VwGH vom 25.10.2017, Ro 2014/12/0028

VwGH vom 25.10.2017, Ro 2014/12/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Mag. HG in Z, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom , BMJ-V30801/0002-III 5/2013, betreffend Urlaubsanspruch nach § 72 RStDG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Richter des Bezirksgerichtes D. Er stellte am den Antrag, dass sein Urlaubsanspruch um 13 Stunden erhöht werde; in eventu dass für jenen Urlaubsanspruch aus der Halbauslastung (13 Stunden) pro Urlaubstag nur 4 Stunden berechnet würden.

2 Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom wurde der Antrag des Revisionswerbers abgewiesen.

3 Dagegen erhob der Revisionswerber Berufung.

4 Mit dem angefochtenen, mit datierten Bescheid der Bundesministerin für Justiz wurde der Berufung des Revisionswerbers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

5 Gegen diesen Bescheid richtet sich die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der unter anderem behauptet wird, die Zustellung des angefochtenen Bescheides sei nicht spätestens am veranlasst worden. Damit sei gemäß Art. 130 B-VG allgemein die zweitinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben und auch nach der speziellen Übergangsregelung des § 2 VwGbk-ÜG sei die Zuständigkeit der belangten Behörde weggefallen gewesen, sodass sie die Bescheiderlassung nicht mehr habe vornehmen dürfen. Es werde daher Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde geltend gemacht.

6 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Art. 130 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

..."

9 Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung

BGBl. I Nr. 164/2013 lautet:

"8. Mit werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde."

10 § 2 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, lauten:

"§ 2. (1) Ist der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden), einer in der Anlage zum Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, genannten Verwaltungsbehörde (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörde) oder einer Aufsichtsbehörde in einem bei ihr anhängigen Verfahren über eine Vorstellung gemäß Art. 119a Abs. 5 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung (im Folgenden: Vorstellungsbehörde), dessen Zustellung vor dem Ablauf des veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.

(2) Ist der Bescheid einer anderen als in Abs. 1 genannten Verwaltungsbehörde, die mit Ende des zur Erlassung dieses Bescheides zuständig ist, die mit zur Erlassung dieses Bescheides jedoch nicht mehr zuständig ist, dessen Zustellung vor dem Ablauf des veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt."

11 In den vorgelegten Verwaltungsakten ist ein Original des angefochtenen Bescheides nicht enthalten. Aus einem Vermerk im Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

"Der dem Revisionsverfahren zugrundeliegende Bescheid mit dem der Berufung keine Folge gebenden Spruch wurde am um 16.19 Uhr von dem für Personalangelegenheiten der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen zuständigen Leiter der Abteilung III/5 Mag. N.

genehmigt.

Zu diesem Zeitpunkt war die Kanzlei (Teamassistenz V) nicht

mehr besetzt.

Die Abfertigung durch die Kanzlei (Team V) erfolgte am ersten

folgenden Arbeitstag, das war der um 11.28 Uhr im Postweg (im Dienstweg, also im Wege des Oberlandesgerichtes Innsbruck).

Zwischenzeitig befand sich der Akt ‚vor Abfertigung (vA)' nochmals beim Genehmiger und bei dem für Dienstrecht und Personalcontrolling zuständigen Leiter der Abt. Pr 6 Dr. P."

12 Von einer Veranlassung der Zustellung am ist bei dieser Sachlage nicht auszugehen. Durch die Anordnung, den Akt zwei weiteren Personen zu übermitteln, kann von einer Veranlassung der Zustellung an diesem Tag nicht gesprochen werden. Die vorgenommene Einsichtsvorschreibungen bedeuten jedenfalls, dass am noch keine nur mehr vom Geschäftsapparat auszufertigende Erledigung, hinsichtlich derer die interne Willensbildung abgeschlossen war, vorlag.

13 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 letzter Satz B-VG ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die in eine Beschwerde umgedeutete Berufung des Revisionswerbers daher auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

14 Die Zuständigkeit der Bundesministerin für Justiz hätte nämlich gemäß dem bereits wiedergegebenen § 2 Abs. 2 VwGbk-ÜG vorausgesetzt, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides vor dem Ablauf des veranlasst wurde.

15 Die Bundesministerin für Justiz war daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht (mehr) zuständig, sodass mit dessen Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG vorzugehen war.

16 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

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