VwGH vom 19.03.2015, Ra 2014/16/0029

VwGH vom 19.03.2015, Ra 2014/16/0029

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2014/16/0030 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, Hofrätin Dr. Zehetner sowie Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des Zollamtes Salzburg in 5026 Salzburg, Aignerstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/4200186/2012, betreffend Rückforderung von Ausfuhrerstattung (mitbeteiligte Partei: R eGen in O, vertreten durch die Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems, Gartenaugasse 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Zur Darstellung der Vorgeschichte wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2009/16/072 u.a., verwiesen; mit dem genannten Erkenntnis wurden Beschwerden des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der W R Betriebsges.m.b.H. gegen Bescheide des unabhängigen Finanzsenates betreffend die Rückforderung von - teils vorfinanzierten - Ausfuhrerstattungen als unbegründet abgewiesen.

Unbestritten ist, dass die nun verfahrensgegenständlichen Erstattungsbeträge auf ein Konto bei der Mitbeteiligten überwiesen wurden.

Mit Bescheid vom forderte das Zollamt Salzburg/Erstattungen von der Mitbeteiligten eine mit Bescheid vom an die Mitbeteiligte als Zessionar als Vorfinanzierung gewährte und ausbezahlte Ausfuhrerstattung gemäß § 5 des Ausfuhrerstattungsgesetzes iVm Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 und Art. 213 ZK sowie §§ 6 und 20 BAO zurück und erhöhte diesen Betrag gemäß Art. 33 Abs. 1 der zitierten Verordnung um 20%, wogegen die Mitbeteiligte Berufung erhob.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt diese sowie weitere "(Sammel)Berufungen" gegen insgesamt 14 Rückforderungsbescheide als unbegründet ab, wogegen die Mitbeteiligte Beschwerde erhob. Fallbezogen wandte sie sich in der Beschwerde gegen die "Behauptung der Abtretung", gegen die Annahme eines Empfangs der Ausfuhrerstattung durch die Mitbeteiligte als Zessionarin sowie gegen ihre Inanspruchnahme als Haftende aus Billigkeitserwägungen.

Mit einem Erkenntnis vom hob das Bundesfinanzgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am - den angefochtenen Bescheid vom nur in seinem Ausspruch betreffend den Zuschlag nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/1987 auf, weil - so die Entscheidungsgründe im Wesentlichen - ein Zessionar grundsätzlich nur für den gezahlten Betrag einschließlich Zinsen hafte. Die Frage, ob die Mitbeteiligte überhaupt als Zessionar im Sinne des Art. 11 Abs. 3 der zitierten Verordnung anzusehen sei und die als Vorfinanzierung gezahlte Erstattung zu Recht von ihr zurückgefordert worden sei, sei eine andere Sache, über die gesondert entschieden werde.

In einem Schriftsatz vom erstattete die Mitbeteiligte ergänzendes Vorbringen und legte weitere Urkunden vor.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom gab das Gericht der Beschwerde statt und hob den Bescheid vom hinsichtlich der Rückforderung von Ausfuhrerstattung auf; weiters sprach das Gericht aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.

Einleitend traf das Gericht in seinen Entscheidungsgründen folgende fallbezogene Feststellungen:

"Am hat die W Betriebsges.m.b.H., ..., mit Zahlungserklärung WENr. XXX insgesamt 20.901,00 kg (Eigenmasse) Rindfleisch des Produktcodes 0201 3000 9150 zum Zolllagerverfahren (Verfahren: 7600 9) angemeldet und dafür die Zahlung eines Betrages in Höhe der Ausfuhrerstattungen beantragt.

Im 'Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen (A1)' vom wird vom Ausführer für die genannte Ware die Vorfinanzierung in der ErstattungsLagerung und die Auszahlung des entsprechenden Betrages auf das Girokonto Nr. YYY, beantragt. Im Feld 'ID-Nummer des Antragstellers' wird der Zahlungsweg 002 angesprochen. Damit bringt der Antragsteller zum Ausdruck, dass die vorfinanzierte Erstattung im Rahmen einer Abtretung auf das genannte Girokonto gezahlt werden soll.

Zusätzlich wurde dem Zollamt die Abtretungsanzeige der (Mitbeteiligten) vom vorgelegt, in der unter Bezugnahme auf die oa Zahlungserklärung darauf hingewiesen wird, dass der Zedent W Betriebsges.m.b.H., ..., seine (ihre) aus der Geschäftsverbindung mit dem Zollamt gegen das Zollamt zustehende(n) bereits entstandenen und künftig entstehenden Forderung(en) an die (Mitbeteiligte) zediert hat. Zahlungen auf die zedierte(n) Forderung(en) könnten ab nun mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an die (Mitbeteiligte) erfolgen. Durch diese Zession trete jedoch keine Veränderung der vereinbarten Zahlungstermine ein. Das Zollamt werde höflich ersucht, diese Abtretung zur Kenntnis zu nehmen.

Angaben, auf welches Konto die Zahlungen zu leisten sind, sind der Abtretungsanzeige nicht zu entnehmen."

Nach weiterer Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung der angewendeten gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Bestimmungen erwog das Bundesfinanzgericht:

"Als Ausführer bzw Zedent wird im angefochtenen Rückforderungsbescheid der belangten Behörde sowohl im Spruch als auch in der Begründung fälschlicherweise das zur R-Gruppe gehörende Unternehmen Nhandelsgesellschaft m.b.H., ..., genannt. Dadurch kam es im gegenständlichen Verfahren zu einer gewissen Verwirrung hinsichtlich der Person des Ausführers. Auch im

Rechtsbehelfsverfahren wird von der (Mitbeteiligten) ... mehrfach

ihre Geschäftsverbindungen mit dem irrtümlich genannten Unternehmen dargestellt und damit argumentiert, das Zollamt begründe die Rückforderung mit Feststellungen, die eine andere Gesellschaft, nämlich die W Betriebsges.m.b.H., betreffen. Offensichtlich ging die (Mitbeteiligte) in Unkenntnis der an den Ausführer ergangenen Bescheide davon aus, dass das gegenständliche Rückforderungsverfahren tatsächlich einen 'Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen' der Nhandelsgesellschaft m.b.H. betrifft.

Bereits am bringt die (Mitbeteiligte) in Ergänzung der Berufung vom vor, sie sei entgegen bisherigen Annahmen nicht als Zessionarin anzusehen. Die Erstattungsbeträge seien nicht ihr als Zessionarin zugekommen, sondern wären direkt an die die Zahlung von Ausfuhrerstattungen beantragende Nhandelsgesellschaft m.b.H. zur Auszahlung gebracht worden. Die (Mitbeteiligte) wäre in Ansehung des Kontos Nr. YYY, auf welches die Auszahlungen erfolgten, zwar kontoführende Bank, nicht jedoch Empfänger und/oder Dispositionsberechtigter. Der kontoführenden Bank seien keinerlei Rechte zugestanden, direkt auf das Konto zuzugreifen, vielmehr wäre es dem Kontoinhaber freigestanden, über Guthaben zu disponieren. Ein 'Kontoeröffnungsantrag/Unterschriftsprobenblatt' sowie eine chronologische Aufstellung der Kontobewegungen für das betreffende Konto sind dem Schreiben angeschlossen.

Für das Bundesfinanzgericht stellt sich der Sachverhalt nach Durchführung der mündlichen Verhandlung so dar, dass Inhaber des Kontos Nr. YYY bei der (Mitbeteiligten) die Nhandelsgesellschaft m. b.H. gewesen ist.

Um beim Export von Rindfleisch in Drittländer für eine möglichst große Menge Ausfuhrerstattungen lukrieren zu können, haben neben der Nhandelsgesellschaft m.b.H. auch andere Firmen der R-Gruppe, darunter die W Betriebsges.m.b.H., bei der Agrarmarkt Austria die Erteilung von Ausfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen beantragt und in der Folge Anträge auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen gestellt. Die Prokuristin der Nhandelsgesellschaft m.b.H. war gleichzeitig (handelsrechtliche) Geschäftsführerin der W Betriebsges.m.b.H.; die Firmen hatten auch dieselbe Geschäftsanschrift. In der Praxis litt darunter die Abgrenzung der Geschäfte der einzelnen Firmen.

So wurde dem Zollamt Salzburg/Erstattungen von der W Betriebsgesellschaft m.b.H. bei Übermittlung der Daten für die Vergabe des Personenkontos mitgeteilt, bei Zahlungsweg 002 (Abtretung) möge die Zahlung auf das Konto Nr. YYY erfolgen. Dass es sich dabei um das Konto der Nhandelsgesellschaft m.b.H. handelte, war für die Zahlstelle nicht auf den ersten Blick ersichtlich, zumal der Inhaber des Kontos bei der Variante 'Abtretung' nicht ausdrücklich anzugeben war. Allerdings hätte hinterfragt werden müssen, warum das genannte Konto auch von anderen Firmen der R-Gruppe bei Bekanntgabe der Zahlungsdaten angegeben wurde.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die W Betriebsges.m.b.H. als auch die (Mitbeteiligte) und das Zollamt Salzburg/Erstattungen hinsichtlich der (behaupteten) Zessionsvereinbarung mehr Sorgfalt hätten walten lassen müssen.

Wie in der Praxis häufig üblich, wurden die Exporte, die unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattungen abgewickelt wurden, von der Bank vorfinanziert. Das geschah in der Weise, dass die Bank die zu erwartende Ausfuhrerstattung über einen Kredit bevorschusste und sich im Gegenzug den Ausfuhrerstattungsanspruch (teilweise) zur Sicherung ihres Anspruchs aus dem Kreditvertrag sicherungshalber abtreten ließ.

Die Zession, auf die die (Mitbeteiligte) in der Abtretungsanzeige Bezug nimmt, bestand allerdings zwischen der Nhandelsgesellschaft m.b.H. und der Bank. Die Zahlungen der belangten Behörde auf das Konto Nr. YYY dienten also allenfalls der Sicherung der Forderungen der (Mitbeteiligten) gegenüber der Nhandelsgesellschaft m.b.H.; zwischen der (Mitbeteiligten) und der W Betriebsges.m.b.H. war laut Aktenlage weder ein Zessionsvertrag abgeschlossen noch war dieser ein Kredit eingeräumt.

Freilich kommt es nicht allein auf den reinen unmittelbaren Zahlungsweg an. Wesentlich ist nicht, unter wessen Namen das Bankkonto, auf welches die Erstattungsbeträge überwiesen werden, geführt wird, sondern wer Leistungsempfänger der Zahlung ist.

Im vorliegenden Fall ist die W Betriebsges.m.b.H. Inhaber der Rechte aus der Ausfuhrlizenz, die bei der Überführung in die Erstattungs-Lagerung abgeschrieben wurde; sie ist zollrechtlicher und erstattungsrechtlicher Ausführer und hat den Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen gestellt.

In Ermangelung eines entsprechenden Vertrages mit der (Mitbeteiligten) hat die W Betriebsges.m.b.H. die ihr als Ausführer und Erstattungswerber zustehenden Erstattungsbeträge nicht wirksam abgetreten und konnte die (Mitbeteiligte) nicht Zessionar im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 werden. Daraus folgt, dass die verfahrensgegenständliche Erstattung nicht an die (Mitbeteiligte) als Zessionar gezahlt worden sein kann und diese auch nicht als Gesamtschuldner für die Rückzahlung haftet.

Da sich der angefochtene Rückforderungsbescheid schon aus den angeführten Gründen als rechtswidrig erweist, erübrigt es sich, auf das umfangreiche sonstige Vorbringen der (Mitbeteiligten) und auf andere Aspekte - etwa auf die Frage, ob die Zahlstelle statt eines (weiteren) Rückforderungsbescheides einen Haftungsbescheid hätte erlassen müssen - einzugehen.

Über die Beschwerde betreffend Vorschreibung eines Zuschlages von 20% gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/97 wurde bereits gesondert entschieden ...

Da hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Rückforderung und der Frage, ob die Erstattung an die (Mitbeteiligte) als Zessionar gezahlt wurde, im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen keine offene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig."

Gegen das Erkenntnis vom richtet sich die Revision des Zollamtes Salzburg mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu dieses Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde vom gegen die Berufungsvorentscheidung vom nicht stattgegeben werde.

Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurückweisung der Revision als unzulässig, in eventu deren Abweisung als unbegründet unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revisionswerberin sieht die Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst darin, dass das Bundesfinanzgericht den Sachverhalt in der Frage der Wirksamkeit der Zession im Grunde des Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 sowie der §§ 21 und 23 Abs. 3 BAO aktenwidrig angenommen und rechtlich unrichtig beurteilt habe.

Die Behauptung der Mitbeteiligten - so die Revisionsausführung -, nicht Inhaberin des in Rede stehenden Kontos der Nummer YYY gewesen zu sein, habe nicht bewiesen werden können und sei widerlegt worden. Für Zahlungen auf dieses Konto komme ausschließlich die Mitbeteiligte als Leistungsempfängerin in Betracht. Die Ausführungen des Gerichts, wonach es sich um ein Konto der Nhandelsgesellschaft m.b.H. gehandelt habe, widersprächen der Aktenlage, zumal in dem betreffenden Formular "Zahlungsdaten Zahlungsweg 002 (Abtretung)" ausdrücklich der Zedent und eine Bankverbindung angegeben worden seien. Das Gericht schließe in Ermangelung eines schriftlichen Zessionsvertrages darauf, dass die W Betriebsges. m.b.H. die ihr als Ausführer zustehenden Erstattungsbeträge nicht wirksam abgetreten habe und die Mitbeteiligte nicht Zessionar im Sinn des Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 habe werden können. Daraus folgere das Gericht, dass die verfahrensgegenständliche Erstattung nicht an die Mitbeteiligte als Zessionarin gezahlt worden sein könne und diese auch nicht als Gesamtschuldnerin für die Zahlung hafte. Dabei lasse das Gericht die Möglichkeit, dass eine Sicherungsabrede auch mündlich getroffen werden könne, sofern dem Formerfordernis eines Publizitätsaktes, nämlich der Verständigung des Schuldners nachgekommen werde, völlig außer Acht. Auch stelle sich die Frage, aus welchen Gründen die Mitbeteiligte der Revisionswerberin ohne aufrechte Sicherungsabrede eine Abtretungsanzeige hätte übermitteln sollen. Aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht lägen keine derartigen Gründe vor.

Die vorliegende außerordentliche Revision (§ 28 Abs. 3 VwGG) erweist sich aus nachfolgenden Gründen als zulässig und berechtigt:

Nach Art. 11 Abs. 3 letzter Unterabsatz erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom , kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 351/1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom , ABl Nr. L 310/57, haften, wenn die Erstattung einem Zessionar gezahlt wird, er und der Zedent als Gesamtschuldner für die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge, zu Unrecht freigegebener Sicherheiten und der im Zusammenhang mit der betreffenden Ausfuhr anfallenden Zinsen.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom wurde "aus Gründen der Klarheit" der Text von Art. 11 neu gefasst, hiebei jedoch - soweit für den Revisionsfall von Relevanz - Art. 11 Abs. 3 letzter Unterabsatz erster Satz leg. cit. unverändert belassen.

Das Gericht vertritt im angefochtenen Erkenntnis - ausgehend von den wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen - die Rechtsansicht, dass die W Betriebsges.m.b.H. zoll- und erstattungsrechtlicher Ausführer gewesen sei und den Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattung gestellt habe. Diese Gesellschaft habe die ihr als Ausführer und Erstattungswerber zustehenden Erstattungsbeträge nicht wirksam an die Mitbeteiligte abgetreten, weshalb diese nicht Zessionar iSd Art. 11 Abs. 3 leg. cit. sei. Bei dem in Rede stehenden Konto Nr. YYY bei der Mitbeteiligten habe es sich um ein Konto der Nhandelsgesellschaft m.b.H. gehandelt. Es hätte hinterfragt werden müssen, warum das genannte Konto auch von anderen Firmen der R Gruppe bei Bekanntgabe der Zahlungsdaten angegeben worden sei. Sowohl die W Betriebsges.m.b.H. als auch die Mitbeteiligte als auch die Revisionswerberin hätten hinsichtlich der (behaupteten) Zessionsvereinbarung mehr Sorgfalt walten lassen müssen.

Eine nähere Bestimmung des Begriffes des Zessionars (oder des Zedenten) war den zitierten Verordnungen noch dem Gemeinschaftsrecht an anderer Stelle ebenso wenig zu entnehmen wie die Voraussetzungen für eine wirksame Abtretung (Zession).

Art. 11 Abs. 3 letzter Unterabsatz erster Satz leg. cit. hatte seine relevante Fassung bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom erhalten. Die Erwägungen zu dieser Verordnung führen einleitend u.a. aus, "um die Gleichbehandlung aller Exporteure in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen ausdrücklich vorzusehen, daß jeder zu Unrecht gezahlte Betrag vom Begünstigten mit Zinsen zurückzuzahlen ist. Dazu sind die Rückzahlungsmodalitäten zu regeln. Zum besseren Schutz der Gemeinschaft sollte die vorgenannte Verpflichtung bei Abtretung des Erstattungsanspruchs auch für den Zessionar gelten. ..."

Die zitierte Verordnung vom verwendet in ihrer englischen Fassung den Begriff "assignee" und in ihrer französischen Fassung den Begriff "cessionaire", die (übersetzt) gleichermaßen "Zessionar" bedeuten.

Wie der EuGH in seinem Urteil vom , 256/80 u. a. - Birra Wührer SpA, ausgeführt hat, ist die Möglichkeit der Abtretung von Rechten im Recht der Mitgliedstaaten grundsätzlich anerkannt und folglich auch im Gemeinschaftsrecht anzuerkennen (vgl. dort auch den Gebrauch der Begriffe "Zessionar" und "Zedent").

Nach dem Recht der Mitgliedstaaten ist der Zessionar Partei eines Abtretungsvertrages zwischen ihm als neuem Gläubiger und dem Zedenten als bisherigem Gläubiger, durch den der Zedent eine Forderung auf den Zessionar überträgt (vgl. etwa Palandt , (dt.) Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage, Rz 2 ff zu § 398 BGB; vgl. etwa auch Koziol/Welser , (österr.) Bürgerliches Recht, Band II 13. Auflage, S 116 ff).

Zur Gültigkeit einer Sicherungszession (Abtretung einer Forderung zur Sicherstellung einer anderen Forderung) sind die Vorschriften der Publizität einzuhalten, etwa durch die Verständigung des debitor cessus (Drittschuldnerverständigung; vgl. etwa Koziol/Welser , aaO).

Legt man dieses Verständnis zugrunde, so ist den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu entnehmen, aufgrund welcher, insbesondere in der mündlichen Verhandlung erörterter Beweisergebnisse eine Abtretung des Anspruches auf Erstattung ausgeschlossen werden konnte. Abgesehen davon, dass den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge (vgl. S 18 ff) die Mitbeteiligte durch "Abtretungsanzeigen" die Revisionswerberin unter Nennung der W Betriebsges.m.b.H. als Zedenten von der Abtretung der verfahrensgegenständlichen Ansprüche auf Ausfuhrerstattung informiert hatte, hat die Mitbeteiligte dem Gericht mit Schriftsatz vom Kopien eines Kreditvertrages zwischen ihr und der Nhandelsgesellschaft m.b.H. sowie von zwei "Mantelzessionsverträgen" vorgelegt, auf denen die W Betriebsges.m.b.H. (sowie andere Unternehmen der "R-Gruppe") explizit als "weitere Zedenten" zur Sicherstellung von Forderungen der Mitbeteiligten gegenüber der Nhandelsgesellschaft m.b.H. unterfertigt hatten.

Ausgehend vom wiedergegebenen Verständnis einer Abtretung (Zession) wäre das Gericht in Anbetracht seiner Zweifel an einer Abtretungsvereinbarung gehalten gewesen, unter Verwertung aller ihm vorliegenden Beweismittel nähere Feststellungen darüber zu treffen, ob und gegebenenfalls welche schriftlichen (oder mündlichen) Erklärungen zwischen Vertretern der W Betriebsges.m.b.H. in deren Namen und der Mitbeteiligten abgegeben worden waren, um an Hand dessen das Vorliegen einer Abtretung und die Stellung der Mitbeteiligen als "Zessionar" im besagten Sinne zu prüfen.

Hiebei war dem Gericht die Würdigung der von der Mitbeteiligten in ihrem Schriftsatz vom vorgelegten (und am folgenden Tag beim Gericht eingelangten) Beweismittel nach § 270 BAO in der Fassung des FVwGG 2012 nicht nur nicht verwehrt (vgl. hiezu etwa Ritz , BAO5, Rz 1 f zu § 270 BAO), sondern in Anbetracht des strittigen Beweisthemas geboten.

Von der Frage einer Abtretung von Forderungen der W Betriebsges.m.b.H. an die Mitbeteiligte ist wiederum die Frage zu unterscheiden, ob das Zollamt Salzburg/Erstattungen, ausgehend von einer Abtretung der Forderungen an die Mitbeteiligte, durch Zahlung auf das ihr bekanntgegebene Konto bei der Mitbeteiligten Leistungen auf den Anspruch auf Ausfuhrerstattung erbracht hat oder nicht. Das Gericht verneinte offenbar die Frage, weil das dem Zollamt Salzburg/Erstattungen bekanntgegebenen, in Rede stehende Konto Nr. YYY der Nhandelsgesellschaft m.b.H. zuzuordnen gewesen sei.

Das Gericht geht davon aus, dass dem Zollamt Salzburg/ Erstattungen von der W Betriebsges.m.b.H. bei Übermittlung der Daten für die Vergabe der Daten des Personenkontos als Zahlungsweg 002 (Abtretung) das in Rede stehende Konto genannt worden sei. Weiters geht das Gericht auch davon aus, dass das Zollamt Salzburg/Erstattungen die in Rede stehenden Beträge an Ausfuhrerstattungen im Wege einer Überweisung auf das ihm bekannt gegebene Konto Nr. YYY zur Auszahlung brachte.

Durch die Anzeige der Abtretung durch die Mitbeteiligte im Einklang der dem Zollamt Salzburg/Erstattungen bekanntgegebenen Zahlungsdaten (Anlagen 2/A und 2/B, Seiten 90 f des Gerichtsaktes) lag, wovon offenbar auch das Gericht ausgeht, ein dreipersonales Anweisungsverhältnis (vgl. hiezu etwa Koziol/Welser , aaO, 160 ff, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/16/0197) vor, in welchem - unter der Annahme einer Abtretung der W Betriebsges.m.b.H. an die Mitbeteiligte - die Anweisung auf Zahlung auf das in Rede stehende Konto bei der Mitbeteiligten lautete.

Ausgehend von dem vom Gericht festgestellten Deckungsverhältnis zwischen dem angewiesenen Zollamt einerseits und der Mitbeteiligten andererseits war das Zollamt Salzburg/Erstattungen (als debitor cessus) nach dem Inhalt der Anweisungen nicht gehalten, ohne weiteres deren Richtigkeit, insbesondere gegenüber der anweisenden Mitbeteiligten, zu hinterfragen, etwa, ob und allenfalls wer wiederum bankvertraglich gegenüber der Mitbeteiligten über das in Rede stehende Konto Nr. YYY bei der Mitbeteiligten zeichnungsberechtigt sei.

Unterstellt man nun einerseits eine wirksame Abtretung von Forderungen der W Betriebsges.m.b.H. an die Mitbeteiligte (zur Sicherstellung von Forderung der Mitbeteiligten gegenüber der Nhandelsgesellschaft m.b.H.) und andererseits eine Anweisung an das Zollamt Salzburg/Erstattungen in Form der in Rede stehenden Abtretungsanzeigen der Mitbeteiligten sowie durch Bekanntgabe der Zahlungswege, läge in der Überweisung der Erstattungsbeträge eine Leistung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen (als debitor cessus) an den Zessionar, womit aber eine Haftung der Mitbeteiligten nach Art. 11 Abs. 3 leg. cit. nicht auszuschließen wäre.

Indem das Gericht nähere Feststellungen zu den Fragen der Abtretung sowie der Anweisungen an das Zollamt Salzburg/Erstattungen unterließ, belastete es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Wien, am