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VwGH vom 26.11.2008, 2007/08/0180

VwGH vom 26.11.2008, 2007/08/0180

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der N Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 19/III, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom , Zl. LGS600/SfA/0566/2007-He/S, betreffend Sonderbeitrag gemäß § 25 Abs. 2 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Steiermark, Regionale Geschäftsstelle Liezen (in der Folge: AMS Liezen), vom wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Sonderbeitrages gemäß § 25 Abs. 2 AlVG in der Höhe von EUR 301,86 verpflichtet. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass J im Zuge einer Kontrolle der Baustelle K am bei der Durchführung von Arbeiten betreten worden sei. J sei zu diesem Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und nicht innerhalb der erforderlichen sieben Tage von der Beschwerdeführerin bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass J am nicht bei ihr beschäftigt gewesen sei. Er sei mit ausgetreten und seither in keiner Weise bei der Beschwerdeführerin tätig gewesen. Von der Beschwerdeführerin seien auf der Baustelle K keine Facharbeiterstunden geleistet worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin nicht statt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das AMS Liezen am vom Finanzamt Judenburg-Liezen schriftlich verständigt worden sei, dass der arbeitslos gemeldete J anlässlich einer Kontrolle der Baustelle K am gegen 8:45 Uhr beim Verkleben blauer Sockelplatten am Sockel des Hauses betreten worden sei. Er habe zu Protokoll gegeben, dass er für die Beschwerdeführerin seit drei Wochen als Arbeiter nach der Winterpause tätig sei. Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG gelte bei Betretung bei einer Tätigkeit die unwiderlegliche Vermutung, dass diese über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt sei. Da seitens der Beschwerdeführerin keine Meldung an die Gebietskrankenkasse erfolgt sei, sei ein Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung vorzuschreiben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.

§ 25 Abs. 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 77/2004 lautet:

"(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest zwei Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar."

Gemäß § 60 AVG sind in der Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Die Beschwerdeführerin bringt - wie schon in der Berufung - vor, dass J mit als Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin ausgetreten und in der Folge nicht bei ihr beschäftigt gewesen sei. Weiters sei die Beschwerdeführerin auf der Baustelle K überhaupt nicht tätig gewesen und habe dort keine Facharbeiterstunden geleistet, geschweige denn in Rechnung gestellt. Abgesehen davon habe J die Arbeiten unentgeltlich vorgenommen, da K ihn zum Fischen eingeladen habe.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist die belangte Behörde auf das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin überhaupt nicht eingegangen und hat zu den damit aufgeworfenen Fragen keine Feststellungen getroffen, insbesondere auch nicht zu der maßgeblichen Frage, ob J. als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei oder ob er allenfalls mit "Schwarzarbeit" auf eigene Rechnung tätig gewesen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/08/0118). Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei entsprechender Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen und einer ausreichenden Beweiswürdigung unter Einbeziehung desselben, allenfalls nach weiteren Ermittlungen, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführerin war abzuweisen, weil im pauschalierten Schriftsatzaufwand nach der zitierten Verordnung bereits die Umsatzsteuer enthalten ist.

Wien, am26. November 2008

Fundstelle(n):
TAAAE-91738