VwGH vom 10.10.2016, Ra 2014/17/0014
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Agrargemeinschaft N in A, vertreten durch die Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W118 2007172-1/2E, betreffend Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem Formular "Mehrfachantrag-Flächen 2013" beantragte die revisionswerbende Partei am die Gewährung von einheitlicher Betriebsprämie sowie Ausgleichszulage für 2013 und legte dem Antrag eine Nutzfläche von 131,29 ha zugrunde.
2 Am 23. und fand bei der revisionswerbenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2013 statt. Dabei wurde eine förderbare Almfläche von 104,3 ha ermittelt. Mit Schreiben vom übermittelte die Agrarmarkt Austria (AMA) der revisionswerbenden Partei den Kontrollbericht der Vor-Ort-Kontrolle unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen. Mit E-Mail vom an die Vorarlberger Landwirtschaftskammer, von dieser an die AMA weitergeleitet, ersuchte die revisionswerbende Partei um Nachkontrolle im Hinblick darauf, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2008 eine Futterfläche von 143 ha festgestellt worden sei. Schließlich bestätigte die Landwirtschaftskammer Vorarlberg gegenüber der AMA mit Schreiben vom , dass die Almfutterfläche der revisionswerbenden Partei in den Jahren 2009 bis 2013 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt nicht erkennbar gewesen sei.
3 Mit Schreiben vom teilte die AMA der revisionswerbenden Partei unter Bezugnahme auf Art 6 der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 sowie der INVEKOS-GIS-V-2011, BGBl II Nr 330/2011 "idgF", mit, dass das im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 ermittelte Flächenausmaß der vorläufig festgesetzten beihilfefähigen Höchstfläche (Referenzfläche) für die Antragstellung 2014 entspreche, und übermittelte gleichzeitig eine neue Hofkarte und das Formular der vorläufigen Referenzflächenauswertung. Gleichzeitig ersuchte die AMA die revisionswerbende Partei um Überprüfung dieser Angaben auf ihre Aktualität. Dabei wies die AMA darauf hin, dass im Falle der Akzeptanz der vorläufig festgesetzten Referenzfläche und dem Nichtvorliegen eines weiteren Aktualisierungsbedarfs die vorläufige Referenzfläche zur endgültigen Referenzfläche für die Antragstellung 2014 werde. Andernfalls habe die revisionswerbende Partei das Formular "Antrag auf Änderung der Referenzfläche" auszufüllen und bis spätestens zu übermitteln. Dieses Formular diene als Grundlage zur inhaltlichen Prüfung betreffend die Festlegung der endgültigen Almreferenzfläche durch die AMA. Nach Abschluss der Prüfung erhalte die revisionswerbende Partei zeitgerecht vor der Antragstellung des Mehrfachantrages 2014 eine schriftliche Information über die endgültige Almreferenzfläche.
4 Daraufhin beantragte die revisionswerbende Partei mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom die "Almfutterfläche/Referenzfläche 2014" mit insgesamt 125,94 ha laut beiliegendem Antrag auf Änderung der Referenzfläche samt Referenzflächenauswertung durch die Landwirtschaftskammer Vorarlberg bescheidmäßig festzusetzen.
5 Diesen Antrag wies der Vorstand für den Geschäftsbereich I der AMA mit Bescheid vom als unzulässig zurück und führte begründend aus, dass eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden im Bereich der Almreferenzfeststellung nicht vorgesehen sei. § 8 Abs 2 der INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 eröffne dem Antragsteller ausdrücklich die Möglichkeit, seine Einwände gegen die Digitalisierung im Rahmen der Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe geltend zu machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung haben. Somit stehe durch die Erlassung eines Leistungsbescheides der der revisionswerbenden Partei zumutbare Rechtsweg im Rahmen des Verwaltungsverfahrens offen, weshalb kein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides bestehe.
6 Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
7 Begründend legte das Bundesverwaltungsgericht dar, dass entgegen der Rechtsansicht der revisionswerbenden Partei sich aus Art 6 der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 (in der Folge: VO (EG) Nr 1122/2009) des Rates vom mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor kein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Almreferenzfläche ergebe. Ein Rechtsanspruch eines Antragstellers könne nur aus einer Bestimmung abgeleitet werden, die sich unmittelbar oder zumindest mittelbar an die Antragsteller richte. Die Festsetzung der beihilfefähigen Höchstfläche stelle jedoch allein ein an die Mitgliedstaaten gerichtetes Gebot dar. Durch die Begrenzung der beihilfefähigen Höchstfläche solle die Prämiengewährung für nicht beihilfefähige Flächen von vornherein möglichst weitgehend ausgeschlossen und so das Risiko von Unregelmäßigkeiten minimiert werden. Das Bezug habende Regelwerk ziele nicht darauf ab, den Antragsteller vor Sanktionen zu bewahren, sondern das Risiko von ungerechtfertigten Prämiengewährungen zu verringern. Es diene in erster Linie dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union. So habe etwa gemäß Art 12 Abs 4 UAbs 2 der VO (EG) Nr 1122/2009 der Antragsteller bei der Antragstellung das vordefinierte Formular mit der beihilfefähigen Höchstfläche zu berichtigen, wenn Änderungen eingetreten seien oder wenn die vordefinierten Formulare keine zutreffenden Angaben enthielten. Ferner sehe Art 6 Abs 2 der VO (EG) Nr 1122/2009 für die Festsetzung der Referenzparzelle eine Qualitätskontrolle, mithin ein Fehlerkalkül vor. Es sei somit nicht Aufgabe der Mitgliedstaaten, durch die Festlegung der beihilfefähigen Höchstfläche von vornherein jede Fehlbeantragung von Flächen auszuschließen, sondern ein bestimmtes Niveau an Sicherheit zur Vermeidung von Überdeklarationen zu gewährleisten.
Dementsprechend sehe § 8 Abs 1 der INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 (INVEKOS-GIS-V 2011) eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers und § 9 Abs 2 leg cit eine Liste von Tatbeständen vor, bei deren Vorliegen sich der Antragsteller bei Feststellung einer Differenz zwischen der Referenzparzelle und der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Flächen ausnahmsweise auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen und die Behörde von der Verhängung von Sanktionen Abstand nehmen könne.
Schließlich liege nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Letztverantwortung für die Antragsdaten nicht bei der Behörde, sondern beim Antragsteller.
Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche sei den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen, weshalb die Bestimmungen auch nicht kraft Anwendungsvorranges die Regelungen der INVEKOS-GIS-V 2011 zu verdrängen vermögen.
Ebenso wenig ergebe sich aus den Bestimmungen des nationalen Rechts auf Basis der Verfahrensökonomie ein Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheids.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann unzulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden sei, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegenstehe. Sofern die Verwaltungsbestimmungen dies vorsähen, werde die Möglichkeit eines Feststellungsbescheides ausgeschlossen.
Dies sei im Hinblick auf § 8 Abs 2 der INVEKOS-GIS-V 2011 der Fall. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass seitens des Normgebers die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Festsetzung des Ausmaßes der Referenzparzelle in keinem Fall beabsichtigt gewesen sei. Der ausdrückliche Ausschluss der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides werde auch durch die Ermächtigung des § 28 Abs 3 MOG 2007 getragen. Darüber hinaus sei eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung nach den europarechtlichen Vorgaben zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Letztlich sei die Beschreitung des Rechtsweges zumutbar. Dem Risiko einer Sanktionierung könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Weg gegangen werden. So setze etwa gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) ein wirksames Kontrollsystem voraus, dass die vom Antragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig seien, sodass sein Antrag ordnungsgemäß sei und er Sanktionen vermeide.
Letztlich scheitere das Ziel der revisionswerbenden Partei, eine rechtskräftige Festsetzung der Referenzfläche vor der Antragstellung zu erreichen, um allfälligen Sanktionen zu entgehen, auch an dem Umstand, dass ein entsprechendes Verfahren wohl in den seltensten Fällen vor Ablauf der Frist für die Antragstellung zu Ende geführt werden könnte. Den Antragsteller bis zur Beendigung eines solchen Verfahrens aus der Pflicht zu nehmen, erscheine europarechtlich nicht möglich.
Soweit der Beschwerde die Aufforderung an die AMA zu entnehmen sei, die Referenzfläche zumindest ohne Bescheid vor Ablauf der Fristen für die Antragstellung 2014 festzulegen, gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass diesem Begehren zwischenzeitig durch die AMA entsprochen worden sei bzw die entsprechende Festlegung im GIS ersichtlich sei.
8 Die Revision sei gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, obwohl zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, weil die Rechtslage vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung so eindeutig sei, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden könne.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, kostenpflichtig in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass die "Almfutterfläche/Referenzfläche 2014" der revisionswerbenden Partei mit gesamt 125,94 ha laut Beilage ./A des Verwaltungsverfahrens festgesetzt werde; hilfsweise das konkrete Ausmaß der "Almfutterfläche/Referenzfläche 2014" der revisionswerbenden Partei festzusetzen; hilfsweise das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben.
10 Die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Die Revision erweist sich im Hinblick auf die dazu dargelegte Rechtsfrage, ob der revisionswerbenden Partei ein Anspruch auf Festsetzung der jährlichen Referenzfläche mittels gesonderten Bescheids zukommt, als zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
15 Die für das Jahr 2014 maßgebliche Verordnung (EG) Nr 73/2009 (in der Folge: VO (EG) Nr 73/2009) des Rates vom mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 30 vom , lautet auszugsweise:
"TITEL II
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DIREKTZAHLUNGEN
...
KAPITEL 4
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem
...
Artikel 17
System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1: 10 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet.
Artikel 18
System zur Identifizierung und Registrierung von
Zahlungsansprüchen
(1) Ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen wird errichtet, das die Prüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen ermöglicht.
(2) Das System nach Absatz 1 ermöglicht über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinander folgenden Kalenderjahre.
Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs ...
b) die durch die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder
von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen - unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel - vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografischen Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind.
(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Anhang I aufgeführten oder sonstige Stützungsregelungen umfasst.
Artikel 20
Prüfung der Beihilfevoraussetzungen
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen die Beihilfevoraussetzungen der Beihilfeanträge im Wege der Verwaltungskontrolle.
(2) Die Verwaltungskontrollen werden durch ein System der Vor-Ort-Kontrolle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit ergänzt. Dazu stellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan für die landwirtschaftlichen Betriebe auf.
...
(3) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die für die Koordinierung der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen verantwortlich ist.
...
TITEL III
REGELUNG DER EINHEITLICHEN BETRIEBSPRÄMIE
(‚BETRIEBSPÄMIENREGELUNG')
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
...
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige
Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. ...
(2) ...
Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen Hektarflächen den Beihilfebedingungen jederzeit während des Kalenderjahres entsprechen.
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
...
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.
..."
16 Die hier maßgebliche Verordnung (EG) Nr 1122/2009 (in der Folge: VO (EG) Nr 1122/2009) des Rates vom mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 316 vom 2. Dezemer 2009, lautet auszugsweise:
"TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
TITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend ‚integriertes System') im Rahmen von Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und ... . Sie gilt unbeschadet besonderer Vorschriften, die in den Verordnungen über die einzelnen Beihilferegelungen festgelegt sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen
von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
1. ‚landwirtschaftliche Parzelle': zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;
...
11. ‚Sammelantrag': Antrag auf Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und anderer flächenbezogener Beihilferegelungen;
12. ‚flächenbezogene Beihilferegelungen': die Betriebsprämienregelung, die flächenbezogenen Zahlungen im Rahmen der besonderen Stützung und alle Beihilferegelungen nach den Titeln IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ausgenommen die Beihilferegelungen nach Titel IV Abschnitte 7, 10 und 11 mit Ausnahme der gesonderten Zahlung für Zucker gemäß Artikel 126 derselben Verordnung und der gesonderten Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 derselben Verordnung;
...
23. ‚ermittelte Fläche': Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
...
26. ‚geografisches Informationssystem' (nachstehend ‚GIS'):
computergestützte geografische Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
27. ‚Referenzparzelle': geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im GIS registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Identifizierungssystems nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
...
TEIL II
INTEGRIERTES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM
TITEL I
SYSTEMANFORDERUNGEN UND EINHALTUNG ANDERWEITIGER
VERPFLICHTUNGEN
KAPITEL I
Identifizierungs- und Registrierungssystem
...
Artikel 6
Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen
(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird auf Ebene von Referenzparzellen wie Katasterparzellen oder Produktionsblöcken angewendet, damit eine individuelle Identifizierung der einzelnen Referenzparzellen gewährleistet ist.
Für jede Referenzparzelle wird für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt. Das GIS wird auf der Grundlage eines nationalen Koordinaten-Referenzsystems angewandt. Werden unterschiedliche Koordinatensysteme verwendet, so müssen diese innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten kompatibel sein.
Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden und verlangen unter anderem, dass die Sammelanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass von mindestens 75 % der von einem Beihilfeantrag betroffenen Referenzparzellen mindestens 90 % der jeweiligen Fläche nach Maßgabe der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beihilfefähig sind. Die Erfüllung dieser Anforderung wird jährlich mit geeigneten statistischen Methoden überprüft.
...
TITEL II
BEIHILFEANTRÄGE
KAPITEL I
Sammelantrag
Artikel 10
Allgemeine Bestimmungen für den Sammelantrag
(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass alle Anträge für Beihilferegelungen nach den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in den Sammelantrag aufgenommen werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der Kapitel II bis V des vorliegenden Titels sinngemäß in Bezug auf die besonderen Vorschriften über die Beilhilfeanträge für diese Regelungen.
...
Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
...
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. ...
Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und für die Durchführung wirksamer Kontrollen benötigten Zeitraum in Betracht.
...
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der
Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten,
insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend
dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im
Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller
landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den
Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
(2) Zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 1 Buchstabe c ist in dem dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß
Artikel 7 der vorliegenden Verordnung anzugeben.
(3) Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs gemäß Absatz 1 Buchstabe d ist dem dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle anzugeben. In den kartografischen Unterlagen nach der genannten Vorschrift sind die Grenzen der Referenzparzellen und deren individuelle Identifizierung einzutragen und vom Landwirt ist die Lage jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle anzugeben.
(4) Bei der Einreichung des Antrags berichtigt der Betriebsinhaber das in den Absätzen 2 und 3 genannte vordefinierte Formular, wenn Änderungen, insbesondere Übertragungen von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, eingetreten sind oder wenn die vordefinierten Formulare nicht zutreffende Angaben enthalten.
Betrifft die Berichtigung die Fläche der Referenzparzelle, so gibt der Betriebsinhaber die aktualisierte Fläche jeder betroffenen landwirtschaftlichen Parzelle und erforderlichenfalls die neuen Grenzen der Referenzparzelle an.
(5) Im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 13 abweichen, wenn die Zahlungsansprüche zum letzten Termin für die Einreichung des Sammelantrags noch nicht endgültig festgestellt sind.
Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung gilt auch für das erste Jahr, wenn neue Sektoren in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden und die Zahlungsansprüche der hiervon betroffenen Betriebsinhaber noch nicht endgültig festgestellt worden sind.
...
Artikel 14
Änderungen des Sammelantrags
(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.
Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.
Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.
(2) ... sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai, ... des betreffenden Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig.
..."
17 §§ 4 Abs 1 und 2, 7 und 8 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), in der zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Zustellung am ) maßgeblichen Fassung BGBl II Nr 330/2011, lauten:
"...
Referenzparzelle
§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückpolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.
(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.
...
Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle
§ 7. (1) Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.
(2) Bei Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen, deren digitale Daten die Grundlage bei der Ermittlung von Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle bilden. Davon ausgenommen sind Grundstücke, die aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nicht in der digitalen Katastralmappe enthalten sind. In diesem Fall sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
(3) Alle Änderungen sind von der autorisierten Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.
Mitwirkung des Antragstellers
§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.
(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte."
18 Die revisionswerbende Partei bringt vor, dass die Bestimmung des Art 6 Abs 1 der VO (EG) Nr 1122/2009, wonach für jede Referenzparzelle für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt werde, nur so verstanden werden könne, dass die AMA die Festsetzung der Almreferenzfläche 2014 bescheidmäßig zu erledigen habe. Art 6 Abs 1 der VO (EG) Nr 1122/2009 richte sich nicht nur an die Mitgliedstaaten, sondern auch an die dortigen Rechtssubjekte, wie die revisionswerbende Partei. Diese Bestimmung ginge somit § 8 Abs 2 der innerstaatlichen INVEKOS-GIS-V 2011 vor.
19 Gemäß Art 1 der VO (EG) Nr 1122/2009 enthält diese Verordnung die Durchführungsbestimmungen unter anderem zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem im Rahmen von Titel II Kapitel 4 der VO (EG) Nr 73/2009. In Bezug auf das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen normiert Art 17 der VO (EG) Nr 73/2009, dass sich dieses System auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial stützt und dazu computergestützte geografische Informationssystemtechniken, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobilder mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1: 10 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet, eingesetzt werden. Dazu präzisiert Art 6 Abs 1 UAbs 1 der VO (EG) Nr 1122/2009, dass dieses System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Ebene von Referenzparzellen wie Katasterparzellen oder Produktionsblöcken angewendet wird, damit eine individuelle Identifizierung der einzelnen Referenzparzellen gewährleistet ist. Art 6 Abs 1 UAbs 2 erster Satz der VO (EG) Nr 1122/2009 sieht dazu in Bezug auf die Referenzparzellen vor, dass für jede von diesen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw der Regelung der einheitlichen Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt wird.
20 Daraus ist entgegen den Ausführungen der revisionswerbenden Partei keine Verpflichtung des einzelnen Mitgliedstaates gegenüber dem einzelnen Betriebsinhaber, die beihilfefähige Höchstfläche vor Einreichung eines Beihilfeantrags gemäß Art 19 der VO (EG) Nr 73/2009 bzw eines Sammelantrags gemäß Art 10 iVm Art 12 der VO (EG) Nr 1122/2009 bescheidmäßig festzustellen, abzuleiten. Vielmehr stellt Art 6 Abs 1 UAbs 2 erster Satz der VO (EG) Nr 1122/2009 lediglich klar, dass der Betriebsprämienregelung und der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nicht die gesamte einzelne Referenzparzelle, sondern bloß die beihilfefähige Höchstfläche jeder Referenzparzelle zugrunde liegt.
21 Gemäß Art 6 Abs 1 UAbs 3 der VO (EG) Nr 1122/2009 verlangen die Mitgliedstaaten unter anderem, dass die Sammelanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Ebenso muss der Sammelantrag gemäß Art 12 Abs 1 Buchstabe d der VO (EG) Nr 1122/2009 alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird. Grundlage für die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen bzw gemäß Art 6 Abs 1 UAbs 1 der VO (EG) Nr 1122/2009 der Referenzparzellen und in weiterer Folge für die Festsetzung der beihilfefähigen Höchstfläche für jede Referenzparzelle für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung sind demnach die Angaben in den Sammelanträgen.
22 Zu den Beihilfeanträgen und somit auch zu den Sammelanträgen normiert Art 19 Abs 2 der VO (EG) Nr 73/2009, dass die Mitgliedstaaten vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen zur Verfügung stellen. Art 12 Abs 3 der VO (EG) Nr 1122/2009 präzisiert dies in Bezug auf die Identifizierung aller landwirtschaftlicher Parzellen des Betriebs gemäß Abs 1 Buchstabe d dahin, dass in dem dem Betriebsinhaber gemäß Art 19 Abs 2 der VO (EG) Nr 73/2009 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle anzugeben ist. Im gemäß Art 19 Abs 2 der VO (EG) Nr 73/2009 vordefinierten Formular ist demnach die im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelte beihilfefähige Höchstfläche für jede Referenzparzelle anzugeben und nicht vor Einbringung des Sammelantrags die beihilfefähige Höchstfläche gesondert festzusetzen und diese Ergebnisse dem vordefinierten Formular für den Sammelantrag zugrunde zu legen.
23 Schließlich hat der Betriebsinhaber gemäß Art 12 Abs 4 UAbs 1 der VO (EG) Nr 1122/2009 bei der Einreichung des Sammelantrags das vordefinierte Formular zu berichtigen, wenn Änderungen eingetreten sind oder wenn die vordefinierten Formulare nicht zutreffende Angaben enthalten. Betrifft die Berichtigung die Fläche der Referenzparzelle, so gibt der Betriebsinhaber die aktualisierte Fläche jeder betroffenen landwirtschaftlichen Parzelle und erforderlichenfalls die neuen Grenzen der Referenzfläche an (UAbs 2).
24 Dementsprechend stehen § 7 der INVEKOS-GIS-V 2011 über die Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle und § 8 (insbesondere Abs 2) der INVEKOS-GIS-V 2011 betreffend die Mitwirkung des Antragstellers nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen der VO (EG) Nr 1122/2009, insbesondere nicht zu deren Art 6 Abs 1 UAbs 2.
25 Erst nach Einbringung des Antrags auf Gewährung etwa der einheitlichen Betriebsprämie und der Ausgleichszulage ist im Rahmen dieses Verfahrens auf Basis der im Antrag enthaltenen Angaben die beihilfefähige Höchstfläche für jede Referenzparzelle von der zuständigen Behörde festzusetzen. Der revisionswerbenden Partei kommt kein unmittelbar aus Art 6 Abs 1 UAbs 2 der VO (EG) Nr 1122/2009 ableitbarer Anspruch auf Festsetzung der beihilfefähigen Höchstfläche für jede Referenzparzelle für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zu.
26 Die revisionswerbende Partei brachte überdies vor, die AMA habe in ihrem Schreiben vom ausdrücklich festgehalten, dass über das von ihr bekannt gegebene Ausmaß hinaus keine Gewährung von Direkt- und Ausgleichszahlungen erfolgen könne. Sie hätte daher in ihrem Mehrfachflächenantrag nur dieses Ausmaß und selbst nach Beiziehung eines Sachverständigen nicht die größere, richtige Fläche angeben dürfen, weil sie ansonsten mit Sanktionen betreffend die einheitliche Betriebsprämie konfrontiert gewesen wäre. Im Ergebnis werde der revisionswerbenden Partei die Möglichkeit genommen, die von der Behörde einseitig vorgegebene Referenzfläche in einem ordentlichen Verfahren zu bekämpfen. Die Rechtslage könne daher nicht anders verstanden werden, als dass die Referenzfläche bescheidmäßig festzusetzen sei.
27 Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass gemäß § 8 Abs 2 letzter Satz der INVEKOS-GIS-V 2011 der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen kann, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat. Dies entspricht Art 12 Abs 4 der VO (EG) Nr 1122/2009, wonach der Betriebsinhaber bei der Einreichung des Sammelantrags das vordefinierte Formular im Falle des Eintritts von Änderungen oder des Vorliegens nicht zutreffender Angaben im vordefinierten Formular berichtigt. Die revisionswerbende Partei hatte somit sehr wohl die Möglichkeit, bei der Einreichung des Mehrfachantrages Flächen 2014 eine aus ihrer Sicht im Vergleich zu jener von der AMA festgestellten Fläche abweichende Referenzfläche insofern sanktionslos geltend zu machen, als im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens in der Folge die beantragte Fläche als zutreffend erkannt wird oder allfällig festgestellte wesentliche Abweichungen zu den tatsächlich zu berücksichtigenden Flächen nicht auf einem Verschulden der revisionswerbenden Partei beruhen.
28 Schließlich wendet die revisionswerbende Partei ein, über ihren Antrag, die Feststellung der Almreferenzfläche 2014 bescheidmäßig zu erledigen, somit einen Bescheid über das konkrete Ausmaß der "Almfutterfläche/Referenzfläche 2014" zu erlassen, sei zu Unrecht nicht inhaltlich abgesprochen worden, zumal sie ein Feststellungsinteresse in Bezug auf die drohenden Sanktionen im Falle von Abweichungen bei einer zu erwartenden Vor-Ort-Kontrolle habe.
29 Die Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies immer mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt. Nicht zulässig ist ein Feststellungsbescheid dann, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl ). Für einen Feststellungsbescheid ist dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (vgl sowie vom , 2008/17/0163). Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (vgl ). Der Feststellungsbescheid ist insofern ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf.
30 Im vorliegenden Fall begehrte die revisionswerbende Partei die gesonderte bescheidmäßige Feststellung des konkreten Ausmaßes der Referenzfläche 2014. Wie unter Rz 21 bis 24 sowie Rz 27 dargelegt, besteht weder eine unionsrechtliche, noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheids. Das konkrete Ausmaß der Referenzfläche für das Jahr 2014 ist letztlich im Verfahren über den Mehrfachantrag Flächen 2014 auf Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie zu prüfen und zu entscheiden.
31 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) besitzen die in den Regelungen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgeschriebenen Sanktionen wie der zeitweilige Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von der Inanspruchnahme einer Beihilferegelung oder die Kürzung einer Beihilfe über das Ausmaß der Differenz zwischen den angemeldeten und ermittelten Flächen hinaus keinen strafrechtlichen Charakter (vgl die Urteile vom , Käserei Champignon Hofmeister , C-210/00, Randnr 36 und 43, vom , Bonda , C489/10, Randnr 28 und 45). Dies gilt auch für die im Falle einer allfällig festgestellten wesentlichen Abweichung der mit dem Mehrfachantrag Flächen 2014 beantragten Flächen zu den tatsächlich zu berücksichtigenden Flächen in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen. Die korrekten Angaben der beantragten Fläche und die nachfolgende Feststellung des konkreten Ausmaßes der Referenzfläche 2014 im Verfahren über den zwecks Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie und Ausgleichszulage zwingend erforderlichen Mehrfachantrag Flächen 2014 ist der revisionswerbenden Partei daher zumutbar.
32 Der revisionswerbenden Partei kommt auch insofern kein Anspruch auf Festsetzung der Referenzfläche 2014 mittels gesonderten Feststellungsbescheids zu. Es erübrigt sich daher auf ihren Einwand der unterlassenen Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses und der Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf das im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 ermittelte Flächenausmaß der vorläufig festgesetzten beihilfefähigen Höchstfläche (Referenzfläche) näher einzugehen. Die Revision war somit als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014.
Wien, am