VwGH 18.11.2009, 2007/08/0158
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom , Zl. MA 15-II-2- 5762/2007, betreffend Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. S & P GmbH in Wien,
2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65-67, 3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 4. RZ in Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom wurde ausgesprochen, dass der Viertmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung als Angestellter bei der erstmitbeteiligten Partei "auch in der Zeit vom bis " der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Die am erstattete Abmeldung mit werde von Amts wegen auf berichtigt.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass der Viertmitbeteiligte ab von der erstmitbeteiligten Partei als Dienstgeber zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Am sei eine Abmeldung mit mit dem Abmeldegrund "Kündigung durch Dienstgeber" und einer Urlaubsersatzleistung vom bis erstattet worden. Am habe der Viertmitbeteiligte beim Arbeits- und Sozialgericht Wien Klage gegen die erstmitbeteiligte Partei eingebracht. Darin habe er beantragt, dass die mit Schreiben vom ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses für rechtsunwirksam erklärt werde. Bei der Tagsatzung am vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien sei ein bedingter Vergleich abgeschlossen worden. Unter Punkt 1 des Vergleiches werde festgehalten, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich zum beendet werde. Weiters habe sich die erstmitbeteiligte Partei verpflichtet, zusätzlich zu den laufenden Gehältern und der gesetzlichen Abfertigung dem Viertmitbeteiligten eine freiwillige Abfertigung in Höhe von zwei Monatsentgelten (inklusive Pkw-Sachbezug) sowie die Abgeltung von 35 Arbeitstagen als offenen Urlaub mit Beendigung des Dienstverhältnisses zum zu bezahlen. Mit diesem Vergleich seien sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis beglichen und bereinigt. Der Vergleich sei mittlerweile rechtswirksam geworden. Auf Grund des Vergleichs sei für die Zeit vom bis eine Kündigungsentschädigung und für die Zeit vom bis eine Urlaubsentschädigung festgestellt und die Versicherungspflicht um diese Zeiträume verlängert worden. Die daraus resultierenden Beiträge seien dem Dienstgeber im zweiten Nachtrag 10/06 nachverrechnet worden.
Mit Schreiben vom habe die Vertreterin der erstmitbeteiligten Partei mitgeteilt, dass es sich bei der Zahlung in Höhe von zwei Monatsentgelten um eine im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG beitragsfreie Abgangsentschädigung handle. Sollte die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse anderer Ansicht sein, werde um Ausstellung eines Bescheides ersucht.
In rechtlicher Hinsicht führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass gemäß § 11 Abs. 1 ASVG die Pflichtversicherung mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses erlösche. Falle jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt ende, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlösche die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. Werde ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängere sich gemäß § 11 Abs. 2 ASVG die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, nicht zum Entgelt gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt sei. Die Pflichtversicherung bestehe weiter für die Zeit des Bezugs einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung sei auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Würden sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Urlaubsentschädigung (Urlaubsabfindung) gebühren, so sei zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraum zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Urlaubentschädigung (Urlaubsabfindung).
Nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde sei die auf Grund des Vergleichs entrichtete Zahlung nicht als Vergütung im Sinne von § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG zu qualifizieren. Der Zweck des gegenständlichen Vergleichs sei nämlich darin gelegen, eine weitere Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses zu verhindern. Somit lägen "mittelbar strittige Ansprüche aus dem beendeten Dienstverhältnis" vor. Die als freiwillige Abfertigung bezeichnete Zahlung solle letztlich die endgültige Wirksamkeit der Kündigung absichern. Werde jedoch die Auflösung eines Dienstverhältnisses nach einem Kündigungsanfechtungsprozess vergleichsweise gegen die Zahlung einer pauschalen Abfertigung akzeptiert, so verlängere sich die Pflichtversicherung. Aus diesem Grunde sei die Zahlung aus diesem Vergleich jedenfalls nach § 11 Abs. 2 ASVG zu beurteilen, die Versicherungspflicht zu verlängern und in weiterer Folge der Beitragspflicht zu unterziehen.
Die erstmitbeteiligte Partei erhob Einspruch gegen diesen Bescheid und machte darin im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der auf Grund des Vergleichs bezahlten freiwilligen Abfertigung in der Höhe von zwei Monatsentgelten um eine beitragsfreie Abgangsentschädigung im Sinn des § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG handle.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch der erstmitbeteiligten Partei Folge gegeben und festgestellt, dass der Viertmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung bei der erstmitbeteiligten Partei in der Zeit vom bis gemäß § 11 Abs. 1 und 2 ASVG nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Viertmitbeteiligte in seiner gegen die erstmitbeteiligte Partei gerichteten Klage beantragt habe, die mit Schreiben vom ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären. Der Viertmitbeteiligte habe in dieser Klage keine wie immer gearteten Entgeltansprüche geltend gemacht. In weiterer Folge sei beim Arbeits- und Sozialgericht Wien ein Vergleich zu Stande gekommen, in dem vereinbart worden sei, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich zum beendet werde, wobei sich die erstmitbeteiligte Partei verpflichtet habe, zusätzlich zu den laufenden Gehältern und der gesetzlichen Abfertigung dem Viertmitbeteiligten eine freiwillige Abfertigung in Höhe von zwei Monatsgehältern (inklusive Pkw-Sachbezug) sowie die Abgeltung von 35 Arbeitstagen als offenen Urlaub mit Beendigung des Dienstverhältnisses zum zu bezahlen. Es sei strittig, ob es sich bei der im Vergleich genannten freiwilligen Abfertigung um Entgelt handle, welches gemäß § 11 Abs. 2 ASVG zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung führe, oder ob es sich um eine beitragsfreie Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG handle.
Für eine Abgangsentschädigung nach § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG sei charakteristisch, dass sie dafür gewährt werde, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheide oder von einer weiteren Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nehme. Unter dem Begriff Abfertigung sei nicht nur eine solche zu verstehen, auf die nach dem Angestelltengesetz ein gesetzlicher Anspruch bestehe, sondern es würden darunter auch darüber hinausgehende Abfertigungen fallen, die anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eines kollektivvertraglich oder einzelvertraglich begründeten Rechtsanspruchs oder aus dem genannten Anlass auch bloß tatsächlich geleistet würden. Im vorliegenden Fall sei es im arbeitsgerichtlichen Verfahren allein darum gegangen, ob eine bereits ausgesprochene Kündigung zu Recht erfolgt sei oder nicht. Gegenstand des Vergleichs seien keine strittigen Lohnzahlungen bzw. Kündigungsentschädigungen oder Beendigungsansprüche gewesen. Der Vergleich habe deshalb allein die Funktion gehabt, eine weitere Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses zu verhindern. Wenn aber unter diesen Umständen ein Vergleich geschlossen werde, so sei die Zahlung des gegenständlichen Betrages als Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG anzusehen. Die Verlängerung der Pflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 ASVG sei somit zu Unrecht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die erstmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 11 Abs. 2 ASVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2004 lautet:
"Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Der Dienstgeberanteil (§§ 51 und 51b) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten."
Gemäß § 415 Abs. 1 ASVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 145/2003 ist die Berufung in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (nunmehr Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) zu richten und steht in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 2 allgemein, in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 1 jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 erster Satz, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.
2. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgestellt, dass der Viertmitbeteiligte in der Zeit vom bis nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei; dabei hat sie im Sinne des § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG über die Frage entschieden, ob sich durch den zwischen dem Viertmitbeteiligten und der erstmitbeteiligten Partei geschlossenen gerichtlichen Vergleich der Zeitraum der Pflichtversicherung verlängert hat.
Die erstmitbeteiligte Partei vertritt in ihrer Gegenschrift die Auffassung, dass der Bescheid zwar formal unrichtig sei, da als Zeitraum der "Nicht-Versicherung" die Zeit vom bis festzustellen gewesen wäre. Die erstmitbeteiligte Partei habe für den Zeitraum vom bis eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt, dies mit der Abmeldung bei der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse bekannt gegeben und auch die entsprechenden Beträge abgeführt. Dennoch sei die Beschwerde jedoch zurückzuweisen, da die Berufung nur für den Fall des § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG ausgeschlossen sei, während die Folgesätze des § 11 Abs. 2 ASVG, in denen auf die Berechnung der Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung und die sich daraus ergebende Verlängerung der Pflichtversicherung abgestellt werde, nicht ausgenommen seien.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zu beurteilen hatte, ob bzw. um welchen Zeitraum sich die Pflichtversicherung des Viertmitbeteiligten auf Grund des mit der erstmitbeteiligten Partei geschlossenen gerichtlichen Vergleichs verlängert hat. Die belangte Behörde hat damit eine Entscheidung nach § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG getroffen, gegen die gemäß § 415 Abs. 1 ASVG keine Berufung zusteht. Die Beschwerde ist daher zulässig.
3. Bei der Beurteilung, um welchen Zeitraum sich die Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG auf Grund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs gegebenenfalls verlängert, sind allfällige gemäß § 49 ASVG nicht zum Entgelt gehörende Bezüge auszuscheiden.
§ 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG sieht vor, dass Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder, nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG gelten.
Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass der sich aus dem Vergleich ergebende Anspruch des Viertmitbeteiligten auf zwei Monatsgehälter an "freiwilliger Abfertigung" daher gemäß § 11 Abs. 2 ASVG zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung führe, da es sich dabei um einen Anspruch aus einem Vergleich über strittige Entgeltansprüche nach Beendigung eines Dienstverhältnisses handle.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Bereits die beschwerdeführende Partei als erstinstanzliche Behörde hat festgestellt, dass die als freiwillige Abfertigung bezeichnete Zahlung von zwei Monatsgehältern die endgültige Wirksamkeit der Kündigung absichern sollte und die Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Kündigungsanfechtungsprozess vergleichsweise gegen die Zahlung einer pauschalen Abfertigung akzeptiert worden sei. Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wie auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass die Klage des Viertmitbeteiligten ausschließlich auf Kündigungsanfechtung gerichtet war. Auch aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistung der "freiwilligen Abfertigung" in der Höhe von zwei Monatsentgelten einem anderen Zweck hätte dienen sollen als einer Gegenleistung dafür, dass der Viertmitbeteiligte von der Fortsetzung des anhängigen Kündigungsanfechtungsverfahrens absieht und damit Rechtssicherheit über die zwischen der erstmitbeteiligten Partei und dem Viertmitbeteiligten strittige Beendigung des Dienstverhältnisses hergestellt wird. Der Beschwerdefall gleicht insofern dem Sachverhalt, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0274, zu Grunde lag, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Leistung der "freiwilligen Abfertigung" in der Höhe von zwei Monatsentgelten im Beschwerdefall als Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG beurteilt hat, die nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG geführt hat.
4. Der Beschwerde kommt jedoch insoweit Berechtigung zu, als sie sich dagegen wendet, dass die belangte Behörde auch die Verlängerung der Pflichtversicherung auf Grund der im gerichtlichen Vergleich neben der freiwilligen Abfertigung vereinbarten Urlaubsersatzleistung verneint hat.
Dazu ist festzuhalten, dass im Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde nicht strittig war, dass für den dieser Urlaubsersatzleistung entsprechenden Zeitraum eine Verlängerung der Pflichtversicherung eintritt, zumal die erstmitbeteiligte Partei auch eine entsprechende Meldung an die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse erstattet hat. Wenn die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse als erstinstanzliche Behörde dennoch über den gesamten Zeitraum vom bis zum entschieden hat, so liegt dies in der Anrechnungsregel des § 11 Abs. 2 begründet, nach der eine gebührende Kündigungsentschädigung (als solche hat die erstinstanzliche Behörde - im Beschwerdefall unzutreffend - die "freiwillige Abfertigung" beurteilt) vor einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt für die Verlängerung der Pflichtversicherung heranzuziehen ist. Die erstmitbeteiligte Partei hat die grundsätzliche Anrechnung der Urlaubsersatzleistung nicht bestritten und den erstinstanzlichen Bescheid lediglich im Hinblick auf die damit auch vorgenommene Anrechnung der "freiwilligen Abfertigung" bekämpft.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann jedoch die im Vergleich ausdrücklich als "Abgeltung von 35 Arbeitstagen als offenen Urlaub" bezeichnete Leistung nicht als Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG - oder als sonstiger gemäß § 49 ASVG nicht zum Entgelt gehörender Bezug - beurteilt werden, da es sich dabei im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG um eine Geldleistung hat, auf die der Viertmitbeteiligte aus dem (beendeten) Dienstverhältnis Anspruch hat. Um den Zeitraum der Urlaubsersatzleistung wäre daher auf Grund des gerichtlichen Vergleichs die Pflichtversicherung zu verlängern gewesen.
Obgleich im Verfahren nicht strittig war, dass die Urlaubsersatzleistung zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung führt, war jedoch im Hinblick auf die bereits zitierte Anrechnungsregel des § 11 Abs. 2 ASVG der gesamte vom Ausspruch der erstinstanzlichen Behörde umfasste Zeitraum vom bis Gegenstand des Einspruchsverfahrens, sodass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den konkreten Zeitraum der Verlängerung dieser Pflichtversicherung auf Grund der Urlaubsersatzleistung im Anschluss an das Dienstverhältnis festzulegen.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
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Normen | |
Schlagworte | Entgelt Begriff Dienstverhältnis |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2007080158.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAE-91662