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VwGH vom 29.01.2010, 2009/10/0221

VwGH vom 29.01.2010, 2009/10/0221

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Mag. Dr. R K in B (Großbritannien), vertreten durch Dr. Wolfgang List, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Barmherzigengasse 17/6/31, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom , Zl. Habil 02/246/2008/09, betreffend Zurückweisung eines Habilitationsantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Rektorates der Universität Wien vom der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Lehrbefugnis für die Fächer "Denkmalpflege" und "Archäologie" gemäß § 103 Universitätsgesetz 2002 iVm § 4 Abs. 1 Z. 5 und 6 Satzungsteil "Habilitation" der Universität Wien als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe unter Hinweis auf die Erteilung eines "Personal Chair" an der "B University" beantragt, die ihm für das Fach "Keltische Altertumskunde" erteilte Lehrbefugnis um die Fächer "Denkmalpflege" und "Archäologie" zu erweitern. Er sei in der Folge darauf hingewiesen worden, dass Voraussetzung für die Erteilung einer Lehrbefugnis die Durchführung eines Habilitationsverfahrens sei. Für den Fall, dass er die Durchführung eines Habilitationsverfahrens wünsche, werde ihm gleichzeitig die Verbesserung seines Antrages aufgetragen: Binnen festgesetzter Frist müssten die gemäß § 3 Satzungsteil "Habilitation" geforderten Beilagen und der Nachweis der erfolgten Vergebührung vorgelegt werden, andernfalls werde der Antrag zurückgewiesen.

Daraufhin habe der Beschwerdeführer seinen Antrag dahin geändert, dass er die Erteilung der Lehrbefugnis für die beiden erwähnten Fächer beantrage. Die ihm aufgetragene Vorlage von Beilagen habe er jedoch unter Hinweis auf die Verleihung des erwähnten "Personal Chair" verweigert. Auf Grund dieser Verleihung habe er einen ausreichenden Nachweis seiner Qualifikation erbracht. Im Übrigen lägen der Universität Wien Unterlagen iSd § 3 Satzungsteil "Habilitation" aus anderen Habilitationsverfahren bereits in großer Zahl vor und seien daher als "amtsbekannt" zu betrachten.

Nach Auffassung der Behörde sei es zwar richtig, dass der Universität Wien Schriften des Beschwerdeführers aus mehreren von ihm "angestrengten Habilitationsverfahren" bekannt seien. Dies befreie ihn aber nicht davon, (zumindest) jene Arbeiten zu benennen, die er nunmehr als Habilitationsschrift einbringen wolle. Der Verweis auf die bereits an der Universität Wien aufliegenden Schriften sei zu unspezifisch und folglich nicht ausreichend. Der Habilitationsantrag des Beschwerdeführers sei daher trotz Aufforderung zur Nachreichung der im § 3 Satzungsteil "Habilitation" geforderten Unterlagen unvollständig geblieben. Im Übrigen habe er auch keinen Nachweis der erfolgten Vergebührung seines Antrages erbracht.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom , B 52/09, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der hierüber erwogen hat:

Gemäß § 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) hat das Rektorat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen.

Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist gemäß § 103 Abs. 2 UG 2002 der Nachweis der hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.

Gemäß § 103 Abs. 3 UG 2002 müssen die vorgelegten schriftlichen Arbeiten


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1.
methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
2.
neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten und
3.
die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.
Gemäß §
3 Abs. 2 lit. e des Satzungsteiles "Habilitation" der Universität Wien ist dem Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis eine Habilitationsschrift über ein Thema aus dem beantragten Habilitationsfach oder mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Veröffentlichungen (jeweils in fünffacher Ausfertigung) anzuschließen; die Habilitationsschrift muss ein anderes Thema als die Dissertation behandeln oder thematisch eine wissenschaftliche Weiterentwicklung der Dissertation beinhalten.
Gemäß §
4 Abs. 1 des Satzungsteiles "Habilitation" zählt zu den Zulassungsvoraussetzungen zum Habilitationsverfahren u.a. der Nachweis der erfolgten Vergebührung (Z. 5) sowie die Vollständigkeit des Antrages (Z. 6).
Ein unvollständiger Antrag oder ein Antrag, dem der Nachweis der erfolgten Vergebührung nicht beigeschlossen ist, ist gemäß §
4 Abs. 2 des Satzungsteiles "Habilitation" zwecks Ergänzung zurückzustellen.
Gemäß dem -
im Habilitationsverfahren u.a. gemäß § 46 Abs. 1 UG 2002 anzuwendenden - § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fristlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe trotz des ihm erteilten Verbesserungsauftrages seinem Habilitationsantrag weder eine Habilitationsschrift angeschlossen, noch eine oder mehrere seiner bei der Universität Wien aufliegenden Schriften als jene bezeichnet, die er im vorliegenden Verfahren als Habilitationsschrift iSd
§ 3 Abs. 2 lit. e des Satzungsteiles "Habilitation" behandelt wissen wolle, noch habe er die erfolgte Vergebührung seines Antrages nachgewiesen. Sein Habilitationsantrag sei daher zurückzuweisen gewesen.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen zunächst ein, die belangte Behörde hätte die ihr bekannten Unterlagen von Amts wegen beischaffen müssen; der Verbesserungsauftrag sei daher nicht notwendig gewesen.
Er übersieht dabei, dass die Behörde u.a. auf Grund der vom Habilitationswerber mit seinem Antrag vorzulegenden schriftlichen Arbeiten zu beurteilen hat, ob im Hinblick auf das beantragte Habilitationsfach eine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation des Habilitationswerbers nachgewiesen ist. Selbst das Wissen der Behörde um Schriften eines Habilitationswerbers "in großer Zahl" ändert nichts daran, dass dieser jene Schriften, mit denen er seine hervorragende Qualifikation für die nunmehr beantragte Lehrbefugnis nachweisen zu können glaubt, seinem Habilitationsantrag anzuschließen hat. Ein pauschaler Verweis auf in anderem Zusammenhang bereits vorgelegte Schriften ist im Habilitationsverfahren nicht vorgesehen.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht der Auffassung, dass mit dem Hinweis auf "amtsbekannte Schriften" dem Erfordernis gemäß §
3 Abs. 2 lit. e des Satzungsteiles "Habilitation", eine Habilitationsschrift bzw. mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen anzuschließen, nicht entsprochen wurde, der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag daher bereits aus diesem Grunde nicht entsprochen hat. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers machte sein zum Verbesserungsauftrag erstattetes Vorbringen auch keinen neuerlichen Verbesserungsauftrag erforderlich.
Soweit der Beschwerdeführer jedoch unter Hinweis auf §
98 Abs. 12 UG 2002 die Auffassung der belangten Behörde in Zweifel zieht, die Erteilung der beantragten Lehrbefugnis setze jedenfalls ein Habilitationsverfahren iSd § 103 UG 2002 voraus, übersieht er, dass sich § 98 Abs. 12 UG 2002 auf einen gänzlich anderen Fall, nämlich auf jenen der Berufung eines Universitätsprofessors bezieht und anordnet, dass dieser mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Universität die Lehrbefugnis für das Fach erwirbt, für das er berufen ist. Dieser Fall trifft auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß §
35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und daher auch ohne Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am

Fundstelle(n):
DAAAE-91713