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VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0177

VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0177

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des AV in T, vertreten durch Mag. Elisabeth Hauptmann-Höbart, Rechtsanwältin in 3130 Herzogenburg, Schillerring 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS8-SV-511/001-2007, betreffend Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit als damit der Einspruch gegen Spruchpunkt 3 des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat mit Bescheid vom gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG über Antrag des Beschwerdeführers unter Spruchpunkt 1 festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom bis auf Grund der Gewerbeberechtigung "Fotografengewerbe gemäß § 94 Z 17 GewO 1973" der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege. Im Spruchpunkt 2 dieses Bescheides wurden die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung für diesen Zeitraum festgestellt. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Spruchpunkt 3 verpflichtet, bestimmte, für jedes Kalenderjahr ziffernmäßig genannte monatliche Beiträge in der Kranken-, bzw. in der Pensionsversicherung zu entrichten.

Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit auf Grund der Ausübung des Gewerbes "Fotografengewerbe gemäß § 94 Z 17 GewO 1973" gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG pflichtversichert und ihm diese Berechtigung von der Bezirkshauptmannschaft T mit bescheidmäßig entzogen worden sei (womit die Pflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 GSVG mit dem Letzten dieses Kalendermonates geendet habe). Am habe der Beschwerdeführer eine detaillierte Aufgliederung des in der Zahlungsaufforderung vom ausgewiesenen Betrages in Höhe von EUR 17.013,24 begehrt. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 seien unter Anwendung des § 25 GSVG jeweils ausgehend von den angeführten Einkünften des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb aus dem drittvorangegangenen Kalenderjahr die monatlichen Beitragsgrundlagen getrennt für das Jahr 1992, 1993, 1994 sowie die Zeiträume vom 1. Jänner bis , vom 1. April bis sowie vom 1. Jänner bis detailliert dargestellt worden, wobei ab die Beitragsgrundlage mit der angeführten Mindestbeitragsgrundlage (mangels höheren Einkommens) festzusetzen gewesen sei. Bezüglich Spruchpunkt 3 wurde ausgeführt, dass unter Heranziehung von § 27 GSVG als Beitrag zur Pensionsversicherung vom bis 12,5% bzw. vom 1. April bis 13,5% der Beitragsgrundlage zu leisten seien. Nach §§ 27, 27a GSVG iVm § 5 BHG seien als Beitrag in der Krankenversicherung vom bis 8,55% bzw. vom bis 9,35% der Beitragsgrundlage zu leisten.

In seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Beitragszahlungen von insgesamt S 271.174,-- bis zum Jahr 1993 in der Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien, und dass er die Festsetzung einer Mindestbeitragsgrundlage angesichts seines geringfügigen Einkommens ab dem Jahr 1992 als Ungleichbehandlung gegenüber unselbständig Erwerbstätigen empfinde.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom hat die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt.

In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges zum Umfang des Einspruchsverfahrens zunächst aus, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen ausschließlich gegen die Spruchpunkte 2 und 3 des angefochtenen Bescheides richte; er lasse den Inhalt des Spruchpunktes 1 (zur Feststellung der Pflichtversicherung) unbestritten, womit dieser Spruchteil in Rechtskraft erwachsen sei.

Die belangte Behörde setzte neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen fort:

"Wenn der (Beschwerdeführer) unter Punkt 1 seiner Ausführungen im Einspruch vermeint, dass seine Beitragszahlungen von insgesamt S 271.174,-- bis zum Jahr 1993 in der Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien, so ist diesbezüglich festzustellen, dass die Beitragszahlungen bis zum Jahr 1993 in den Berechnungen durch die (mitbeteiligte) Anstalt Berücksichtigung gefunden haben: Die errechnete Gesamtschuld per beinhaltet nämlich Sozialversicherungsbeiträge vom bis zum in Höhe von EUR 8.880,15, Verzugszinsen in Höhe von EUR 8.072,30 und Nebengebühren in Höhe von EUR 192,08.

Zu Punkt 2 des Einspruchsvorbringens und der darin behaupteten Ungleichbehandlung von selbständig Erwerbstätigen im Vergleich zu unselbständig Erwerbstätigen ist anzuführen, dass nach den Bestimmungen des GSVG in jenen Fällen, in denen die Beitragsgrundlage einen bestimmten Betrag nicht erreicht, die Beitragsgrundlage in Höhe der Mindestbeitragsgrundlage festzustellen ist.

Die von der Erstinstanz durchgeführten Berechnungen entsprechen somit den gesetzlichen Vorgaben, weshalb für die (belangte Behörde) kein Anlass bestand, davon in irgendeiner Weise abzugehen. Die Richtigkeit der von der Anstalt zur Berechnung der Beitragsgrundlagen herangezogenen Daten wurde im Übrigen vom (Beschwerdeführer) auch nicht bestritten."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Dem in der Beschwerde erhobenen Verjährungseinwand bezüglich der vorgeschriebenen Beiträge ist zu entgegnen:

§ 40 Abs. 1 GSVG lautet:

"§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist."

Nach § 42 GSVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.

Voraussetzung für die Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ist daher, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus den im § 35 GSVG getroffenen Regelungen, die - soweit hier maßgeblich - folgenden Wortlaut haben:

"§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.

(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt."

Unter einer die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahme ist die nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient. Entsprechend dem Regelungszweck des § 40 Abs. 1 GSVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eintreten soll, wenn gegenüber dem Schuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind aber auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie z.B. die Übersendung von Kontoauszügen über die Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger, als Maßnahmen im Sinn des § 40 Abs. 1 GSVG zu werten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0041, mwN).

Wie sich aus den in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Mahnschreiben vom , , , und sowie den einliegenden Postauftragsscheinen bezüglich mehrfacher, im Zeitraum zwischen Dezember 1996 und September 2005 durchgeführter Sondermahnungen ergibt, hat die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt durch diese gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen die Verjährungsfrist im Sinne der obigen Ausführungen unterbrochen, sodass dieser Einwand des Beschwerdeführers nicht verfängt. (Im Weiteren ist diese Frist durch das gegenständliche Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof gehemmt worden).

2. Gegen die Festsetzung der Beitragsgrundlagen bringt der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Argumente vor, weswegen die Beschwerde insoweit ins Leere geht. Dagegen kommt der Beschwerde Berechtigung zu, als sie sich gegen die Bestätigung von Spruchpunkt 3 des erstinstanzlichen Bescheides richtet.

§ 410 ASVG lautet:

"Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen

§ 410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,


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3.
wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4.
wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
5.
wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
6.
wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
7.
wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
8.
wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
9.
wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."

Der Beschwerdeführer hat nicht die spruchmäßige Feststellung von Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträgen, sondern in seinem Antrag vom unter Bezugnahme auf eine Zahlungsaufforderung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom über EUR 17.013,24 "die detaillierte Aufgliederung" dieses Betrages begehrt. Unter "Definition" heißt es in diesem - wenngleich polemisch gehaltenen - Schreiben zwar ergänzend "z.B.: Bemessungsgrundlagen, Beitragszeiträume, Zinsfuß für Verzugszinsen, Nebengebühren usw" . Dieser Antrag war zwar als Antrag im Sinne des § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG zu deuten, er berechtigte die Sozialversicherungsanstalt aber nicht, von einem Leistungsbefehl über die geschuldete Summe samt Zinsen und Nebengebühren im Spruch und von einer nachvollziehbaren Aufgliederung dieser Summe in der Begründung ihres Bescheides abzusehen und statt dessen - entgegen dem erkennbaren Anliegen des Beschwerdeführers - sich mit der Feststellung von Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträgen zu begnügen.

Nach mittlerweile langjähriger und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das diese Rechtsprechung zusammenfassende Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0262, mit zahlreichen Nachweisen der Vorjudikatur, zuletzt etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0092) ist nämlich ein feststellender Abspruch in einer Beitragssache jedenfalls dann unzulässig, wenn der Streit um geschuldete und fällige Beiträge geht: In diesen Fällen ist jedenfalls ein Leistungsbefehl zu erlassen (vgl. zur Zulässigkeit von Leistungsbefehlen in Bescheiden gemäß § 410 Abs. 1 ASVG das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 11824/A, zur Verpflichtung dazu u. a. bereits das Erkenntnis vom , Zl. 83/08/0118; zur Unzulässigkeit der Feststellung bloßer vorfrageweiser Elemente in diesem Zusammenhang vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 85/08/0015, und vom , Zl. 86/08/0147, hingegen zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden über Beitragsgrundlagen, wenn von niemandem ein anderer Abspruch begehrt wurde vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 86/08/0239, vom , Zl. 87/08/0152, und vom , Zl. 88/08/0138).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei einen Bescheid über geschuldete Beiträge mit einer - nur in der Begründung möglichen - Aufschlüsselung über die Zusammensetzung dieser Schuld (d.h. auch unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten oder im Exekutionswege eingetriebenen Beiträge), der Sache nach also einen Abrechnungsbescheid verlangt. Es stand der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt angesichts des Inhaltes des Antragsschreibens und der darin unter der Bezeichnung "Definition" erwähnten Beispiele in diesem Fall zwar frei, von Amts wegen - und angesichts der Unbestimmtheit dessen, was der Beschwerdeführer allenfalls noch in Streit zu ziehen gedachte - vorsichtsweise auch die Beitragsgrundlagen und Beiträge in einer der Rechtskraft fähigen Weise festzustellen.

Vor dem Hintergrund des Antrages des Beschwerdeführers, in dem er eine detaillierte Aufschlüsselung fordert, war die erstinstanzliche Behörde jedoch auch gehalten, nicht nur über die Beitragsgrundlage und -höhe, sondern auch über die noch aushaftenden Beträge unter Einrechnung der bereits geleisteten Zahlungen zu entscheiden. Insofern ist der Bescheid, der in Punkt 3 nur über die Beitragshöhe abspricht, dahin zu verstehen, dass damit auch ausgesprochen wurde, dass vom Beschwerdeführer keine Zahlungen geleistet wurden. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer in seinem Einspruch. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Einwand nicht in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt und den Bescheid so mangelhaft begründet, dass eine Überprüfung des Bescheides auf seine Nachvollziehbarkeit beim Verwaltungsgerichtshof nicht gegeben ist.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit mit ihm Spruchpunkt 3 des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt worden ist, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am