b BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 53/2007 folglich vor dem erfüllt sein.
1.7. Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 129, in Kraft getreten am , brachte eine neuerliche Verlängerung der Abschlagsfreiheit bei Inanspruchnahme der 'Hacklerregelung' mit sich (Einbeziehung sämtlicher Geburtsjahrgänge bis einschließlich des Jahrganges 1953 in die Regelung des § 236b BDG 1979 und Änderung des § 5 Abs. 2b PG 1965 dahingehend, dass die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme nunmehr vor dem erfüllt werden mussten).
1.8. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, in Kraft getreten am , wurden die Bestimmungen über die vorzeitige Ruhestandsversetzung bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit neu gefasst:
Der Anwendungsbereich der 'Hacklerregelung' wurde auf vor dem geborene Beamte beschränkt, die Möglichkeit einer Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 64. Lebensjahres bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren für den Geburtsjahrgang 1954 entfiel.
Gleichzeitig wurde mit § 236d BDG 1979 eine zusätzliche Pensionsantrittsvariante eingeführt: Nach 1953 geborene Beamte können seither nach Vollendung des 62. Lebensjahres ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen (im Folgenden: 'Langzeitbeamtenpension'). Die Inanspruchnahme dieser Antrittsvariante ist gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 mit (einfachen) Abschlägen in der Pensionshöhe verbunden.
1.9. Die fallbezogen maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1.10. § 15 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 147/2008 lautet:
'Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.'
1.11. § 236c Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 210/2013 lautet:
'§ 236c. (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15 Abs. 1 und 4 und in § 15a Abs. 1 Z 1 angeführten
738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis einschließlich | 720. |
bis | 722. |
bis | 724. |
bis | 726. |
bis | 728. |
bis | 730. |
bis | 732. |
bis | 734. |
bis | 736. |
bis | 738. |
bis | 740. |
bis | 742. |
bis | 743. |
bis | 744. |
bis | 745. |
bis | 746. |
bis | 747. |
bis | 748. |
bis | 749. |
bis | 750. |
bis | 751. |
bis | 752. |
bis | 753. |
bis | 754. |
bis | 755. |
bis | 756. |
bis | 757. |
bis | 758. |
bis | 759. |
bis | 760. |
bis | 761. |
bis | 762. |
bis | 763. |
bis | 764. |
bis | 765. |
bis | 766. |
bis | 767. |
bis | 768. |
bis | 769. |
bis | 770. |
bis | 771. |
bis | 772. |
bis | 773. |
bis | 774. |
bis | 775. |
bis | 776. |
bis | 777. |
bis | 778. |
bis | 779. |
ab | 780. |
Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Beamtinnen und Beamten.'
1.12. § 236b Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 35/2012 lautet samt Überschrift:
'Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001 Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen
und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf vor dem geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.'
1.13. § 236d Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 140/2011 lautet samt Überschrift:
'Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 236d. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.'
1.14. § 5 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 210/2013 lautete samt Überschrift auszugsweise:
'Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5. (1) 80 % der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175 % für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2b) Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem erfüllt werden.
(3) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(4) - (7) (...)'
1.15. § 90a PG 1965 idF BGBl. I Nr. 111/2010 lautet:
'Erhöhung des Ruhebezuges
§ 90a. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug - allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90 % treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15 (in Verbindung mit § 236b, § 236c oder § 236d), § 15b oder § 15c BDG 1979 bestanden hat:
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Jahr | Prozentsatz |
2004 oder früher | 95 % |
2005 | 94,75 % |
2006 | 94,5 % |
2007 | 94,25 % |
2008 | 94% |
2009 | 93,75 % |
2010 | 93,5 % |
2011 | 93,25 % |
2012 | 93 % |
2013 | 92,75 % |
2014 | 92,5 % |
2015 | 92,25 % |
2016 | 92 % |
2017 | 91,75 % |
2018 | 91,5 % |
2019 | 91,25 % |
2020 | 91 % |
2021 | 90,75 % |
2022 | 90,5 % |
2023 | 90,25 % |
(2) Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG in der am geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine allfällige Kürzung nach § 5 und eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.'
1.16. § 92 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 86/2013 lautet samt Überschrift:
'Erhöhung des Ruhegenusses
§ 92. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.'
1.17. § 93 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 120/2012 lautet auszugsweise:
'§ 93. (1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.
(3) - (14) (...)'
1.18. § 94 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 147/2008 lautet:
'§ 94. (1) Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.
(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 EUR, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
1. Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 EUR liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von 2 034,8 entspricht.
4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 EUR nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 EUR abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.
2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2, des § 9 letzter Satz, des § 25a Abs. 6 und des § 90 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.'"
IV. Ausführungen der Revision und Erwägungen:
Der Revisionswerber macht geltend, dass er - zumal im letzten Abschnitt eines Menschenlebens - nicht mit unausgeglichenen und nicht nachvollziehbaren verschlechternden Änderungen des Pensionsrechts, etwa ausgehend von einer negativen Entwicklung der Staatsfinanzen (mit oder ohne Zusammenhang mit einer Wirtschaftskrise oder anderen Krise), habe rechnen müssen. Fallbezogen sei zunächst den Beamten vieler Geburtsjahrgänge der volle früher gegebene Sozialstandard im Sinn der Möglichkeit des Pensionsantritts mit 60 Jahren ohne (spezifische) Pensionsminderung gewahrt worden. Dann sei abrupt von einem Tag auf den anderen "die besagte Verschlechterung von 5 Jahren herbeigeführt worden". Dass dies gesetzgebungstechnisch nicht durch eine einzelne verschlechternde Gesetzesanordnung, sondern durch die Unterlassung einer zunächst mehrere Jahre hindurch erfolgten Verlängerung der günstigeren Regelung, vorgenommen worden sei, habe auf diesen Befund keinerlei Auswirkung. Zwar könnte gesagt werden, dass mit dergleichen schon länger im Vorhinein hätte gerechnet werden müssen. Dies setzte jedoch voraus, dem Gesetzgeber dahingehend zu misstrauen, dass er gerade für den eigenen Geburtsjahrgang (1954) erstmals und relativ kurzfristig die volle Verschlechterung eintreten lassen werde. Es liege somit ein altersdiskriminierender Verstoß vor, der ihn, wäre er nur geringfügig älter gewesen, nicht getroffen hätte. Das Unionsrecht gebiete, dass diese Gesetzesverschlechterung als nicht existent behandelt werde. Es wäre somit sein Recht zu Grunde zu legen gewesen, unmittelbar nach Ablauf seines 60. Lebensjahres - und zwar mit ungemindertem Ruhebezug - in den Ruhestand versetzt zu werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis vom , B 1081/2013 u.a., einen Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte (u.a. des Revisionswerbers) verneint (Punkt III. 3.3. und 3.4. der Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses). Diese ständige Judikatur wurde auch in der Folge fortgesetzt (vgl. das u.a. den Nachkauf von Beitragszeiten, insbesondere von Studienzeiten, betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 113/2014 und B 143/2014, mwN in Rn 43).
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf Basis der innerstaatlichen Rechtslage wird in der Revision nicht konkret behauptet. Anzumerken ist dabei, dass eine Feststellung des dem Revisionswerber gebührenden Ruhegenusses kein Gegenstand des angefochtenen Bescheides war und eine derartige Feststellung (erst künftig entstehender Rechte) auch grundsätzlich unzulässig wäre (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/12/0067, und vom , Zl. Ro 2014/12/0002).
Soweit der Revisionswerber eine unmittelbare Diskriminierung darin erblickt, dass lediglich seinen Geburtsjahrgang (1954) betreffend eine kurzfristig erfolgte Erhöhung des Pensionsantrittsalters (richtig im Ausmaß von rund zwei Jahren) vorgenommen worden sei, und er daraus eine Rechtswidrigkeit vor dem Hintergrund des Unionsrechts ableitet, ist Folgendes auszuführen:
Die unter Punkt III. einzeln dargestellten Novellierungen des BDG 1979 und des PG 1965 führen angesichts der für eine Ruhestandsversetzung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere des Mindestalters, sowie im Umfang der Ruhegenussbemessung eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. a der RL ein (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0168, und die dort zitierten Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom , Fuchs und Köhler , C-159/10 und C-160/10, Rn 33 und 34; vom , Georgiev , C-250/09 und C-268/09, Rn 32; sowie vom , Rosenbladt , C- 45/09, Rn 37).
Nach Art. 6 Abs. 1 der (entsprechend ihrem 6.
und 25. Erwägungsgrund inhaltlich die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer konkretisierenden) RL stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind (vgl. etwa die Kommission/Ungarn , C- 286/12, Rn 60; vom , Hörnfeldt , C-141/11, Rn 21; Fuchs und Köhler , Rn 35; und Georgiev , Rn 36).
Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen (nach Untersuchung des mit ihnen verfolgten Zieles) mit der RL zu vereinbaren sind, stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar (Urteil Georgiev , Rn 43; sowie Urteil vom , Age Concern England , C-388/07, Rn 47).
Eine solche Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Wege der nachprüfenden Kontrolle eines verwaltungsbehördlichen Bescheides setzt aber voraus, dass die sich auf eine innerstaatliche Norm, welche eine Ungleichbehandlung auf Grund des Alters vorsieht, stützende Verwaltungsbehörde von sich aus Rechtfertigungsgründe im Verständnis des Art. 6 der RL ins Treffen führt und auch die hierfür erforderlichen Tatsachengrundlagen feststellt. Dazu ist den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.
Derartiges ist im angefochtenen Bescheid - in Verkennung dieser unionsrechtlichen Notwendigkeit - gänzlich unterblieben. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, weil die Zielsetzung des österreichischen Gesetzgebers im Rahmen der (unter Punkt III.) dargestellten, etappenweise umgesetzten Pensionsreform in den Materialien teils nicht aufgedeckt wird und teils kein klares und einheitliches Bild ergibt. Die - bereits im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1081/2013 u.a., genannten - Materialien lassen nicht erkennen, weshalb eine Differenzierung zwischen den Geburtsjahrgängen 1953 und 1954 dahin vorgenommen wurde, dass für Letztere ein Pensionsantritt erst mit Vollendung des 62. Lebensjahres vorgesehen ist. Insbesondere ist auch kein konkreter und offensichtlicher Anlass zu erkennen, weshalb gerade den Geburtsjahrgang 1954 - anders als die anderen Jahrgänge - betreffend eine kurzfristig erfolgte Erhöhung des Pensionsantrittsalters im Ausmaß von rund zwei Jahren erforderlich geworden war.
Art. 6 Abs. 1 der RL ist zwar nicht zu entnehmen, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel - wie im vorliegenden Fall - nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Richtlinienbestimmung ausgeschlossen ist. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, müssen allerdings andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können. Dies betrifft ebenso die Prüfung vorgesehener Übergangsmaßnahmen auf ihre Eignung, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen (vgl. zum Ganzen etwa die Urteile des EuGH Kommission/Ungarn , Rn 58 und 68 bis 74; Hörnfeldt , Rn 24, Fuchs und Köhler , Rn 39; sowie Rosenbladt , Rn 58 mwN der Judikatur dieses Gerichtshofes).
Auf Grund des Fehlens einer - nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien vorzunehmenden - Prüfung der hiernach vom nationalen Recht konkret angestrebten Ziele, deren Rechtmäßigkeit und Angemessenheit sowie der Erforderlichkeit der zu ihrer Erreichung eingesetzten Mittel (einer kurzfristigen und erheblichen Erhöhung des den Revisionswerber betreffenden Pensionsantrittsalters nach der dargestellten, zudem zeitlich sistierten, Stufenregelung) ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 f VwGG.
Wien, am