VwGH vom 18.12.2014, Ro 2014/12/0030
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Czakler, über die Revision der Dr. MS in W, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 4/II, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur (nunmehr: der Bundesministerin für Bildung und Frauen) vom , Zl. BMUKK-612/0001-III/1a/2012, betreffend Ersatzansprüche gemäß § 18a B-GlBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Revisionswerberin steht als Oberstudienrätin im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Während ihrer Aktivdienstzeit bewarb sie sich auf eine im Bereich des Landesschulrates für Tirol ausgeschriebene Planstelle einer Landesschulinspektorin bzw. eines Landesschulinspektors der Verwendungsgruppe SI I für berufsbildende Pflichtschulen. In der Sitzung des Kollegiums des Landesschulrates für Tirol vom wurde der männliche Mitbewerber T an die erste Stelle, der männliche Mitbewerber S an die zweite Stelle und die Revisionswerberin an die dritte Stelle des Dreiervorschlages gereiht.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem T die Entschließung des Bundespräsidenten vom intimiert, wonach T mit Wirksamkeit vom auf die genannte Planstelle eines Landesschulinspektors ernannt werde. Die Bewerbung der Revisionswerberin wurde mit (abgesondertem) Bescheid der belangten Behörde vom "abgelehnt".
Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Beschluss vom , Zl. 2011/12/0135, mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Nach Anrufung der Bundes-Gleichbehandlungskommission (siehe dazu die tieferstehende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides) beantragte die Revisionswerberin am gestützt auf § 18a Abs. 2 Z 1 und 2 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 (im Folgenden: B-GlBG), den Ersatz des Vermögensschadens in Form aller Bezugsdifferenzen zwischen ihrem Gehalt als Professorin an der Pädagogischen Hochschule und dem ihr im Falle einer Ernennung zur Landesschulinspektorin zukommenden Gehalt einschließlich der sich bei der Berechnung des Ruhegenusses ergebenden Differenzen sowie einen Ersatz in der Höhe von EUR 25.000,-- für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom
wurde dieser Antrag abgewiesen.
Die Revisionswerberin erhob Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom entschied die belangte Behörde über diese Berufung wie folgt:
"1. Ihre Berufung betreffend den Ersatzanspruch gemäß
§ 18a Abs. 2 Z 1 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes - B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2004 auf Zuerkennung der Bezugsdifferenzen, welche Ihnen im Verhältnis zu Ihrem Monatsbezug als Professorin an der Pädagogischen Hochschule bei Ihrer Bestellung zur Landesschulinspektorin der Verwendungsgruppe SI 1 bei Unterbleiben einer Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 4 Z 5 B-GlBG zugekommen wären, wird abgewiesen.
2. Gemäß § 18a Abs. 2 Z 2 B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2004, gebühren Ihnen als Ersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung EUR 2.000."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides - auf welche zur näheren Darstellung des Ganges des Ernennungsverfahrens sowie des Verwaltungsverfahrens über den von der Revisionswerberin geltend gemachten Anspruch gemäß § 18a B-GlBG verwiesen wird - heißt es (auszugsweise):
" A...
B. Sachverhalt:
Mit GZ 618/50-III/1a/2009 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur wurde im Bereich des Landesschulrates für Tirol die Planstelle einer Landesschulinspektorin bzw. eines Landesschulinspektors der Verwendungsgruppe SI I für berufsbildende Pflichtschulen mit nachfolgendem Text ausgeschrieben:
'Für die Besetzung dieser Stelle kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, welche die für die Ziffer 28.3 der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse, nämlich Lehramt an Berufsschulen gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung, erfüllen.
Neben den nachstehenden besonderen Kenntnissen und
Qualifikationen, nämlich
1. Leitungskompetenzen, Organisationstalent,
Personalentwicklungskompetenzen sowie hohes Maß an sozialer Kompetenz
2. Kompetenzen und Praxis im Projekt- und
Qualitätsmanagement, IKT-Grundkompetenzen
3. Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen
Einrichtungen (z.B. Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport);
internationale Erfahrungen
4. Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management
5. Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und
Serviceorientierung
sind Führungserfahrungen in einer leitenden Funktion des
Berufsschulwesens und eine mehrjährige Lehrpraxis an Berufsschulen
erwünscht.'
Die Bewerbungsfrist endete am .
Mit Schreiben vom (beim Landesschulrat für Tirol eingelangt am ) bewarben Sie sich rechtzeitig unter Vorlage eines Lebenslaufes und unter anderem einer Aufstellung besuchter Fortbildungsveranstaltungen samt Zeugnissen um die ausgeschriebene Stelle.
Insgesamt lagen für die zu besetzende Planstelle sechs Bewerbungen vor, eine Bewerbung wurde noch vor dem am durch den Landesschulrat für Tirol abgehaltenen Anhörungsverfahren zurückgezogen. In dem aus drei Teilen bestehenden Verfahren (persönliche Vorstellung, eine gezogene Frage welche vorbereitet werden konnte und zuletzt Fragen aus dem Kreis der Hearingsmitglieder) erwiesen die im Dreiervorschlag gereihten Kandidatinnen ihre Eignung für die Funktion als Landesschulinspektor/in für Berufsschulen.
Der Dreiervorschlag des Landesschulrates für Tirol wird aufgrund der geheimen Abstimmung des Kollegiums erstellt. Die Antragstellung hat diesem Votum zu entsprechen.
Die den Kollegiumsmitgliedern vor dem Hearing zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellten Unterlagen waren einerseits Datenblätter mit Zusammenfassungen für jedes Mitglied und andererseits gab es auch für jede politische Fraktion die kompletten Bewerbungen in Kopie.
Vor der am erfolgten geheimen Abstimmung des Kollegiums des Landesschulrates für Tirol wurde zu Ihren Gunsten eine Klarstellung dahin gehend getroffen, dass Sie aufgrund der vom seinerzeitigen Landesschulinspektor X über Sie abgegebenen Leistungsbeschreibung (Laut Bestätigung des LSI X haben Sie in Ihrer Arbeit als Berufsschullehrerin 'den von (Ihnen) zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten') außerhalb eines förmlichen Leistungsfeststellungsverfahrens ebenfalls das Erfordernis der 'hervorragenden pädagogischen Leistungen' erfüllen. Weiters wurde der zuvor vom Landesschulrat für Tirol in einer Aufstellung betreffend Ihr in Deutschland absolviertes Doktoratsstudium gegenüber den Mitgliedern des Kollegiums getroffene Hinweis, wonach dieser Abschluss in Österreich nicht nostrifiziert sei, fallen gelassen und die Gleichwertigkeit dieses Studienabschlusses mit einem österreichischen Abschluss klargestellt.
Der zuständige Fachausschuss beim Landesschulrat für Tirol hat nach der Teilnahme am Hearing vom und Beratungen folgenden Beschluss über die Reihung gefasst:
1. OSR BD T 2. OSR BD Ing. Mag. S 3. OStR Prof. Dr. Revisionswerberin
An die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates für Tirol wurde für Sie und den Erstgereihten die nachfolgende Zusammenfassung betreffend die Personalien und Qualifikationen der beiden Bewerbungen übermittelt (vgl. Seiten 16 und 17 bzw. 19 und 20 des Protokolls über die Sitzung des Kollegiums des Landesschulrates für Tirol vom ).
'Prof. OSTR Dr. Revisionswerberin :
Frau Prof. Dr. Revisionswerberin ist im
59. Lebensjahr, geschieden und Mutter von zwei Kindern. Ihre Reifeprüfung hat sie an einer HAK abgelegt. Sie hat eine Lehramtsprüfung der Fachgruppe 1 und eine Erweiterungsprüfung für Englisch an Berufsschulen. An der Universität Magdeburg hat sie promoviert. Es liegt kein Bescheid über eine Leistungsfeststellung vor. Sie ist derzeit an der Pädagogischen Hochschule als Leiterin des Instituts für Berufspädagogik beschäftigt. Im Anhörungsverfahren verweist Sie darauf, dass sie sich die Bewerbung sehr lange und gründlich überlegt hat. Ausschlaggebend war:
1. ihre langjährige Beschäftigung mit den TFBS und die Möglichkeit, diese weiterentwickeln zu können. Sie verfügt über 12 Jahre Erfahrung als Berufsschullehrerin und ist bis heute in der Lehrerausbildung an der ehemaligen Berufspädagogischen Akademie und heutigen PH-Tirol tätig, auch in leitender Position. Der Focus ihrer Arbeit liegt auf der Unterrichtsgestaltung und Entwicklung, sowie in der Betreuung der TFBS als Praxisschulen. Über 400 Lehrpersonen hat sie bisher betreut. Für diese Tätigkeit ist sie mehrfach ausgezeichnet beschrieben worden.
Als Nationalrätin des Liberalen Forums war sie im Unterrichtsausschuss und Bildungssprecherin.
2. OSTR Revisionswerberin ist überzeugt, dass sie über die fachlichen, sozialen und methodischen Kompetenzen für die Funktion einer Landesschulinspektorin verfügt. Gute Schule braucht gute Lehrer und die Qualität des Unterrichts und der Schule hängt an guten Lehrern. Daher war und ist sie stets um die Professionalisierung von Lehrern bemüht. Dies schlägt sich in ihrer Dissertation und anderen Veröffentlichungen wieder.
3. QIBB, als sehr konkrete Maßnahme des bmukk für die Berufsschulen, deckt sich mit ihren eigenen Überlegungen. Die Schule vor Ort braucht Bereitschaft und Offenheit der Lehrerschaft, sowie Unterstützung durch Schulleitung und Struktur. Reformen sind nur 'bottom up' zu bewirken. Dazu brauchen die Schulen vier Bedingungen. Sie würde:
a) den Schulen helfen ein gutes Schulklima zu erzeugen
b) den Schulen helfen beim Setzen von Zielen
c) den Schulen helfen Q-Prozesse zu begleiten
d) den Schulen helfen durch Kooperation und Kommunikation
Sie zog Frage 2 , die die 'Allgemeine Weisung gemäß Bundes-Schulaufsichtsgesetz' in Bezug auf die Inspektionstätigkeit beinhaltet:
Die Revisionswerberin führt aus, dass dies primär in den Bereich der Schulleitung fällt. Für die Inspektion verfügt sie über gute Kompetenzen, da sie viele Evaluierungen durchgeführt und verschiedene Modelle entwickelt habe. Die Direktion soll direkte Unterstützung vom LSI erhalten. Das Ziel ist, sich selbst zu evaluieren. Wichtig ist das Beobachten vor Ort. Zum Gelingen von Q-Prozessen muss Einsicht erzeugt werden.
Auf die Frage aus dem Kollegium nach Verbesserungsmöglichkeiten des sehr guten dualen Systems, wird geantwortet, dass es sich dabei um ein Erfolgsmodell handelt, das gleichzeitig Auffangnetz für junge Menschen ist, die damit von der Straße wegkommen. Die weitere Förderung von 'Lehre mit Matura', 'Thöni-Akademie', 'integrative Berufsausbildung', Modularisierung ist wichtig, auch im Hinblick auf den NQR.
Die nächste Frage bezog sich auf den pädagogischen Auftrag des LSI und wie die Standardisierung mit der Methodenfreiheit der Lehrer vereinbar ist:
Diese Vorgabe sei schwer umzusetzen. Die Revisionswerberin meint auch, dass die Bildungsstandards noch nicht genug definiert sind, der Weg dorthin offen ist und das Ziel mit verschiedenen didaktischen Methoden erreicht werden kann. Weiters wurde sie mit der Forderung nach mehr Praxis- und weniger Theorieausbildung an der PHT konfrontiert. Dabei verweist sie auf die Besonderheit der Ausbildung für die Berufsschullehrer und dass für den Einstieg eine abgeschlossene Fachausbildung auf hohem Niveau erforderlich ist. Aufgabe der PHT sei es, einen Ausgleich bei den verschiedenen Ausbildungen herzustellen und den Schwerpunkt auf selbständigem Wissenserwerb zu legen. Eine abschließende Frage bezog sich auf ihre Aussagen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Nationalrat, wo sie die Abschaffung der Landesschulräte und der Landesschulinspektoren gefordert hat und warum sie sich jetzt für eine derartige Funktion bewerbe: Die Revisionswerberin bestätigt die Richtigkeit der Fragestellung und tritt für die Schaffung von Bildungsdirektionen ein, die sicher zu finanziellen Einsparungen führen werden. Sie bewirbt sich trotzdem als LSI, weil sie wie bisher eine gute Arbeit leisten will und weil das System derzeit noch aktuell ist.
Sie verweist noch darauf, dass die Wirtschaftskammer ihr Modell für die Lehrlingsausbildung sehr begrüßt.
Zusammenfassung:
Die Revisionswerberin führt in Bewerbungsunterlagen und beim Anhörungsverfahren aus, dass Sie nach Ablegung der Reifeprüfung in der Wirtschaft überwiegend in leitenden Stellungen tätig war. Ein Nachweis dieser Tätigkeiten liegt nicht vor. Sie besitzt mehrjährige Erfahrungen als Lehrerin, Lehrbeauftragte am PI Tirol, der BPA, Referentin des Inspektorats für Berufsbildung Bozen, später Abteilungsleiterin der BPA und jetzt als Leiterin des Instituts für Berufspädagogik der Pädagogischen Hochschule Tirol. Sie hat sich wissenschaftlich mit der Reform der Lehrerbildung für Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer in Österreich beschäftigt und damit an der Universität Magdeburg promoviert.
Ihr Rollenverständnis einer Landesschulinspektorin und die Darstellung der künftigen Aufgaben als LSI beziehen sich einerseits auf die Professionalisierung der Lehrer und andererseits auf die Schaffung von Bedingungen als Voraussetzung für Qualitätsprozesse. Sie führt aus, dass sie über die erforderlichen Kompetenzen für die Ausübung der Funktion eines LSI verfüge.'
'BD OSR T
OSR T ist 53 Jahre, verheiratet und Vater von zwei Kindern. Er hat seine Reifeprüfung an der HAK abgelegt und verfügt über die Lehramtsprüfung der Fachgruppe II. Als Zusatzqualifikationen sind die Prüfung für den 'Gehobenen Finanzdienst', die Erweiterungsprüfung 'Englisch für Berufsschulen' und der Akademielehrgang 'Schulmanagement' angeführt. Die Leistungsfeststellung mit Bescheid vom weist ein 'erheblich überschritten' auf. Derzeit ist er Leiter der TFBS für Handel und Büro und zusätzlich mit der Leitung der TFBS für Milchwirtschaft betraut.
Bei den Ausführungen beim Anhörungsverfahren betont Direktor T den engen Zusammenhang zwischen seinen erworbenen Qualifikationen und den Aufgaben eines Landesschulinspektors. Im Rahmen seiner 20- jährigen Tätigkeit in der Lehrerausbildung hat er zahlreiche Stunden mit der Unterrichtsbeobachtung in verschiedenen Ausbildungszweigen verbracht. Ein Großteil der heute im Einsatz befindlichen Lehrpersonen sind auch von ihm mitausgebildet worden. Bei der Schul- und Qualitätsentwicklung weist er nach, dass er seit 1996 als Fachdidaktiker und seit 15 Jahren als AG-Leiter aktiv eingebunden ist. Dabei hat er neue Lehrpläne mitentwickelt, eingeführt und umgesetzt. Überdies war er auch in der Bundes-AG und als Referent bei EU-Seminaren aktiv.
Wesentlich für ihn ist die enge Zusammenarbeit mit Unternehmen und Wirtschaftskammer. Er betont seine guten Kontakte zur Sparte Handel, mit der er zahlreiche Projekte entwickelt und umgesetzt hat. Die Bildungsabteilung der WK ist einer seiner engsten Partner. Er selbst ist auch in dieser Abteilung tätig. In die Lehrlingswettbewerbe ist er ebenfalls eingebunden.
Den pädagogisch-administrativen Bereich an den Berufsschulen kenne er durch seine langjährige Tätigkeit als Schulleiter gleich von zwei Berufsschulen, mit jeweils unterschiedlichen Organisationsformen, an zwei verschiedenen Standorten, wobei an einer überdies keine administrative Arbeitskraft zur Verfügung steht. Dieser zweite Schulstandort ist unter seiner Leitung neu aufgebaut worden. Daher kenne er die verschiedenen Organisationsformen des Berufsschulwesens und verfüge insgesamt über eine vielfältige und breite Projekterfahrung.
Er zog ebenfalls Frage 5 , die sich mit den Möglichkeiten und Vorteilen einer verstärkten Verwendung von eLearning an der TFBS ergeben:
Mit eLearning als technisches Medium hat er sich seit Jahren auseinandergesetzt, nicht zuletzt auch deshalb, weil er als Schulbuchautor dafür arbeitet. Für die Lehrer beinhaltet dieses Medium eine große Vielfalt und Auswahl an Materialien für die Unterrichtsvorbereitung und Gestaltung. Er selbst ist an einem eLearning-Center beteiligt, das alle Sorten von Materialien entwickelt, speziell auch für Tiroler Berufsschulen, unter dem Gesichtspunkt einfachster Bedienung. Die Vorteile des Mediums liegen auch in der örtlichen und zeitlichen Unabhängigkeit der Verwendung.
Auch an Direktor T wurde aus dem Kollegium die Frage nach dem pädagogischen Auftrag des LSI gestellt und wie die Standardisierung mit der Methodenfreiheit der Lehrer vereinbar ist:
Für Herrn T sind beide Bereiche durchaus vereinbar. Die Unterrichtsinhalte müssen mit dem Lehrplan zusammenhängen. Der zuständige Landesschulinspektor soll einen Landeslehrplan erlassen, die Schulen arbeiten einen Umsetzungsplan aus, die Lehrer besitzen die Methodenfreiheit im Unterricht. Da die Schüler unterschiedliche Voraussetzungen mitbringen, ist eine Individualisierung erforderlich.
Die nächste Frage bezog sich darauf, welchen Einfluss er als LSI auf die zu theorielastige Ausbildung an der PHT nehmen würde:
Die PHT ist eine eigene Institution. Er würde sofort Zusammenarbeit anbieten. In den letzten Jahren ist die Praxisorientierung in den Hintergrund gedrängt worden. Vor allem im ersten Studienabschnitt sollte die Ausbildung nicht derart stark in die wissenschaftliche Ebene gehen, sondern vielmehr das unbedingt erforderliche Rüstzeug für die Umsetzung im Unterricht vermitteln.
Zusammenfassung:
Herr Direktor OSR T verfügt neben seiner außerschulischen Berufserfahrung über eine mehrjährige Erfahrung als Lehrer von verschiedenen Ausbildungsrichtungen, ist seit vielen Jahren in die Lehreraus-, -fort- und -weiterbildung aktiv eingebunden und hat eine 10-jährige Berufserfahrung als Schulleiter gleich von zwei Schulstandorten. Im Aufbau eines neuen Ausbildungsstandortes hat er Organisationstalent, Entwicklungs- und Führungskompetenz bewiesen. Seine Kompetenzen im Bereich Personalentwicklung, Projekt- und Qualitätsmanagement sowie Soziales sind in den Bewerbungsunterlagen bestens dokumentiert. Er hat klar nachvollziehbare Vorstellungen für die Ausübung der Funktion eines Landesschulinspektors und die Weiterentwicklung der TFBS aufgezeigt. Seine Fähigkeit, nicht nur neue Konzepte für die Schulentwicklung zu erstellen, sondern diese an den Standorten umzusetzen, ist an beiden Schulen deutlich erkennbar.'
Die Meinungsbildung in den einzelnen Fraktionen des Kollegiums ist eine demokratische Entscheidungsfindung, wobei es bis zum Zeitpunkt der Abstimmung im Kollegium ausschließlich an den Kandidatinnen und Kandidaten selbst gelegen ist, sich bestens zu präsentieren.
Die geheime Abstimmung für die erste Stelle ergab folgendes Ergebnis:
abgegebene Stimmen: 21 Stimmen, davon gültig: 21 Stimmen
16 Stimmen für OSR BD T
4 Stimmen für OSR BD Ing. Mag. S
1 Stimme für OStR Prof. Dr. Revisionswerberin
Die geheime Abstimmung für die zweite Stelle: abgegebene
Stimmen: 21 Stimmen, davon gültig: 21 Stimmen
17 Stimmen für OSR BD Ing. Mag. S
3 Stimmen für OStR Prof. Dr. Revisionswerberin
1 Stimme für N
Die geheime Abstimmung für die dritte Stelle: abgegebene
Stimmen: 21 Stimmen, davon gültig: 19 Stimmen, ungültig: 2 Stimmen 18 Stimmen für OStR Prof. Dr. Revisionswerberin 1 Stimme für N
Im Zuge des vom Landesschulrat für Tirol durchgeführten Verfahrens wurde in der Kollegiumssitzung am für die durch die Frau Bundesministerin zu treffende Auswahlentscheidung der nachfolgende Dreiervorschlag erstellt:
1. BD OSR T 2. BD OSR Ing. Mag. S 3. OStR Prof. Dr. Revisionswerberin
Dieses seitens des Kollegiums des Landesschulrates für Tirol getroffene Abstimmungsvotum erbrachte ein eindeutiges Ergebnis zugunsten des Erstgereihten BD OSR T. Der Landesschulrat für Tirol hat zur Begründung für das Reihungsergebnis die überzeugende Präsentation des BD OSR T beim Anhörungsverfahren und seine für die künftige Funktion eines Landesschulinspektors für Berufsschulen durch seine bisherigen Tätigkeiten aufgewiesenen umfassenden Erfahrungen im Bereich des Berufsschulwesens, aber auch die von ihm stets ausgezeichnet gepflogene Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und der Landwirtschaftskammer angeführt. Von Seiten des Fraktionsführers der stärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates für Tirol wurde auch auf den Vorhalt der Geltung des Frauenförderungsgebotes für die zu besetzende Planstelle eingegangen und die Aussage abgegeben, dieses Votum sei insbesondere auch vor dem Hintergrund der gebotenen Frauenförderung abgegeben worden.
Da für die Entscheidung über Ihren Ersatzanspruch wegen Ihrer Nichtberücksichtigung für die Besetzung der Planstelle eines Schulaufsichtsorgans der Verwendungsgruppe SI 1 lediglich die Abwägung Ihrer Eignung gegenüber der Eignung des Erstgereihten maßgeblich ist, wird abgesehen von den im Bescheid des BMUKK vom , Zl. 611/3-III/1a/2010, dargelegten Qualifikationen des Zweitgereihten des Dreiervorschlages Mag. Ing. S in diesem Bescheid auf den Zweitgereihten in der weiteren Folge nicht mehr eingegangen. Weiters werden - da dem Erstgereihten aus dem Umstand seiner mit erfolgten Betrauung mit der Funktion eines Landesschulinspektors aus der Wahrnehmung dieser Tätigkeit gegenüber Ihnen kein Vorteil zukommen darf - für die Abwägung der Qualifikationen zwischen LSI T und Ihnen lediglich die bis zum Ablauf des vorgelegenen Qualifikationen berücksichtigt.
Gegen Ihre Platzierung an die dritte Stelle des Ernennungsvorschlages wendeten Sie sich an die Bundes-Gleichbehandlungskommission wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts beim beruflichen Aufstieg gemäß § 4 Z 5 B-GlBG und auf Grund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG. Ferner machten Sie gegenüber der Bundes-Gleichbehandlungskommission geltend, dass der erste durch den Landesschulrat für Tirol an die Mitglieder des Kollegiums vorbereitete Bericht zu Ihrem Nachteil unvollständig gewesen sei und zum Teil tendenziöse Formulierungen enthalten habe. So sei im Bericht angeführt gewesen, dass Sie keine ausgezeichnete Leistungsfeststellung aufweisen, die Ihnen vom seinerzeitigen Landesschulinspektor X außerhalb eines förmlichen Leistungsfeststellungsverfahrens anlässlich Ihrer Definitivstellung als Professorin an der Berufspädagogischen Akademie bestätigten ausgezeichneten Leistungen als Berufsschullehrerin seien im Bericht jedoch nicht einem im Rahmen eines Leistungsfeststellungsverfahrens durch besondere Leistungen erheblich überschrittenem zu erwartenden Arbeitserfolg gleichgestellt worden.
Insgesamt seien Ihre Personaldaten ungenau, unvollständig und sogar unrichtig dargestellt worden. So sei etwa Ihr in Deutschland erworbener akademischer Abschluss durch den Zusatz 'Studium in Österreich nicht nostrifiziert' abgewertet worden. Auch seien die in Ihrer Bewerbung erfolgten Bezugnahmen auf von Ihnen erworbene Qualifikationen vom Landesschulrat für Tirol durch Formulierungen wie 'sie gibt an, diese zu erfüllen...' abgewertet worden, wohingegen bei den Mitbewerbern angeführte vergleichbare Qualifikationen als 'erbracht' ausgewiesen wurden. Insgesamt führten Sie aus, dass auf Grund des Inhalts der Begründung des Dreiervorschlages in keiner Weise ersichtlich wäre, dass der Erstgereihte OSR BD T besser für die zu besetzende Funktion eines Schulaufsichtsorgans der Verwendungsgruppe SI 1 geeignet sei als Sie.
Der erstgereihte BD OSR T wurde durch die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur mit Wirksamkeit vom vorläufig mit der Funktion eines Landesschulinspektors für Berufsschulen betraut (vgl. GZ 2864.110556/0001-III/1a/2009).
Die Bundes-Gleichbehandlungskommission stellte in ihrem Gutachten vom aufgrund Ihrer Reihung an die dritte Stelle des Dreiervorschlags Ihre Verletzung auf Grund des Geschlechts gemäß § 4 Z 5 B-GlBG fest. Hingegen wurde Ihrem weiteren Vorbringen, wonach Sie im gegenständlichen Besetzungsverfahren auch aufgrund Ihrer Weltanschauung gemäß § 13 B-GlBG diskriminiert worden seien, nicht stattgegeben, da eine solche Diskriminierung von Ihrer Seite nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Die Bundes-Gleichbehandlungskommission gelangte zum Ergebnis, dass es dem Dienstgeber nicht gelungen sei, die bessere Eignung des Erstgereihten zu begründen und Sie aus Sicht der Kommission für die Besetzung der ausgeschriebenen Schulaufsichtsfunktion mindestens als gleich gut geeignet anzusehen sind und Sie deshalb an die erste Stelle des Besetzungsvorschlages aufzunehmen gewesen wären. So sei nicht nur die unterschiedliche Gewichtung, die der Landesschulrat für Tirol der ausgezeichneten Leistungsfeststellung für den Erstgereihten gegenüber den Ihnen vom zuständigen Landesschulinspektor als Berufsschullehrerin attestierten gleichwertigen besonderen Leistungen nicht nachvollziehbar, auch habe der Landeschulrat für Tirol nicht ausreichend dargelegt, inwieweit der Erstgereihte im Verhältnis zu Ihnen die übrigen in der Ausschreibung geforderten besonderen Qualifikationen besser erfülle.
In Bezug auf die dem Erstgereihten aufgrund der Leitung der Berufsschule zugesprochene besondere Eignung sei auch nicht nachvollziehbar begründet worden, warum die Leitung der Abteilung für Berufsbildung an der Berufspädagogischen Akademie und die nachfolgende Leitung eines Institutes an der Pädagogischen Hochschule mit der Betreuung und Leitung von ca. 60 bzw. 100 Lehrenden nicht mindestens so aufwendig und anspruchsvoll wie die Leitung einer Berufsschule sei. Kritisch äußert sich die Bundes-Gleichbehandlungskommission diesbezüglich auch dahin gehend, dass, wenn man schon die Leitung der Berufsschule höher bewertet, dieses Merkmal dann gleich auch in der Ausschreibung festzulegen gewesen wäre. Überdies wird als 'ausgesprochen tendenziös' kritisiert, dass dem Erstgereihten eine 'äußerst erfolgreich(e)' Leitung der Berufsschulen zugeschrieben werde, in Bezug auf Ihre Person diesbezüglich lediglich ausgeführt werde, dass bei Ihnen die Erfüllung von administrativen Aufgaben 'vorausgesetzt' werden könne. Jedenfalls fehlt es aus der Sicht der Bundes-Gleichbehandlungskommission an der Anführung sachlicher Argumente für die Höherwertigkeit der Leitung einer Berufsschule im Verhältnis zu den von Ihnen bekleideten leitenden Funktionen. Auf das Vorliegen der gleichzeitigen Leitung von zwei Berufsschulen über mehrere Jahre durch den Erstgereihten und dessen längere Erfahrung in einer leitenden Funktion (zum Zeitpunkt der Erstellung des Dreiervorschlages durch das Kollegium des Landesschulrates für Tirol mehr als zehn Jahre im Vergleich zu den von Ihnen in einer leitenden Funktion aufgewiesenen fast sechs Jahren) geht die Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht ein.
Weiters stößt sich die Bundes-Gleichbehandlungskommission an dem dem Erstgereihten zugeschriebenen Vorteil der Planung und Organisation von Schulveranstaltungen schon unter dem Gesichtspunkt, dass Sie diese Tätigkeit als Berufsschullehrerin ebenfalls wahrgenommen haben und demgegenüber die Bedeutung der von Ihnen an der Berufspädagogischen Akademie und Pädagogischen Hochschule durchgeführten, begleiteten und evaluierten Projekte nicht in den Wertungsvergleich eingeflossen ist. Überdies sei Ihre wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Reform der Lehrerbildung im Berufsschulbereich für die Beurteilung Ihrer Qualifikationen nicht herangezogen worden.
Gemäß der Anlage des Frauenförderungsplanes BMUKK, BGBl. II Nr. 76/2009, in der zum Zeitpunkt der Besetzung der Planstelle einer Landesschulinspektorin bzw. eines Landesschulinspektors für Berufsschulen geltenden Fassung unterschritt der Anteil von Frauen im Bereich der Verwendungsgruppe SI 1 im Bereich des Landesschulrates für Tirol die gesetzlich vorgegebene Mindestquote."
Sodann verwies die belangte Behörde auf den gegenüber T erlassenen Ernennungsbescheid vom sowie auf ihren Bescheid vom gleichen Datum, mit welchem die Bewerbung der Revisionswerberin abgewiesen wurde. Die Begründung dieses Bescheides wird im angefochtenen Bescheid wiedergegeben.
Im Anschluss daran heißt es im angefochtenen Bescheid weiters:
"In ihrem Gutachten vom stellt die Bundes-Gleichbehandlungskommission neuerlich eine Verletzung des § 4 Z 5 B-GlBG fest. In der Begründung ihrer Entscheidung führt die Bundes-Gleichbehandlungskommission zwar wesentliche Teile aus der Begründung des Bescheides der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom an, die Auseinandersetzung mit der in diesem Bescheid immerhin mehr als zehn Seiten vorgenommenen umfassenden Ihre Bewerbung ablehnenden Entscheidung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur beschränkt sich allerdings auf nicht einmal zwei ganze Seiten (Seiten 6 und 7 des Gutachtens).
Der Begründung der Ernennung des Erstgereihten mit seiner durchgehenden Tätigkeit an Berufsschulen, davon mehr als zehn Jahre als Leiter einer Berufsschule sowie der Leitung einer weiteren Berufsschule (Berufsschulen in Wö und R) hält die Bundes-Gleichbehandlungskommission wieder entgegen, es sei für sie nicht nachvollziehbar, wieso diese Tätigkeit höher zu gewichten sei, als die Leitung einer Abteilung an der Berufspädagogischen Akademie bzw. eines Institutes an einer Pädagogischen Hochschule mit über 60 bzw. 100 Lehrenden bzw. Lehrbeauftragten. Auch sei für die Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht 'nachvollziehbar'... 'was mit der Bemerkung, die Revisionswerberin sei in beiden Funktionen dem Leiter der BPA bzw. dem Rektor der PH unterstellt (gewesen) und habe keine Personalhoheit (gehabt), im Vergleich zu BD T Schulleitungsfunktion zum Ausdruck gebracht werden soll. Immerhin obliegt laut den Ausführungen im Bescheid des BMUKK der Leiterin/dem Leiter eines Institutes der PH die Prüfung der Qualifikation der Lehrbeauftragten, die Abstimmung der zu vergebenden Lehrtätigkeiten, die Besprechung inhaltlicher Schwerpunkte und der Prüfungserfordernisse und -modalitäten mit den Lehrenden. Es wurde vom BMUKK nicht ausgeführt, inwiefern die Erfahrungen aus diesen Tätigkeiten weniger wesentlich für die Übernahme der Funktion einer/eines LSI sind als die Tätigkeit einer Schulleiterin/eines Schulleiters, oder die Personalhoheit, oder eine 'Betreuung' (welche?) der Lehrenden. Angesichts des Umstandes, dass die Revisionswerberin vier Jahre die Abteilungen Berufsschulen und technisch-gewerblicher Fachunterricht an der Berufspädagogischen Akademie leitete und laut der Dienstbeschreibung des Direktors der Berufspädagogischen Akademie vom September 2007 wesentlich zur Weiterentwicklung einer kompetenzorientierten Lehrer/Innenausbildung beitrug und sie anschließend die Leitung des Institutes für Berufspädagogik an der Pädagogischen Hochschule übernahm, sind die Feststellungen, es mangle ihr im Vergleich zu BD T als Berufsschuldirektor (mit 16 zu führenden Lehrpersonen) an einschlägigem Arbeits- bzw. Praxisbezug, - sie sei u.a. nicht so vertraut mit den Neuerungen in der Ausbildung der Lehrkräfte und mit dem Wissensstand der Schülerinnen und Schüler - nicht nachvollziehbar.'
Für Sie wurde im Beamten-Dienstverhältnis zum Bund als Vorrückungsstichtag der festgesetzt. Mit Wirksamkeit vom rückten Sie in der Verwendungsgruppe L 1 daher in die Gehaltsstufe 17 vor. Mit Wirksamkeit vom wurden Sie in die Verwendungsgruppe L PH überstellt.
Am gebührten Ihnen als Institutsleiterin am Pädagogischen Institut EUR 4.371,8 (Verwendungsgruppe L 1 GSt 17) und gemäß § 59 Abs. 2 GehG als Zulage für die Leitung eines Institutes an der Pädagogischen Hochschule EUR 531,7, insgesamt sohin EUR 4.903,5.
Ab gebührten Ihnen als Institutsleiterin am Pädagogischen Institut EUR 4.415,1 (Verwendungsgruppe L 1 GSt 17) und gemäß § 59 Abs. 2 GehG als Zulage für die Leitung eines Institutes an der Pädagogischen Hochschule EUR 536,5, insgesamt sohin EUR 4.951,6.
Das im Fall Ihrer Ernennung zur Landesschulinspektorin der Verwendungsgruppe SI 1, Fixgehaltsstufe 1, maßgebliche Gehalt betrug zum EUR 5.565,3 sowie zusätzlich 3,5 % gemäß § 66 GehG in Höhe von 194,79 insgesamt EUR 5.760,09. Das Gehalt einer Landesschulinspektorin der Verwendungsgruppe SI 1, Fixgehaltsstufe 1, betrug zum EUR 5.619,4 sowie zusätzlich 3,5 % gemäß § 66 GehG in Höhe von 196,68 insgesamt EUR 5.816,08.
Die Differenz der Bruttomonatsbezüge für Dezember 2009 sowie Jänner 2010 bis September 2010 betrug daher für Dezember 2009 EUR 856,59 bzw. für die Monate Jänner bis September 2010 jeweils EUR 864,48. Die zu Ihren Gunsten zu prüfenden drei höchsten Bezugsdifferenzen von jeweils EUR 864,48 begrenzen Ihren Anspruch daher bei der sich aus den Bezugsdifferenzen für bis zu drei Monaten ergebenden Obergrenze von EUR 2.593,44.
Am bezogen Sie in der Verwendungsgruppe L PH, Gehaltsstufe 18, ein Gehalt von EUR 5.358,8 zuzüglich der Zulage für die Institutsleitung in Höhe von EUR 541,9, sohin insgesamt EUR 5.900,7. Das Gehalt einer Landesschulinspektorin der Fixgehaltsstufe 1 betrug zum EUR 5.667,2 bzw. zuzüglich einer Vergütung in Höhe von 3,5% des Gehaltes insgesamt EUR 5.865,55 und unterschritt daher Ihr Gehalt als Professorin an der Pädagogischen Hochschule.
Aufgrund des weiteren Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom beantragten Sie fristgerecht mit Schreiben vom gegenüber dem Bund aufgrund einer Verletzung des § 4 Z 5 B-GlGB einen Ersatz aller Bezugsdifferenzen zwischen Ihrem Gehalt als Professorin an der Pädagogischen Hochschule und dem Ihnen bei einer Ernennung zur Landesschulinspektorin zukommenden Gehalt einschließlich der sich bei der Berechnung Ihres Ruhegenusses ergebenden Differenzen sowie einen Ersatz in Höhe von EUR 25.000 für die Ihnen zugefügte persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18a Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 B-GlBG.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom wurde Ihrem Antrag auf Ersatz des angemessenen Schadens nicht entsprochen. Der Landesschulrat für Tirol begründete die Abweisung ihres Antrages unter anderem damit, dass Sie zwar ebenfalls wie der Erstgereihte die für die Ernennung durch Unterrichtstätigkeit nachzuweisenden 'hervorragenden pädagogischen Leistungen' erfüllen, die diesbezüglich von Ihnen vorgelegte Leistungsbeschreibung sei aber gegenüber der vom Erstgereihten in einem formellen Leistungsfeststellungsverfahren zuerkannten 'ausgezeichneten Leistungsfeststellung' nicht gleichwertig. Eine Nichtbeachtung dieses Umstandes im Vergleich zu ihrem Mitbewerber wäre demnach eine ungerechtfertigte Nichtdifferenzierung.
Weiters wurde die Auswahlentscheidung des BD OSR T mit dessen mehr als 33-jähriger Erfahrung im Berufsschulwesen, dessen aktive Einbindung in die Lehreraus-, -fort- und -weiterbildung und seine mehr als zehnjährige Berufserfahrung als Leiter von zwei Schulstandorten begründet. Beim Aufbau des zweiten von ihm geleiteten Schulstandortes hat er Organisationstalent, Entwicklungs- und Führungskompetenz bewiesen. Seine Kompetenzen im Bereich Personalentwicklung, Projekt- sowie Qualitätsmanagement sowie Soziales seien in den Bewerbungsunterlagen bestens dokumentiert. Er hatte klar nachvollziehbare Vorstellungen für die Ausübung der Funktion eines Landesschulinspektors und die Weiterentwicklung der Tiroler Fachberufsschule aufgezeigt. Er ist überdies Schulbuchautor und hat für und im Auftrag des (zuständigen) Landesschulinspektors immer wieder Projekte durchgeführt. Darüber hinaus wird auf seine gute Zusammenarbeit mit den in der Lehrlingsausbildung tätigen wichtigen Partnern der Wirtschafts- und Landwirtschaftskammer sowie die eindeutigen Stellungnahmen des Kollegiums bei der Auswahlentscheidung ebenso wie die Entscheidung der zuständigen Personalvertretung zugunsten des Erstgereihten verwiesen.
Zu Ihren Gunsten wird neben Ihrer einschlägigen Erfahrung als Berufsschullehrerin auf die mehr als zwei Jahrzehnte vorliegende Lehrpraxis an der Berufspädagogischen Akademie und ab als Professorin an der Pädagogischen Hochschule und die an beiden Einrichtungen ausgeübte Leitung einer Abteilung bzw. eines Institutes dieser Einrichtungen und durch eine Dissertation nachgewiesene wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Ausbildung der Berufsschullehrkräfte verwiesen. Allerdings fehlte bei Ihnen ab dem im Jahr 1991 erfolgten Ausscheiden aus dem Berufsschuldienst die Nähe zu den Berufsschulen und Berufsschülerinnen, Sie konnten demgemäß in Ihrer Bewerbung auch keine seither durchgeführten schulbezogenen Projekte anführen. Ebenso konnten Sie in Ihrer Bewerbung einen zur Wirtschaft und den Berufsvertretungen gepflegten Kontakt nicht aufzeigen.
Den von der Bundes-Gleichbehandlungskommission gesehenen Diskriminierungen Ihrer Person hält der Landesschulrat für Tirol die Unrichtigkeit dieser Feststellungen entgegen. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission habe verkannt, dass Sie aus rein fachlichen Gründen nicht für die Auswahlentscheidung berücksichtigt worden sind. Betreffend den aus Ihrer Sicht beim Verfahren beim Landesschulrat für Tirol Ihnen gegenüber zugefügten Diskriminierungen wird entgegengehalten, dass es sich bei der Auswahlentscheidung des Kollegiums des Landesschulrates für Tirol lediglich um eine Zwischenerledigung gehandelt habe und der dabei vorgenommenen Reihung keine Bindungswirkung für die Auswahlentscheidung durch die Frau Bundesministerin zukomme, ein allfälliger Fehler des Landesschulrates für Tirol habe daher keine Auswirkungen auf die Ernennung des BD OSR T zum Landesschulinspektor gehabt.
In Ihrer Berufung gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom wendeten Sie sich gegen den vom Landesschulrat für Tirol in Bezug auf die für die durch Unterrichtstätigkeit nachzuweisenden 'hervorragenden pädagogischen Leistungen' dem Erstgereihten wegen der jenem aufgrund eines durchgeführten förmlichen Leistungsfeststellungsverfahrens zuerkannten ausgezeichneten Leistungen gegebenem Vorzug.
Weiters sei Ihre Dissertation über die 'Kompetenzorientierte Berufsschullehrerausbildung in Österreich' nicht mit der dieser Arbeit zuzumessenden besonderen Bedeutung gewürdigt worden. Überdies sei die Bedeutung der Zusammenarbeit mit sozialpartnerschaftlichen Institutionen weder aufgrund gesetzlicher Hinweise noch in Verbindung mit dem Text der Ausschreibung evident. Ebenso wenig komme dem Abstimmungsergebnis vom eine Bedeutung zu, da auch ein eindeutiges Votum keinerlei rechtliche Erklärungsqualität beinhalte. Im Übrigen verweisen Sie auf die zu Ihren Gunsten im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom zu Ihrer Diskriminierung getroffenen eindeutigen Feststellungen.
Im Rahmen des Ihnen anlässlich ihrer Berufung eingeräumten rechtlichen Gehörs gaben Sie mit Schreiben vom eine ausführliche Stellungnahme ab und verwiesen auf eine weitere von Ihnen mit Schreiben vom zum seinerzeitigen Ernennungsverfahren bereits abgegebene und für dieses Verfahren zu berücksichtigende Stellungnahme. Auf dieses Vorbringen wird in der Folge unter 'C. Rechtliche Beurteilung' näher eingegangen werden."
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde sodann Folgendes aus (die in der Revision als "nachgeschoben" gerügten Argumente sind in Abweichung von der Urschrift des angefochtenen Bescheides in kursiver Schrift dargestellt):
"Gemäß § 11c B-GlBG ('Vorrang beim beruflichen Aufstieg') sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Funktionsgruppe in der für diese Bestimmung zum Zeitpunkt über die Bestellung des Landesschulinspektors für Berufsschulen geltenden Fassung BGBl. I Nr. 153/2009 im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 45% beträgt. Dem Dienstgeber obliegt die Verpflichtung, die fachliche und persönliche Eignung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach einheitlichen Kriterien zu prüfen, und nach Vornahme eines Wertungsvergleiches zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern das Maß deren Eignung festzustellen.
Gemäß Art. 81b Abs. 1 lit. b Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) haben die Landesschulräte für die Besetzung der Planstelle einer Landesschulinspektorin bzw. eines Landesschulinspektors einen Dreiervorschlag zu erstatten. Gemäß § 225 Abs. 3 BDG 1979 hat der Besetzung der freien Planstelle eines Organs der Schulaufsicht ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Gemäß § 4 Abs. 2 BDG 1979 im Zusammenhalt mit Anlage 1 Z 28.1 und Z 28.3 kommen für die Auswahl auf die zu besetzende Stelle nur Personen in Betracht, die ein Lehramtszeugnis für eine berufsbildende Pflichtschule erworben haben, eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an der betreffenden Schulart mit hervorragenden pädagogischen Leistungen und überdies eine Tätigkeit in der Lehrerfortbildung aufweisen. Alle drei in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber/innen haben diese Erfordernisse erfüllt. Gemäß § 4 Abs. 3 BDG 1979 war diejenige Person zu ernennen, von welcher aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass sie die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
LSI T verfügt über die Lehramtsprüfung für Berufsschulen, Fachgruppe II (kaufmännischer Fachunterricht für die Lehrberufsgruppe Einzelhandels-, Großhandels-, Büro-und Industriekaufmann) sowie über eine Erweiterungsprüfung aus Englisch für Berufsschulen, Sie verfügen über die Lehramtsprüfung für Berufsschulen, Fachgruppe I (Politische Bildung, Betriebswirtschaftlicher Unterricht mit Arbeitskunde Fotograf) und haben zusätzlich die Erweiterungsprüfung für Englisch an Berufsschulen abgelegt.
Sie sowie LSI T waren jeweils in der Lehrerfortbildung tätig und sind sehr erfahrene Lehrkräfte an Berufsschulen. LSI T kann diesbezüglich hervorragende pädagogische Leistungen aufgrund einer ausgezeichneten Leistungsbeurteilung (Leistungen erheblich überschritten im Schuljahr 1982/83) nachweisen. Ihnen wurde in einem an die Direktion der Berufspädagogischen Akademie adressierten Bericht des seinerzeit zuständigen Landesschulinspektors X vom aus Ihrer Tätigkeit als Berufsschullehrerin eine erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges durch besondere Leistungen bestätigt.
Sie haben im Jahr 2007 ein Doktoratsstudium an der Universität Magdeburg am Institut für Berufs- und Betriebspädagogik abgeschlossen. In Ihrer Dissertation haben Sie sich mit dem Berufsschulwesen und insbesondere mit pädagogischen und didaktisch-methodischen Fragestellungen mit dem Ziel einer Qualitätsentwicklung im Berufsschulwesen auseinandergesetzt.
LSI T war seit als Lehrer an Berufsschulen tätig, leitete seit die Tiroler Fachberufsschule für Handel und Büro in Wö und war seit zusätzlich mit der Leitung der Tiroler Fachberufsschule für Milchwirtschaft in R betraut.
Sie sind am in den Berufsschuldienst eingetreten und waren ca. zwölf Jahre als Berufsschullehrerin tätig. Nachdem Sie bereits ab dem Studienjahr 1987/88 zusätzlich an der Berufspädagogischen Akademie in I unterrichteten, wechselten Sie im Studienjahr 1988/89 vom Berufsschuldienst hauptberuflich an die Berufspädagogische Akademie; bis zum Schuljahr 1990/91 übten Sie zusätzlich noch eine Lehrtätigkeit an der Berufsschule aus. Als Professorin unterrichteten Sie an der Berufspädagogischen Akademie (in I) bzw. an der Pädagogischen Hochschule Tirol Didaktik, Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen und Fachlicher Bildung der Fachgruppe I in der LehrerInnenausbildung und waren, nachdem Sie an der Berufspädagogischen Akademie mit mit der Funktion einer Abteilungsleiterin betraut worden sind, seit der Errichtung der die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien in Tirol am ablösenden Pädagogischen Hochschule Tirol als Leiterin des Instituts für Berufsbildung tätig. Während Ihrer Tätigkeit als Nationalratsabgeordnete in den Jahren 1994 bis 1999 übten Sie die Tätigkeit an der Berufspädagogischen Akademie nicht aus. Mit Ablauf des traten Sie als Professorin an der Pädagogischen Hochschule Tirol in den Ruhestand.
Sie sowie LSI T haben sich umsichtig fortgebildet. LSI T hat als provisorischer Leiter der Berufsschule Wö im Rahmen der laut dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 vorerst auf vier Jahre befristeten Leiterbestellung jeweils den für eine dauernde Bestellung zum Leiter vorgesehenen Akademielehrgang 'Schulmanagement' erfolgreich absolviert. Weiters hat er z.B. den Lehrgang 'Marketingstrategien für Berufsschulen' sowie mehrere 'Train-the-trainer' Seminare erfolgreich besucht. Sie haben die vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur insbesondere für Leiterinnen und Leiter, Beamte des Schulaufsichtsdienstes sowie in der Unterrichtsverwaltung tätige leitende Personen regelmäßig veranstaltete Leadership Academy erfolgreich abgeschlossen.
LSI T war in der LehrerInnenausbildung in den Jahren 1983 bis 2003 als Lehrbeauftragter für Fachdidaktik und schulpraktische Übungen an der seinerzeitigen Berufspädagogischen Akademie in I sowie in der LehrerInnenfortbildung von 1985 bis zu seiner Ende 2009 erfolgten vorläufigen Bestellung als Landesschulinspektor in einem Zeitraum von 24 Jahren an der Pädagogischen Hochschule Tirol und an Pädagogischen Instituten tätig. Ferner unterrichtete er in der Berufsschullehrerinnenausbildung in Südtirol. Im Rahmen seiner Tätigkeit in der Lehrerinnenfortbildung und durch seine Referententätigkeit bei diversen Europäischen Seminaren wirkte er über die Grenzen des Bundeslandes Tirol hinaus und konnte dabei internationale Erfahrungen sammeln.
Durch seine Tätigkeit als Leiter zweier Lehrerarbeitsgemeinschaften vertrat er das Land Tirol bei Lehrplanverhandlungen bzw. bei der Neueinführung von Lehrplänen und pflegte zugleich einen ständigen Kontakt zu Lehrkräften an allen Tiroler Fachberufsschulen. Mehrere Jahre hat er an der Volkshochschule in Wö Englisch unterrichtet, für die Arbeiterkammer führte er immer wieder Schulungen für die Prüferinnen und Prüfer bei der Lehrabschlussprüfung durch. Für das Berufsförderungsinstitut hielt er Vorbereitungskurse für den Lehrabschluss im zweiten Bildungsweg ab.
Sie waren ab dem Jahr 1988 in der Lehrerinnenbildung in der Entwicklung, Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen/Workshops tätig. Sie sind seit als Institutsleiterin an der Pädagogischen Hochschule Tirol ständig in der aktiven Lehrerfortbildung tätig und unterrichteten an der Berufsschule Didaktik, Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen und fachliche Bildung der Fachgruppe I für kaufmännische Fächer.
Sie waren in den Jahren 1989 bis 1994 in der Aus- und Fortbildung von Lehrkräften an Südtiroler Berufsschulen, Fachschulen und landwirtschaftlichen Schulen durch die Leitung von Seminaren, Betreuung von Kleingruppen und Evaluierung von Unterrichtseinheiten eingebunden. In dieser Zeit waren Sie am Pädagogischen Institut Tirol im Rahmen der Ausbildung von neu in den Schuldienst eintretenden Lehrkräften tätig. Sie unterrichteten am WIFI in diversen Kursen zur Vorbereitung auf die schriftliche Lehrabschlussprüfung. Des Weiteren unterrichteten Sie am BFI Umschulungszentrum W Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr, Rechnungswesen und Politische Bildung sowie im März 2004 und im April 2005 an der WKO Tirol.
LSI T kann einschlägige Veröffentlichungen wie 'Lemcenter:
Entwicklung einer interaktiven Lernplattform für alle Tiroler Fachberufsschulen', 'Entwicklung von Ausbildungszielen des Einzelhandels' und einen Ausbildungs- und Schulungsbehelf 'ADEG Erfolgstraining' vorweisen. Er war Mitautor am Schulbuch 'Werbung und Verkauf' sowie am Schulbuch 'Wirtschaftsgeographie an Berufsschulen' und am Arbeitsbuch 'Freude am Unterrichten'. Des Weiteren hat er folgende Artikel in der 'Österreichischen Zeitschrift für Berufspädagogik' veröffentlicht: 'Praktische Erfahrungen über Soziales Lernen', Motivationsfördernde Übungstypen', 'Hören- und Sehen-Verstehen als Teilziele im Fremdsprachenunterricht' sowie 'Methoden der offenen Schule'.
Ihre einschlägigen Veröffentlichungen sind die Dissertation:
'Reform der Lehrerbildung für Berufsschullehrer und Berufsschullehrerinnen in Österreich', 'Die Krise des dualen Berufsbildungssystems und der NAP' (1999), 'On the way towards the goal: Learning tasks as didactic masterpieces' (2004), 'Rechtliche Rahmenbedingungen der schulischen Ausbildung' (2005), 'Basiskompetenzen für lebenslanges Lernen aufbauen' (2005), 'Anregende Lernumwelten schaffen' (2005), 'Lernschwache Lehrlinge fördern' (2005), 'Forschungskompetenz - Ein Merkmal von Professionalität' (2006), 'Kompetenzorientierte Berufsschullehrerbildung in Österreich. Basiskompetenzen aufbauen und Sicherung der Qualifizierung von Lehrenden', 2005; Zwischenbericht zum Leseprojekt 'Leseförderung an Berufsschulen', 2007; 'Die Entwicklung von Lernaufgaben als Beitrag zur Professionalisierung der BerufsschullehrerInnen, 2008) und das Lernaufgabenprojekt als Innovationsmotor' (2008).
Als Mitglied der Gründungsstudienkommission und der Studienkommission der Pädagogischen Hochschule Tirol arbeiteten Sie maßgeblich bei der 'Curricula-Entwicklung' mit.
LSI T war Leiter der Lehrerarbeitsgemeinschaft für Warenkunde sowie für Englisch und Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft für Englisch und für Berufspädagogik. Er hat ferner an mehreren Projekten der Schulentwicklung mitgewirkt, arbeitete z.B. an der Lehrplangestaltung für den novellierten Lehrberuf des Handels mit und war für die Umsetzung dieses Lehrplanes in Tirol verantwortlich. Ferner war er mit der Neueinführung des Lehrplanes für Englisch betraut. Außerdem war er laufend an der Entwicklung von bildungspolitischen Konzepten beteiligt. Er besitzt ausgezeichnete EDV-Kenntnisse, er hat als Schulleiter das Schulverwaltungsprogramm Sokrates eingeführt und betreute das Modell Lehre und Matura mit dem Berufsförderungsinstitut über mehrere Jahre. Er hat ferner im Rahmen der Qualitätsinitiative Berufsbildung (QIBB) die Bundesschwerpunkte Leistungsbeurteilung und Individualisierung an den beiden Schulstandorten durchgeführt. Die Schulwebseiten pflegte er selbst. Mit neuen Lernansätzen wie elearning oder blended-learning setzte er sich laufend auseinander und entwickelte Lernprogramme für Schülerinnen und Schüler an Tiroler Berufsschulen.
Sie haben an mehreren Projekten zur besseren Eingliederung lernschwacher Berufsschülerinnen und -schüler teilgenommen, wie z. B. in den Jahren 2002 bis 2005 an der Konzeption und Leitung des Moduls 5 der EQUAL Entwicklungspartnerschaft, an AQUA - Lehre mit Qualität (Entwicklung und Evaluierung von didaktischen Materialien für lernschwache BerufsschülerInnen) sowie am Modul EQUAL 2 Entwicklungspartnerschaft, IBA - integrative Berufsausbildung. Unter Ihrer Gesamtleitung und auf Grund Ihrer Konzeption wurde das österreichweite Forschungsprojekt 'Leseförderung an Berufsschulen' durchgeführt.
Im Hinblick auf administrative Erfahrungen kann LSI T auf seine Qualifikationen als Leiter zweier Berufsschulen über mehr als zehn Jahre bzw. mehr als sieben Jahre verweisen und er verfügt somit jeweils über Kenntnisse der Schuladministration und Schulorganisation. Weiters verfügt er als Leiter über vielfältige Erfahrungen im Hinblick auf die optimale Personaleinsatzplanung sowie zur Schulentwicklung, Qualitätssicherung und Ressourcenverwaltung und -planung. LSI T hat mit den beiden von ihm geführten Berufsschulen an zahlreichen Projektwettbewerben teilgenommen und schulinterne Kooperationsprojekte mit den Lehrfirmen sowie auch Sozialprojekte organisiert. Zu nennen sind:
'Der Tiroler Lebensmittelmarkt im Internet', 'Schul- und Präsentationsküche - Lebensmittel mit allen Sinnen erfahren', 'Biowoche unter dem Motto Natur pur', 'Obst- und Gemüsespezialitätenwoche', 'Lehrlinge führen selbstständig und eigenverantwortlich einen Supermarkt', 'Zukunftschancen milchwirtschaftlicher Kleinunternehmen', 'die Tiroler Käsekiste' sowie einen Sprach- und Kulturaufenthalt in London.
Die in der Ausschreibung für die zu besetzende Planstelle unter den Ziffern 1., 2. und 5. zusätzlich geforderten Kenntnisse und Qualifikationen (Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT-Grundkompetenzen, Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung) haben Sie sowie LSI T im Rahmen ihrer Tätigkeiten als Schulleiter bzw. Institutsleiterin und Abteilungsleiterin jeweils erfüllt. Ebenso liegen bei ihnen beiden jeweils eine Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (z.B. mit der Wirtschaftskammer) sowie Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management vor.
§ 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz in der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Besetzung der Stelle einer Landesschulinspektorin bzw. eines Landesschulinspektors für Berufsschulen im Juni 2011 geltenden Fassung lautete:
§ 18. Schulinspektion.
(1) Die Schulinspektion ist von den Landesschulräten und Bezirksschulräten durch die Beamten des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben.
(2) Andere Organe der Landesschulräte und Bezirksschulräte dürfen, abgesehen vom Präsidenten des Landesschulrates, dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes oder eines Lehrers, der mit Schulaufsichtsfunktionen betraut ist, beiwohnen.
(3) Der zuständige Bundesminister hat - soweit Angelegenheiten des Geschäftsverteilungsplanes nicht berührt werden - durch allgemeine Weisung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Schulinspektion nach den Erfordernissen einer möglichst wirksamen Aufsicht über die betreffenden Schulen und einer entsprechenden Beratung der Lehrer (insbesondere in den ersten Jahren ihrer Lehrtätigkeit) zu erlassen.
Das Aufgabenprofil der Schulaufsicht umfasst gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom , Zl. 12.802/3-III/A/99 (= Rundschreiben Nr. 64/1999), im Bereich der schulübergreifenden Aufgaben die Bereiche Führung, Planung und Koordination, die maßgebliche Mitwirkung an der Organisations- und Personalentwicklung insbesondere auch im Hinblick auf die Förderung effizienter Schulentwicklungen, Qualitätssicherung sowie Beratung und Konfliktmanagement, im Bereich der auf die einzelnen Schule abstellenden Aufgaben die Durchführung der Schulinspektion sowie die Veranlassung der auf Grund der Inspektion zu setzenden Maßnahmen.
Der Aufgabenbereich für die Tätigkeit einer Landesschulinspektorin bzw. eines Landesschulinspektors stellt daher einen unmittelbaren Bezug zu den Berufsschulen im Sinne einer Aufsicht über diese und die Beratung der Lehrkräfte her. Das in Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmung erstellte Aufgabenprofil der Schulaufsicht stellt darüber hinaus die Mitwirkung an der Schulentwicklung und Qualitätssicherung als wesentliche Aufgabe der Schulaufsicht dar. Für alle diese Aufgaben stellt die Berufspraxis aus der Leitung einer für das Arbeitsgebiet der Schulaufsicht einschlägige Schule, hier einer Berufsschule, die bestmögliche Vorerfahrung dar; Ihre leitenden Tätigkeiten an der Berufspädagogischen Akademie bzw. an der Pädagogischen Hochschule eignen sich hierfür weit weniger als einschlägige Vortätigkeiten.
Die Eignung der Bewerberin sowie der Bewerber für die künftige Tätigkeit als Landesschulinspektorin bzw. als Landesschulinspektor wurde im Rahmen einer der Entscheidung des Kollegiums des Landesschulrates einschließlich der Personalvertretung vorangegangenen Anhörung der Bewerberin sowie der Bewerber überprüft. Auf Grund des Ergebnisses dieses Hearings wurde eine Analyse der Fähigkeiten und Eignung der Bewerberin und der Bewerber vorgenommen.
Sie sowie LSI T haben bewiesen, dass sie die durch die allgemeine Weisung gemäß Bundes-Schulaufsichtsgesetz vorgegebene Rolle der Schulaufsicht richtig bei ihrer zukünftigen Arbeit als Schulaufsichtsorgan für den Bereich des Berufsschulwesens einzusetzen vermögen. Ebenso haben sie die Vorgabe der Bildungsstandards einerseits im Verhältnis zur Methodenfreiheit der Lehrkräfte jeweils beantworten können. LSI T hat bei der Frage nach den Möglichkeiten und Vorteilen einer verstärkten Verwendung des e-learning an der Tiroler Berufsschule gezeigt, dass er an seinen Schulen e-learning bereits im Unterricht einsetzt und er über die Möglichkeiten und Vorteile eines verstärkten Einsatzes von e-learning an der Schule bestens informiert ist.
Die vergleichende Auswertung der Ergebnisse der Anhörungen und der Lebensläufe und Qualifikationen von Ihnen sowie LSI T haben gezeigt, dass zwei in ihren bisherigen Aufgabenbereichen sehr gut qualifizierte Persönlichkeiten aus dem Bereich des Berufsschul- und Hochschulwesens zur Auswahl um die zu besetzende Planstelle anstanden.
LSI T verfügt seit seinem Eintritt in den Berufsschuldienst über eine durchgehende Lehrpraxis an der Berufsschule, er hat sich durch die Absolvierung des Akademielehrganges 'Schulmanagement' für die Ausübung der Leitungsfunktion zusätzlich qualifiziert und hat über mehr als zehn Jahre eine bzw. mehr als sieben Jahre eine weitere Berufsschule sehr erfolgreich geleitet. Aus dieser Leitungstätigkeit verfügt er neben der Sozialkompetenz über einen umfassenden Einblick in alle wesentlichen Bereiche des Tiroler Berufsschulwesens sowie über vielfältige Erfahrungen in der Personalführung, der Durchführung von Schulentwicklungsprozessen, ebenso aber auch in Bereichen wie Öffentlichkeitsarbeit und Fragen des Firmensponsorings insbesondere anlässlich der Finanzierung zusätzlicher schulischer Aktivitäten. Beim Aufbau des zweiten von ihm geleiteten Schulstandortes in R hat er Organisationstalent, Entwicklungs- und Führungskompetenz bewiesen.
LSI T kennt die unterschiedlichen Qualifikationen sowie die Stärken und Schwachpunkte der an seinen Schulen verwendeten Lehrkräfte, er kennt den Wissensstand und das Ausbildungsniveau der an den Tiroler Berufsschulen zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler und weiß aus dem regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit den übrigen Leiterinnen und Leitern an den Tiroler Berufsschulen über das Wissens- und Erfahrungspotential der Tiroler Berufsschullehrkräfte und die Kenntnisse der Schülerinnen und Schüler an den anderen Berufsschulen bestens Bescheid.
Anhand seiner laufenden Erfahrungen als Schulleiter und anlässlich seiner regelmäßigen Teilnahme an Leiterfortbildungsveranstaltungen und Leiterkonferenzen sowie - besprechungen und seiner täglichen Arbeit an ihrer Schule kennt er die Fortentwicklungen des dynamischen Wirtschaftsprozesses und der damit verbundenen Neuerungen in den Ausbildungsordnungen der Lehrberufe sowie die deswegen erforderlichen ständigen Anpassungen in den Lehrplänen und den daraus resultierenden regelmäßigen Änderungen in den Anforderungs- und Aufgabenprofilen für die Lehrkräfte. Er ist somit bei seinem Antritt der Tätigkeit als Landesschulinspektor mit der Ist-Situation und den anstehenden Entwicklungen des Tiroler Berufsschulwesens bereits bestens vertraut und kann jeweils zum Zeitpunkt der Aufnahme der neuen Tätigkeit zielgerichtet agieren. Im Zusammenhalt mit den bei ihm mit der Verankerung einer Berufsschule in das regionale Umfeld bestehenden Kenntnisse vermag er in seiner Funktion als Landesschulinspektor Schulentwicklungsprozesse von Anfang an optimal zu unterstützen und erforderlichenfalls steuernd einzugreifen.
Aufgrund der als Leiter zweier Berufsschulen gepflegten langjährigen Zusammenarbeit mit den in die Lehrlingsausbildung maßgeblich eingebundenen Wirtschafts- und Landwirtschaftskammer verfügt LSI T überdies auch in diesem Bereich über eine auch für die Ausübung der Funktion eines Landesschulinspektors für Berufsschulen wichtige Erfahrung. Gerade bei der Zuweisung der einzelnen Berufsschülerinnen und -schüler zu den einzelnen Berufsschulen, insbesondere auch bei Ausschulungen in Berufsschulen anderer Bundesländer bedarf es für die diesbezüglichen Abstimmungen und Planungen laufender Gespräche auch mit den die Arbeitgeber der Lehrlinge zuständigen Kammern.
Weiters ist er mit den neuen Entwicklungen im Berufsschulwesen im Bereich des Erwerbs von Teilqualifikationen von Schülerinnen und Schülern und der Integration von Jugendlichen mit speziellen Bedürfnissen in das Berufsschulwesen bestens vertraut. Insgesamt verfügt er aufgrund seiner Vortätigkeiten daher über hervorragende Erfahrungen und Einblicke in das Tiroler Berufsschulwesen.
Im Hinblick auf die administrativen Erfahrungen und Leitungskompetenz können Sie auf Ihre Qualifikation als betraute Institutsleiterin an der Pädagogischen Hochschule Tirol und als betraute Abteilungsleiterin an der Berufspädagogischen Akademie in I verweisen. Im Vergleich zu dem über eine mehr als zehnjährige Führungserfahrung aus dem Bereich der Leitung einer bzw. in der Folge einer weiteren Berufsschule aufweisenden LSI T haben Sie sich im Bereich der Pädagogischen Hochschule hervorragend bewährt. Ihr auf die Lehreraus-, -fort und -weiterbildung gerichteter Arbeitsschwerpunkt weist zwar auch viele Bezugnahmen und Berührungen zum Berufsschulwesen auf; Ihre Arbeit beschränkt sich aber doch überwiegend auf die Ausbildung der angehenden Berufsschullehrerinnen und -lehrer sowie deren Fort- und Weiterbildung und in wesentlichem Umfang auch auf die Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Abteilungs- bzw. als Institutsleiterin.
Ihre unmittelbare Arbeit im Berufsschulwesen und der Kontakt zu den Schülerinnen und Schülern sowie Ihre Lehrpraxis an der Berufsschule liegt schon zwei Jahrzehnte zurück. Ihre frühere Tätigkeit als Abteilungsleiterin an der Berufspädagogischen Akademie in I vom bis zum und nunmehr an der Pädagogischen Hochschule in Tirol als Institutsleiterin für Berufspädagogik stellen lediglich die fachliche Leitung einer Abteilung bzw. eines Institutes innerhalb der Berufspädagogischen Akademie bzw. der Pädagogischen Hochschule dar. Dieser Funktionsbereich ist von der Art und dem Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben weniger umfassend ausgelegt als die Leitung aller an der Berufsschule tätigen Bediensteten (Lehr- und Verwaltungspersonal) sowie die auf intensive Kontakte mit den Schülerinnen und Schülern, den Lehrbetrieben und der Wirtschaft ausgerichtete Leitung einer Berufsschule. In Ihren beiden Funktionen waren Sie jeweils dem Leiter der Berufspädagogischen Akademie bzw. dem Rektor an der Pädagogischen Hochschule unterstellt, die Leitungsfunktion beschränkt sich ferner auf einen fachlich abgegrenzten Bereich und umfasste nicht die Personalhoheit für die Ihnen fachlich unterstellten Lehrkräfte aus dem Abteilungs- bzw. Institutsbereich.
In diesem Zusammenhang ist zu Ihrem Vorbringen, Sie hätten an der Berufspädagogischen Akademie eine Abteilung mit 60 Lehrenden sowie an der Pädagogischen Hochschule Tirol ein Institut mit mehr als 100 Lehrenden (laut Ihren Angaben im Studienjahr 2010/11 122 Lehrende, davon 28 mit Lehrauftrag) geleitet, festzuhalten, dass die in diesen Zahlen miterfassten Lehrenden vielfach - und zum Teil nur mit geringem Stundenausmaß - in Teilbeschäftigung ihre Tätigkeit an der Pädagogischen Hochschule ausüben bzw. nur mit einem Teil ihrer Lehrverpflichtung als Bundes- oder Landeslehrkräfte an der Pädagogischen Hochschule mitverwendet werden und daher nur in zeitlich beschränktem Ausmaß Ihrer Betreuung bedürfen. Aufgrund der Differenziertheit der berufspädagogischen Ausbildung und der Vielzahl der in ihrer Lehrtätigkeit zu koordinierenden Personen ist die Organisation der betreffenden Lehrveranstaltungen anspruchsvoll und auch zeitintensiv.
Die (externen) Lehrbeauftragten erbringen ihre Tätigkeit auf der Grundlage des Lehrbeauftragtengesetzes, ein Lehrerdienstverhältnis zum Bund wird hingegen nicht begründet. Gemäß § 15 Absatz 3 Ziffer 6 Hochschulgesetz 2005 - HG obliegt die Bestellung der Lehrbeauftragten gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 HG dem Rektorat. Die betreffenden Lehrbeauftragten unterstehen dienstrechtlich weder dem Leiter der Berufspädagogischen Akademie bzw. dem Rektor bzw. der Rektorin an der Pädagogischen Hochschule, und daher erst recht nicht der über keine Personalhoheit an der Pädagogischen Hochschule verfügenden Institutsleitung.
Der Institutsleitung obliegt die Vorprüfung der Qualifikation der Lehrbeauftragten. Gemäß den durch das BMUKK zu genehmigenden Organisationsplänen der Pädagogischen Hochschulen obliegt der Leiterin bzw. dem Leiter eines Institutes u.a. die strategische und operative Planung für das Institut. Die der Institutsleitung demnach zukommende Vorprüfung bezüglich der Bestellung der Lehrbeauftragten und die Abstimmung der zu vergebenden Lehrtätigkeiten, die Besprechung inhaltlicher Schwerpunkte und Prüfungserfordernisse und -modalitäten mit den Lehrenden sowie die Vorbereitung der Abrechnungen sind zwar eine wichtige und arbeitsintensive Aufgabe, eine Diensthoheit über die betreffenden Lehrenden und Lehrbeauftragten resultiert daraus freilich nicht. Ebenso wenig ist aus diesen Tätigkeiten ein wesentlicher einschlägiger Arbeitsbezug zu der angestrebten Tätigkeit als Schulaufsichtsorgan gegeben. Im Übrigen ist die von Ihnen in Ihrer Stellungnahme vom auf Seite 2 getroffene Ausführung, wonach die Rektorin bzw. der Rektor an der Pädagogischen Hochschule bzw. der Direktorin bzw. dem Direktor einer Berufspädagogischen Akademie eine der Dienstbehörde gleichwertige Funktion zukommt, unzutreffend. Die dienstbehördliche Zuständigkeit für das Lehrpersonal und Nichtlehrerpersonal an den Pädagogischen Hochschulen liegt beim BMUKK, den RektorInnen kommt eine wesentliche Mitwirkung bei der Personalvollziehung für den Bereich der Pädagogischen Hochschulen zu.
Eingangs Ihrer Stellungnahme vom versuchten Sie die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen den von Ihnen wahrgenommenen leitenden Funktionen und der Leitung einer Berufsschule darzustellen. Eine wesentliche Gemeinsamkeit sahen Sie in der Leitung des Schulbetriebes durch die Berufsschulleitung einerseits und des Studienbetriebes durch die Instituts- und Abteilungsleitung an der Pädagogischen Hochschule bzw. Berufspädagogischen Akademie. Dabei nahmen Sie nicht nur zu Unrecht eine Gleichstellung zwischen unterschiedlichen Aufgabenfeldern (Organisation des Studienbetriebes bzw. des Berufsschulbetriebes) vor. Sie verkennen dabei auch, dass die Leitung einer Berufsschule nicht in der Leitung eines Schulbetriebes besteht, sondern in der umfassenden Zuständigkeit der Berufsschulleitung für das Lehrpersonal als auch das nicht lehrende Personal, wohingegen Ihre Zuständigkeit keine Personalhoheit über die an der von Ihnen geleiteten Abteilung bzw. dem von Ihnen geleiteten Institut beinhaltete. Auch kam Ihnen in Ihrer Funktion nicht die Wahrnehmung von Dienstgeberfunktionen im Bereich des Dienstnehmerinnenschutzes zu, der Berufsschulleitung aber sehr wohl. Letzterer kam im Gegensatz zu den von Ihnen ausgeübten Leitungsfunktion überdies auch eine umfassende Weisungsbefugnis gegenüber den ihr unterstellten an der Berufsschule tätigen Bediensteten zu.
Dass die Leitung eines Institutes an der Pädagogischen Hochschule sowie einer Abteilung an der Berufspädagogischen Akademie der Leitung einer Berufsschule nicht gleichsteht, zeigt auch eine vom Gesetzgeber in § 65 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 - GehG vorgenommene Wertung. Demnach sind Zeiten als Direktorin bzw. als Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorständin bzw. als Abteilungsvorstand an einer berufsbildenden höheren Schule für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 des Gehaltsschemas für Schulinspektorinnen und -inspektoren zu berücksichtigen. Die Funktionen als Abteilungsvorständin an der Berufspädagogischen Akademie bzw. als Institutsleiterin an der Pädagogischen Hochschule sind diesbezüglich hingegen nicht als facheinschlägige Vorverwendungen für die besoldungsrechtliche Vorrückung der Funktion als Schulaufsichtsorgan ausgewiesen.
Ihre Ansicht in der Stellungnahme vom , wonach LeiterInnenzeiten der leitenden Organe an den Pädagogischen Hochschulen wegen der Bedeutung des tertiären Sektors erst recht der Anwendung des § 65 Abs. 4 GehG unterliegen würden, fehlt aufgrund der im GehG vorgenommenen detaillierten Festlegungen eine Grundlage für eine im Interpretationsweg vorzunehmende 'Lückenschließung'. Hätte der Gesetzgeber ein solches Ergebnis gewünscht, so wäre über die Abteilungsvorstände an den technischen Lehranstalten hinaus gehend eine solche Regelung ausdrücklich getroffen worden.
Wenngleich Sie als Drittgereihte für Ihre besondere Einbindung in die aktuellen Entwicklungen des Berufsschulgeschehens regelmäßig darauf verweisen, dass Sie seit 1988 die im Tiroler Berufsschulwesen eingesetzten Lehrkräfte aus- und fortbilden und angeben, damit über einen vielfältigen Einblick in das Berufsschulwesen zu verfügen, verkennen Sie dabei Ihren seit dem Ausscheiden aus dem Berufsschuldienst seit zwei Jahrzehnten fehlenden Praxisbezug. Sie kennen weder den aktuellen Bildungsstand der Berufsschülerinnen und -schüler noch die für die Einbindung der Lehrbetriebe an die Arbeit an den Berufsschulen aktuell geltenden Erfordernisse aufgrund aktueller Praxiserfahrungen. Ebenso mangelt es Ihnen an Erfahrung bei der Führung der Lehrkräfte an einer Berufsschule und dem gemeinsam mit dem Lehrkörper zu erarbeitenden Schulprofil und den Arbeiten an der Schulentwicklung. Im Hinblick auf die Arbeit mit den seit einigen Jahren im Rahmen der integrativen Berufsausbildung an den Berufsschulen eine 'Teillehre' bzw. eine 'verlängerte Lehre' absolvierenden BerufsschülerInnen fehlt es Ihnen ebenfalls an Erfahrung. Die von Ihnen als zusätzlichen Qualifikationsnachweis angeführte Begleitung von Berufsschullehrkräften bei der Abwicklung von Projekten steht beispielsweise der eigenständigen Organisation von Projekten nicht gleich.
Ihrem Vorbringen, wonach Sie in Ihrer Funktion als Abgeordnete zum Nationalrat in Ihrer Partei seinerzeit die Funktion einer Bildungssprecherin ausübten und Sie aus dieser Tätigkeit weitere wesentliche Qualifikationen für die angestrebte Tätigkeit ableiten, ist zu entgegnen, dass aus der Tätigkeit als Bildungssprecherin nicht zwingend besondere für die zu besetzende Position erforderliche Qualifikationen resultieren, zudem liegt das seinerzeit in dieser Position erworbene Wissen bereits mehr als ein Jahrzehnt zurück und gilt daher teilweise nicht mehr als aktuell.
Das von Ihnen im Jahr 2007 an der Universität Magdeburg am Institut für Berufs- und Betriebspädagogik abgeschlossene Doktoratsstudium, welches für eine universitäre Laufbahn im Regelfall bereits eine der Voraussetzungen für die Übernahme in ein dauerndes Dienstverhältnis bildet, qualifiziert Sie insbesondere für Ihre Tätigkeit an der Pädagogischen Hochschule und es bildete dieser Abschluss auch die Voraussetzung für Ihre im Jahr 2010 erfolgte Überstellung in die Verwendungsgruppe L PH. Dieser Sie auch für die Tätigkeit als Landesschulinspektorin qualifizierende Studienabschluss bildet jedoch kein Ernennungserfordernis für die angestrebte Tätigkeit als Landesschulinspektorin für Berufsschulen. Ihr besonderes Fachwissen zur Professionalisierung der Lehrkräfte deckt freilich nur einen Teilbereich der von Ihnen als Landesschulinspektorin zu erfüllenden Aufgaben ab; gleichwohl fehlt Ihnen seit dem Ende des Schuljahres 1990/91 eine Praxis im Berufsschulwesen und zu den dort seither eingetretenen wesentlichen Änderungen.
Ihrer in den letzten beiden Jahrzehnten eher einseitig auf Fragen der Aus- und Fortbildung von Lehrkräften im berufsbildenden Schulwesen ausgelegten Tätigkeit steht zum Vergleich der seit dem Jahr 1978 durchgehend im Berufsschuldienst stehende und in seiner praktischen Arbeit im Tiroler Berufsschulwesen hervorragend vernetzte und im Bereich des Berufsschulwesens überaus erfahrene LSI T gegenüber. Dieser war schon im Rahmen seiner Tätigkeit als Lehrer über zwei Jahrzehnte in der Lehreraus- und -fortbildung tätig und verfügt daher ebenso wie Sie über Unterrichtserfahrung in der Aus- und Fortbildung von Lehrkräften. LSI T war überdies über mehr als ein Jahrzehnt als Leiter der Berufsschule Wö und mehr als sieben Jahre als Leiter der weiteren Berufsschule R tätig und wirkte überdies in vielen weiteren Funktionen (Leiter von Lehrerarbeitsgemeinschaften, Entwicklung von Lehrplänen, laufenden Kontakten mit der Wirtschaft etc.) an der Gestaltung des Berufsschulwesens mit.
Den Beamtinnen und Beamten der Schulaufsicht kommt ferner im Rahmen des an den Schulen künftig einzurichtenden Qualitätsmanagements als Qualitätsmanagerinnen und -manager eine tragende Rolle zu. In dem diesbezüglich von den Organen der Schulaufsicht mit zu erstellendem nationalen Qualitätsrahmen, bei dessen Erstellung die Leiterinnen und Leiter beizuziehen sind, kann der Erstgereihte im Vergleich zu Ihnen seine umfangreichen Erfahrungen als Leiter in optimierter Form einbringen. Sie können im Vergleich zur mehr als zehnjährigen Leitungserfahrung des Erstgereihten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Kollegiums des Landeschulrates für Tirol auf eine nicht einmal sechsjährige Leitungserfahrung im Bereich einer Abteilung an der Berufspädagogischen Akademie in I bzw. der Leitung eines Institutes an der Pädagogischen Hochschule Tirol und damit in einem für die angestrebte Tätigkeit in der Schulaufsicht viel weniger einschlägigen Arbeitsgebiet verweisen.
Sie vermögen daher auch in Verbindung mit dem umfangreicheren Publikationsverzeichnis und der Absolvierung der lediglich auf vier mehrtägige Blöcke ausgerichteten leadership academy die durch die laufende insbesondere auch angesichts der langjährigen Leitertätigkeit einschlägige ausgewiesene Berufspraxis und hervorragende Qualifikation des Erstgereihten nicht annähernd auszugleichen.
Für den auch von der Personalvertretung als bestgeeigneten Bewerber erachteten Erstgereihten spricht schließlich seine überzeugende Präsentation bei seiner Anhörung gegenüber den Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates für Tirol. Seitens des Kollegiums beim Landesschulrat für Tirol hat sich bei der Abstimmung für die bestgeeignete Bewerberin bzw. den bestgeeigneten Bewerber von allen 21 Stimmberechtigten nur ein stimmberechtigtes Mitglied für Sie als Drittgereihte, hingegen haben sich 16 für BD OSR T entscheiden, im zweiten Abstimmungsgang für die Benennung der am zweitbesten geeigneten Person konnten Sie als Drittgereihte auch lediglich drei (von 21 gültigen Stimmen) für sich beanspruchen, wohingegen der Zweitgereihte überlegen 17 Stimmen erhielt. Wenngleich dieses Abstimmungsergebnis mangels einer Begründung des Stimmverhaltens der einzelnen Mitglieder des Kollegiums keiner Überprüfung zugänglich ist, zeigt doch das sehr eindeutig zugunsten von LSI T ergangene Abstimmungsergebnis deutlich auf, dass die entscheidenden Kollegiumsmitglieder den Erstgereihten als den für die zu besetzende Funktion bestgeeigneten Bewerber angesehen haben.
Die Bundes-Gleichbehandlungskommission hat in ihrem Gutachten vom (Seiten 2 bis 4) die Begründung für die Ablehnung Ihrer Bewerbung im Bescheid vom zusammenfassend wieder gegeben.
Die Bundes-Gleichbehandlungskommission kritisiert, dass die bessere Eignung des LSI T auf die 'längere Berufsschullehrertätigkeit von BD T und vor allem auf seine Tätigkeit als Leiter einer Berufsschule gestützt' worden ist. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission wendet sich gegen den der Berufsschulleitung eingeräumten Vorzug schon aus dem Grund, weil in der Ausschreibung eine entsprechende Einschränkung auf die Leitung einer Berufsschule nicht erfolgt ist, sondern allgemein auf die 'Führungserfahrung in einer leitenden Funktion des Berufsschulwesens' abgestellt worden ist. Hierbei wird freilich übersehen, dass es dem Dienstgeber ungeachtet des weiter gehaltenen Ausschreibungstextes freisteht, innerhalb der von den BewerberInnen aufgewiesenen Leitungserfahrungen zu differenzieren. Diesbezüglich wurde im ablehnenden Bescheid und der Begründung oben ausführlich auf die vielen Überschneidungen zwischen der Leitung einer Berufsschule und der zu besetzenden Funktion eines Schulaufsichtsorgans der Verwendungsgruppe SI 1 für den Bereich der Tiroler Berufsschulen verwiesen. Im Vergleich zur Leitung einer Berufsschule bezog sich Ihre Tätigkeit überwiegend lediglich auf die Aus- und Fortbildung der Berufsschullehrkräfte sowie die mit der künftigen Tätigkeit einer/s Landesschulinspektorin/s viel weniger zusammenhängenden Aufgaben im Studienbetrieb an der Berufspädagogischen Akademie bzw. an der Pädagogischen Hochschule sowie die an der Pädagogischen Hochschule wahrzunehmenden Forschungstätigkeiten.
Zudem wird von der Bundes-Gleichbehandlungskommission die von LSI T im Vergleich zu Ihnen über einen längeren Zeitraum ausgeübte Leitungstätigkeit (ab , wohingegen Ihnen erst mit eine Leitungsfunktion übertragen wurde) sowie den Umstand der Übernahme der Leitung einer zweiten Schule durch LSI T (Berufsschule R ab ) unberücksichtigt gelassen.
Zunächst ist festzuhalten, dass einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission die Bedeutung eines Beweismittels zukommt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom , Zl. 2004/12/0026) und daher die den Bescheid erlassende Behörde nicht bindet.
Die Bundes-Gleichbehandlungskommission konnte die durch das BMUKK der Leitung einer Berufsschule im Vergleich zur Leitung einer Abteilung an der Berufspädagogischen Akademie in Tirol bzw. der nachfolgenden Leitung eines Institutes an der Pädagogischen Hochschule zugeschriebene höhere Gewichtung nicht nachvollziehen und verwies auf die von Ihnen angegebene Anzahl von Ihnen betreuten 60 bzw. 100 Lehrenden und Lehrbeauftragten an der Berufspädagogischen Akademie bzw. an der Pädagogischen Hochschule Tirol im Vergleich zu dem an den von LSI T geleiteten Schulen gegebenem geringeren Personalstand. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission übersieht hierbei, dass es sich bei den von Ihnen angeführten Personen überwiegend um Lehrbeauftragte bzw. um an der Berufspädagogischen Akademie bzw. an der Pädagogischen Hochschule Tirol mitverwendete Bundes- und Landeslehrkräfte handelte, welche zum Teil nur mit wenigen Stunden und mitunter auch nur während eines Teils des Studienjahres an der Pädagogischen Hochschule unterrichten oder dort administrative Arbeiten etwa in der Planung von Lehrveranstaltungen wahrnehmen. Die Bestellung dieser in der Folge eine eigenständige Lehrtätigkeit ausübenden Personen obliegt dem Rektor an der Pädagogischen Hochschule Tirol; Ihnen kommt insbesondere hinsichtlich der Auswahl dieser Personen und im weiteren Verlauf der von jenen selbstständig wahrgenommenen Lehrtätigkeiten keine Diensthoheit über diese zu.
Der gleichzeitigen Leitung von zwei Berufsschulen durch LSI T halten Sie in Ihrer Stellungnahme vom entgegen, dass das von Ihnen geleitete Institut für Berufspädagogik mehrere Fachrichtungen beinhaltete. Auf Seite 4 Ihrer Stellungnahme vom versuchen Sie die von Ihnen wahrgenommenen leitenden Funktionen auch damit zu verstärken, dass die Organisation der Studiengänge wegen der Koordination vieler teilbeschäftigten Lehrkräfte 'organisatorisch besonders anspruchsvoll' sei. Durch das ausdrückliche Abstellen und die Hervorhebung der Bedeutung der Koordination vieler teilbeschäftigten Lehrkräfte für die Wahrnehmung Ihrer leitenden Tätigkeit geben Sie zu erkennen, dass dies - mangels anderer einer Berufsschulleitung entsprechender Kompetenzen - wohl eine besondere Herausforderung Ihrer leitenden Tätigkeit gewesen sein muss. In Bezug auf eine Gleichwertigkeit dieser Tätigkeiten mit denen des Berufsschuldirektors OSR T ist daraus freilich nichts zu gewinnen.
Soweit die Bundes-Gleichbehandlungskommission weiters ausführt, 'Nicht nachvollziehbar ist weiters, was mit der Bemerkung, die Revisionswerberin sei in beiden Funktionen dem Leiter der Berufspädagogischen Akademie bzw. dem Rektor der Pädagogischen Hochschule unterstellt (gewesen) und habe keine Personalhoheit (gehabt), im Vergleich zu BD T Schulleitungsfunktion zum Ausdruck gebracht werden soll', so ist hierbei zuerst anzumerken, dass die Bundes-Gleichbehandlungskommission die gleichzeitige Leitung von zwei Schulen durch LSI T offenbar übersehen hat. Zugleich hat sie aber verkannt, dass die Leiterin einer Abteilung an der Berufspädagogischen Akademie bzw. eines Institutes an der Pädagogischen Hochschule nur einen Teilbereich einer Dienststelle für den Bereich der betreffenden Abteilung bzw. für das betreffende Institut leitet und aus dieser Tätigkeit - wie oben bereits näher ausgeführt worden ist - im Vergleich zur Leitung der Gesamtorganisation nur eingeschränkte vor allem das pädagogische Arbeitsumfeld betreffende Leitungsbefugnisse resultieren.
Hingegen leitete LSI T eine bzw. in der Folge eine weitere Berufsschule mit der Verantwortung und Aufsicht über das gesamte an der Schule tätige Personal, sohin neben den an der Schule tätigen Lehrkräften auch für das gesamte Nichtlehrerpersonal. Die Ansicht der Bundes-Gleichbehandlungskommission, LSI T habe nur 16 Lehrkräfte geleitet - wobei die Leitung der weiteren Schule hier unberücksichtigt blieb - greift daher deutlich zu kurz.
Darüber hinaus hat die Bundes-Gleichbehandlungskommission eine vom BMUKK für die höhere Wertigkeit der Leitung der Berufsschule im Vergleich zu der von Ihnen wahrgenommenen Leitungsaufgaben gegebene weitere Begründung in ihrem Bescheid vom unberücksichtigt gelassen. Gemäß § 65 Abs. 4 GehG werden die Leitung eines Institutes an der Pädagogischen Hochschule sowie einer Abteilung an der Berufspädagogischen Akademie mit der Leitung einer Berufsschule nicht gleich gestellt, sondern unterschiedlich bewertet. Demnach sind Zeiten als Direktorin bzw. als Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorständin bzw. als Abteilungsvorstand an einer berufsbildenden höheren Schule für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 des Gehaltsschemas für Schulinspektorinnen und - inspektoren zu berücksichtigen. Die Funktionen als Abteilungsvorständin an der Berufspädagogischen Akademie bzw. als Institutsleiterin an der Pädagogischen Hochschule sind diesbezüglich hingegen nicht als facheinschlägige Vorverwendungen für die besoldungsrechtliche Vorrückung in der Funktion als Schulaufsichtsorgan ausgewiesen.
Der von LSI T seit seinem Einstieg in den Berufsschuldienst aufgewiesene unmittelbare Praxisbezug zum Berufsschulwesen als Lehrer und anschließend als Leiter zweier Berufsschulen fehlt bei Ihnen seit Ihrem mit Ende des Schuljahres 1990/91 erfolgten gänzlichen Ausscheiden aus dem Berufsschuldienst. Sofern Sie vermeinen, auch über die Betreuung von Arbeiten bzw. Projekten von den an der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Hochschule auszubildenden Berufsschullehrkräften mittelbar im Berufsschulwesen gleichwertig wie LSI T eingebunden gewesen zu sein, wie etwa im Wege der Durchführung und Begleitung und Evaluierung von Projekten zu Schulveranstaltungen an Berufsschulen oder durch Schilderungen von Problemlagen an Berufsschulen seitens der von Ihnen auszubildenden Berufsschullehrkräfte (vgl. Seite 13 der Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom ), so verkennen Sie damit die an eine einschlägige Berufspraxis zu stellenden Anforderungen. Vor allem übersehen Sie die nach den ständig sich ändernden Lehrplänen und den wechselnden Anforderungen der Wirtschaft an die auszubildenden Lehrlinge im Berufsschulwesen rasch einher gehenden Veränderungen; mit einem Blick auf die Berufsschulen von der durch die Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Hochschule wahrzunehmende Ausbildung der Berufsschullehrkräfte kann das Geschehen an der Schule selbst allenfalls ansatzweise und gegebenenfalls verzerrt wahrgenommen werden.
...
Soweit von Ihrer Seite und von der Bundes-Gleichbehandlungskommission im ersten Gutachten vom eine Verletzung der B-GlBG darin gesehen wird, dass Sie in der Darstellung Ihrer Qualifikationen und Ihrer Bewerbung gegenüber den über den Dreiervorschlag entscheidenden Mitgliedern des Kollegiums beim Landesschulrat für Tirol diskriminiert worden seien, ist eingangs zu bemerken, dass das Kollegium des Landesschulrates für Tirol vor der am erfolgten Abstimmung darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass Sie das Ernennungserfordernis der zu erbringenden 'hervorragenden pädagogischen Leistungen' wenngleich nicht durch eine formelle Leistungsfeststellung so doch anderweitig aufgrund der zu Ihren Gunsten vom LSI X seinerzeit abgegebenen Leistungsbeschreibung ebenfalls erfüllen. Auch scheint im Bericht an das Kollegium der seinerzeit zu Ihrem in Deutschland absolvierten Studium für die Teilnehmer des Anhörungsverfahrens am noch gegebene und Ihren Studienabschluss abwertende Hinweis, diesem fehle es an einer Nostrifizierung, nicht mehr auf. Im Übrigen wird bemerkt, dass die im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission kritisierten Äußerungen im Bericht des Landesschulrates für Tirol über Ihre Qualifikationen und zu Ihrer Eignung für die zu besetzende Stelle bei den Abwägungen des BMUKK in dem Ihre Ernennung ablehnenden Bescheid nicht zu Ihrem Nachteil verwendet worden sind. Auch wurde vom BMUKK die Ihnen vom LSI X gegebene Leistungsbeschreibung als einer ausgezeichneten Leistungsfeststellung gleichstehend bewertet.
Soweit der Landesschulrat für Tirol in seinem Ihre Ansprüche ablehnenden Bescheid vom weiterhin die zu LSI T im Rahmen eines Leistungsfeststellungsverfahrens getroffene ausgezeichnete Leistungsfeststellung über die Ihnen gegenüber von LSI X abgegebene Leistungsbeschreibung stellt, übersieht er, dass in der Ziffer 28.1 der Anlage 1 zum BDG 1979 für den Bereich der Unterrichtsarbeit ohne besondere Bezugnahme auf ein durchgeführtes Leistungsfeststellungsverfahren 'hervorragende pädagogische Leistungen' gefordert werden. Dem betreffenden Erfordernis wird daher durch eine im Rahmen einer formellen Leistungsfeststellung ausgesprochene erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges durch besondere Leistungen entsprochen, ebenso aber auch durch andere Arten der Leistungsbeschreibung, wie etwa die zu Ihrem Arbeitserfolg als Berufsschullehrerin vom zuständigen Landesschulinspektor seinerzeit abgegebene ebenfalls ausgezeichnete Bewertung.
Die oben angeführte umfassende Begründung für die bessere Eignung des LSI T für die zu besetzende Funktion macht deutlich, dass die zu seinen Gunsten ausgewiesenen höheren Qualifikationen für seine Berücksichtigung für die zu besetzende Funktion maßgeblich waren und nicht die von Ihnen angeführten Gründe. Somit erwies sich LSI T bei einer Gesamtsicht als der am besten geeignete Bewerber für die zu besetzende Stelle eines Landesschulinspektors für Berufsschulen. Ihr auf § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG gestützter Anspruch war daher abzulehnen.
Von Seiten des Landesschulrates für Tirol sind zusätzlich zu dem anfangs zu Ihrem abgeschlossenen Doktoratsstudium gegebene Hinweis auf eine ausstehende Nostrifizierung und den anfangs nicht getätigten Klarstellungen zur 'Erfüllung der hervorragenden pädagogischen Leistungen' im Rahmen einer Lehrtätigkeit an der Berufsschule durch Sie im Bericht an das Kollegium noch drei Hinweise enthalten, die sich zu einer Abwertung ihrer Qualifikation eignen, und die von der Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten vom als diskriminierend angesehen worden sind:
Dies betrifft zum einen die Ausführung, wonach Sie 'im
59. Lebensjahr' stehen, wohingegen bei den beiden in den Dreiervorschlag aufgenommenen Mitbewerbern ein Lebensalter von 53 bzw. 55 Lebensjahren angeführt worden ist. Demgegenüber wäre es auch für Ihre Person geboten gewesen, das Lebensalter mit 58 Jahren zu beziffern.
Auch Ihre Leitungstätigkeit an der Pädagogischen Hochschule wurde gegenüber den beiden im Dreiervorschlag berücksichtigten männlichen Mitbewerbern insofern etwas zurückgesetzt, als Sie mit als 'Leiterin des Instituts für Berufspädagogik beschäftigt' ausgewiesen wurden, wohingegen ihren beiden männlichen Mitbewerbern uneingeschränkt die Leitung einer Berufsschule zugeschrieben wurde. Sofern man seitens des Landesschulrates für Tirol dabei auf die jeweils aufgrund gesetzlicher Befristung nur auf fünf Jahre zu vergebende Leitung eines Institutes an der Pädagogischen Hochschule hinweisen hätte wollen oder auf die zuvor nur im Wege einer Betrauung übertragene Leitung einer Abteilung der Berufspädagogischen Akademie anstelle einer Ernennung zur Abteilungsleiterin (diesbezüglich scheint zu Ihrer Beschreibung ohnehin das Wort 'derzeit' auf), so hätte dies auf eine glücklichere Art erfolgen können. Darüber hinaus scheint im Bericht des Landesschulrates für Tirol trotz der vielfältigen von Ihnen erworbenen Qualifikationen der Vermerk auf ' 'Sie führ(en) aus, dass sie über die erforderlichen Kompetenzen für die Ausübung der Funktionen eines LSI verfüge(n).' Demgegenüber wurde Ihren beiden im Ernennungsvorschlag berücksichtigten Mitbewerbern die volle Eignung für die Wahrnehmung der Funktion eines Landesschulinspektors attestiert.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde enthalten diese zu Ihren Lasten getroffenen Beschreibungen in ihrer Gesamtheit eine Herabsetzung Ihrer Person und sind daher im Rahmen des gemäß § 18a Abs. 2 Z 2 B-GlBG im Ausmaß der Bezugsdifferenz von drei Bruttomonatsgehältern zwischen Ihrem Gehalt und dem Gehalt, das Ihnen bei einer Verleihung der zu besetzenden Funktion zugekommen wäre, zu berücksichtigen.
Zum Zeitpunkt der Ernennung des BD OSR T zum Landesschulinspektor mit und auch bis zum Zeitpunkt Ihrer Versetzung in den Ruhestand kam Ihnen als Institutsleiterin an der Pädagogischen Hochschule Tirol mit EUR 5.900,7 ein höheres Gehalt zu als Sie es bei Ihrer Ernennung zur Landesschulinspektorin für Berufsschulen erhalten hätten, sodass zu diesem Zeitpunkt eine für die Bemessung Ihres Schadens heranzuziehende Bezugsdifferenz nicht vorliegt.
Allerdings darf die seinerzeit mit Wirksamkeit vom bereits erfolgte Betrauung des OSR BD T mit der Funktion eines Landesschulinspektors für Berufsschulen für die Berücksichtigung der Bezugsdifferenz deshalb nicht außer Betracht bleiben, weil im Rahmen der vorläufigen Besetzung dieser Planstelle der bereits im Dreiervorschlag des Landesschulrates für Tirol als am besten für diese Funktion geeignet angesehene Erstgereihte und damit kein im weiteren Bewerbungsverfahren unbeteiligter Dritter berücksichtigt worden ist. Insofern wirkt sich die im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom festgestellte Diskriminierung Ihrer Person in dem vor dem Landesschulrat für Tirol geführten Auswahlverfahren bereits in diesem Verfahrensstadium einer vorüber gehend erfolgten Betrauung des Erstgereihten zu Ihrem Nachteil aus und bildet daher die zu diesem Zeitpunkt bestehende Bezugsdifferenz von bis zu drei Bruttomonatsbezügen für die Monate Jänner 2010 bis März 2010 in der Gesamthöhe von EUR 2.593,44 die Obergrenze der Beurteilung Ihres Ersatzanspruches. Aufgrund der oben angeführten mehrfachen Diskriminierungen gilt der Zuspruch von EUR 2.000 als Entschädigung für die Ihnen zugefügte persönliche Beeinträchtigung als angemessen. Die darüber hinaus von Ihnen geforderten EUR 23.000 wurden daher zu Recht abgewiesen. "
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Revisionswerberin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Das in das Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Die belangte Behörde erstattete eine Stellungnahme, in welcher sie die Abweisung der Revision als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Zustellung des angefochtenen Bescheides im Verständnis des Zustellgesetzes wurde - infolge einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Vertreters der Revisionswerberin - erst am bewirkt. Gemäß § 2 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, galt der angefochtene Bescheid als der Revisionswerberin noch vor Ablauf des zugestellt. Aus dem Grunde des § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG war gegen diesen Bescheid daher die Erhebung einer Revision zulässig. Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit., welcher auch auf Konstellationen gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. Anwendung findet (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/04/0040), ist die am zur Post gegebene Revision auch rechtzeitig. Für die Behandlung derselben gelten mit hier nicht relevanten Ausnahmen die mit Ablauf des in Kraft gestandenen Bestimmungen des VwGG. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen mit Ablauf des in Kraft gestandene Fassung.
§ 18a B-GlBG in der Fassung dieses Paragraphen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2004 lautet:
"Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten
§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich
aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate,
oder
2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg
diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate
zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug."
§ 11c B-GlBG idF BGBl. I Nr. 140/2011 lautet:
"Vorrang beim beruflichen Aufstieg
§ 11c. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene
Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete
Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers
liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des
Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der
Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten
1. in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich
Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder
2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen
(Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 11 Abs. 2 Z 1 entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 50% beträgt.
§ 11 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und § 11b Abs. 2 sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen."
Gemäß § 225 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979) in der Fassung dieses Paragraphen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, hat der Besetzung einer freien Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
§ 4 Abs. 3 BDG 1979 in der im Zeitpunkt der hier strittigen Ernennung in Kraft gestandenen Fassung dieses Paragraphen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009 lautete:
"(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt."
§ 65 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 in der im Jahr 2011 in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, lautete:
"ABSCHNITT VI
Schul- und Fachinspektoren
Gehalt
§ 65. (1) Dem Beamten der Besoldungsgruppe 'Schul- und Fachinspektoren' gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:
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in der Fixgehalts-stufe | in der Verwendungsgruppe | |||
SI 1 | SI 2 | FI 1 | FI 2 | |
Euro | ||||
1 | 5 667,2 | 4 747,2 | 4 537,8 | 3 813,4 |
2 | 6 198,1 | 5 349,6 | 4 969,9 | 4 285,8 |
3 | 6 872,5 | 5 861,5 | 5 508,9 | 4 698,0 |
(2) Das Fixgehalt der Schul- und Fachinspektoren beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors betraut war, sind entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 für die Vorrückung anzurechnen.
(3) Der Schul- oder Fachinspektor rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. § 8 Abs. 3 und § 10 sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich § 10 Abs. 2 auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.
(4) Zeiten als Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorstand an Berufsbildenden Höheren Schulen sowie Zeiten, in denen der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.
(5) Bei einer Anrechnung gemäß Abs. 4 erhöht sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten.
(6) Durch das Fixgehalt und die nach § 66 gebührende Vergütung sind alle Mehrleistungen des Schul- oder Fachinspektors in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen."
I. Zur Abweisung des auf § 18a Abs. 2 Z. 1 B-GlBG gestützten Begehrens:
Der in Rede stehende Ersatzanspruch setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraus, dass die Beamtin bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre. Konsequenterweise kann die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde letzteren dadurch entkräften, dass sie - sei es auch erst auf Grund von im Schadenersatzverfahren gewonnen Beweisergebnissen - darlegt, dass die Anspruchswerberin im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0013).
Vor diesem Hintergrund ist die unter Punkt 4.1.1. der Revision erhobene Rüge einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, welche darauf gegründet wurde, dass die belangte Behörde im Zuge des Verfahrens zur Prüfung des Ersatzanspruches gemäß § 18a Abs. 2 Z. 1 B-GlBG auch Argumente und Tatsachenannahmen ins Treffen geführt hat, welche in dem die Bewerbung der Revisionswerberin abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom noch nicht gebraucht worden waren, unberechtigt.
Unter Punkt 4.1.2. ihrer Revision beharrt die Revisionswerberin auf ihrer Rechtsauffassung, wonach es nicht ersichtlich sei, weshalb die Leitung, allenfalls auch der Aufbau einer Berufsschule sowie die zum Ernennungszeitpunkt an einer Berufsschule erworbenen Praxiszeiten im Sinne des Gesetzes höherwertig sein sollten als Tätigkeiten in der qualifizierten Ausbildung von Berufsschullehrern und der Organisation dieser Tätigkeit. Vielmehr erschließe sich aus dem Gesetz zwanglos der Grundsatz, dass der zur Ausbildung von einschlägigen Lehrkräften Berechtigte und Berufene zumindestens diejenige praktisch relevante Qualifikation aufweise, wie eine (durch ihn selbst bzw. eine andere zur Ausbildung berufene Lehrperson ausgebildete) Lehrkraft in einschlägiger Funktion je erwerben könne. Abgesehen davon habe die Revisionswerberin ja ihrerseits Berufsschullehrer ausgebildet, wobei darüber hinaus darauf hinzuweisen sei, dass Landesschulinspektoren gar nicht mehr praktisch lehrend tätig seien.
In diesem Zusammenhang verkennt die Revisionswerberin freilich die von der belangten Behörde zutreffend auf Seite 29 des angefochtenen Bescheides ins Treffen geführten Argumente, wonach die Leitung einer Berufsschule nicht nur Kenntnisse über die Stärken und Schwachpunkte der an einer solchen Schule als Lehrer verwendeten Lehrkräfte vermittelt, sondern insbesondere auch auf Grund des persönlichen Kontaktes einen unmittelbaren Einblick in den Wissensstand und das Ausbildungsniveau der an den Tiroler Berufsschulen unterrichteten Schülerinnen und Schüler. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang somit der mit der Praxis des Berufsschuldirektors verbundene unmittelbare Einblick in die Interaktion zwischen (bereits ausgebildeten) Berufsschullehrern und Berufsschülern im praktischen Unterrichtsbetrieb. Wie die belangte Behörde auf Seite 36 des angefochtenen Bescheides ausführt, fehlen der Revisionswerberin selbst außerhalb einer Führungsposition vergleichbare unmittelbare Erfahrungen seit ihrem mit Ende des Schuljahres 1990/91 erfolgten gänzlichen Ausscheiden aus dem Berufsschuldienst.
Auch kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie (vgl. Seite 31 des angefochtenen Bescheides) in der Gegenüberstellung der Leitung eines Institutes an einer Pädagogischen Hochschule mit jener einer Berufsschule zum Ergebnis gelangte, dass in Ansehung des in der Ausschreibung u.a. geforderten Kriteriums der "Leitungskompetenz" dem ernannten T ein gewisser Leistungsvorsprung zuzubilligen ist, zumal ihm gegenüber den an seiner Schule tätigen Lehrern eine umfassendere fachliche und dienstrechtliche Leitungskompetenz zukam als einer Institutsleiterin gegenüber den an einem solchen Institut Lehrenden.
Auch ist es - angesichts des für das Aufgabenprofil der Schulaufsicht unstrittig maßgeblichen Erlasses des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom - unzutreffend, wenn die Revisionswerberin behauptet, ein Landesschulinspektor sei ausschließlich in der Evaluierung tätig. Im Zusammenhang mit den Aufgaben eines solchen verweist die belangte Behörde zu Recht auf die Bedeutung der Praxis des T für die Aufgaben im Bereich der Schulentwicklung und Qualitätssicherung.
Von besonderem Gewicht ist in diesem Zusammenhang aber das von der belangten Behörde aus § 65 Abs. 4 GehG abgeleitete Argument, wonach auch der Gesetzgeber einer Vorverwendung als Schulleiter besondere Bedeutung für die Vorrückung im Gehaltsschema der Schul- und Fachinspektoren zubilligt. Anders als die von der Revisionswerberin ohne nähere Begründung erhobene Behauptung, die in Rede stehende Bestimmung sei "von anderer Intention" geleitet, lässt sie nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sehr wohl erkennen, dass der Gesetzgeber eine solche Vorverwendung eben für eine spätere Verwendung in der Besoldungsgruppe "Schul- und Fachinspektoren" als besonders wertvoll einstuft (vgl. zur Bedeutung vorrückungsrechtlicher Regeln des Gehaltsgesetzes für die im Ernennungsverfahren zu prüfende Eignung eines Beamten auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/12/0025). Die belangte Behörde konnte sich daher bei der Gewichtung des Wertes (der Bedeutung) der Vorverwendungen sehr wohl auf die aus § 65 Abs. 4 GehG abzuleitende gesetzliche Wertung stützen.
Hinzu kommt aber auch noch der von der belangten Behörde auf Seite 33 des angefochtenen Bescheides zu Recht hervorgehobene Umstand, dass der mehr als 10-jährigen Leitungserfahrung des T als Berufsschulleiter die nicht einmal 6-jährige Leitungserfahrung der Revisionswerberin im Bereich der Berufspädagogik gegenübersteht.
Soweit sich die Revisionswerberin unter Punkt 4.1.3. ihrer Revision auf sie diskriminierende Vorgangsweisen im Zuge des Bestellungsverfahrens vor dem Landesschulrat für Tirol beruft, sind diese - von der belangten Behörde auch als Grundlage ihres Zuspruches von Schadenersatz an die Revisionswerberin gemäß § 18a Abs. 2 Z. 2 B-GlBG herangezogenen - Umstände für sich allein genommen nicht geeignet, einen Ersatzanspruch gemäß § 18a Abs. 2 Z. 1 B-GlBG zu begründen. Wie schon ausgeführt, wäre hiefür Voraussetzung, dass die Revisionswerberin bei diskriminierungsfreier Auswahl als bestgeeignet zu qualifizieren wäre. Dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch mit sachlichen Argumenten widerlegt. Da sich aus diesen sachlichen Argumenten bereits ein deutlich erkennbarer Leistungsvorsprung des T vor der Revisionswerberin ergibt und der belangten Behörde aus diesem Grund auch kein Ermessensspielraum offen stand, konnte auch ein diesbezügliches "Vorurteil" nicht in dem hier gegenständlichen Ersatzverfahren nach § 18a Abs. 2 Z. 1 B-GlBG gleichsam zu Ungunsten der Revisionswerberin "nachwirken".
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Revisionswerberin, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, ihr die in der Begründung des angefochtenen Bescheides "nachgeschobenen" Argumente, welche sowohl neue Sachverhaltsannahmen als auch neue rechtliche Erwägungen enthalten hätten, im Zuge des Verfahrens über den geltenden Ersatzanspruch vorzuhalten. Insbesondere seien diese (in der Wiedergabe des angefochtenen Bescheides kursiv dargestellten) Argumente nicht Gegenstand des Vorhaltes der belangten Behörde vom gewesen.
Zur Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels bringt die Revisionswerberin Folgendes vor:
"Wäre der RW ein entsprechender Vorhalt gemacht worden, hätte diese auf faktischer und rechtlicher Grundlage entsprechende Ausführungen machen können, die ihr jetzt im Verfahren vor dem Gerichtshof allerdings verwehrt sind, welche ihrerseits weitere tatsächliche Erhebungen erfordert hätten, und zwar vor allem zu Inhalten, Verantwortungsmaß, Einblicksgeneigtheit, Erfahrungsträchtigkeit, Praxisnähe und ganz konkreter Ausschreibungsrelevanz der jeweiligen Karrierestationen der RW vor allem auch im Umfang der im Ersatzverfahren neu eingeführten behördlichen Argumentation, wie sie zu 4.1. bereits aufgezeigt wurde. Aus den bereits oben angeführten Gründen konnte und musste die RW jedoch nicht davon ausgehen, dass solche neuen Argumente von der bP angeführt und herangezogen werden. Bei gesetzmäßigem Vorgehen hätte daher - abhängig von den Ergebnissen ergänzender Erhebung und darauf bezüglichler Beweiswürdigung - ein der RW günstigeres Verfahrensergebnis erzielt werden können."
Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin keinen relevanten Verfahrensmangel auf:
Zunächst bezieht sich das in § 1 Abs. 1 DVG iVm § 45 Abs. 3 AVG enthaltene Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs auf die "Ergebnisse der Beweisaufnahmen", also auf Tatfragen, nicht aber auf die von der Behörde gebrauchten rechtlichen Argumente (vgl. hiezu Walter/Thienel , Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 415, zu § 45 AVG).
Nun ist der Revisionswerberin zwar zuzubilligen, dass die belangte Behörde in den von der Revision als "nachgeschoben" bezeichneten Begründungselementen auch konkrete Tatsachenfeststellungen getroffen hat, welche der Revisionswerberin rechtens aus dem Grunde des § 1 Abs. 1 DVG iVm § 45 Abs. 3 AVG vorzuhalten gewesen wären.
Damit ist für die Revisionswerberin aber nichts gewonnen, zumal das überaus pauschal und vage gehaltene Vorbringen zur Relevanz dieses Verfahrensmangels angesichts des weiten Umfanges der davon behauptetermaßen betroffenen Bescheidbegründung nicht konkret erkennen lässt, welche Tatsachenannahmen die Revisionswerberin für unzutreffend erachtet und welches konkrete Vorbringen sie zur Entkräftung derselben erstattet hätte.
Soweit die Revisionswerberin vorbringt, sie hätte Ausführungen (und Ermittlungsanträge) "zu Inhalten, Verantwortungsmaß, Einblicksgeneigtheit, Erfahrungsträchtigkeit, Praxisnähe und ganz konkreter Ausschreibungsrelevanz ihrer jeweiligen Karrierestationen" erstattet, bleibt es auch abgesehen von der mangelnden Konkretisierung dieses Vorbringens unerfindlich, inwiefern sie gerade durch das Unterbleiben eines Vorhaltes zu den von der belangten Behörde neu gebrauchten Argumenten an einem in diese Richtung gehenden Vorbringen im Verwaltungsverfahren gehindert gewesen wäre, umschreibt es doch gerade (in eher abstrakter Form) die gesamten auf Seiten der Revisionswerberin liegenden relevanten Umstände für das Ernennungsverfahren, deren Bedeutung der auch schon damals anwaltlich vertretenen Revisionswerberin im Verfahren über den Schadenersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 Z. 1 B-GlBG unabhängig von den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gebrauchten Zusatzargumenten offenkundig gewesen sein musste.
Nach dem Vorgesagten hat die belangte Behörde auf Basis eines von relevanten Mängeln freien Verwaltungsverfahrens dargelegt, dass ein Anspruch gemäß § 18a Abs. 2 Z. 1 B-GlBG dem Grunde nach nicht besteht.
Die Ausführungen zur Bezugsdifferenz sind daher jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung bedeutungslos.
II. Zur Bemessung des Schadenersatzanspruches nach § 18a Abs. 2 Z. 2 B-GlBG:
Die Revisionswerberin erklärt offenbar in diesem Zusammenhang den angefochtenen Bescheid nur hinsichtlich des abweislichen Teiles anzufechten. Da aber die Bemessung des Schadenersatzes für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ein unteilbares Ganzes bildet und somit die Vorstellung von einer Teilrechtskraftfähigkeit eines bereits jedenfalls zugesprochenen Geldbetrages verfehlt ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/12/0177), hätte eine allfällige Aufhebung der Bemessung eines Ersatzes für die erlittene persönliche Beeinträchtigung den gesamten untrennbaren Abspruch zu erfassen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2494/76). Die Revision ist daher gegen die Bemessung dieses Ersatzbetrages in seiner Gesamtheit gerichtet.
In diesem Zusammenhang rügt die Revisionswerberin, dass die belangte Behörde (vgl. Seite 21 des angefochtenen Bescheides) zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Revisionswerberin am in ihrer Verwendungsgruppe L PH ein Gehalt der Gehaltsstufe 18 in der Höhe von EUR 5.358,80 bezogen habe. Richtigerweise habe sie sich an diesem Tag erst in der Gehaltsstufe 17 der Verwendungsgruppe L PH mit nächster Vorrückung am befunden. Aus diesen Gründen sei die Berechnung der belangten Behörde betreffend die Bezugsdifferenz unzutreffend.
Diesem Vorbringen ist Folgendes zu erwidern:
Die zur Bemessung des Höchstmaßes des gemäß § 18a Abs. 2 Z. 2 B-GlBG zustehenden Schadenersatzanspruches für die erlittene persönliche Beeinträchtigung maßgebliche Bezugsdifferenz für drei Monate ist - anders als die belangte Behörde vermeinte - ab dem Ernennungszeitpunkt zu berechnen. Auf Basis der von der belangten Behörde auf Seite 38 des angefochtenen Bescheides vorgenommenen - von der Revisionswerberin bestrittenen - Annahmen hätte eine Bezugsdifferenz zu Gunsten der Revisionswerberin überhaupt nicht bestanden. Wäre diese Annahme richtig gewesen, so stünden rechtens überhaupt keine Ansprüche aus § 18a B-GlBG, sondern vielmehr solche nach § 18b B-GlBG zu (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/12/0151, und vom , Zl. 2013/12/0027).
Unter Zugrundelegung des der Revisionswerberin nach ihren Behauptungen am zustehenden Gehalts der Gehaltsstufe 17 der Verwendungsgruppe L PH (EUR 5.102,70) würde sich zwar - anders als nach der Berechnung der belangten Behörde - eine Bezugsdifferenz zu Gunsten der von der Revisionswerberin angestrebten Funktion ergeben, deren Ausmaß für drei Monate jedoch den von der belangten Behörde zugesprochenen Betrag von EUR 2.000,-
- beträchtlich unterschreiten würde. Da die belangte Behörde der Revisionswerberin somit unter dem Gesichtspunkt des § 18a Abs. 2 Z. 2 B-GlBG einen Schadenersatzbetrag für die persönliche Beeinträchtigung zugesprochen hat, welcher das gesetzlich zulässige Höchstmaß überstieg, wurde diese durch den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides in ihren Rechten nicht verletzt.
Auch sonst wird in der Revision nicht dargetan, weshalb die Bemessung des Ersatzbetrages für die erlittene persönliche Beeinträchtigung auf Grund der von der belangten Behörde festgestellten diskriminierenden Umstände mit EUR 2.000,-- unzutreffend bzw. unangemessen gewesen wäre.
Aus diesen Erwägungen war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 f VwGG.
Wien, am