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VwGH vom 18.02.2015, Ro 2014/12/0039

VwGH vom 18.02.2015, Ro 2014/12/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des JR in S, vertreten durch Dr. Gerald Ruhri, Dr. Claudia Ruhri und Mag. Christian Fauland, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Münzgrabenstraße 92a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom , Zl. BMJ- 6000614/0003-III 1/2013, betreffend Feststellung der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit gemäß § 83a Abs. 4 GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde er gemäß § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), mit Wirksamkeit vom in den Ruhestand versetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber die zur hg. Zl. 2013/12/0164 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Mit Bescheid der Vollzugsdirektion vom wurde gemäß § 83a Abs. 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), festgestellt, dass von der vom Revisionswerber in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamter im Justizwachdienst zurückgelegten Dienstzeit ( bis ) insgesamt 168 Monate als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegt zu werten sind.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der gegen den vorzitierten Bescheid der Vollzugsdirektion erhobenen Berufung des Revisionswerbers keine Folge gegeben.

Die belangte Behörde vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dem Revisionswerber habe im Zeitraum zwischen und infolge Teilnahme an einer kursmäßigen Grundausbildung und im Zeitraum zwischen und auf Grund einer durchgehenden krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst kein Anspruch auf Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG gebührt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom , B 174/2014-6, wurde die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Revision macht der Revisionswerber Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben; hilfsweise wird beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden.

Das in das Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift mit dem Antrag vor, die Revision als unbegründet abzuweisen.

Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/12/0164, war der vorzitierte Bescheid der belangten Behörde vom betreffend die amtswegige Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers gemäß § 14 BDG 1979 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurde schließlich auch der in erster Instanz ergangene Bescheid betreffend die amtswegige Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Dienstbehörde zurückverwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Revisionswerber erhob gegen den am zugestellten angefochtenen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche - wie oben ausgeführt - dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom abgetreten wurde. Diese Eingabe gilt als Übergangsrevision, auf welche grundsätzlich die Bestimmungen des § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG), analog anzuwenden ist (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/10/0029). Für die Behandlung einer solchen Revision gelten mit hier nicht relevanten Ausnahmen die mit Ablauf des in Kraft gestandenen Bestimmungen des VwGG. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandene Fassung.

§ 83a Abs. 1, 3 und 4 GehG in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 lautet:

"Besondere Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit

§ 83a. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach § 93 Abs. 12 des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979, bewirken können hätte oder nach § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der ab geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten.

...

(3) Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 74a oder § 82 oder nach einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder eine gleichartige Vergütung im vertraglichen Dienstverhältnis gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V betragen hat. Hat das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom bis zum eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum , ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des Abs. 1. Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.

(4) Die für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat anläßlich jeder Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Beamten des Exekutivdienstes die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 3 mit Bescheid festzustellen."

Gemäß § 83a Abs. 4 GehG hat die durch den angefochtenen Bescheid im Instanzenzug getroffene Feststellung "anlässlich jeder Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Beamten des Exekutivdienstes" zu erfolgen.

Konsequenterweise nahmen die Dienstbehörden die mit Bescheid der belangten Behörde vom im Instanzenzug erfolgte Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers zum Anlass für die Erlassung ihrer auf die zitierte Gesetzesbestimmung gegründeten Feststellungsbescheide.

Freilich wurde der die Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers bewirkt habende Bescheid der belangten Behörde vom mit dem vorzitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/12/0164, aufgehoben. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG trat durch die Aufhebung dieses Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung desselben befunden hatte. Der Revisionswerber befand sich daher von diesem Zeitpunkt an wieder im Aktivstand. Durch die Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides fielen somit rückwirkend auch die Voraussetzungen für die Erlassung von Feststellungsbescheiden im Verständnis des § 83a Abs. 4 GehG weg. Auf Grund der Rückwirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom ist somit nunmehr davon auszugehen, dass es der Vollzugsdirektion in Ermangelung einer Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers an einer Zuständigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 83a Abs. 4 GehG gefehlt hat. Hieraus folgt, dass der angefochtene, die Berufung des Revisionswerbers gegen diesen Feststellungsbescheid abweisende Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist, welche Verletzung der Behördenzuständigkeit vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0102, mit weiteren Hinweisen).

Hieraus folgt, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 f VwGG.

Wien, am