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VwGH vom 21.01.2009, 2007/08/0152

VwGH vom 21.01.2009, 2007/08/0152

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Diplompädagogin A in F (Deutschland), vertreten durch Mag. Gregor Michalek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/05661/2006-11222, betreffend Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Die Beschwerdeführerin bezog ab dem Jahr 2004 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, vorerst Arbeitslosengeld und ab Notstandshilfe. Am hat sie beim (damals zuständigen) Arbeitsmarktservice Hartberg eine Mitnahme des Leistungsanspruches für drei Monate (vom bis ) nach Deutschland gemäß Art. 69 der Verordnung (EWG) 1408/71 beantragt und bewilligt erhalten. Auf Grund des nach ihrer Rückkehr bei der (nunmehr zuständigen) regionalen Geschäftsstelle Dresdner Straße des Arbeitsmarktservice Wien (in der Folge: AMS Dresdner Straße) gestellten Antrages vom wurde ihr ab diesem Tag wieder Notstandshilfe zuerkannt.

Mit an das AMS Dresdner Straße gerichtetem Schreiben vom rügte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie seit vom Leistungsbezug abgemeldet worden sei. Dazu brachte sie vor, anlässlich der Einreichung ihres Antrages auf Weitergewährung der Notstandshilfe am der Mitarbeiterin des AMS ordnungsgemäß mitgeteilt zu haben, dass sie wieder nach F müsse, von dieser aber nicht auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen worden zu sein. Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme am aus F habe diese Mitarbeiterin sie auch nicht darauf hingewiesen, dass sie bereits abgemeldet worden sei. Als Gründe für ihren (neuerlichen) Auslandsaufenthalt führte sie an, dass ihr Verlobter am eine schwere Operation gehabt habe, seither gehbehindert und auf Hilfe angewiesen sei; sie habe ihn verständlicherweise nicht im Stich lassen wollen. Darüber hinaus suche sie weiterhin in F Arbeit und habe in der darauf folgenden Woche mehrere Vorstellungsgespräche. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf "Ausstellung eines Bescheides über die derzeitige Aktenlage."

Mit Bescheid des AMS Dresdner Straße vom wurde gemäß § 38 i.V.m. § 16 AlVG festgestellt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe "vom bis laufend" ruhe. Dies wurde damit begründet, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG während des Aufenthaltes im Ausland ruhe und sich die Beschwerdeführerin seit im Ausland befinde. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Nachsicht für maximal drei Monate vor oder nach dem Auslandsaufenthalt gestellt werden könne; jedenfalls seien Belege für eventuelle Nachsichtsgründe beizulegen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass sie einer Mitarbeiterin des AMS am persönlich bekannt gegeben habe, dass sie nach F reisen werde, und ihr die Mitarbeiterin nicht die Konsequenzen erläutert habe, wie auch eine entsprechende Belehrung in sämtlichen Drucksorten fehlen würde. Außerdem sei inhaltlich ein Nachsichtsersuchen gestellt und dieses damit begründet worden, dass sie in dem nun gegenständlichen Zeitraum Bewerbungsgespräche geführt habe, wozu die Beschwerdeführerin eine Absage vom beilegte.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde neben Zitierung von §§ 16 Abs. 1 lit. g (auszugsweise), 16 Abs. 3 und 38 AlVG zusammengefasst aus, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Aufenthaltes im Ausland ruhe, wobei auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Leistungsanspruches bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen für höchstens drei Monate nachzusehen sei. Da der Beschwerdeführerin bereits eine Mitnahme des Leistungsanspruches nach Deutschland vom 27. April bis zur Arbeitssuche genehmigt worden sei und sie der Berufung lediglich eine Absage eines Dienstgebers beigelegt habe, könne ihrem Nachsichtsansuchen nicht stattgegeben werden. Weiters sei ein wiederholter Leistungsexport "gemäß den gesetzlichen Bestimmungen" ausgeschlossen. Eine Leistung könne nur einmal für die maximale Dauer von drei Monaten exportiert werden; erst wenn mit einer Beschäftigung ein neuer Arbeitslosengeldanspruch erworben werde, könne dieser wieder exportiert werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.

Nach § 16 Abs. 3 leg. cit. ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monaten während eines Leistungsanspruches nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

Diese Bestimmung ist gemäß § 38 AlVG sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Art. 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, lautet:

"Bedingungen und Grenzen der Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs

(1) Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erfüllt und sich in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, behält den Anspruch auf diese Leistungen unter folgenden Voraussetzungen und innerhalb der folgenden Grenzen:

a) Der Arbeitslose muss vor seiner Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und dieser zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch seine Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen;

b) der Arbeitslose muss sich bei der Arbeitsverwaltung jedes Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden und sich der dortigen Kontrolle unterwerfen. Für den Zeitraum vor der Anmeldung gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die Anmeldung innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt erfolgt, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand. In außergewöhnlichen Fällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden;

c) der Leistungsanspruch wird während höchstens drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand; dabei darf die Gesamtdauer der Leistungsgewährung den Zeitraum nicht überschreiten, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Leistungen besteht. Bei einem Saisonarbeiter ist die Dauer der Leistungsgewährung außerdem durch den Ablauf der Saison begrenzt, für die er eingestellt worden ist.

(2) Der Arbeitslose hat weiterhin Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wenn er vor Ablauf des Zeitraums, in dem er nach Absatz 1 Buchstabe c) Anspruch auf Leistungen hat, in den zuständigen Staat zurückkehrt; er verliert jedoch jeden Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wenn er nicht vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin zurückkehrt. In Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger diese Frist verlängern.

..."

II.2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin vom 27. April bis in F unter Mitnahme ihres Leistungsanspruches (Notstandshilfe) gemäß Art. 69 VO (EWG) 1408/71 auf Arbeitssuche war und sich nach zwischenzeitiger Rückkehr nach Österreich ab wiederum in F befunden hat.

Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monaten nachzusehen. Die Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen zwingend vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0182). Der Antrag auf Nachsichtsgewährung kann, da eine gesetzliche Befristung nicht vorgesehen ist, auch noch nach dem Auslandsaufenthalt gestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/19/0114).

Die belangte Behörde lehnte die Nachsichtsgewährung mit der Begründung ab, eine Leistung könne nur einmal während eines Anspruches exportiert werden.

Damit ist die belangte Behörde nicht im Recht:

Die Nachsicht des Ruhens eines Leistungsbezuges gemäß § 16 Abs. 3 AlVG auf Antrag des Arbeitslosen während eines Leistungsbezuges darf zwar nur einmal gewährt werden (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 403). Die belangte Behörde übersieht aber, dass die Mitnahme der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nach Deutschland für den Zeitraum vom 27. April bis nicht auf § 16 Abs. 3 AlVG gestützt wurde, sondern gemäß Art. 69 EGVO 1408/71 erfolgte. Diese Bestimmung gewährt dem Arbeitslosen einen Anspruch auf Mitnahme des Anspruches auf Geldleistungen ins Ausland, wobei ein Antragsteller jedoch die strengere Sanktion bei verspäteter Rückkehr gegen sich gelten lassen muss (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0021). Dieser Anspruch steht neben der Möglichkeit der Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG zu und ist auf diese nicht "anzurechnen".

Soweit die belangte Behörde daher wegen dieses erwähnten früheren Auslandsaufenthaltes das mögliche Vorliegen eines Anwendungsfalles von § 16 Abs. 3 AlVG verneint, unterliegt sie einem Rechtsirrtum.

Vielmehr hätte sie auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu prüfen gehabt, ob in der vorliegenden Situation berücksichtungswürdige Gründe für eine (erstmalige) Nachsicht vom Ruhen der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 16 Abs. 3 AlVG gegeben sind.

Ungeachtet dessen, dass der angefochtene Beschied schon aus diesem Grunde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben ist, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof für das fortgesetzte Verfahren zu folgenden Hinweisen veranlasst:

Aus der bisherigen Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin keinen Fall der Pflege "angemessener sozialer Kontakte" im Sinne des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2003/08/0270, für sich reklamieren kann, weil sie als Bezieherin von Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung der Arbeitsmarktverwaltung grundsätzlich für eine Vermittlung auf dem inländischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss und eine Ausnahme von diesem Erfordernis - wie im zitierten Erkenntnis im Falle des Beziehers eines Pensionsvorschusses - hier nicht vorliegt.

Zur Vermeidung von dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren und unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes bedenklichen Wertungswidersprüchen ist davon auszugehen, dass als "zwingendfamiliäre Gründe" (vgl. zum Begriff das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0297) hier nur solche anerkannt werden können, die von einer diesen Gründen und einer notwendigen Reisezeit angemessenen, in der Regel aber relativ kurzen Dauer sind. Es ist nämlich bei Umständen, die nicht der Beseitigung der Arbeitslosigkeit dienen, sondern als zwingende familiäre Gründe ins Treffen geführt werden, damit vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt dispensiert werden kann, zu berücksichtigen, dass es bei einem Auslandsaufenthalt - mag er nach dem Gesetz auch nur zum Ruhen und nicht zum Verlust des Anspruchs führen - der Sache nach an der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 i. V.m. Abs. 3 Z. 1 AlVG fehlt. Bei der Beurteilung eines auf familiäre Umstände gestützten Nachsichtsgrundes ist daher zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Deshalb können jedenfalls solche familiäre Umstände nicht zur Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG führen, die - träten sie im Inland ein - für sich allein auf Grund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 3 Z. 1 AlVG führen müssten (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/08/0009 m.w.H.). Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in § 16 Abs. 3 AlVG die Dispens von einem Ruhensgrund auf Grund von Umständen zulassen wollte, die, träten sie im Inland ein, zum Bezugsausschluss im Grunde des § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG führen würden.

Sofern daher die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Pflege und Betreuung ihres Verlobten in Rede steht, könnten diese nur insoweit einen zwingenden familiären Grund für die Nachsicht vom Auslandsaufenthalt darstellen, als und insolange es angesichts der Art der Operation oder ihrer voraussichtlichen oder möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht, einem nicht am Wohnort lebenden nahen Angehörigen unmittelbar vor und für eine relativ kurze Zeitdauer von einigen Tagen nach dem Eingriff durch persönliche Anwesenheit am Krankenbett Beistand zu leisten.

Eine daran anschließende, länger währende Pflegebedürftigkeit der angehörigen Person würde hingegen die Grenzen dessen, was unter zwingende familiäre Gründe im oben dargelegten Normverständnis des § 16 Abs. 3 AlVG subsumierbar ist, überschreiten.

Die belange Behörde hat sich aber in Verkennung dieser Rechtslage mit den näheren Umständen nicht ausreichend auseinander gesetzt und keine Feststellungen über die Art der Pflege bzw. die tatsächliche Pflegebedürftigkeit (Dauer und Ausmaß) des Verlobten der Beschwerdeführerin, den diese nach ihrem Vorbringen am geheiratet hat, getroffen, sodass keine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes möglich war.

Damit ist die Beschwerde im Ergebnis schon mit ihrer Rechtsrüge im Recht, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
VAAAE-91639