VwGH vom 14.10.2009, 2007/08/0171

VwGH vom 14.10.2009, 2007/08/0171

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der IM in Wien, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 15-II-2-1707/2007, betreffend rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt in Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 12/9), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom hat das Arbeits- und Sozialgericht Wien ausgesprochen, dass die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt schuldig ist, der Beschwerdeführerin als Fortsetzungsberechtigter nach dem am verstorbenen SP eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß für den Zeitraum vom bis zu gewähren (Spruchpunkt 1.). Unter Spruchpunkt 2. wurde ausgesprochen, dass die Pension im Zeitraum vom bis wegfällt.

Am erließ die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt einen Bescheid mit folgendem Wortlaut:

"Mit gerichtlichem Urteil vom wird der Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit für den Verstorbenen PS ab anerkannt.

Rechtsgrundlage: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) §§ 86, 253d und 408

Abkommen über soziale Sicherheit mit der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien


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Die Pension beträgt ab
monatlich ..........................................................EUR
370,97
EUR
374,99

Die vorzeitige Alterspension wegen geminderter

Arbeitsfähigkeit fällt mit weg."

Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG betreffend den Bescheid vom und einen Antrag auf Zuerkennung bzw. Nachzahlung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum vom bis . Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Bestimmung, die den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension bei Bestehen jeglicher Pflichtversicherung regelt (§ 253d Abs. 2 in Verbindung mit § 253b Abs. 1 Z. 4 ASVG), am Stichtag noch nicht gegolten habe, sondern erst mit in Kraft getreten sei.

Mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass eine Leistungsfeststellung durch das Arbeits- und Sozialgericht vorliege.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen, der Spruch des Bescheides der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom jedoch dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes abgewiesen wird.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt sei lediglich befugt gewesen, mit dem Leistungsbescheid vom über die Höhe der vom Arbeits- und Sozialgericht Wien grundsätzlich zuerkannten Pension zu entscheiden. Über die Zuerkennung der Alterspension für den Zeitraum vom bis sowie über deren Wegfall im Zeitraum vom bis sei der Pensionsversicherungsanstalt keine Entscheidungsbefugnis mehr zugekommen, da darüber bereits das Arbeits- und Sozialgericht Wien mit rechtskräftigem Urteil vom abgesprochen habe. Der letzte Absatz des Bescheides vom betreffend den Wegfall der vorzeitigen Alterspension mit stelle nur eine Wiederholung der diesbezüglichen Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien dar. Hinsichtlich des Teiles des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom , der die Frage des Wegfalles der Pension im Zeitraum vom bis betreffe, sei keine Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes im Sinne des § 101 ASVG möglich, da darüber von der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt nicht mehr habe entschieden werden dürfen. Da die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Wiederherstellung zurückgewiesen habe, jedoch keine verfahrensrechtliche, sondern eine inhaltliche Entscheidung getroffen habe, sei der Spruch des Bescheides dahingehend abzuändern gewesen, dass der Antrag vom abgewiesen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist gemäß § 101 ASVG mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass es sich bei der Herstellung des gesetzlichen Zustandes um Geldleistungen aus der Sozialversicherung handeln muss, über die bescheidmäßig abgesprochen worden ist. § 101 ASVG ist nur auf Bescheide anwendbar, nicht auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage beim Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 368/75, Slg. Nr. 8918/A).

Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, wurde der Ausspruch, dass die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit vom bis wegfällt, mit dem Urteil vom getroffen. Entsprechend diesem Urteil wurden mit dem Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom Pensionsbeträge lediglich ab festgesetzt. Der in diesem Bescheid enthaltene Ausspruch, dass die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit mit wegfällt, erging in Durchführung des Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes und in Bindung an dieses. Soweit Pensionsbescheide aber in Bindung an und in Durchführung von Gerichtsurteilen ergehen, können sie auch dann, wenn sich das Gerichtsurteil als materiell unrichtig oder fehlerhaft erweisen sollte, nicht auf einem wesentlichen Rechtsirrtum oder einem offenkundigen Versehen des Pensionsversicherungsträgers beruhen. Und nur auf einen solchen Irrtum kommt es nach § 101 ASVG an, wird doch ein Leistungsbescheid stets nur von einem Versicherungsträger erlassen. Insoweit also ein Bescheid in Bindung an ein Gerichtsurteil ergeht, ist ein Antrag nach § 101 ASVG nicht zulässig. Dass dem Pensionsversicherungsträger bei der Berechnung der Höhe der Pension (die nicht durch das Gerichtsurteil vorgegeben war) ein Irrtum im Sinne des § 101 ASVG unterlaufen wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

Es lag daher kein Leistungsbescheid vor, auf den sich der Antrag nach § 101 ASVG zulässigerweise bejahen konnte. Der Antrag war daher unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0264, mwN) und zurückzuweisen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 1029/76, und vom , Zl. 87/08/0148). Dadurch, dass die belangte Behörde mit ihrer Spruchänderung den Antrag abgewiesen hat, kann die Beschwerdeführerin aber in keinem Recht verletzt sein, zumal sich aus der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides eindeutig ergibt, dass die Abweisung deshalb erfolgte, weil ein rechtskräftiges Gerichtsurteil und kein Bescheid vorgelegen ist, der Gegenstand einer Entscheidung nach § 101 ASVG hätte sein können.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom , Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom , Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- und Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am