VwGH vom 18.12.2014, Ro 2014/12/0023

VwGH vom 18.12.2014, Ro 2014/12/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Czakler, über die Revision des Dr. FR in W, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen den Bescheid der Bundesministerin (nunmehr: des Bundesministers) für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl. BMVIT- 19.005/0088-I/PR3/2013, betreffend Feststellung i.A. Weisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit Wirkung vom zum provisorischen Leiter des Österreichischen Patentamtes bestellt. Mit Wirkung vom wurde er zu dessen Präsidenten (Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 8) ernannt.

Am schloss das "Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie" mit dem Revisionswerber folgende Vereinbarung:

" Vereinbarung

zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

bzw. seinem Rechtsnachfolger (kurz: BMVIT)

und

Revisionswerber

Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereiches

des Österreichischen Patentamtes

(kurz: Geschäftsführer)

§ 1 Anstellungsverhältnis

Zwischen dem BMVIT und dem Geschäftsführer wird mit dem Zeitpunkt und auf die Dauer seiner Bestellung als Präsident des Österreichischen Patentamtes ein Anstellungsverhältnis bezüglich der Geschäftsführung des Unternehmensbereiches Teilrechtsfähigkeit gemäß § 58 b Abs. 3 des Patentgesetzes i.d.F. der Patentrechts-Novelle 2004 abgeschlossen.

§ 2 Aufgaben

(1) Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung des

Unternehmensbereiches des Österreichischen Patentamtes

(teilrechtsfähiger Bereich).

(2) Grundlage für die Tätigkeit des Geschäftsführers

sind insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen des § 58 Abs. 3

sowie der §§ 58a und 58b des Patentgesetzes i.d.F. der

Patentrechts-Novelle 2004.

(3) Der Geschäftsführer hat die ihm übertragenen

Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen und ist hierbei verpflichtet, Mehrarbeit und Überstunden im erforderlichen Ausmaß zu leisten.

§ 3 Gehalt

(1) Dem Geschäftsführer gebührt unbeschadet seiner

Entlohnung als Bundesbediensteter (Präsident des Patentamtes - Verwaltungsbereich) für seine gesamte Tätigkeit als Geschäftsführer des Unternehmensbereiches Teilrechtsfähigkeit ein jährliches Entgelt in Höhe von 65% des jeweiligen Jahresbezuges eines Bundesbeamten A1/9 Stufe 2 (oder eines vergleichbaren Nachfolgebezuges) zuzüglich 0,5% der Umsatzerlöse des unmittelbaren Vorjahres (bis zur Feststellung der Bilanz: vorschussweise des letzten abgerechneten Bilanzjahres), zahlbar in 14 gleich hohen Teilbeträgen, und zwar in 12 Teilen zum Monatsersten und je einem Teil zum 1.6. und zum 1.12. jeden Jahres.

(2) Dauert die Tätigkeit nicht während des gesamten

Kalenderjahres, ist der 13. oder 14. Teilbetrag entsprechend zu

aliquotieren.

(3) Erfolgsabhängige Prämien sind nicht vereinbart.

§ 4 Abfertigung

(1) Die Abfertigung gebührt bei Beendigung der

Geschäftsführertätigkeit und bemisst sich nach dem

Angestelltengesetz, wobei in einem Dienstverhältnis zu einer

Gebietskörperschaft zurückgelegte Zeiten einzurechnen sind.

(2) Wird das Anstellungsverhältnis durch den Tod des

Geschäftsführers beendet, so geht der Anspruch auf die überlebende

Ehegattin über.

§ 5 Dienstwagen, Dienstreisen

(1) Sofern ein entsprechendes Fahrzeug im

Verwaltungsbereich des Patentamtes nicht zur Verfügung steht,

besteht Anspruch auf einen aus Mitteln der Teilrechtsfähigkeit im

Wege der BundesbeschaffungsGesmbH beschafften Dienstkraftwagen

(einschließlich Inanspruchnahme eines Fahrers) zum Preis von

maximal EUR 38.000 inkl. aller Steuern und Abgaben

(Preisbasis 2005). Die Betriebskosten trägt die Unternehmung. Die

auf den für eine allfällige Privatnutzung im In- oder Ausland

anzusetzenden Sachwertbezug entfallenden Steuern trägt der

Geschäftsführer.

(2) Für den Fall, dass kein Dienstwagen beansprucht

wurde, ist der Geschäftsführer berechtigt, für mit dem privaten

Kraftfahrzeug zurückgelegte dienstlich notwendige Fahrten das

amtliche Kilometergeld zu verrechnen.

(3) Im übrigen gelten die für vergleichbare

Bundesbedienstete maßgeblichen Reisegebührenvorschriften sinngemäß.

§ 6 Urlaub, Nebenbeschäftigung, Nebentätigkeit,

Verschwiegenheitsverpflichtung, Meldepflichten, Dienstort

(1) Es gelten die für die Tätigkeit als Leiter des

Verwaltungsbereiches maßgeblichen Ansprüche und Vorschriften.

(2) Beteiligungen an anderen Unternehmungen und

Nebenbeschäftigungen bedürfen der Zustimmung des Unternehmens.

§ 7 Rechtsschutz

(1) Die Unternehmung wird dem Geschäftsführer alle in

dieser Eigenschaft entstehenden Kosten aus gegen den Geschäftsführer persönlich gerichteten Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren aller Art sowie den außergerichtlichen Streitigkeiten ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eine von der Gesellschaft abgeschlossene Versicherung abgedeckt werden. Diese Kosten umfassen insbesondere Anwaltshonorare, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite.

(2) Wird rechtskräftig festgestellt, dass dem

Geschäftsführer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,

so hat der Geschäftsführer die von der Unternehmung ausgelegten

Kosten rückzuerstatten.

(3) Diese Regelungen gilt nicht für gerichtliche oder

außergerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Geschäftsführer und Unternehmung.

§ 8 Unfallversicherung

Der Geschäftsführer wird von der Unternehmung auf deren

Kosten gegen Unfall im dienstlichen und außerdienstlichen Bereich

mit folgenden Versicherungssummen versichert:

Tod: ein Jahresbruttogehalt gem. § 3

Invalidität: zwei Jahresbruttogehälter gem. § 3

§ 9 Freiwillige Pensionsvorsorge

Die Unternehmung verpflichtet sich, für den Geschäftsführer eine Pensionsvorsorge als Pensionskassenzusage oder als Zusage, Prämien zugunsten des Geschäftsführers oder seiner Hinterbliebenen in eine Versicherung ohne Rückkaufsrecht zu zahlen, zu treffen und hiefür jährlich Beiträge in der Höhe von 10% des Jahresbruttobezuges gem. § 3 zu leisten. Dem Geschäftsführer ist die Wahl der Pensionskasse und/oder des Versicherungsunternehmens freigestellt.

§ 10 Gebühren, Abgaben

Alle mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Gebühren

und Abgaben hat die Unternehmung zu tragen.

§ 11 Sonstiges

(1) Der Geschäftsführer ist verpflichtet,

Organfunktionen in allfälligen Konzern- und

Beteiligungsgesellschaften auszuüben; mit derartigen Tätigkeiten

verbundene geldwerte Vorteile sind an das Unternehmen abzuführen.

(2) Für Erfindungen des Geschäftsführers gilt das

Patentgesetz 1970 in der jeweils geltenden Fassung;

Diensterfindungen gehören der Unternehmung.

(3) Für den Fall der Arbeitsverhinderung durch

Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit werden die Bezüge

auf die Dauer von sechs Monaten fortgezahlt.

(4) Dem Geschäftsführer ist die Option eingeräumt, im

Falle seines Ausscheidens aus der Leitungsfunktion des Patentamtes bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters und unbeschadet seiner sonstigen Tätigkeit eine Aufgabe mit Leitungsverantwortung im Unternehmensbereich des Patentamtes gegen ein Entgelt von 60% der in § 3 vereinbarten Ansprüche unter Beibehaltung der Regelungen der §§ 7 bis 9 auszuüben. Im Hinblick darauf, dass der Bund für Verbindlichkeiten des teilrechtsfähigen Bereiches nicht haftet, hat letzterer für die Möglichkeit seiner rechtsnachfolgelosen Auflösung entsprechende bilanzielle Vorsorge für eine Ablöse dieser Ansprüche des Geschäftsführers zu treffen.

(5) Bestehen nach Beendigung des Geschäftsführer- oder

Anstellungsverhältnisses Meinungsverschiedenheiten über Ansprüche aus diesem Verhältnis, so ist der Geschäftsführer/Angestellte berechtigt, in die maßgeblichen Unterlegen selbst oder durch zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtete Dritte Einsicht zu nehmen.

(6) Soweit das Gesetz und dieser Vertrag keine

Regelungen enthalten, gelten die Vorschriften des ABGB und

subsidiär des Angestelltengesetzes.

(7) Es bestehen weder mündliche noch schriftliche

Nebenabsprachen. Jede Änderung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform."

In weiterer Folge nahm der Revisionswerber sowohl die Funktion als Präsident des Österreichischen Patentamtes als auch die Leitung des teilrechtsfähigen Bereiches (faktisch) wahr. Andererseits wurden (offenbar seitens des teilrechtsfähigen Bereiches des Patentamtes) Leistungen aus der Vereinbarung vom an den Revisionswerber erbracht.

Am erging namens der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie an den Revisionswerber folgende Weisung:

"An den Präsidenten des Österreichischen Patentamtes

Revisionswerber

Dresdner Straße 87

1200 Wien

Wien, am

Betr .: Sofortige Einstellung des Bezuges für die

Geschäftsführung von Serv.ip:

Weisung

Gemäß § 58 Abs 3 PatentG idgF obliegt dem Präsidenten die Leitung des Patentamtes; zudem ist er Leiter (Geschäftsführer) des teilrechtsfähigen Bereiches. Die Leitung des teilrechtsfähigen Bereiches des Österreichischen Patentamtes zählt folglich von Gesetzes wegen zu den Aufgaben des Präsidenten des Österreichischen Patentamtes und begründet keinen Anspruch auf gesonderte Vergütung.

Diese Tätigkeit ist daher auch in der - gegenüber der des Amtsvorgängers unveränderten - Arbeitsplatzbeschreibung ausdrücklich als Aufgabe des Arbeitsplatzes 'Präsident des Österreichischen Patentamtes' aufgeführt.

Darüber hinaus besteht für die zwischen dem 'Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. seinem Rechtsnachfolger und dem Revisionswerber abgeschlossene Vereinbarung vom , die 'für das BMVIT (Leiter der Abteilung Beteiligungsmanagement)' gefertigt wurde insofern keine gesetzliche Grundlage, als das BMVIT von Gesetzes wegen (quasi als 'Eigentümervertreter') nicht zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung legitimiert ist.

Die Vereinbarung ist somit gemäß § 879 Abs. 1 ABGB rechtsunwirksam.

Da die Tätigkeit als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereiches somit Teil des Arbeitsplatzes 'Präsident des Österreichischen Patentamtes' ist, unterliegt auch diese Tätigkeit dem Weisungsrecht. Es ergeht daher gem. § 44 BDG die Weisung, sämtliche auf der Vereinbarung vom gründenden Leistungen mit sofortiger Wirkung einzustellen, den rechtskonformen Zustand wieder herzustellen und binnen 4 Wochen darüber zu berichten."

Die genannte Weisung wurde auf Grund einer von der belangten Behörde als Remonstration gewerteten Eingabe des Revisionswerbers am schriftlich wiederholt.

Mit Antrag vom begehrte der Revisionswerber die Feststellung, dass die Befolgung der in Rede stehenden Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten zähle.

Er vertrat in diesem Zusammenhang im Wesentlichen die Auffassung, es komme der Ministerin als Dienstvorgesetzter keine Zuständigkeit zu, über die Berechtigung seiner aus dem Vertrag vom resultierenden zivilrechtlichen Ansprüche abzusprechen. Darüber hinaus sei er in seiner Funktion als Leiter des teilrechtsfähigen Bereiches des Patentamtes weisungsfrei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom stellte die belangte Behörde fest, dass die in Rede stehende Weisung rechtmäßig sei und ihre Befolgung zu den Dienstpflichten des Revisionswerbers gehöre.

Begründend führte sie nach Wiedergabe des Inhaltes der Vereinbarung vom Folgendes aus:

"Diese Vereinbarung ist aus nachstehenden Gründen nichtig:

Im Jahr 1995 hat das Bundesministerium für Finanzen aufgrund einer Stellungnahme des BKA die Zustimmung für die Zuerkennung einer Vergütung für eine Nebentätigkeit für den damaligen Präsidenten des Patentamtes mit der Begründung abgelehnt, dass die vom Präsidenten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wahrgenommenen Aufgaben der Führung und Kontrolle der zu erbringenden Services und Informationsleistungen zu den dem Präsidenten auf Grund seiner Verwendung im Rahmen des Wirkungskreises seiner Dienststelle obliegenden Dienstpflichten gehört.

Dies war dem Antragsteller bereits vor seiner Bestellung zum Präsidenten des ÖPA bekannt, wie sich aus seinem in seiner Funktion als Generalsekretär verfassten Schreiben vom an das ÖPA zweifelsfrei ergibt.

Wenn der Antragsteller nun vorbringt, dass durch die Patentrechts-Novelle 2004 die seinerzeitige Rechtslage so geändert wurde, dass die Leitung des teilrechtsfähigen Bereiches nicht mehr von den Dienstpflichten des Präsidenten des Patentamtes umfasst sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Änderung des § 58 Abs. 3, die zum ersten Mal ausdrücklich festhält, dass der Präsident des Patentamtes Leiter (Geschäftsführer) des teilrechtsfähigen Bereiches ist, für eine Argumentation, dass nunmehr die Aufgaben für den teilrechtsfähigen Bereich außerhalb der Dienstpflichten des Präsidenten als Leiter des Patentamtes liegen, nicht herangezogen werden kann.

Diese Bestimmung stellt, wie auch die Erläuternden Bemerkungen ausführen, nur eine Klarstellung, nicht aber eine Änderung oder Ausweitung der Aufgaben des Präsidenten des Patentamtes dar. Die EB zu Art. I Z 21 (§ 58) 4. Absatz letzter Satz lauten: '... Zudem wird nunmehr die Klarstellung getroffen, dass der Präsident des Patentamtes gleichzeitig auch (insbesondere zivilrechtlich) verantwortlicher leitender Angestellter (Geschäftsführer) des teilrechtsfähigen Bereiches des Patentamtes ist.'

Hinsichtlich der Aufgaben des teilrechtsfähigen Bereiches wird in dieser Bestimmung nämlich auf §§ 58a und 58b des Patentgesetzes hingewiesen. In der Fassung der Patentgesetznovelle 2004 lautet § 58 Abs. 3: '(3) Dem Präsidenten obliegt - unbeschadet der Bereichsverantwortung der Vizepräsidenten - die Leitung des Patentamtes zudem ist er Leiter (Geschäftsführer) des teilrechtsfähigen Bereiches (§§ 58 a und 58b).'

Die Änderung dieser Bestimmungen durch die Patentrechtsnovelle 2004 gegenüber der 2001 geltenden Rechtslage war allerdings nur geringfügig.

Die Fassung des § 58a Abs. 4 Patentgesetz vor der Patentgesetznovelle 2004 lautete: '(4) Das Patentamt ist berechtigt, von dem Vermögen und den Rechten, die im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erworben werden, zur Erfüllung seiner Aufgaben Gebrauch zu machen. Für Verbindlichkeiten die durch die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.'

Die Fassung nach der Patentgesetznovelle 2004 lautete:

'(4) Das Patentamt ist berechtigt, aus dem Vermögen und den Rechten, die im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erworben werden, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen. Für Verbindlichkeiten die durch die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit entstehen trifft den Bund keine Haftung.'

Im Abs. 3 des § 58b, wurde lediglich der Beisatz 'in der jeweils geltenden Fassung' beim Verweis auf das Angestelltengesetz gestrichen.

Die gesetzlich festgelegten Aufgaben des Präsidenten des Patentamtes im Zusammenhang mit dem teilrechtsfähigen Bereich haben sich somit durch die Patentgesetznovelle 2004 keineswegs dermaßen geändert, dass dessen Leitung nicht mehr unter die Dienstpflichten des Präsidenten des Patentamtes gefallen wäre.

Auch die Behauptung des Antragstellers, das bmvit hätte den Geschäftsführervertrag anlässlich der Weiterbestellung ohne jede Änderung (und auch ohne jeden Änderungswunsch) prolongiert und wäre der Inhalt jahrelang unbestritten gewesen, ist unrichtig. Der Arbeitsplatz des Präsidenten des Patentamtes ist in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 8 eingestuft und damit eine zeitlich begrenzte Funktion gem. § 141 Abs. 1 BDG. Die Weiterbestellung hatte daher lediglich diesen Arbeitsplatz zum Gegenstand.

Das Vorbringen, es existiere keine Arbeitsplatzbeschreibung des am in den Ruhestand getretenen SC Dr. W, ist richtig. Dr. W war allerdings nicht Amtsvorgänger des Revisionswerbers als Präsident des Patentamtes, sondern war lediglich mit Wirksamkeit vom , nach der Ruhestandsversetzung von Präsident Dr. X, mit der provisorischen Leitung des Patentamtes betraut. Nach der bereits bei der Bestellung vorhersehbaren Ruhestandsversetzung von Dr. W wurde der Revisionswerber selbst bis zu seiner Ernennung zum Präsidenten als provisorischer Leiter des Patentamtes bestellt. Für beide provisorischen Leiter wurden keine neuen Arbeitsplatzbeschreibungen erstellt, sondern wurde eine solche erst im Jahre 2005 nach der Bestellung zum Präsidenten vom Revisionswerber selbst in die Wege geleitet. Die Ausführungen in der Weisung bezogen sich daher auf die Arbeitsplatzbeschreibung von Präsident Dr. X.

In beiden Arbeitsplatzbeschreibungen wird die Tätigkeit im Bereich der Teilrechtsfähigkeit unter Ziffer 7 'Katalog der Tätigkeiten die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung der für die einzelnen Tätigkeiten erforderlichen Belastung im Verhältnis zum Gesamtbelastungsausmaß (=100)' angeführt. In der Arbeitsplatzbeschreibung von Dr. X als 'Leitung der Aktivitäten des Patentamtes im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit', in der Arbeitsplatzbeschreibung des Revisionswerbers als 'Entscheidungen im Rahmen der Geschäftsführung des Bereichs der Teilrechtsfähigkeit'.

Wenn nun der Antragsteller in seinem ersten Antrag vom ausführt, 'diese Arbeitsplatzbeschreibung gibt in integrierter Sicht sowohl die aufgrund des Gehaltsgesetzes 1956 abzugeltenden Aufgaben als Leiter der Verwaltungsdienststelle 'Österreichisches Patentamt' als auch die aufgrund des privatrechtlichen Vertrages vom Oktober 2004 abzugeltenden Aufgaben als Geschäftsführer des davon unterschiedlichen Rechtsträgers 'serv.ip' und schließlich weitere (teilweise ebenfalls gesondert zu vergütende Tätigkeiten) wieder', so ist dazu folgendes auszuführen:

Die Arbeitsplatzbeschreibungen der Präsidenten des Patentamtes enthalten jeweils unter Ziffer 13. 'Besondere Aufgaben des derzeitigen Arbeitsplatzinhabers' wie Mitgliedschaften in Kommissionen und Nebentätigkeiten, also Aufgaben die nicht zu den Dienstpflichten gehören und außerhalb der Arbeitszeit und allenfalls gegen gesonderte Entlohnung zu erledigen sind. In beiden Arbeitsplatzbeschreibungen ist die Geschäftsführung des teilrechtsfähigen Bereichs des Patentamtes unter Ziffer 13 nicht angeführt. Auch daraus ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die Leitung des teilrechtsfähigen Bereiches von den allgemeinen Dienstpflichten des Inhabers des Arbeitsplatzes umfasst ist.

§ 36 Abs. 1 BDG hält fest, dass jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen ist. Diese Arbeitsplätze sind gem. § 137 Abs. 1 BDG zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe zuzuordnen. Gemäß Abs. 2 sind Richtverwendungen gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

Die Anlage 1 des BDG betreffend die Richtverwendungen wurde durch die BDG-Novelle 1994, BGBl. 550/1994 in Geltung gesetzt. Bereits damals nennt Punkt 1.3.4 lit. c den Leiter einer nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten wie des Österreichischen Patentamtes eine typische Richtverwendung für die Einstufung in die Funktionsgruppe 8. Zum damaligen Zeitpunkt war die Leitung des teilrechtsfähigen Bereiches bereits Teil der Dienstpflichten des Leiters des Patentamtes und damit Grundlage für die Bewertung des Arbeitsplatzes.

Da bei der Neufassung der Arbeitsplatzbeschreibung des Revisionswerbers im Jahr 2005 keine Änderung des Inhaltes und der organisatorischen Stellung erfolgte, unterblieb sowohl eine Änderung der Einstufung als auch eine Überprüfung der Eignung dieses Arbeitsplatzes für eine Richtverwendung gem. § 137 Abs. 1 BDG.

Der Antragsteller irrt daher, wenn er behauptet, eine Arbeitsplatzbeschreibung könne auch Tätigkeiten umfassen, welche außerhalb des Gehaltsgesetzes zu entlohnen sind. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung unter Ziffer 7 aufzuführenden Tätigkeiten haben jene Aufgaben zu enthalten, welche zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind. Diese sind zu quantifizieren und haben in Summe ein Gesamtbelastungsausmaß von 100% zu ergeben. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung unter Ziffer 2 aufgeführte Funktion des Arbeitsplatzes ist die des Präsidenten des Österreichischen Patentamtes. Alle unter Ziffer 7 angeführten Tätigkeiten gehören daher untrennbar zu diesem Arbeitsplatz und werden durch den Bezug gem. Gehaltsgesetz 1956 abgegolten. Als Fixgehalt gem. § 31 Abs. 4 Gehaltsgesetz sind damit alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten.

Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, dass der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen ist, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach öffentlich-rechtlichen bzw. besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können (VwGH 95/12/0324.

Für Mehrleistungen, die keine 'Nebentätigkeiten' iSd § 37 BDG bzw § 25 GehG darstellen, kommen daher ausschließlich die einschlägigen Bestimmungen des GehG in Betracht (VwGH 2000/12/0170).

Wenn aber schon kein Anspruch nach § 37 BDG auf 'angemessene Vergütung' einer Nebentätigkeit besteht, kann eine 'angemessene Vergütung' auch nicht über den Umweg eines Dienstvertrages im teilrechtsfähigen Bereich erlangt werden. Fragen des Besoldungsrechtes sind ausschließlich nach öffentlichem Recht zu beurteilen.

Der Abschluss einer den vorgenannten Bestimmungen widersprechenden 'Vereinbarung' ist daher, zumindest was die Vereinbarung der Entgeltlichkeit angeht, gesetzwidrig und hat die Nichtigkeit dieser Vereinbarung jedenfalls insoweit zur Folge, als die darin vorgesehene Honorierung die gesetzlich vorgesehene Besoldung übersteigt.

Was die Weisungsbefugnis für den teilrechtsfähigen Bereich anlangt, so ergibt sich diese aus der Tatsache, dass die Tätigkeit als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereiches des Österreichischen Patentamts Teil der Dienstpflichten des Antragstellers in seiner Funktion als Präsident des Österreichischen Patentamtes ist und dieser in allen dieser Funktion zugeordneten Tätigkeiten weisungsgebunden ist.

Gegenstand der Weisung ist auch nicht, wie der Antragsteller unzutreffend ausführt, die 'nachträgliche und rückwirkende Vernichtung' (Antrag vom ) beziehungsweise die 'Nichtigerklärung eines privatrechtlichen Angestelltenvertrages' (Antrag vom ). Die Weisung hat vielmehr die Einstellung aller Leistungen, welche auf Grund der Nichtigkeit der Vereinbarung ohne Rechtsgrundlage erfolgten, zum Gegenstand. Die Anordnung der Einstellung der Leistungen gehört zu den Dienstpflichten des Präsidenten des Patentamtes als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereiches und unterliegt somit in konsequenter Auslegung der oben dargelegten Rechtsansicht der Weisungsbefugnis des bmvit.

Gefertigt wurde die Weisung vom Leiter der Sektion I. Dieser Sektion werden in der derzeit geltenden Geschäftseinteilung die Angelegenheiten des Patentamtes zur selbständigen Besorgung zugewiesen. Der Leiter der Sektion ist daher entgegen den Ausführungen des Antragstellers der von der Bundesministerin betraute zuständige Organwalter.

Zum Vorwurf der Willkürlichkeit

Auch die vom Antragsteller behauptete Willkür liegt nicht vor. Willkür ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe auch 99/12/0355, 2001/12/0057 und 2007/12/0022) im Einzelfall zu beurteilen und liegt insbesondere dann vor, wenn jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen wurde oder überhaupt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde. Auch leichtfertiges Abgehen vom Inhalt der Akten oder Außerachtlassen eines konkreten Sachverhaltes würde auf Willkür schließen lassen.

Das bmvit hat ein umfassendes und sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchgeführt und anlässlich der schriftlichen Erteilung der Weisung am dem Antragsteller auch dargestellt, dass sich die Notwendigkeit zur Erteilung der Weisung zwingend aus dem Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens ergibt.

Wenn der Revisionswerber eine willkürliche Vorgangsweise des bmvit darin erblickt, dass seit Jahren zahlreiche seiner Ansicht nach gleich gelagerte Arbeitsverträge öffentlich Bediensteter im Bereich von serv.ip bestünden und gerade in seinem Fall eine Weisung erteilt worden wäre, so ist dem entgegenzuhalten, dass nur für ihn als Präsident des Patentamtes die Personalunion und damit die Zugehörigkeit der Tätigkeit für den teilrechtsfähigen Bereich zu den Dienstpflichten im Patentgesetz ausdrücklich geregelt ist. Ein willkürliches Herausgreifen seines Falles liegt daher schon aus diesem Grund nicht vor.

Dem Antragsteller wurde Akteneinsicht und Parteiengehör gewährt.

Die am erteilte und am wiederholte Weisung erweist sich sohin als rechtmäßig, wurde vom zuständigen Organ erteilt, verstößt nicht gegen strafgesetzliche Bestimmungen und auch nicht gegen das Willkürverbot. Ihre Befolgung gehört daher zu den Dienstpflichten des Antragstellers."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Revision als unbegründet beantragt.

Der Revisionswerber erstattete eine Replik zur Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber am zugestellt. Aus dem Grunde des § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013) war gegen diesen Bescheid die am erhobene Revision zulässig. Für die Behandlung einer solchen Revision gelten mit hier nicht relevanten Ausnahmen die mit Ablauf des in Kraft gestandenen Bestimmungen des VwGG. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen mit Ablauf des in Kraft gestandene Fassung.

§ 58 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259 (im Folgenden: PatentG) in seiner Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/1998, lautete:

"Sitz und Zusammensetzung des Patentamtes

§ 58. (1) Das Patentamt hat seinen Sitz in Wien. Es bildet hinsichtlich seiner Geschäftsgebarung nach außen hin ein selbständiges Amt.

(2) Das Patentamt besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern (Vizepräsidenten) und der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl rechtskundiger und fachtechnischer Mitglieder sowie sonstiger Bediensteten.

(3) Die Mitglieder sind teils ständige, teils nichtständige.

(4) Der Präsident und seine Stellvertreter müssen die für ständige Mitglieder des Patentamtes vorgeschriebene Befähigung, und zwar mindestens einer von ihnen die Befähigung als rechtskundiges und einer als fachtechnisches Mitglied, besitzen.

(5) Der Präsident, seine Stellvertreter und die ständigen Mitglieder sind besoldete Bundesbeamte.

(6) Der Präsident, seine Stellvertreter und die Mitglieder des Patentamtes werden vom Bundespräsidenten ernannt.

(7) Dem Präsidenten obliegt die Leitung des Patentamtes. Zu den Leitungsgeschäften gehören neben den dem Präsidenten in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben die nähere Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das Personal.

(8) Der Präsident des Patentamtes ist auch Leiter des vom Patentamt geführten Referates für den gewerblichen Rechtsschutz des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004 wurde § 58 PatentG mit Wirkung vom wie folgt neu gefasst:

"Sitz und Zusammensetzung des Patentamtes

§ 58. (1) Das Patentamt ist eine Bundesbehörde und hat seinen Sitz in Wien. Es ist die österreichische Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz.

(2) Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten, einem für den juristischen Bereich und einem für den fachtechnischen Bereich zuständigen Vizepräsidenten sowie den zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen rechtskundigen und fachtechnischen Mitgliedern und sonstigen Mitarbeitern.

(3) Dem Präsidenten obliegt - unbeschadet der Bereichsverantwortung der Vizepräsidenten - die Leitung des Patentamtes; zudem ist er Leiter (Geschäftsführer) des teilrechtsfähigen Bereiches (§§ 58a und 58b).

(4) Die rechtskundigen Mitglieder müssen das Universitätsstudium der Rechtswissenschaften vollendet haben. Die fachtechnischen Mitglieder müssen ein Universitätsstudium vollendet haben, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat. Für die Bestellung der Mitglieder gelten im Übrigen die einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften.

(5) Die Vizepräsidenten sollen über die für Mitglieder des Patentamtes vorgesehene förmliche Befähigung (der technische Vizepräsident jene als fachtechnisches Mitglied, der rechtskundige Vizepräsident jene als rechtskundiges Mitglied) oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen."

In den Erläuterungen zu dieser Novellierung (RV 621 BlgNR XXII. GP, 7 f) heißt es:

"Zu Art. I Z 21 (§ 58):

Die Änderung dieser Bestimmung ist eine Maßnahme der Verwaltungsreform, die den aktuellen Entwicklungen betreffend Bundesbehörden Rechnung trägt und zur Erhöhung der Flexibilität der Patentamtsorganisation beiträgt (z.B. wird der sich aus der bisherigen Rechtslage ergebende 'Pragmatisierungszwang' als nicht zeit- und sachgemäß aufgegeben).

Abs. 1 stellt klar, dass das Patentamt auf Grund der ihm zur Wahrnehmung und Vollziehung übertragenen Kompetenzen die österreichische Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz ist.

Abs. 2 begrenzt nunmehr die Anzahl der Vizepräsidenten auf zwei und weist diesen ausdrücklich eigene Aufgabenbereiche zu. Die nähere Festsetzung der Aufgabenbereiche bleibt dem Präsidenten vorbehalten.

Abs. 3 gestaltet die Führungsverantwortung dahingehend, dass dem Präsidenten die Leitung des Patentamtes, die Dienstaufsicht über das Personal und die leitende Wahrnehmung der dem Patentamt als österreichischer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zukommenden gemeinschaftlichen, bi- und multilateralen Agenden sowie der dem Patentamt übertragenen Grundsatzangelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes zukommen. Die Bereichsverantwortung der Vizepräsidenten bleibt davon unberührt. Anstelle der Einbindung des Präsidenten des Patentamtes in das operative Vollzugsgeschäft soll seine Gesamtverantwortlichkeit sowohl für eine nach Kenngrößen und Zielen definierte strategische Steuerung des Patentamtes im Außenverhältnis als auch für eine effiziente und effektive Verwaltungsführung des Patentamtes im Innenverhältnis treten. Zudem wird nunmehr die Klarstellung getroffen, dass der Präsident des Patentamtes gleichzeitig auch (insbesondere zivilrechtlich) verantwortlicher leitender Angestellter (Geschäftsführer) des teilrechtsfähigen Bereiches des Patentamtes ist.

..."

Schließlich wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 126/2009 § 58 Abs. 1 PatentG neu gefasst und lautet seither wie folgt:

"§ 58. (1) Das Patentamt ist eine Bundesbehörde und hat seinen Sitz in Wien. Es ist die österreichische Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz. Die Tätigkeiten des Patentamtes haben mit den sich aus seiner öffentlich-rechtlichen Stellung als Bundesbehörde ergebenden Verpflichtungen zur Objektivität und Gleichbehandlung in Einklang zu stehen."

In den Erläuterungen zu dieser Novellierung (RV 421 BlgNR XXIV. GP, 2) heißt es:

"Das Österreichische Patentamt als Bundesbehörde darf den Bereich der Teilrechtsfähigkeit bei der Erbringung seiner Leistungen in keiner Weise gegenüber anderen im Wettbewerb stehenden Anbietern solcher Leistungen bevorzugen. Dieser für die öffentliche Hand generell geltende Grundsatz soll im Interesse der Transparenz lediglich zur Klarstellung verdeutlicht werden."

§ 58a PatentG idF BGBl. I Nr. 149/2005 lautete:

"§ 58a. (1) Dem Patentamt kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zu, als es berechtigt ist, durch folgende Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Vermögen und Rechte zu erwerben:

1. schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels

elektronischer Datenträger und Medien über Daten, die angemeldete

und registrierte gewerbliche Schutzrechte betreffen,

2. statistische Auswertungen von Daten im Bereich des

gewerblichen Rechtsschutzes,

3. Mitwirkung bei der Erstattung von Recherchen über

den Stand der Technik und von Gutachten über die Patentierbarkeit

von Erfindungen für Staaten oder internationale staatliche oder

nichtstaatliche Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet

des gewerblichen Rechtsschutzes befaßt sind, insbesondere

Vermittlung, Vertrieb, Aufbereitung und Abwicklung,

4. Mitwirkung bei der Erstattung von

Schutzrechtsrecherchen, insbesondere Vermittlung, Vertrieb,

Aufbereitung und Abwicklung,

5. schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels

elektronischer Datenträger und Medien im Rahmen von

Markenanmeldeverfahren sowie auf Grund gesonderter Anträge

darüber, ob ein bestimmtes Zeichen angemeldeten oder registrierten

Marken gleich oder möglicherweise ähnlich ist

('Ähnlichkeitsrecherchen'),

6. Übersetzungen von Waren- und

Dienstleistungsverzeichnissen für die internationale Registrierung

von Marken,

7. Klassifizierung von Bildbestandteilen von Marken

für nationale oder internationale staatliche oder nichtstaatliche

Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen

Rechtsschutzes befaßt sind,

8. Vertrieb von Informationsleistungen und -diensten

nationaler oder internationaler staatlicher oder nichtstaatlicher

Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen

Rechtsschutzes befaßt sind,

9. Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von

Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

sowie

10. Ausstellungen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.

(2) Der Präsident des Patentamtes hat mit Verordnung die Service- und Informationsleistungen, die vom Patentamt gemäß Abs. 1 im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erbracht werden können, näher zu bestimmen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die einzelnen Service- und Informationsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erbracht zu werden und daß schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt werden.

(3) Im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit ist das Patentamt

auch befugt,

1. Tätigkeiten gemäß Abs. 2, die Buchführung und die

sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen

der Teilrechtsfähigkeit sowie Hilfstätigkeiten im Rahmen der

Patentamtsverwaltung an Dritte, insbesondere auch an

Verwaltungseinrichtungen des Bundes, gegen Ersatz der Aufwendungen

aus dem Vermögen der Teilrechtsfähigkeit zu übertragen,

2. Rechtsgeschäfte abzuschließen, die mit Tätigkeiten

gemäß Z 1 im Zusammenhang stehen und

3. mit Genehmigung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedschaft bei Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen zu erwerben, wenn dies im Interesse der Förderung des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.

(4) Das Patentamt ist berechtigt, aus dem Vermögen und den Rechten, die im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erworben werden, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen. Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009 wurden die Absätze 1 und 2 des § 58a PatentG neu gefasst und lauten seither:

"§ 58a. (1) Dem Patentamt kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zu, als es berechtigt ist, durch folgende Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Vermögen und Rechte zu erwerben:

1. schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels

elektronischer Datenträger und Medien über Daten, die angemeldete

und registrierte gewerbliche Schutzrechte betreffen,

2. statistische Auswertungen von Daten im Bereich des

gewerblichen Rechtsschutzes,

3. Erstattung von Recherchen über den Stand der

Technik und von Gutachten über die Patentierbarkeit von

Erfindungen für Personen, Unternehmen, Staaten oder internationale

staatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit Aufgaben

auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befasst sind,

4. Erstattung von Schutzrechtsrecherchen und von

Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Patentbewertungen unter

Heranziehung anerkannter Evaluierungsstandards,

5. schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels

elektronischer Datenträger und Medien im Rahmen von

Markenanmeldeverfahren sowie auf Grund gesonderter Anträge

darüber, ob ein bestimmtes Zeichen angemeldeten oder registrierten

Marken gleich oder möglicherweise ähnlich ist

('Ähnlichkeitsrecherchen'),

6. Übersetzungen von Waren- und

Dienstleistungsverzeichnissen für die internationale Registrierung

von Marken,

7. Klassifizierung von Bildbestandteilen von Marken

für nationale oder internationale staatliche oder nichtstaatliche

Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen

Rechtsschutzes befasst sind,

8. Vertrieb von Informationsleistungen und -diensten

auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes,

9. Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von

Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

sowie

10. Ausstellungen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.

(2) Der Präsident des Patentamtes hat mit Verordnung nach Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie die Service- und Informationsleistungen des Patentamtes gemäß Abs. 1 im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit und die Bedingungen, unter denen sie erbracht werden, näher zu bestimmen. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die einzelnen Service- und Informationsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erbracht zu werden und dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt werden."

§ 58b PatentG in seiner zwischen und in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 771/1992 lautete:

"§ 58b. (1) Soweit das Patentamt im Rahmen des § 58a tätig wird, hat es für eine Gebarung nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu sorgen. Der jährliche Rechnungsabschluß ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist überdies jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, die Gebarung, die sich aus der Teilrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen.

(3) Auf Dienstverträge, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit abschließt, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Die Vorschriften über die Ausübung von Gewerben sind auf die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen des § 58a nicht anzuwenden."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004 wurde § 58b Abs. 3 neu gefasst und lautete seit wie folgt:

"(3) Auf Dienstverträge, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit abschließt, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden."

In den Erläuterungen zur Novellierung dieses Absatzes (RV 621 BlgNR XXII. GP, 8) heißt es:

"Zum Entfall des Verweises auf die jeweils geltende Fassung wird auf die EB zu Z 4 verwiesen. Im Zusammenhang mit der Änderung des § 58 (vgl. Z 21) ist zudem festzuhalten, dass zum Abschluss von Verträgen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Präsident (für diesen selbst betreffende Regelungen das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) zuständig ist."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009 wurde mit Wirkung vom § 58b Abs. 3 neu gefasst und dem § 58b weitere Absätze 5 und 6 angefügt. Diese Bestimmungen lauten:

"(3) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

...

(5) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird das Patentamt durch den Geschäftsführer vertreten. Dieser kann andere verantwortlich betraute Personen zum Abschluss von bestimmten Rechtsgeschäften im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ermächtigen. Das Patentamt hat in diesem Zusammenhang eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist. Bei der Erbringung von Service- und Informationsleistungen gemäß § 58a Abs. 1 und insbesondere auch bei der diesbezüglichen kommerziellen Kommunikation ist jeglicher Hinweis auf eine behördliche oder amtliche Funktion zu vermeiden. Im Hinblick auf die Erbringung derartiger Service- und Informationsleistungen sind Kunden vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, dass diese Leistungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit auf rein privatrechtlicher Basis und ohne behördlichen Charakter einschließlich der sich aus § 58a Abs. 4 letzter Satz ergebenden Rechtsfolge erbracht werden.

(6) Sofern die Teilrechtsfähigkeit sich für die Erbringung ihrer Leistungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen bedient, unterliegen diese einer Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend."

§ 37 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in der Fassung dieser Absätze nach der Stammfassung des Gesetzes lautet:

"Nebentätigkeit

§ 37. (1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen."

§ 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG) in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, lautet:

"Vergütung für Nebentätigkeit

§ 25. (1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

(1a) Dem Beamten gebührt keine Vergütung für eine Nebentätigkeit nach Abs. 1, nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages, wenn die Nebentätigkeit anstelle der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ausgeübt wird. Die Gewährung anderer Gegenleistungen für eine Nebentätigkeit in Geld oder geldwerten Vorteilen ist unzulässig. Nicht als Vergütung im Sinne des Abs. 1 gilt der Ersatz der Reise (Fahrt )Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes.

(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind - mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes - dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) abzuführen. Die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten für eine solche Nebentätigkeit aus Bundesmitteln gebührt, bedarf abweichend vom Abs. 1 der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt der Revisionswerber zunächst die - schon im Verwaltungsverfahren dargelegte - Auffassung, wonach die belangte Behörde in ihrer Funktion als Dienstbehörde nicht zuständig sei, die Frage der Berechtigung der von ihm aus der Vereinbarung vom abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu beurteilen. Darüber hinaus unterliege er - unabhängig davon, ob er diese Aufgaben als unmittelbare Arbeitsplatzaufgaben im Rahmen seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zu erfüllen habe - in seiner Funktion als Leiter des teilrechtsfähigen Bereiches des Patentamtes keiner Weisungsgewalt des zuständigen Bundesministers. Schließlich übe er aber auch die Leitung des teilrechtsfähigen Bereiches eben gerade nicht als Arbeitsplatzaufgabe im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, sondern auf Grund des vorzitierten, vom Revisionswerber als gültig erachteten Vertrag vom aus.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Eingangs ist festzuhalten, dass die dem Revisionswerber erteilte Weisung vom , deren Rechtmäßigkeit und Befolgungspflicht Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides ist, sich ausdrücklich auf § 44 BDG 1979 gestützt hat. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist daher dem Revisionswerber als seine Vorgesetzte im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Beamtendienstverhältnisses gegenüber getreten. Vor diesem Hintergrund ist "Sache" des angefochtenen Bescheides lediglich die Frage, ob den Revisionswerber eine aus dem Beamtendienstrecht (aus § 44 BDG 1979) ableitbare Verpflichtung, die in Rede stehende Weisung zu befolgen, trifft, bejahendenfalls ob eine solche Weisung zwar zu befolgen ist, jedoch dessenungeachtet subjektive Rechte des Beamten mit der Konsequenz verletzt hat, dass sie zurückzunehmen wäre. Zur Beurteilung dieser Frage war die belangte Behörde als Dienstbehörde des Revisionswerbers jedenfalls zuständig.

Andererseits ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides die Frage, ob der Revisionswerber aus anderen (nicht im Beamtendienstrecht gelegenen) Rechtsgründen verhalten gewesen wäre, eine inhaltlich entsprechende (nicht auf das Beamtendienstrecht gestützte) Anweisung der Bundesministerin zu befolgen. Vor diesem Hintergrund ist es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch nicht unmittelbar relevant, ob der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eine Leitungs- und Anordnungsbefugnis betreffend die Gestion des teilrechtsfähigen Bereiches des Österreichischen Patentamtes zukommt oder nicht.

Im Übrigen teilt der Verwaltungsgerichtshof die im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vertretene Auffassung, wonach die hier in Rede stehende Weisung darauf gerichtet ist, das faktische und rechtliche Verhalten des Vertragspartners des Revisionswerbers aus der Vereinbarung vom zu steuern und solcherart insbesondere die Einstellung von Leistungen auf Grund dieses Vertrages sowie allenfalls auch die Einleitung von Rückforderungsverfahren gegen den Revisionswerber herbeizuführen.

Demgegenüber geht der Verwaltungsgerichtshof nicht davon aus, dass Gegenstand der Weisung das (private) Verhalten des Revisionswerbers in seiner Eigenschaft als Vertragspartner des nach Auffassung der belangten Behörde nichtigen Vertrages bzw. als Bezieher von Leistungen aus diesem Vertrag beeinflusst werden sollte.

Die in Rede stehende Vereinbarung vom ist - unbeschadet der Frage ihrer Nichtigkeit - jedenfalls in Ermangelung gegenteiliger Feststellungen zum in den Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen dahingehend auszulegen, dass eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Revisionswerber, einerseits, und dem teilrechtsfähigen Bereich des Österreichischen Patentamtes, als dessen Vertreter der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aufgetreten ist, andererseits, geschlossen werden sollte.

Dies erhellt insbesondere daraus, dass dem Revisionswerber aus dem Vertrag zu erbringende Leistungen an vielen Stellen als solche "der Unternehmung" bezeichnet werden, womit ohne Zweifel nicht der Bund, sondern der von ihm unterschiedene teilrechtsfähige Bereich des Österreichischen Patentamtes gemeint war.

Für diese Auslegung der in Rede stehenden Vereinbarung sprechen aber auch die zeitnah dazu ausgegebenen Gesetzesmaterialien zur Novellierung des § 58b Abs. 3 PatentG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, welche vorsehen, dass Dienstverträge zwischen dem teilrechtsfähigen Bereich und dem Präsidenten des Patentamtes vom Bundesminister für Verkehr, Technologie und Innovation namens des teilrechtsfähigen Bereiches abzuschließen sind.

Vor diesem Hintergrund ist weiters davon auszugehen, dass die Gegenstand der hier vorliegenden Weisung bildenden Leistungen an den Revisionswerber aus dem - nach Auffassung der belangten Behörde nichtigen - Vertrag solche sind, welche der teilrechtsfähige Bereich des Österreichischen Patentamtes offenbar in der Auffassung, dieser Vertrag sei nicht nichtig, dem Revisionswerber in Erfüllung - allenfalls vermeintlicher - Verbindlichkeiten des teilrechtsfähigen Bereiches aus dem Vertrag erbracht hat.

Daraus wiederum folgt, dass die in Rede stehende Weisung die Gestion des teilrechtsfähigen Bereiches des Österreichischen Patentamtes betrifft. Von dieser Annahme dürfte im Übrigen auch der angefochtene Bescheid ausgehen.

Eine im Beamtendienstrecht gegründete Befolgungspflicht in Ansehung einer die Gestion des teilrechtsfähigen Bereiches des Österreichischen Patentamtes betreffenden Weisung könnte den Revisionswerber aber nur dann treffen, wenn er die Geschäftsführung dieses Bereiches im Rahmen seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses (als Arbeitsplatzaufgaben), allenfalls auch im Wege einer Nebentätigkeit für den Bund zu besorgen gehabt hätte.

Die erstgenannte Auffassung wird von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertreten, wobei sie sich in diesem Zusammenhang primär auf § 58 Abs. 3 PatentG stützt und in diesem Zusammenhang meint, die beamtendienstrechtliche Ernennung des Revisionswerbers zum Präsidenten des Österreichischen Patentamtes habe gleichsam ex lege auch seine beamtendienstrechtliche Betrauung mit der Geschäftsführung des teilrechtsfähigen Bereiches als Arbeitsplatzaufgabe zur Folge gehabt.

Diese von der belangten Behörde vertretene Auslegung erscheint freilich vor dem Hintergrund des Wortlautes des § 58 Abs. 3 PatentG nicht zwingend. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung lässt sich nämlich durchaus auch dahingehend verstehen, dass hiedurch lediglich eine Anordnung getroffen werden sollte, wonach es sich beim Träger beider Funktionen um ein und dieselbe Person handle, ohne aber eine Aussage dahingehend zu treffen, dass ein und dieselbe Person diese beiden Funktionen auch nur auf Grund ein und desselben Anstellungsverhältnisses ausüben dürfte (vgl. zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit und bisweilen sogar Erforderlichkeit einer Differenzierung zwischen öffentlichrechtlicher Funktionsbetrauung und Anstellung eines Schulleiters etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 881/12).

Gegen die Auffassung, wonach § 58 Abs. 3 PatentG spezifisch beamtendienstrechtliche Anordnungen enthält, spricht zunächst die im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 149/2004 enthaltene Aussage, wonach sich die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des Gesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG, also Patentwesen, nicht aber auf den Kompetenztatbestand des Dienstrechtes stützt.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber die in den Gesetzesmaterialien zur eben zitierten Novellierung des § 58b Abs. 3 PatentG enthaltene Erwähnung, wonach zum Abschluss von Verträgen (und darunter versteht § 58b Abs. 3 PatentG insbesondere Dienstverträge) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit mit dem Präsidenten des Patentamtes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig ist.

Aus dieser Erwähnung in den Gesetzesmaterialien ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber der Novelle BGBl. I Nr. 149/2004 selbst zumindest von der Möglichkeit ausgegangen ist, dass der Präsident des Österreichischen Patentamtes die Funktion als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereiches auch auf Grund eines zwischen ihm und dem teilrechtsfähigen Bereich abgeschlossenen Dienstvertrages ausüben kann. Wie oben bereits erwähnt, ist - mangels konkreter gegenteiliger Hinweise - davon auszugehen, dass die Intention der Vertragspartner der Vereinbarung vom in die Richtung gegangen ist, einen Dienstvertrag, wie er in den in Rede stehenden Gesetzesmaterialien beschrieben ist, abzuschließen.

Die belangte Behörde hat keine näheren Feststellungen zum Inhalt des Ernennungsbescheides des Revisionswerbers zum Präsidenten des Österreichischen Patentamtes getroffen. Bei gesetzeskonformer Vorgangsweise wäre davon auszugehen, dass dieser Ernennungsakt in der Verleihung der entsprechenden, bei der Bundesdienststelle "Österreichisches Patentamt" (also beim behördlichen, nicht rechtsfähigen Teil) systemisierten Planstelle der Wertigkeit A1/8, bestanden hat. Nach dem Vorgesagten kann aus § 58 Abs. 3 PatentG nicht abgeleitet werden, dass eine solche Ernennung ex lege die beamtendienstrechtliche Betrauung des Revisionswerbers mit der Leitung des teilrechtsfähigen Bereiches als Teil seiner Arbeitsplatzaufgaben nach sich gezogen hätte.

Die belangte Behörde versucht - hilfsweise - die Übertragung dieser Leitung als Arbeitsplatzaufgabe im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Revisionswerbers aus Arbeitsplatzbeschreibungen von Amtsvorgängern bzw. des Revisionswerbers selbst abzuleiten.

Diesen Arbeitsplatzbeschreibungen könnte - vorbehaltlich der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage ihrer Auslegung - allenfalls der Charakter einer Weisung an den Revisionswerber zugekommen sein, die Leitung des teilrechtsfähigen Bereiches des Österreichischen Patentamtes als Teil seiner Arbeitsplatzaufgaben wahrzunehmen. Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang zuzubilligen, dass der von ihr aufgezeigte Wortlaut dieser Arbeitsplatzbeschreibungen für ein solches Verständnis sprechen könnte. Freilich wirft der Revisionswerber in diesem Zusammenhang zu Recht die Frage auf, ob diese Arbeitsplatzbeschreibungen tatsächlich nach dem Wortsinn auszulegen sind, gingen doch nach dem unbestrittenen Sachverhaltsvorbringen des Revisionswerbers zum damaligen Zeitpunkt alle Beteiligten von der Gültigkeit der Vereinbarung vom aus, vor deren Hintergrund die Übertragung ein und derselben Tätigkeit als Arbeitsplatzaufgabe an den Revisionswerber nur schwer verständlich wäre.

Die Frage kann freilich dahingestellt bleiben, hätte es sich dabei doch um die Betrauung mit Arbeitsplatzaufgaben im ausgegliederten Bereich (bei einem anderen Rechtsträger) gehandelt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0123, Folgendes ausgeführt:

"Die Zuweisung eines Landesbeamten zu einem ausgegliederten Rechtsträger hat für den betroffenen Landesbeamten ähnliche Auswirkungen wie eine Versetzung nach § 39 LBDG 1997; jene unterscheidet sich von dieser jedoch dadurch, dass es nicht um die Zuordnung zu einer anderen Dienststelle innerhalb des Verwaltungsapparates des Landes geht, sondern um die Zuordnung zu einer Dienststelle eines anderen Rechtsträgers. § 3 PBÜ-G trifft diesbezüglich - auch soweit eine derartige Zuweisung gegen den Willen des Landesbeamten möglich ist - Regelungen, die mit § 39 LBDG 1997 zum Teil übereinstimmen, zum Teil davon abweichen und der genannten Bestimmung jedenfalls insofern vorgehen. Eine dem § 39 Abs. 3 LBDG 1997 vergleichbare Regelung enthält § 3 PBÜ-G jedoch nicht."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass bei der Zuweisung von Landesbeamten zu einem ausgegliederten Rechtsträger im Zuweisungsbescheid jedenfalls auch Dienstort und Dienststelle festzulegen sind.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen könnte - im Hinblick auf die gegenüber einer Versetzung zu einer anderen Dienststelle des Bundes sogar erhöhte Schutzwürdigkeit des Beamten - eine (hier teilweise) Zuweisung zu einem anderen Rechtsträger außerhalb einer Nebentätigkeit jedenfalls nicht durch dienstrechtliche Weisung bewirkt werden.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung der belangten Behörde - und zwar unabhängig von der Frage, ob die Vereinbarung vom nichtig ist oder nicht - als unrichtig, wonach der Revisionswerber die Leitung des teilrechtsfähigen Bereiches des Österreichischen Patentamtes als Teil seiner Arbeitsplatzaufgaben im Beamtendienstrechtsverhältnis wahrzunehmen hatte.

Der angefochtene Bescheid stützt sich auch nicht auf die Annahme, die Geschäftsführung des teilrechtsfähigen Bereiches sei dem Revisionswerber als Nebentätigkeit im Verständnis des § 37 BDG 1979 übertragen worden. Ein Fall des ersten Absatzes dieser Gesetzesbestimmung liegt schon deshalb nicht vor, weil keine Tätigkeit für den Bund gegeben ist. Schließlich gibt es auch keine Sachverhaltselemente, welche darauf hindeuten würden, dass die Dienstbehörde den Revisionswerber in seiner Eigenschaft als Beamter "veranlasst" hätte, die in Rede stehende Funktion als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereiches des Patentamtes in Form einer Nebentätigkeit für den Bund im Verständnis des § 37 Abs. 2 BDG 1979 auszuüben. Gegen eine solche Absicht sprechen der Abschluss eines Dienstvertrages namens des teilrechtsfähigen Bereiches mit dem Revisionswerber und die Abstandnahme von einer Vorgangsweise gemäß § 25 Abs. 2 GehG.

Vor diesem Hintergrund musste auch nicht geprüft werden, ob eine Weisungsbefolgungspflicht des Revisionswerbers in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereiches aus einem Nebentätigkeitsverhältnis zum Bund abgeleitet werden könnte.

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass - jedenfalls auf Basis des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes - eine Verpflichtung des Revisionswerbers, die Leitung des teilrechtsfähigen Bereiches des Österreichischen Patentamtes im Rahmen seiner Arbeitsplatzaufgaben als Beamter oder im Rahmen einer Nebentätigkeit für den Bund auszuüben, nicht besteht. Daraus wiederum folgt, dass ihn keine im Beamtendienstrecht gegründete Befolgungspflicht in Ansehung von Weisungen, welche die Gestion dieses Bereiches berühren, trifft.

Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich auch weiter zu untersuchen, ob es überhaupt zulässig wäre, im Falle einer hier zweifellos vorliegenden Interessenskollision einen Beamten anzuweisen, gleichsam gegen sich selbst als Privatperson rechtliche oder tatsächliche Handlungen zu setzen, bzw. ob der Revisionswerber (auch vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Gesetzesmaterialien) überhaupt zur Vertretung des teilrechtsfähigen Bereiches des Österreichischen Patentamtes in Angelegenheiten, die dessen Beziehungen zu ihm selbst als Privatperson betreffen, berufen wäre.

Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war.

Von der vom Revisionswerber beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 MRK steht dem nicht entgegen, weil mit dem vorliegenden Erkenntnis dem Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers ohnedies Rechnung getragen wurde.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 f VwGG.

Wien, am