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VwGH vom 30.01.2017, Ro 2014/12/0022

VwGH vom 30.01.2017, Ro 2014/12/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der M S in Z, vertreten durch Draxler Rexeis Strampfer Rechtsanwälte OG in 8020 Graz, Nikolaiplatz 4, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , ABT05-29630/2004-76 (32236), betreffend Ruhegenussbemessung und Abweisung eines Antrages auf Härteausgleich, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin stand bis zu ihrer mit Bescheid der belangten Behörde vom wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 141 Abs. 2 Z 1 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (L-DBR) verfügten Versetzung in den zeitlichen Ruhestand mit Ablauf des als Fachinspektorin in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.

2 Mit Antrag vom begehrte die Revisionswerberin einen Härteausgleich gemäß § 14 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 (PG) und führte dazu aus, ihre Fixkosten würden sich ohne Lebensunterhalt auf monatlich rund EUR 1.600,-- belaufen.

3 Mit Schreiben vom forderte die belangte Behörde die Revisionswerberin auf, ihre monatlichen Fixkosten zu konkretisieren sowie allfällige sonstige Zahlungen, zu denen sie verpflichtet sei (wie z.B. gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber Familienangehörigen), anzuführen und zu belegen.

4 In ihrem dazu ergangenen Schreiben vom führte die Revisionswerberin aus, dass nach der Scheidung von ihrem Mann das gemeinsam errichtete Eigenheim verkauft worden sei und sie sich entschlossen habe, mit dem Verkaufserlös ein kleineres Eigenheim zu bauen, zumal sie und ihre Kinder von jeher ein Eigenheim gewohnt gewesen seien. Allerdings habe sie wieder Kredite aufnehmen müssen, die sie noch ca. zehn bis zwölf Jahre abzuzahlen habe. Ihre jüngste Tochter sei arbeitslos und leide an ständigen Stressfrakturen sowie immer wieder an Erkrankungen der Nieren. Da diese lediglich ein Einkommen von ca. EUR 370,-- an Arbeitslosengeld habe, sei die Revisionswerberin weiterhin gezwungen, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Der jüngsten Tochter sei vom Arbeitsamt eine Umschulung bewilligt worden und sie nehme bereits an diesem Kurs teil.

5 Ihre monatlichen Zahlungen gab die Revisionswerberin unter

Vorlage von Belegen wie folgt an:

"Zahlung Kredite:


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400,00
Bauspardarlehen
190,40
Kredit Raiffeisenbank
92,00
Landesdarlehen
160,00
Lebensversicherung
60,00
Bausparen

Zahlungen für Haushalt und Arzt:


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Ca.
94,00
Strom
Ca.
106,00
Haushaltsversicherung - Bündel
25,20
GIS
Ca.
20,00
Rauchfangkehrer
130,00
Heizöl
Ca.
90,00
Gemeinde - Müll
20,10
Zeitung
20,88
Internet
20,00
Telefon
Ca.
50,00
Arztkosten


Tabelle in neuem Fenster öffnen
73,50
Auto
100,00
Benzin"

6 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der monatliche Ruhebezug der Revisionswerberin gemäß §§ 58ff und 70ff PG ab mit brutto EUR 1.488,30 festgesetzt (Spruchpunkt I.) und ihr Antrag vom auf Härteausgleich gemäß § 14 PG abgewiesen (Spruchpunkt II.).

7 Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der für die Ermittlung des Ruhebezuges der Revisionswerberin maßgeblichen Grundlagen zum Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 14 PG aus, den maßgebenden Bestimmungen des PG liege das Konzept zu Grunde, dass der "angemessene Lebensunterhalt der Beamtin" grundsätzlich, also im Regelfall, schon durch die "Zurechnung" gemäß § 10 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 61 PG abgesichert sei. Bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit dürfe zudem gemäß § 61 Abs. 6 PG die Ruhegenussbemessungsgrundlage 62% nicht unterschreiten und § 64 Abs. 1 PG sehe eine Zurechnung von maximal 10 Jahren vor, wenn der Beamte die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht habe.

8 Die Härteklausel des § 14 PG sei demnach als Ausnahmebestimmung für - außergewöhnliche - Fälle zu verstehen und sie ermögliche der Dienstbehörde, in Härtefällen von einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage ganz oder teilweise abzusehen. Bereits eine Wortinterpretation dieser Bestimmung ergebe, dass nicht in jedem Fall einer schweren Erkrankung, die für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit gemäß § 141 Abs. 2 Z 1 L-DBR ausreiche, von einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage abgesehen werden könne. Andernfalls wäre die Regelung des § 61 Abs. 3 Z 1 PG über die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nämlich inhaltsleer.

9 Im Hinblick auf die Ruhestandsversetzung der Revisionswerberin zwölf Jahre und vier Monate vor der Vollendung des Regelpensionsalters betrage die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Kürzung gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 PG statt 80% bloß 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Der Prozentsatz, um den der Ruhegenuss geringer sei, betrage somit 18%. Die Zurechnung gemäß § 64 Abs. 1 PG betrage im gegenständlichen Fall drei Monate. Vergleiche man den Nettoruhebezug (EUR 1.297,12) und den vormaligen Aktivbezug (EUR 1.779,63) zeige sich, dass die Nettopensionsleistung ca. 73% des letzten Aktivbezuges ausmache. Auf Grund dieses Differenzbetrages allein könne nicht von einer unzumutbaren finanziellen Härte bzw. einer daraus resultierenden Gefährdung des angemessenen Lebensunterhaltes gesprochen werden.

10 Wann eine Gefährdung des angemessenen Lebensunterhaltes vorliege, sei von der entscheidenden Dienstbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Die Regelung des § 14 PG bezwecke eine soziale Absicherung im Sinn der Wahrung der erreichten sozialen Stellung. Ausgehend davon habe sich die Dienstbehörde mit der wirtschaftlichen und sozialen Situation auseinanderzusetzen.

11 Zur von der Revisionswerberin angegebenen Kreditfinanzierung des Eigenheimes in Höhe von monatlich EUR 682,42 (rund 53% des zum Lebensunterhalt verfügbaren Betrages) führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Kosten des täglichen Lebens, die jedermann träfen (dazu gehörten auch die zur Befriedigung des Wohnungsbedarfs erforderlichen Kosten), von einer typisierenden Betrachtung ausgehend im Regelfall von einem auf Grund des vorzeitigen Ruhestandes entsprechend gekürzten Ruhegenuss bestritten werden könnten. Anderes würde nur dann gelten, wenn z.B. aus gesundheitlichen, in der Person der Beamtin oder eines ihrer mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, für die sie sorgepflichtig sei, gelegenen Gründen erhebliche Investitionen in die Wohnung notwendig gewesen seien, die durch noch aushaftende Kredite finanziert worden seien, deren Bedienung nach der Ruhestandsversetzung den angemessenen Lebensunterhalt gefährden würde. Dieser eine allenfalls andere Betrachtung gebietende Fall liege hier nicht vor.

12 Zu den Versicherungsprämien legte die belangte Behörde dar, dass die monatlichen Prämien für die Lebensversicherung nicht als für den notwendigen Lebensunterhalt unbedingt erforderlich zu werten seien, weil diese Aufwendungen lediglich der Vermögensbildung dienten. Gleiches gelte für die monatlichen Bausparprämien.

13 Die von der Revisionswerberin angeführten, monatlichen Fixkosten für das Eigenheim in der Höhe von EUR 420,18 stellten durchaus durchschnittliche Wohnkosten dar, die auch von anderen vergleichbaren Beamten des Ruhestandes zu tragen seien. Von einem Sonderbedarf, der zu Mehraufwendungen führe, könne bei diesem Betrag nicht gesprochen werden. Der allenfalls eine andere Betrachtung gebietende Fall, dass der Ruhegenuss wegen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand sehr gering sei, liege bei einer Nettopensionsleistung von ca. 72% des letzten Aktivbezuges nicht vor. Bei der von der Revisionswerberin angeführten Haushaltsversicherung würde es sich zudem um eine Bündelversicherung handeln, in der auch eine Rechtschutzversicherung enthalten sei, weshalb lediglich ein Betrag von EUR 84,06 als Berechnungsgrundlage herangezogen werden könne. Damit ergebe sich ein monatlicher Fixbetrag von ca. EUR 505,--, bei welchem nicht von einem Sonderbedarf ausgegangen werden könne, der zu Mehraufwendungen führe, die von vergleichbaren Beamten des Ruhestandes nicht getragen werden müssten.

14 Die Kosten für den Pkw in der Höhe von monatlich EUR 173,50 seien auf Grund der Wohnsituation im ländlichen Raum sowie auf Grund des gesundheitlichen Zustandes der Revisionswerberin zu berücksichtigen. Ebenso berücksichtigungswürdig seien die auf Basis der der Revisionswerberin vorgeschriebenen Behandlungsbeiträge berechneten, durchschnittlichen monatlichen Arztkosten in der Höhe von EUR 41,65.

15 Wie die Revisionswerberin selbst ausgeführt habe, sei ihrer erwachsenen Tochter vom Arbeitsmarktservice eine Schulungsmaßnahme bewilligt worden. Ihre Tochter habe somit Anspruch auf Arbeitslosengeld, das während einer Schulungsmaßnahme auf Grund der damit verbundenen Mehraufwendungen mit einem Zuschlag verbunden sei. Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestehe somit keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter.

16 Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, dass der Revisionswerberin bei einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage auf Grund der vorzeitigen Ruhestandsversetzung ein um ca. EUR 482,-- geringerer Nettobetrag zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehe. Der Einkommensunterschied gegenüber dem Aktivbezug von rund 27% stelle für sich allein genommen nicht so einen gravierenden Eingriff dar, dass von einer unzumutbaren finanziellen Härte bzw. einer daraus folgenden Gefährdung des angemessenen Lebensunterhaltes gesprochen werden könne. Unter Berücksichtigung des ermittelten objektiv gerechtfertigten Sonderbedarfs, der zu monatlichen Mehraufwendungen in der Höhe von EUR 215,15 führe, sei die Festsetzung des monatlichen Nettoruhebezuges in der Höhe von EUR 1.297,-- ausreichend, um den angemessenen Lebensunterhalt der Revisionswerberin zu sichern, weshalb die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 14 PG nicht gegeben seien.

17 Gegen diesen Bescheid richtet sich die Revision mit dem Begehren, Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben sowie in der Sache meritorisch zu entscheiden und auszusprechen, dass die vorgenommene Kürzung nach § 10 PG zur Gänze entfalle, sodass sich der monatliche Bruttobezug nach Spruchpunkt I. des Bescheides, um die weggefallene Kürzung im Sinne des § 10 PG entsprechend erhöhe.

18 Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.

19 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde der Revisionswerberin am zugestellt. Aus dem Grunde des § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013) war gegen diesen Bescheid die am erhobene Revision zulässig. Für die Behandlung einer solchen Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG in der zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit einer - im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten - Maßgabe.

20 § 14 PG in der Stammfassung des PG, LGBl. Nr. 10/2009, § 10 PG in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013 und § 61 PG in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009 lauten (auszugsweise):

"§ 10

Ausmaß des Ruhegenusses (Kontoprozentsatz)

(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 1,78 % und für jeden ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,14833 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage, wobei das sich daraus ergebende Prozentausmaß auf zwei Kommastellen zu runden ist.

...

(3) Für jeden Monat, der zwischen der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist der Ruhegenuss um 0,35 % zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß des Ruhegenusses ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(4) Bei einer Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 141 L-DBR beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 3 0,2083 Prozentpunkte pro Monat.

..."

"§ 14

Ausgleich von Härtefällen

Wenn der angemessene Lebensunterhalt der Beamtin/des Beamten nicht gesichert ist, kann die Dienstbehörde verfügen, dass die Kürzung nach § 10 Abs. 3 oder 4 ganz oder teilweise entfällt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse der Beamtin/des Beamten zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand."

"§ 61

Ruhegenussbemessungsgrundlage

(1) Abweichend von § 10 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin/der Beamte frühestens ihre/seine (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach §§ 142 in Verbindung mit § 295a L-DBR bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhebezugsbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(3) Abweichend von Abs. 2 beträgt das Ausmaß der Kürzung

1. bei einer Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach § 141 L-DBR 0,1667,

...

(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 141 L-DBR 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten und ..."

21 Die Revisionswerberin bringt zusammengefasst vor, ihre monatlichen Fixkosten betrügen insgesamt rund EUR 1.822,-- und überstiegen den zuerkannten monatlichen Nettoruhebezug von EUR 1.297,21 um EUR 524,79.

22 In Bezug auf ihre Aufwendungen zur Finanzierung des Eigenheimes führt die Revisionswerberin aus, dass die belangte Behörde von einer monatlichen Gesamtrückzahlungsrate von EUR 682,42 ausgegangen sei, tatsächlich beliefen sich die dienstbezüglichen Kosten jedoch auf einen Betrag von EUR 770,--, der 59,36% des zur Abdeckung des Lebensunterhaltes verfügbaren Betrages entspräche. Darüber hinaus sei die Tochter der Revisionswerberin auf Grund erheblicher körperlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen. Auf Grund dessen beziehe diese ein marginales Einkommen vom Arbeitsmarktservice in der Höhe von EUR 370,--, weshalb die Revisionswerberin weitgehend für die Erhaltung der Tochter aufkomme und diese ebenso auf die Unterkunft im Haus der Revisionswerberin angewiesen sei. Da die Revisionswerberin unter Depressionen und einem Überforderungssyndrom leide, wäre sie dem mit einem Verkauf des Eigenheimes verbundenen Stress psychisch nicht gewachsen. Darüber hinaus habe die Revisionswerberin ein "Burnout" erlitten und leide unter körperlichen Beeinträchtigungen, weshalb ihr auch die körperlichen Anstrengungen, welche mit einem Umzug und dem Verkauf des Hauses einhergehen würden, nicht zugemutet werden könnten.

23 Daneben habe die Revisionswerberin im Zusammenhang mit ihrem Eigenheim monatliche Fixkosten von insgesamt EUR 640,-- zu tragen, weshalb sich rein die Finanzierung des Eigenheimes auf insgesamt EUR 1.410,-- belaufe. Dabei handle es sich nicht um durchschnittliche Kosten, die auch von anderen vergleichbaren Beamten des Ruhestandes zu tragen seien. Die belangte Behörde habe zudem nicht begründet, warum sie die Aufwendungen der Revisionswerberin nicht berücksichtigt habe. Der Sonderbedarf ergebe sich für die Revisionswerberin daraus, dass diese auf Grund der psychischen und körperlichen Krankheiten auf das Eigenheim für sich und ihre Tochter angewiesen sei.

24 Auch die Aufwendungen der Revisionswerberin für die Lebensversicherung und den Bausparvertrag seien berücksichtigungswürdig, da sie durch diese Zahlungen ihr zukünftiges Fortkommen abzusichern versuche. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde habe die Revisionswerberin für den Pkw Aufwendungen in der Höhe von EUR 193,50 zu tragen und müsse für Behandlungsbeiträge im Zusammenhang mit Arzt- und Therapiekosten in der Höhe von monatlich EUR 80,-- aufkommen.

Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:

25 Der belangten Behörde ist dahingehend zu folgen, dass den im Revisionsfall maßgebenden Bestimmungen des PG das Konzept zugrunde liegt, dass der "angemessene Lebensunterhalt des Beamten" bei einer Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit grundsätzlich, also im Regelfall, schon durch andere, speziell auf diesen Umstand Bedacht nehmende Bestimmungen des PG (wie etwa die in den §§ 10 Abs. 4 bzw. 61 Abs. 3 Z 1 PG vorgesehene Verringerung des Kürzungsprozentsatzes) gesichert ist.

§ 14 PG ist demnach als Ausnahmebestimmung für - außergewöhnliche -

Fälle zu verstehen und ermöglicht es der Dienstbehörde, wo dies auf Grund des Vorliegens besonderer Umstände nicht zutrifft, einen Ausgleich herbeizuführen. Ob solche besonderen Umstände vorliegen, ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. dazu die zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 9 Abs. 2 Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, ergangenen hg. Erkenntnisse vom , 93/12/0303, und vom , 98/12/0001).

26 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die in der Revision dargestellten monatlichen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.822,-

- (ohne nähere Begründung) erheblich von dem von der Revisionswerberin in ihrem Schreiben vom der belangten Behörde bekannt gegebenen Betrag in der Höhe von EUR 1.652,10 unterscheiden und selbst den der Revisionswerberin (unbestritten) gebührenden vormaligen Nettoaktivbezug in der Höhe von EUR 1.779,63 übersteigen würden. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der Frage, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, gemäß § 14 letzter Satz PG die Verhältnisse des Beamten zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand maßgeblich sind.

27 Zu den von der Revisionswerberin im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen ist zunächst festzuhalten, dass nicht jede finanzielle Verpflichtung, die der Beamte eingeht, bedeutsam ist, weil es ansonsten der Beamte in der Hand hätte, sich durch eine entsprechende Verschuldung (während des Dienststandes) - letztlich zu Lasten der Allgemeinheit - auf Dauer einen höheren Pensionsbezug zu verschaffen. Das gilt nicht nur für Ausgaben, die nicht zur Befriedigung eines angemessenen Lebensunterhaltes gehören, sondern auch für (überzogene) Aufwendungen für diesen selbst. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Kosten des täglichen Lebens, die jedermann treffen (dazu gehören auch die zur Befriedigung des Wohnungsbedarfs erforderlichen Kosten), von einer typisierenden Betrachtung ausgehend im Regelfall von einem unter Anwendung der oben genannten, bei einer wegen Dienstunfähigkeit erfolgenden Ruhestandsversetzung zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des PG ermittelten Ruhegenuss bestritten werden können (vgl. dazu das oben zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN).

28 Mit ihrem Vorbringen, wonach sie mit der Errichtung ihres Eigenheimes bereits im Aktivstand begonnen habe, der Aktivbezug es ihr erlaubt hätte, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, und zu diesem Zeitpunkt ihre vorzeitige, krankheitsbedingte Ruhestandsversetzung nicht vorhersehbar gewesen sei, macht die Revisionswerberin keinen Sonderbedarf geltend, der zu Mehraufwendungen führte, die typischerweise von anderen vergleichbaren Beamten des Ruhestandes nicht zu tragen sind. Wie sich bereits aus dem oben zitierten hg. Erkenntnis vom ergibt, läge ein Anwendungsfall für den Härteausgleich in diesem Zusammenhang etwa dann vor, wenn z.B. aus gesundheitlichen, in der Person des Beamten oder eines seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, für die er sorgepflichtig ist, gelegenen Gründen erhebliche Investitionen in seiner Wohnung notwendig waren, die durch noch aushaftende Kredite finanziert wurden, deren Bedienung nach der Ruhestandsversetzung den angemessenen Lebensunterhalt gefährden würde und diese Belastungen entweder langfristig sind oder mit solchen Anschaffungen typischerweise auch in Zukunft zu rechnen ist. Derartiges wurde von der Revisionswerberin jedoch nicht behauptet. Dass die Revisionswerberin auf Grund ihrer psychischen und körperlichen Erkrankungen ihr Wohnbedürfnis ausschließlich im besagten Eigenheim befriedigen und ihr ein Umzug nicht zugemutet werden könne, hat sie im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Aus ihrer Stellungnahme vom geht lediglich hervor, dass der Grund für den Bau des Eigenheimes darin gelegen sei, dass die Revisionswerberin und ihre Töchter "von jeher ein Eigenheim gewohnt" gewesen seien. Die auf der subjektiven Vorstellung des Beamten beruhende Entscheidung, sein Wohnbedürfnis in einem Eigenheim zu befriedigen, dessen Fremdfinanzierung nur unter der Annahme eines Fortbestandes des Aktivdienststandes und einer durchschnittlichen Karriere bis zum "Mindestpensionsalter" gesichert ist, begründet hingegen nicht einen solchen "Sonderbedarf", dessen Finanzierung infolge der (vorzeitigen) Ruhestandsversetzung den angemessenen Lebensunterhalt gefährdet.

29 Der belangten Behörde ist auch zu folgen, wenn sie ausführt, dass die monatlichen Prämienzahlungen für die Lebensversicherung und den Bausparvertrag nicht zur Befriedigung des angemessenen Lebensunterhaltes gehören, sondern der Vermögensbildung dienen und diese daher im Rahmen des Ausgleichs von Härtefällen gemäß § 14 PG keine Berücksichtigung finden dürfen.

30 Wenn die Revisionswerberin vorbringt, dass sich die Kosten für den Pkw auf EUR 193,50 und für Behandlungsbeiträge auf EUR 80,-

- beliefen, ist auszuführen, dass sie sich damit in Widerspruch zu ihren eigenen Angaben im Schreiben vom setzt und im Übrigen den dazu ergangenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht konkret entgegentritt. Dass bzw. aus welchen Gründen die belangte Behörde die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Beträge unrichtig ermittelt hätte, zeigt die Revisionswerberin somit nicht auf.

31 Zum Vorbringen, die Revisionswerberin sei ihrer (erwachsenen) Tochter gegenüber unterhaltspflichtig, ist auszuführen, dass die elterliche Unterhaltspflicht grundsätzlich mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes entfällt. Das grundsätzlich selbsterhaltungsfähige erwachsene Kind verliert im Falle der (unverschuldeten) Arbeitslosigkeit seine Selbsterhaltungsfähigkeit dann, wenn es auf Grund fehlender sozialer Absicherung nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die soziale Absicherung des erwachsenen Kindes ist im Falle einer Langzeitarbeitslosigkeit jedenfalls dann gegeben, wenn es Arbeitslosengeld bezieht; auch durch den Bezug von Notstandshilfe ist das selbsterhaltungsfähige erwachsene Kind in aller Regel sozial abgesichert (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/10/0037, mit Hinweisen auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 9 ObA 15/16w). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund des von der Revisionswerberin erstatteten Vorbringens, wonach die erwachsene Tochter zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung der Revisionswerberin Arbeitslosengeld bezogen habe, vom Fehlen einer Unterhaltspflicht der Revisionswerberin gegenüber ihrer Tochter ausgegangen ist. Im Übrigen hat die Revisionswerberin die von ihr nunmehr in der Revision behauptete Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Tochter trotz ausdrücklicher Aufforderung der belangten Behörde in deren Schreiben vom in ihrer Aufstellung betreffend ihre monatlichen Zahlungen weder dem Grunde nach genannt noch der Höhe nach beziffert.

32 Aus den genannten Gründen war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

33 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
WAAAE-91669