VwGH vom 22.10.2015, Ra 2014/16/0032
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision des Finanzamtes S, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/4100096/2012, betreffend Grundsteuermessbetrag zum (mitbeteiligte Partei: F GmbH in F, vertreten durch die Confida St. Veit Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 9300 St. Veit, Klagenfurter Straße 32A), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Feldkirchen im Gefolge eines Schenkungsvertrages vom zwischen der Stadtgemeinde F und der mitbeteiligten Gesellschaft mbH (der Mitbeteiligten) die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Mitbeteiligte an einer näher bezeichneten Liegenschaft in F.
Das Finanzamt S stellte mit Bescheid vom den Einheitswert dieser Liegenschaft zum gegenüber der Mitbeteiligten fest (Zurechnungsfortschreibung) und setzte mit Bescheid ebenfalls vom den Grundsteuermessbetrag zum (Fortschreibungsveranlagung) mit einem näher angeführten Betrag fest.
Die Mitbeteiligte berief mit Schriftsatz vom gegen den Grundsteuermessbescheid mit der Begründung, dass die Liegenschaft gemäß § 2 des Grundsteuergesetzes von der Grundsteuer befreit sei, weil es sich "um die Volksschule" handle. Die Mitbeteiligte beantragte, den bekämpften Grundsteuermessbescheid "aus dem Rechtsbestand zu nehmen".
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab. Im Revisionsfall handle es sich beim Eigentümer weder um eine Gebietskörperschaft noch um eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
Dagegen stellte die Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag. Werde der Grundbesitz von einer Körperschaft öffentlichen Rechts für den begünstigten Zweck benutzt, so greife die Befreiung. Bei Nutzung durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts sei nicht Voraussetzung, dass die Körperschaft auch Eigentümerin sei. "Eigentümerschaft" der Körperschaft öffentlichen Rechts sei nur dann erforderlich, wenn die Nutzung nicht durch die Körperschaft öffentlichen Rechts erfolge. Im Revisionsfall werde die öffentliche Volksschule von einer Körperschaft öffentlichen Rechts als gesetzlicher Schulerhalter benutzt, weshalb die Befreiungsbestimmung des § 2 Z 7 Grundsteuergesetz zur Anwendung komme.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der als Beschwerde behandelten Berufung statt und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Für Grundbesitz, der von einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes für Zwecke u.a. des Unterrichts oder der Erziehung, insbesondere für Zwecke von u. a. Schulen benutzt werde, sei gemäß § 2 Z 7 lit. a Grundsteuergesetz keine Grundsteuer zu entrichten. Bei dem in Rede stehenden Objekt handle es sich um die Volksschule 1 in F. Der Grundbesitz werde im Revisionsfall vom gesetzlichen Schulerhalter, der Stadtgemeinde F. für schulische Zwecke benutzt. Aus diesem Grund gelange die Befreiungsbestimmung nach § 2 Z 7 lit. a erster Satz Grundsteuergesetz zur Anwendung.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Finanzamtes S.
Die Mitbeteiligte brachte eine Revisionsbeantwortung ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die außerordentliche Revision sieht ihre Zulässigkeit iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zusammengefasst darin, dass zur Bestimmung des § 2 Z 7 lit. a GrStG eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle und das Bundesfinanzgericht die Rechtsfrage, ob es für die Befreiung nach dieser Gesetzesstelle ausreiche, dass der Grundbesitz vom Schulerhalter, der Stadtgemeinde F, für die in dieser Bestimmung bezeichneten Zwecke benutzt werde, obwohl der Eigentümer eine "private GmbH" sei, falsch beantwortet habe.
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
§ 2 Z 7 lit. a des Grundsteuergesetzes 1955 (GrStG) lautet:
"§ 2. Befreiungen.
Keine Grundsteuer ist zu entrichten für:
...
7. a) Grundbesitz, der von einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichtes oder der Erziehung, insbesondere für Zwecke von Schulen, Erziehungsanstalten, Schülerheimen, Halbinternaten, Tagesschulheimstätten, Lehrlingsheimen, Kindergärten, Kinderheimen, Horten oder Kindertagesstätten benutzt wird und nicht bereits nach den vorstehenden Vorschriften befreit ist. Wird der Grundbesitz nicht vom Eigentümer für die bezeichneten Zwecke benutzt, so tritt Befreiung nur ein, wenn der Eigentümer eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist,
b) ...
..."
Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft ist unstrittig die Mitbeteiligte, welche keine Körperschaft öffentlichen Rechts ist.
Das Bundesfinanzgericht sieht zutreffend den Tatbestand des § 2 Z 7 lit. a erster Satz GrStG erfüllt, vernachlässigt aber, dass durch § 2 Z 7 lit. a zweiter Satz leg. cit. diese Befreiung wieder auf diejenigen Fälle eingeschränkt wird, in denen der Eigentümer der Liegenschaft eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist.
Ist somit die den Steuergegenstand benützende Gebietskörperschaft oder öffentlich rechtliche Körperschaft nicht zugleich auch Eigentümer des Grundstücks, so tritt die Befreiung nur ein, wenn der Eigentümer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (vgl. etwa Dorazil/Wittmann, Das Grundsteuerrecht in Österreich2, Anmerkung 13 zu § 2 GrStG).
Die Mitbeteiligte trägt in ihrer Revisionsbeantwortung vor, die vom Finanzamt angestellte Auslegung des § 2 Z 7 lit. a GrStG widerspräche dem Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich Grundbesitz, der von einer Körperschaft öffentlichen Rechts benutzt werde, zu befreien. Damit vernachlässigt auch die Mitbeteiligte den die Befreiung nach § 2 Z 7 lit. erster Satz GrStG ausdrücklich und unmissverständlich einschränkenden § 2 Z 7 lit. a zweiter Satz leg. cit. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am