VwGH vom 02.07.2008, 2007/08/0148
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Dr. O in Wien, vertreten durch Dr. Elisabeth Vlasaty, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rosenbursenstraße 8/2, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/05661/2007-377, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom wurde der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 10. Jänner bis sowie weiters ausgesprochen, dass eine Nachsicht nicht erteilt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim Bundesasylamt anzunehmen und berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsicht nicht vorliegen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass er Anfang Jänner 2007 Post des AMS mit einigen Computerausdrucken von Stellenvorschlägen, darunter eine Stelle für einen Juristen als Verwaltungspraktikant beim Bundesasylamt, erhalten habe. Er habe darauf geschrieben, dass er sich vorläufig nicht beworben habe, weil ihm die Entlohnung sehr niedrig erscheine und den Computerausdruck in den Postkasten des AMS 963 (zuständige regionale Geschäftsstelle) eingeworfen. Als Folge sei ihm der Notstandshilfebezug mit vorläufig eingestellt und eine Niederschrift beim AMS aufgenommen worden, worin er angegeben habe, sich auch deshalb nicht beworben zu haben, weil er sich mit der "Politik des Bundesasylsamtes" nicht identifizieren könne. Er sei bereit, sich zu bewerben, wenn das AMS darauf bestehe. Es fehle ihm jegliche Absicht, die Annahme der Beschäftigung zu verweigern, vielmehr habe er vor der Bewerbung noch einmal mit seiner Beraterin über die Sinnhaftigkeit dieser Bewerbung sprechen wollen. Die formlose Mitteilung auf dem Computerausdruck sei keine Weigerung gewesen. Bei einer entsprechenden Information des AMS hätte er sich natürlich beworben. Ein hochrangiger Mitarbeiter des AMS 963 habe auf die formlose Mitteilung auf dem Computerausdruck überreagiert und die Einstellung der Notstandshilfe verfügt. Darüber hinaus wendete er ein, dass das Gehalt unter dem gelegen sei, was für juristische Anfänger gezahlt werde; für absolvierte Juristen seien nach Auskunft des Justizministeriums Gehälter von EUR 2.030 brutto üblich, für Praktikanten die Hälfte davon. Darüber hinaus würde er sich für die Tätigkeit beim Bundesasylamt nicht bzw. schwer eignen, weil er die politische Haltung des Hauses nicht teile.
Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe auf die Zeit vom 10. Jänner bis reduziert wurde.
Begründend führte die belangte Behörde neben Hinweisen auf die zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen seit 1994 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Auch nach Besuch von Qualifizierungsmaßnahmen sei eine Arbeitsaufnahme bisher nicht erfolgt; sein Anspruch auf Notstandshilfe ab betrage EUR 24,09 täglich. Am habe der Beschwerdeführer insgesamt vier Stellenvorschläge, u.a. als Jurist im Bundesasylamt und in einem Elektrokonzern übermittelt erhalten. Alle vier Stellenangebote seien mit handschriftlichen Vermerken des Beschwerdeführers, wonach ihm eine Bewerbung als nicht sinnvoll erschienen sei, an das AMS retourniert worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei keiner der vier Stellen beworben.
Ein Stellenangebot habe die Stelle als Verwaltungspraktikant beim Bundesasylamt betroffen, wobei es sich um eine Vollzeitbeschäftigung gehandelt habe. Als Entlohnung auf dem Stellenangebot seien EUR 1.010,50 brutto monatlich angegeben gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und über die geforderten Sprachkenntnisse. Bei der angebotenen Stelle handle es sich um eine Beschäftigung, die seiner Ausbildung und den körperlichen Fähigkeiten entsprochen habe. Am habe der Beschwerdeführer auf dem Stellenvorschlag vermerkt, dass er sich nicht beworben habe, weil die Stelle sehr schlecht bezahlt sei; das Wort "vorläufig" scheine (entgegen der Behauptung in der Berufung) in diesem Vermerk nicht auf. In der Niederschrift beim AMS vom habe er ergänzend angegeben, dass es sich um eine Praktikantenstelle handle, die sehr niedrig entlohnt sei; außerdem gelte das Bundesasylamt als ausländerfeindlich und er könne sich damit nicht identifizieren.
Entgegen den Angaben in der Berufung habe die angebotene Entlohnung nicht EUR 900,-- sondern EUR 1.010,50 brutto monatlich betragen; dieser Betrag decke sich auch im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Berufung über die übliche Entlohnung und entspreche dem Entlohnungsschema laut Vertragsbedienstetengesetz, womit eine angemessene Entlohnung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorgelegen sei. Aus der Stellenbeschreibung lasse sich entgegen der Einwendungen des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass darin versucht werde, eine Referententätigkeit als Praktikantenstelle zu deklarieren, um die Juristen niedriger bezahlen zu können. Bei der angebotenen Stelle beim Bundesasylamt handle es sich somit um eine zumutbare Beschäftigung, der Beschwerdeführer sei daher dazu verpflichtet gewesen, sich nachhaltig um ein Zustandekommen des Dienstverhältnisses zu bemühen und seine Arbeitsbereitschaft zu zeigen.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, er hätte sich nach neuerlicher Information des AMS "selbstverständlich" beim Bundesasylamt beworben, wird entgegen gehalten, dass ihm sehr wohl bewusst sein habe müssen, dass zu einem übermittelten Stellenangebot eine Bewerbung erfolgen solle. Ziel des AMS sei es, ihn durch Vermittlung in eine zumutbare Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern; eine spezielle Aufforderung des AMS zur Bewerbung sei daher nicht nötig. Auch zuletzt sei der Beschwerdeführer im Oktober 2006 im Rahmen einer Schulungsmaßnahme ausdrücklich über die Erfordernisse und die Vorgangsweise bei Bewerbungen informiert worden. Eine Abklärung seiner Vorbehalte hinsichtlich des zukünftigen Tätigkeitsbereiches und des Betriebsklimas hätte im Zuge eines Vorstellungsgespräches erfolgen müssen, welches aber schon mangels eines Bewerbungsschreibens des Beschwerdeführers nicht zu Stande gekommen sei.
Obwohl die Bewerbung unverzüglich zu erfolgen habe, habe der Beschwerdeführer keine Handlungen gesetzt, die auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtet gewesen seien. Aus den handschriftlichen Vermerken (bei der Retournierung der Stellenangebote an das AMS) gehe keinesfalls hervor, dass er dazu eine Rücksprache seiner Beraterin zur weiteren Vorgangsweise wünsche; ebenso lasse sich daraus nicht ableiten, dass er bei neuerlichem Hinweis der Beraterin sich sehr wohl beim Bundesasylamt beworben hätte, weshalb das AMS zu Recht davon ausgehen habe können, dass der Beschwerdeführer an der Aufnahme der angebotenen Beschäftigung kein Interesse habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten gesetzt, dass ein Zustandekommen eines Dienstverhältnisses verhindert habe; berücksichtigungswürdige Gründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG würden nach der Aktenlage nicht vorliegen und seien von ihm auch nicht angegeben worden. Da der Berufung des Beschwerdeführers vom gegen die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des AMS Wien vom 14. und betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom Folge gegeben worden sei, sei der Zeitraum, für den der Verlust des Anspruches ausgesprochen worden sei, entsprechend zu berichtigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten eines Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (§ 9 Abs. 2 leg. cit.).
Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen: acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Auf Grund des § 38 AlVG sind diese Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. idS das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 13.286/A, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0136, mwN).
2. Im vorliegenden Fall weigerte sich der Beschwerdeführer, die angebotene Beschäftigung anzunehmen. Soweit er nunmehr geltend macht, dass ihm die zugewiesene Beschäftigung nicht zumutbar gewesen sei, wozu er auf gesundheitliche Probleme verweist und vorbringt, durch Schlafstörungen beeinträchtigt zu sein und deshalb mit Psychopharmaka behandelt zu werden, ist ihm entgegen zu halten, dass er bisher beim Arbeitsmarktservice auf keine gesundheitlichen Probleme hingewiesen hat, die als Grund für eine Erschwerung einer Arbeitsaufnahme gesehen werden könnten. In der Niederschrift am hat der Beschwerdeführer nur angegeben, sich mit der politischen Linie des Bundesasylamtes nicht identifizieren zu können; auch bei seiner Vorsprache in der Landesgeschäftsstelle am betreffend die Berufung vom wurden gesundheitliche Einschränkungen nicht angeführt. Sein Vorbringen in der Berufung, dass das negative Betriebsklima beim Bundesasylamt voraussichtlich seine Gesundheit gefährden würde (wozu er erstmals die Einnahme von Psychopharmaka auf Grund seiner Schlafstörungen erwähnt, ohne aber in irgendeiner Wiese seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen), stellt eine bloße Vermutung dar; dasselbe gilt zur erstmals in der Beschwerde geäußerten Befürchtung einer Gesundheitsgefährdung durch allfällige "seelische Konflikte" beim Ausüben dieser Tätigkeit. Mangels Geltendmachung einer aktuell vorliegenden, relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung bestand für das AMS daher keine Notwendigkeit, ein ärztliches Gutachten dazu einzuholen.
Zu dem in der Beschwerde wiederholten Einwand des Fehlens einer angemessenen Entlohnung ist festzuhalten, dass nach dem betreffenden Stellenangebot ein Jurist als Verwaltungspraktikant für das Bundesasylamt/Zentrale gesucht wurde und dass dessen Tätigkeitsgebiet die Unterstützung der juristischen Referentinnen in der Grundsatz- und Datenabteilung des Bundesasylamtes umfassen sollte. Der Beschwerdeführer weist das dafür geforderte abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften auf. Die vorgesehene Entlohnung von EUR 1.010,50 brutto für eine Vollbeschäftigung entspricht § 36 b Abs. 1 iVm § 72 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG): Demnach gebührt einem Verwaltungspraktikanten der Verwendung als Universitätsabsolvent für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag in Höhe von 50 % des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase der Entlohnungsgruppe v1, jeweils Entlohnungsstufe 1. Letzteres betrug in dem für das Stellenangebot maßgebenden Zeitpunkt EUR 2.021,--. Im Übrigen deckt sich dieser Betrag auch im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Berufung.
Auch soweit der Beschwerdeführer nunmehr die "formlose, handschriftliche Mitteilung auf einem Computerausdruck" nicht als Weigerung verstanden wissen will, vermag er der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen: Entgegen der den Beschwerdeführer treffenden Verpflichtung sich unverzüglich um den ihm vom AMS zugewiesenen Arbeitsplatz zu bewerben, hat er keine Handlungen gesetzt, die auf eine Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtet waren. So hat er gar nicht versucht, allfällige Vorbehalte betreffend die zukünftige Tätigkeit im Rahmen des Vorstellungsgespräches abzuklären, sondern das Stellenangebot dem AMS mit dem erwähnten schriftlichen Vermerk per Posteinwurf übermittelt; eine persönliche Vorsprache erfolgte dazu erst am .
Wenn die belangte Behörde sohin das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich die Unterlassung der Bewerbung, jedenfalls als ein schuldhaftes Verhalten, welches ein Zustandekommen eines Dienstverhältnisses verhindert hat, qualifiziert und somit den Tatbestand des § 10 iVm § 38 AlVG als erfüllt angesehen hat, ist der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum.
Auch dadurch, dass die belangte Behörde keine berücksichtigungswürdigenden Nachsichtsgründe für gegeben erachtete, belastete sie den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit. Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (vgl. etwa dazu im Ergebnis das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0234). Für das Vorliegen solcher Gründe ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte.
Ebenso gehen die in der Verfahrensrüge erhobenen Einwände eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens sowie von Begründungsmängeln ins Leere:
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der beweiswürdigenden maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im (letztinstanzlichen) Bescheid die im § 60 AVG genannten Elemente auch in einer eindeutigen (nicht an die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch) der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/20/0666, und vom , Zl. 2003/12/0027).
Wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber den AMS bestreitet, hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auch dann auseinander zu setzen, wenn es die Einwände nicht für berechtigt hält. Das AMS hat insbesondere auch darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt, sowie dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, d.h. den in Betracht kommenden Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung verbunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0053).
Diesen Erfordernissen kommt die belangte Behörde durchaus nach, wenn sie die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhaltselemente anführt und ihre Erwägungen darlegt, warum die Einwände des Arbeitslosen nicht zu überzeugen vermögen, und daraus in ihrer rechtlichen Subsumtion zu einem abschlägigen Ergebnis gelangt. Die Feststellungen der belangten Behörde reichen für eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes aus, so erübrigte sich auch die in der Beschwerde begehrte Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens.
3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am