VwGH vom 14.10.2015, Ra 2014/17/0030

VwGH vom 14.10.2015, Ra 2014/17/0030

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision der Oberösterreichischen Landesregierung in 4020 Linz, Bahnhofplatz 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , LVwG- 450003/2/MK, betreffend Kanalbenützungsgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt Steyr; mitbeteiligte Partei: Mag. W H in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Kostenersatzbegehren der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Steyr als Abgabenbehörde erster Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Stadt, vom , wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 1, 2, 3, 4, 6 und 7 der Kanalbenützungsgebührenordnung der Stadt Steyr, Zl Gem KAN - 26/1998 idgF, in Verbindung mit §§ 1, 92 und 198 der Bundesabgabenordnung (BAO) für die Waschanlage in der G H-straße eine Kanalbenützungsgebühr für den Zeitraum von bis einschließlich , und zwar für jeden Kubikmeter Wasser, der auf dem angeschlossenen Grundstück entweder aus der städtischen Wasserversorgung oder einer anderen Versorgungsanlage verbraucht wird, entsprechend dem Jahresverbrauch aufgeschlüsselt, in der Höhe von insgesamt EUR 116.733,61 vorgeschrieben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab der Magistrat der Stadt Steyr der Berufung der mitbeteiligten Partei teilweise statt und änderte den erstinstanzlichen Abgabenfestsetzungsbescheid mit der Begründung, dass dem Verjährungseinwand betreffend den Zeitraum bis stattzugeben sei, dahin ab, dass die Kanalbenützungsgebühr mit EUR 85.722,22 festgesetzt wurde.

Der Stadtsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz gab mit Bescheid vom infolge eines Vorlageantrages der mitbeteiligten Partei der Berufung insofern teilweise Folge, als die Kanalbenützungsgebühr für den Zeitraum bis gemäß der §§ 1 und 276 BAO iVm den §§ 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Kanalbenützungsgebührenordnung der Stadt Steyr vom im selben Ausmaß wie in der Berufungsvorentscheidung herabgesetzt wurde.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das gemäß § 3 Abs 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) mit zuständige Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der dagegen erhobenen Beschwerde (vormals Vorstellung) der mitbeteiligten Partei gemäß § 279 Abs 1 BAO Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Rechtssache an die Abgabenbehörde zurück. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Begründend führte das Landesverwaltungsgericht zum Beschwerdevorbringen, dass in Bezug auf die mutmaßliche Gesetzwidrigkeit der Gebührenfestsetzung die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Aufschlüsselung bzw Darlegung des Erfordernisses für die Erhaltung, den Betrieb und die Finanzierung der Kanalisationsanlage nicht nachgekommen sei, aus, dass es neben der (absoluten) materiellen Anordnung für die Festsetzung der Gebühr in § 15 Finanzausgleichsgesetz (FAG), auch ein relatives Festsetzungserfordernis gebe. Gerade bei expliziter Argumentation eines Verpflichteten seien (zumindest) die wesentlichen willens- und resultatbestimmenden Faktoren, die auch der Beschlussfassung des zuständigen Gemeindegremiums im Zuge der Verordnungserlassung zu Grunde gelegen seien, offenzulegen. Auch wenn im anhängigen Verfahren keine Verordnungsprüfung durchgeführt werde, müsse für das erkennende Verwaltungsgericht die (formale und materielle) Gesetzmäßigkeit der bezogenen Anspruchsgrundlage nachvollziehbar sein, weil andernfalls ein diesbezügliches Prüfungsverfahren einzuleiten wäre.

Die Bescheide der Abgabenbehörden beschränkten sich hinsichtlich des gesetzmäßigen Zustandekommens der Gebührenordnung auf einen Hinweis auf das aufsichtsbehördliche Verordnungsprüfungsverfahren. Die Festsetzungskriterien betreffend finde sich hingegen keine Aufschlüsselung der Gebührensätze einschließlich deren Anpassungen. Da sich die für diese fehlenden Sachverhaltsermittlungen notwendigen Unterlagen und Nachweise über einen Zeitraum von mehreren Jahren im Verfügungsbereich der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde mit Sicherheit rascher und kostengünstiger auffinden bzw beischaffen ließen als in einem dislozierten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, könne in der selbstständigen Ergänzung des Ermittlungsverfahrens kein verfahrensökonomischer Effekt erblickt werden.

Im Zusammenhang mit dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei, auf Grund von faktisch nachvollziehbaren und auch dem allgemeinen und einem speziell erhobenen Erfahrungsstand entsprechenden Umständen lägen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Abschlages vom Gebührensatz vor, könne der Argumentation der belangten Behörde betreffend der Abweisung dieses Begehrens nicht gefolgt werden. Einerseits sei in einer Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren auf diese Sachverhaltselemente hingewiesen worden und die Intention der mitbeteiligten Partei frühzeitig erkennbar gewesen. Die Abgabenbehörde hätte daher zu definieren gehabt, wodurch sie einen entsprechenden Nachweis als erbracht ansehen würde und Ergänzungen einfordern müssen. Andererseits sei der abweisenden Begründung der Berufungsentscheidung "tendenziell" zu entnehmen, dass der Nachweis über das Ausmaß der bezogenen, jedoch nicht in den Kanal abgeleiteten Wassermenge nicht habe erbracht werden können, hingegen die grundsätzliche Annahme, wonach Waschwasser nicht zur Gänze über die Gemeindeanlagen abgeleitet werde, an sich unstrittig sei. Demgegenüber werde in § 5 Abs 3 der Gebührenordnung lediglich "der Nachweis der Voraussetzungen" für eine Ermäßigung dem Verpflichteten auferlegt. Als Voraussetzung definiere Abs 2 den Nachweis, dass ein Teil der bezogenen Wassermenge nicht in den Kanal abgeleitet werde. Da es sich dabei um keinen "bestimmten" Teil handle, ein Teil an sich aber feststehe und es zudem eine offensichtliche plausible Ermittlung eines durchschnittlich quantifizierbaren Teiles gebe und dieser Beweis auch angeboten worden sei, sei auch in diesem Kontext das Ermittlungsverfahren mangelhaft.

Der Sachverhalt sei in wesentlichen Elementen des Beschwerdevorbringens erst festzustellen. Derartig wesentliche und unter Umständen grundlegende Änderungen des Gebührenanspruchs indizierende Ermittlungen entsprächen nicht den legistischen Vorgaben der Prozessökonomie.

Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich damit, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege, die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, noch es an einer solchen Rechtsprechung fehle bzw die vorliegende Rechtsprechung uneinheitlich sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Oberösterreichischen Landesregierung mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Das Verwaltungsgericht legte die Akten vor. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision kostenpflichtig stattzugeben und den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die mitbeteiligte Partei brachte keine Revisionsbeantwortung ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revisionsbefugnis der Revisionswerberin gründet sich auf § 14 Abs 1 Z 2 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz, wonach die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art 133 Abs 8 B-VG unter anderem in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind und den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betreffen, Revision erheben kann. Bei der Kanalbenützungsgebühr handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe gemäß § 14 Abs 1 Z 14 und Abs 2 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008), die gemäß § 8 Abs 1 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 Abs 5 F-VG 1948, wonach die Bundesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben, durch die Landesgesetzgebung geregelt wird (vgl ) und den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden betrifft.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

Die vorliegende Revision erweist sich entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes im Hinblick auf die darin aufgeworfene Frage des Umfangs der Begründungspflicht eines Abgabenbescheides in Bezug auf die für die Festsetzung eines Gebührensatzes durch den Verordnungsgeber maßgebenden Faktoren als zulässig und berechtigt.

§ 15 Abs 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008), BGBl I Nr 103/2007, bzw der vor dem in Kraft gestandene § 15 Abs 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005), BGBl I Nr 156/2004 lautet:

"15. ...

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

...

4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und - anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Einrichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt."

Die Kanalbenützungsgebührenordnung der mitbeteiligten Stadt, GemKan - 26/98, vom in der Fassung vom lautet auszugsweise:

" § 1

Gegenstand

Für die Benützung gemeindeeigener öffentlicher Kanalanlagen

ist nach Maßgabe dieser Verordnung eine Kanalbenützungsgebühr zu

entrichten.

...

§ 3

Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit dem auf die Fertigstellung des Kanalanschlusses folgenden Monatsersten.

§ 4

Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühr

(1) Die Bemessungsgrundlage bildet der Wasserverbrauch.

(2) Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr beträgt für jeden Kubikmeter Wasser, der auf dem angeschlossenen Grundstück entweder aus der städtischen Wasserversorgung oder aus einer Versorgungsanlage verbraucht wird,


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...
ab
EUR 2,95 pro m3
ab
EUR 3,10 pro m3
ab
EUR 3,10 pro m3
ab
EUR 3,16 pro m3
ab
EUR 3,22 pro m3

(3) Im Gebührensatz ist die Umsatzsteuer nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 in der jeweils geltenden Fassung nicht enthalten.

...

§ 5

Ermäßigungsbestimmungen

...

(2) Bei gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie bei Grundstücken, die der Sportausübung dienen (Fußballplätze, Tennisplätze usw.) wird eine Ermäßigung dann vorgenommen, wenn der Verpflichtete den Nachweis erbringt, dass ein Teil der für die genannten Zwecke bezogenen Wassermenge so verwendet wird, dass ein Ableiten in das öffentliche Kanalnetz nicht erfolgt.

Ebenso wird in vorstehendem Sinne eine Ermäßigung für den durch außergewöhnliche Umstände bedingten Wasserverbrauch (z.B. Rohrbruch) gewährt.

(3) Bei Bemessung der Gebührenermäßigung ist das Verhältnis zwischen der allgemeinen Bemessungsgrundlage nach § 4 und der tatsächlich zur Ableitung gelangenden Wassermenge heranzuziehen. Der Nachweis der Voraussetzung für eine solche Gebührenermäßigung ist ausschließlich vom Gebührenschuldner zu erbringen; die Ermäßigung des im § 4 festgesetzten Einheitssatzes erfolgt an dem der Erbringung dieses Nachweises folgenden Monatsersten.

§ 6

Vorschreibung und Einhebung der Gebühr

(1) Die Kanalbenützungsgebühr wird jährlich gleichzeitig mit den Hausabgaben im Nachhinein vorgeschrieben und eingehoben. Es ist vierteljährlich eine Vorauszahlung zu leisten, deren Höhe sich aufgrund des durchschnittlichen Wasserverbrauches des Vorjahres errechnet. Diese vierteljährliche Vorauszahlungen sind bei der jährlich im Nachhinein erfolgenden Gebührenvorschreibung in Anrechnung zu bringen.

...

§ 7

Veränderungsanzeige

(1) Die Abgabenschuldner haben alle Veränderungen, die für die Berechnung, Ermäßigung und Vorschreibung der Abgabenschuld von Bedeutung sind, unverzüglich der Abgabenbehörde bekanntzugeben.

..."

Die Revision richtet sich gegen die Begründung der aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wonach die wesentlichen willens- und resultatbestimmenden Faktoren der Erlassung der von den Abgabenbehörden zugrunde gelegten Kanalbenützungsgebührenordnung nicht offengelegt worden seien und sich in der Begründung des bekämpften Bescheids keine Aufschlüsselung der Gebührensätze einschließlich deren Anpassungen finde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; vom , 2004/17/0134; vom , 2004/17/0008) erstreckt sich die Pflicht der Abgabenbehörde zur Begründung ihrer Bescheide nicht auf die Darlegung der für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung bestimmend gewesenen Faktoren. Im Abgabenbescheid ist keine Begründung für die Höhe des in der Kanalbenützungsgebührenordnung festgesetzten Gebührensatzes erforderlich. Da der vom Gemeinderat in der Kanalbenützungsgebührenordnung als Teil derselben festgesetzte Gebührensatz Verordnungscharakter aufweist, stellt es weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch einen Begründungsmangel dar, wenn in den gemeindebehördlichen Abgabenbescheiden lediglich der in der Kanalbenützungsgebührenordnung festgesetzte Gebührensatz, nicht aber die für dessen Berechnung maßgeblichen Faktoren dargestellt werden.

Selbst wenn, wie im vorliegenden Fall die mitbeteiligte Partei in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid, die Gesetzwidrigkeit der in der Kanalbenützungsgebührenordnung festgesetzten Gebührensätze wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips moniert, ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz auch deshalb nicht verpflichtet, dazu Erhebungen anzustellen und Feststellungen zu treffen, weil ihr entgegen dem Verwaltungsgericht kein Antragsrecht gemäß Art 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung einer anzuwendenden Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit zukommt.

Eine Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO zwecks ergänzender Ermittlungen der maßgeblichen Faktoren für die Berechnung des in der Kanalbenützungsgebührenordnung festgesetzten Gebührensatzes durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz kommt daher nicht in Frage.

Da gemäß § 278 Abs 3 BAO der für die Aufhebung maßgeblichen, im aufhebenden Beschluss dargelegten Rechtsanschauung Bindungswirkung für das weitere Verfahren der Abgabenbehörden zukommt, führt der Umstand, dass bereits ein tragendes Begründungselement nicht dem Gesetz entspricht, zur Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbeschlusses.

Das Landesverwaltungsgericht begründete die Aufhebung des Berufungsbescheids und die Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies mit einem mangelhaften Ermittlungsverfahren zu der von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten Gebührenermäßigung. Demgegenüber verweist die Revisionswerberin auf § 5 Abs 3 der Kanalbenützungsgebührenordnung, wonach der Gebührenschuldner den Nachweis der Voraussetzung für eine Gebührenermäßigung zu erbringen habe und die Ermäßigung an dem der Erbringung dieses Nachweises folgenden Monatsersten erfolge. Die mitbeteiligte Partei habe erstmals in ihrer Stellungnahme vom im Rahmen des Berufungsverfahrens eingewendet, dass ein entsprechender Abschlag von der Kanalbenützungsgebühr vorzunehmen sei. Selbst wenn man diesen Ausführungen der mitbeteiligten Partei hinsichtlich einer allfälligen Ermäßigung folgte, käme gemäß § 5 Abs 3 der Kanalbenützungsgebührenordnung eine Gebührenermäßigung für den Nachzahlungsbetrag betreffend den Zeitraum bis einschließlich nicht mehr in Betracht, weil erst danach eine Ermäßigung geltend gemacht worden sei.

§ 5 Abs 2 erster Satz der Kanalbenützungsgebührenordnung normiert unter anderem für gewerblich genutzte Grundstücke wie jenes der mitbeteiligten Partei die Möglichkeit einer Ermäßigung der Kanalbenützungsgebühr, wenn der Verpflichtete den Nachweis erbringt, dass ein Teil der für die genannten Zwecke bezogenen Wassermenge so verwendet wird, dass ein Ableiten in das öffentliche Kanalnetz nicht erfolgt. Diese Bestimmung bezieht sich damit auf den durch die gewöhnliche - konkret gewerbliche - Nutzung des Grundstücks bedingten Wasserverbrauch. Demgegenüber behandelt § 5 Abs 2 zweiter Satz der Kanalbenützungsgebührenordnung die Gewährung einer Ermäßigung für den durch außergewöhnliche Umstände wie etwa durch einen Rohrbruch bedingten - meist bereits eingetretenen - Wasserverbrauch. § 5 Abs 3 erster Satz der Kanalbenützungsgebührenordnung regelt die Bemessung der Gebührenermäßigung nach dem Verhältnis zwischen der allgemeinen Bemessungsgrundlage nach § 4 und der tatsächlich zur Ableitung gelangenden Wassermenge und nicht etwa anhand der Differenz zwischen in der Vergangenheit verbrauchten und tatsächlich zur Ableitung gelangten Wassermengen. Demnach behandelt die Gebührenermäßigung iSd § 5 Abs 3 der Kanalbenützungsgebührenordnung den in Abs 2 erster Satz geregelten Ermäßigungstatbestand und bezieht sich jedenfalls auf nach deren Geltendmachung liegende Gebührenzeiträume. Die Gebührenermäßigung wird durch § 5 Abs 3 Satz zwei zweiter Teilsatz der Kanalbenützungsgebührenordnung, wonach die Ermäßigung des im § 4 festgesetzten Einheitssatzes an dem der Erbringung dieses Nachweises folgenden Monatsersten erfolgt, auf nach dem Nachweis des Ermäßigungstatbestandes liegende Gebührenzeiträume eingeschränkt. Eine rückwirkende Berücksichtigung von zeitlich davor liegenden Zeiträumen ist damit ausgeschlossen.

Soweit die mitbeteiligte Partei erstmals in ihrer im Rahmen des von der Abgabenbehörde erster Instanz vor Erlassung einer Berufungsvorentscheidung eingeräumten Parteiengehörs am eingebrachten, schriftlichen Stellungnahme vorbrachte, dass nach umfangreichen Untersuchungen in Deutschland zu Autowaschanlagen es durch Sprühdunst zu einer "Verpuffung" von etwa 20 % des Wassers aus der Leitung komme und deshalb ein entsprechender Abschlag von der Kanalbenützungsgebühr vorzunehmen sei, begehrt sie eine Gebührenermäßigung entsprechend § 5 Abs 2 erster Satz der Kanalbenützungsgebührenordnung, weil bei gewöhnlicher gewerblicher Nutzung des Grundstücks das verbrauchte Wasser in einem bestimmten Umfang nicht zur Gänze zur Ableitung gelange.

Gemäß § 5 Abs 3 letzter Satz der Kanalbenützungsgebührenordnung wäre die begehrte Ermäßigung, sofern ein Nachweis für den behaupteten Ermäßigungstatbestand erbracht ist, frühestens ab möglich, nicht jedoch rückwirkend für die bereits erfolgte Gebührenbemessung zurückliegender Zeiträume. Der Revisionswerberin ist somit darin zu folgen, dass die erstmals am geltend gemachte Ermäßigung nicht für den verfahrensgegenständlichen Gebührenzeitraum vom bis in Betracht kommt und daher im konkreten Abgabenverfahren auf die begehrte Gebührenermäßigung nicht näher einzugehen war.

Die Aufhebung des Berufungsbescheides zwecks ergänzender Ermittlungen der Abgabenbehörde zur begehrten Gebührenermäßigung für den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch wesentlichen Gebührenzeitraum vom bis war daher bereits deshalb als nicht dem Gesetz entsprechend.

Beide tragenden Gründe für die Aufhebung des Berufungsbescheides und die Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde zweiter Instanz erweisen sich daher als rechtswidrig. Der angefochtene Beschluss war somit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Gemäß § 47 Abs 2 Z 2 iVm § 48 Abs 2 VwGG hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde als Partei iSd § 21 Abs 1 Z 2 VwGG Anspruch auf Aufwandersatz im Falle der Abweisung der Revision. Der Revision wurde jedoch stattgegeben, weshalb der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht kein Kostenersatzanspruch für ihre Revisionsbeantwortung zukommt.

Wien, am