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VwGH vom 11.09.2008, 2007/08/0169

VwGH vom 11.09.2008, 2007/08/0169

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der E in V, vertreten durch Mag. Dr. Reimer Bahr, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Italiener Straße 29, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten vom , Zl. LGS/SFA/05662/2007, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am beim Arbeitsmarktservice Kärnten, Regionale Geschäftsstelle Villach (in der Folge: AMS Villach), einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antragsformular gab sie unter anderem an, sich in Ausbildung zu befinden (Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Linz). Dem Antrag beiliegend findet sich im Verwaltungsakt eine Arbeitsbescheinigung der AS, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin vom bis zum bei der AS beschäftigt gewesen und dass das Beschäftigungsverhältnis im beiderseitigen Einverständnis gelöst worden ist, sowie eine Studienbestätigung der Johannes Kepler Universität Linz vom , aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2006/2007 als ordentliche Studierende der Studienrichtung Rechtswissenschaft zur Fortsetzung gemeldet war.

In einem mit datierten Schreiben an das AMS Villach führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie ordentliche Hörerin des Fernstudiums der Universität Linz (Institut für Fernunterricht in den Rechtswissenschaften) sei. Für die Zeit ihres Studiums liege Arbeitslosigkeit vor, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ausbildung gemäß § 12 Abs. 1 (gemeint wohl: Abs. 3) lit. f AlVG keinen Ausschlusstatbestand darstelle, wenn sie in einer Form absolviert werde, die speziell auf Berufstätige zugeschnitten sei. Soweit der Gesetzgeber auf "ordentliche Hörer" von Universitäten abstelle, sei er dabei von Präsenzstudien ausgegangen und seien neue Ausbildungsformen nicht berücksichtigt gewesen. Auf der Internetseite der Universität werde ausdrücklich auf die Vereinbarkeit des Studiums mit einer Berufstätigkeit hingewiesen.

Mit Bescheid vom gab das AMS Villach dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld keine Folge. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ab dem Wintersemester 2006/2007 an der Johannes Kepler Universität Linz als ordentliche Studierende gemeldet sei.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen vom unter näherer Darlegung des Studienablaufes und des tatsächlichen Studienaufwandes seit ihrem Studienbeginn am .

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge. Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens führte sie begründend im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung einem - die Arbeitslosigkeit ausschließenden - Studium als ordentliche Hörerin im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG nachgegangen und daher zu prüfen sei, ob eventuell der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG erfüllt sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil die Voraussetzung der Parallelität von Studium und Beschäftigung bei der AS innerhalb eines Jahres vor der Geltendmachung nicht erfüllt sei.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der ihre Behandlung mit Beschluss vom , B 298/07, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 12 AlVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 lautet auszugsweise:

"§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.

...

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

...

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

...

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt als arbeitslos, wer

1. während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Geltendmachung mindestens 39 Wochen, davon 26 Wochen durchgehend, oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als zwölf Monate ist, arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war,

2. zugleich dem Studium oder der praktischen Ausbildung nachgegangen ist und

3. die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst hat.

..."

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach im Zusammenhang mit dem auch hier gegenständlichen "Fernstudium" der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz ausgesprochen, dass davon auszugehen ist, dass ein Studierender, der einer Universität durch die Inskription (nunmehr "Fortsetzung der Zulassung") nach seiner Aufnahme als ordentlicher Studierender in der Form der Immatrikulation (nunmehr "Zulassung") meldet, das gewählte ordentliche Studium im betreffenden Semester zu beginnen oder fortzusetzen, so lange nicht als arbeitslos gilt, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form (z.B. durch Exmatrikulation) die Beendigung seiner Studien wirksam dokumentiert. Das Gleiche gilt, wenn in dem ordentlichen Studium, zu dem die Zulassung erfolgte, Fernstudieneinheiten im Sinne des § 53 UG festgelegt wurden. Es kommt auch zufolge der formalen Anknüpfung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG auf das Fehlen einer Anwesenheitspflicht nicht an (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/08/0146, und vom , Zl. 2007/08/0092, mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Studium der Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit ausgeschlossen hat. Die Erfüllung des Ausnahmetatbestands des § 12 Abs. 4 AlVG ist nicht behauptet worden oder sonst aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, weshalb sich die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld durch die belangte Behörde als rechtmäßig erweist.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer auftragsgemäß ergänzten Beschwerde die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vorbringt, ist ihr zu entgegnen, dass diesbezüglich gemäß Art. 144 B-VG der Verfassungsgerichtshof, nicht aber der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am

Fundstelle(n):
EAAAE-91688