VwGH vom 13.11.2014, Ro 2014/12/0011
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Revision der CB in W, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. PM/PR-0090- 087827-2013-A02, betreffend Zurückweisung und Abweisung von Anträgen i.A. Ende eines Karenzurlaubes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die am geborene Revisionswerberin steht auf Grund ihrer durch Erklärung gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), mit Ablauf des bewirkten Ruhestandsversetzung seit in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Während ihres Aktivdienstverhältnisses war sie der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Verwendung zugewiesen und in der Zentralstelle tätig.
Auf Grund eines (im Zusammenhang mit einem - in einer Betriebsvereinbarung zwischen dem Zuweisungsunternehmen und seinem Zentralausschuss vorgesehenen - Sozialplan gestellten) Antrages der Revisionswerberin vom verfügte die belangte Behörde mit Bescheid vom Folgendes:
"Auf Ihren Antrag wird Ihnen
1. ein Karenzurlaub gemäß § 75 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit § 230b BDG 1979 ab bis zum Ablauf des Monats, zu dem Sie frühestens Ihre Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können, ohne eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage hinnehmen zu müssen, gewährt und
2. für den Fall, dass Sie Ihre Ruhestandsversetzung
zum im Punkt 1 des Spruches genannten Zeitpunkt nicht bewirken, ein daran anschließender Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979 (ohne Berücksichtigung dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach § 230b BDG 1979) ab 01. des Monats, der auf den Monat folgt, mit dessen Ablauf Sie frühestens Ihre Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können, ohne eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage hinnehmen zu müssen, bis zum längstmöglichen Zeitpunkt - das ist nach derzeitiger Rechtslage bis zum Ablauf des Jahres, in dem Sie Ihr 64. Lebensjahr vollenden - gewährt. Der diesbezüglich gewährte Karenzurlaub nach § 75 BDG 1979 wird jedoch nur dann wirksam, wenn Sie Ihre Versetzung in den Ruhestand wie im 1. Spruchpunkt beschrieben, nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt bewirken"
Mit Eingabe vom beantragte die zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretene Revisionswerberin bescheidmäßig dahin abzusprechen, dass ihr Karenzurlaub mit Ablauf des ende - in eventu dahingehend, dass er über dieses Datum hinaus fortdauere.
In diesem Antrag brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor:
Ausschlaggebend für die Annahme des vom Dienstgeber vorgeschlagenen Sozialplanes (in dessen Durchführung der gegenständliche Antrag auf Bewilligung des Karenzurlaubes gestellt worden sei) sei die Erklärung des Dienstgebers gewesen, dass ihr ausgehend von der Anwendung dieses Modells eine Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gewährt werde. Da der Dienstgeber aber nunmehr im Hinblick auf die Novellierung des § 20c Abs. 3 GehG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 auf dem Standpunkte stehe, dass die Gewährung einer Jubiläumszuwendung bei einer durch Erklärung gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b BDG 1979 bewirkten Ruhestandsversetzung nicht mehr zulässig sei, beabsichtige sie die bereits abgegebene Erklärung nach den zitierten Gesetzesbestimmungen mit Ablauf des aus dem Aktivstand ausscheiden zu wollen, zu widerrufen. Darüber hinaus erkläre sie, ihren Karenzurlaub mit Ablauf des beenden zu wollen.
In einem Verbesserungsauftrag vom vertrat die belangte Behörde die Rechtsauffassung, der solcherart formulierte Antrag der Revisionswerberin sei unzulässig. Zulässig sei es jedoch, einen Antrag auf vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes mit Ablauf des zu stellen.
Nachdem sie am ihre zunächst zurückgezogene Erklärung mit Ablauf des in den Ruhestand zu treten, neuerlich abgegeben hatte, vertrat die anwaltlich vertretene Revisionswerberin in einer Äußerung vom einerseits, dass der von ihr ursprünglich gestellte Antrag vom sehr wohl zulässig sei; sie habe durch ihre Erklärungen in dieser Eingabe die Beendigung des Karenzurlaubes zum bewirkt. Sie erklärte, den bisherigen Antrag als Hauptantrag unverändert aufrecht zu erhalten.
Hilfsweise stellte sie den Eventualantrag auf vorzeitige Beendigung ihres Karenzurlaubes mit Ablauf des .
Mit dem angefochtenen Bescheid vom verfügte die belangte Behörde Folgendes:
"Ihr Antrag vom , präzisiert bzw. verbessert mit Eingabe vom , wird
1.) hinsichtlich seines Primärbegehrens, mit welchem Sie die bescheidmäßige Absprache dahingehend begehren, dass der Ihnen für den Zeitraum bis gewährte Karenzurlaub mit Ablauf endet - in eventu, dass er über dieses Datum hinaus fortdauert, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen,
2.) hinsichtlich seines Eventualbegehrens, mit welchem Sie die vorzeitige Beendigung Ihres Karenzurlaubs mit Ablauf begehren, abgewiesen."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es zur Zurückweisung des Primärantrages, die Revisionswerberin habe ungeachtet des Verbesserungsauftrages der belangten Behörde vom das Hauptbegehren unverbessert aufrecht erhalten, welches folglich als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Zur Abweisung des Eventualbegehrens führte die belangte Behörde Folgendes aus:
" Zum Eventualbegehren:
Mit Schreiben vom , verbessert mit Eingabe vom , begehrten Sie die vorzeitige Beendigung des Ihnen gemäß § 75 iVm § 230b BDG 1979 für den Zeitraum bis gewährten Karenzurlaubes mit Ablauf .
In Ihrer Eingabe vom führten Sie dazu aus, dass Sie sich in einem Karenzurlaub im Rahmen des Ihnen angebotenen 'Übergangsmodells' befänden und gemäß der von Ihnen abgegeben Erklärung mit Ablauf in den Ruhestand versetzt werden sollen. Absolut essentiell für Ihre damalige Entscheidung für das Übergangsmodell sei die Erklärung gewesen, dass Sie ausgehend von der Anwendung dieses Modells die 40/35- jährige Jubiläumszuwendung in der Höhe von vier Monatsbezügen nach § 20c GehG erhalten werden.
Die Dienstbehörde geht von folgendem Sachverhalt aus.
Sie wurden bis zum Antritt Ihres Karenzurlaubes als Referentin B in der Unternehmenszentrale in der damaligen Abteilung PDL Postdienstleistungen im Geschäftsfeld Filialnetz in der Unternehmenszentrale der Österreichischen Post AG verwendet. Als Sie als Folge von Restrukturierungsmaßnahmen arbeitsplatzverlustig wurden, nahmen Sie das Ihnen vom Dienstgeber im Rahmen der 'Betriebsvereinbarung betreffend Maßnahmen zur Milderung der Konsequenzen von Restrukturierungsmaßnahmen' (Sozialplan BV 09-10, Punkt X) angebotene Überbrückungsmodell in Anspruch (Beilage 1).
Zweck der Betriebsvereinbarung 'Sozialplan BV 09-10' ist es, Mitarbeitern, die von Restrukturierungsmaßnahmen betroffen sind, eine finanzielle Unterstützung zu gewähren. Gemäß Punkt X dieser Betriebsvereinbarung sollen arbeitsplatzverlustige Beamte bzw. Beamtinnen unter den im Spruchpunkt des unten genannten Bescheides beschriebenen Voraussetzungen für die Zeit des ihnen gewährten Karenzurlaubes eine Überbrückungsleistung erhalten. Zur Jubiläumszuwendung wird mit Blick auf deren Berechnung unter diesem Punkt ausgeführt, dass das allfällig in der Überbrückungsphase gebührende 40-jährige Dienstjubiläum unter Zugrundelegung des fiktiven Aktivbezuges im Aktivstand ausbezahlt wird."
Nach Wiedergabe des Bescheides vom führte die belangte Behörde ergänzend Folgendes aus:
"Es wurde Ihnen somit für den Zeitraum bis ein für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigender Karenzurlaub gewährt und - unter der Wirksamkeitsvoraussetzung, dass Sie Ihre Ruhestandsversetzung nicht mit Ablauf bewirken - im Anschluss daran ein weiterer, nicht für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigender Karenzurlaub bis Ablauf des Jahres, in dem Sie das 64. Lebensjahr vollenden, gewährt.
Dieser Bescheid wurde von Ihnen in der Folge nicht bekämpft und ist in Rechtkraft erwachsen.
Die Dienstbehörde/Abteilung Pensionsangelegenheiten hat Sie - unter Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen bei Unterlassung - mehrmals aufgefordert, durch rechtzeitige Abgabe einer entsprechenden Erklärung, mit Ablauf Ihre Versetzung in den Ruhestand zu bewirken. Dies haben Sie mit Erklärung vom getan und befinden sich seit im Ruhestand.
In Ihrer Äußerung vom führten Sie aus, dass Sie ungeachtet Ihrer Erklärung vom , weiterhin den Rechtstandpunkt vertreten, dass Sie wegen wesentlich geänderten Voraussetzungen berechtigt gewesen wären, Ihre vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes zu bewirken, weshalb darüber behördlich abzusprechen sei. Eine rechtzeitige Entscheidung über Ihren Antrag hätte auf vorzeitige Beendigung Ihres Karenzurlaubes mit Ablauf lauten müssen.
Hierzu wird festgehalten:
Gemäß § 75 BDG kann einem Beamten ein Karenzurlaub gewährt werden, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. In Ihrem Fall standen dem Karenzurlaub nicht nur keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen. Sie waren als Folge von Restrukturierungsmaßnahmen im Geschäftsfeld Filialnetz arbeitsplatzverlustig und entschieden sich, das für solche Fälle vorgesehene Übergangsmodells (mit Überbrückungsleistung) nach der Sozialplan BV 09-10 durch die Einbringung Ihres Antrages vom in Anspruch zu nehmen.
Wie zuvor dargelegt, war der Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes und die daraus folgende bescheidmäßige Gewährung des Karenzururlaubes, eine der unabdinglichen Voraussetzungen (conditiones sine qua non) für die Inanspruchnahme des Übergangsmodells.
Da sich am Umstand Ihrer Arbeitsplatzverlustigkeit bis dato nichts geändert hat und dienstgeberseitig alle Leistungen aus dem als Gesamtpaket zu sehenden Übergangsmodell nach der Sozialplan BV 09-10 erbracht worden sind, steht für die Dienstbehörde fest, dass einer vorzeitigen Beendigung Ihres Karenzurlaubes - sei es zum oder zu einem späteren, möglichen Zeitpunkt - wesentliche dienstliche Gründe entgegen gestanden wären.
Daran mag auch der Umstand nichts ändern, dass Sie sich beschwert fühlen, weil Sie auf Grund der im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2011 (BGBl. I Nr. 140/2011) erfolgten Änderung des § 20c GehG von der Möglichkeit der Gewährung der Jubiläumszuwendung für treue Dienste im Ausmaß von vier Monatsbezügen nun ausgeschlossen sind.
Eine unternehmensseitige Zusicherung, dass - abweichend von den Bestimmungen der Sozialplan BV 09-10 - die Jubiläumszuwendung auch dann zur Auszahlung gelangen würde, wenn die Voraussetzungen für deren Gebührlichkeit innerhalb des Zeitraumes der Überbrückungsphase auf Grund geänderter gesetzlicher Bestimmungen nicht mehr gegeben wären, ist nie abgegeben worden. Wie bereits dargelegt, stellte die Sozialplan BV 09-10 mit Blick auf die Berechnung der Jubiläumszuwendung klar, dass das allfällig in der Überbrückungsphase gebührende 40-jährige Dienstjubiläum unter Zugrundelegung des fiktiven Aktivbezuges im Aktivstand ausbezahlt wird.
Aus den dargelegten Gründen war daher Ihr Antrag vom , verbessert mit Eingabe vom , im Umfang des 'Eventualbegehrens' abzuweisen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Revisionswerberin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Revision als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid wurde der Revisionswerberin am zugestellt. Aus dem Grunde des § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, war gegen diesen Bescheid die vorliegende, am erhobene Revision zulässig. Für die Behandlung einer solchen Revision gelten mit hier nicht relevanten Ausnahmen die mit Ablauf des in Kraft gestandenen Bestimmungen des VwGG. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen mit Ablauf des in Kraft gestandene Fassung.
Gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 kann dem Beamten auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegen stehen.
Gemäß § 230b BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 96/2007 ist die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß § 75 BDG 1979 auf Antrag für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wenn für seine Bewilligung überwiegend Gründe im Verständnis des § 17 Abs. 1a PTSG maßgeblich waren.
Eine gesetzliche Regelung, welche eine vorzeitige Beendigung eines gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 bewilligten Karenzurlaubes vorsieht, besteht nicht.
Gemäß § 75c Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 76/2009 ist Beamten unter näher umschriebenen Voraussetzungen ein Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen zu gewähren.
§ 75c Abs. 7 BDG 1979 lautet:
"(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die
vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn
1. der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer
des Karenzurlaubes für den Beamten eine Härte bedeuten würde und
3. keine wichtigen dienstlichen Interessen
entgegenstehen."
Gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.
§ 236b Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 35/2012 lautet:
"§ 236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf vor dem geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist."
§ 20 c Abs. 1 und Abs. 3 GehG in der bis zum in Kraft gestandenen Fassung dieses Paragraphen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007 lautete:
"Jubiläumszuwendung
§ 20c. (1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
...
(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren
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1. | durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder |
2. | gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß § 99 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, in den Ruhestand übertritt oder gemäß § 15 oder § 15a, jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c, gemäß § 15b oder § 15c BDG 1979 oder gemäß § 87 Abs. 1 (in Verbindung mit § 166d oder § 166e) oder § 87a des RStDG in den Ruhestand versetzt wird. |
In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen." | |
Durch die am kundgemachte und mit in Kraft getretene Novelle BGBl. I Nr. 140/2011 wurde § 20c Abs. 3 GehG neu gefasst und lautet seither: |
"(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß § 99 RStDG in den Ruhestand übertritt oder gemäß § 15 oder § 15a (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 236b oder 236d) BDG 1979 oder gemäß § 87 Abs. 1 (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 166d oder § 166h) RStDG in den Ruhestand versetzt wird und beim Ausscheiden aus dem Dienststand eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweist. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand entspricht, zugrunde zu legen."
Die Revision erachtet die Zurückweisung des Hauptbegehrens für rechtswidrig, zumal dieses in zulässiger Weise formuliert gewesen sei. Die belangte Behörde hätte daher rechtens eine inhaltliche Entscheidung über das Hauptbegehren zu treffen gehabt.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Die Verwaltungsrechtsdogmatik unterscheidet grundlegend zwischen Feststellungsbescheiden und Rechtsgestaltungsbescheiden. Das von der Revisionswerberin angestrebte Ziel der Beendigung ihres Karenzurlaubes mit Ablauf des könnte - abstrakt und losgelöst von der inhaltlichen Frage seiner materiellrechtlichen Erreichbarkeit - einerseits eine ohne weitere rechtsgestaltende Tätigkeit der Behörde eintretende Konsequenz der Erklärung der Revisionswerberin vom gewesen sein, andererseits wäre es denkbar, dass eine vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes (nur) durch rechtsgestaltende Verfügung der Dienstbehörde hätte bewirkt werden können.
Die Formulierung im aufrecht erhaltenen Antrag der anwaltlich vertretenen Revisionswerberin vom ließ es jedoch offen, ob damit eine Rechtsgestaltung durch die Dienstbehörde oder aber die Erlassung eines Feststellungsbescheides begehrt wird. Schon deshalb erwies sich der in Rede stehende Antrag als unzulässig.
In ihrem Schriftsatz vom vertrat die auch zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene Revisionswerberin offenbar die Auffassung, schon ihre Erklärung habe (ohne dass es einer rechtsgestaltenden Verfügung durch die Dienstbehörde bedurfte) den Karenzurlaub mit zur Beendigung gebracht. Die daraus abzuleitende Konsequenz wäre es gewesen, eine diesbezügliche bescheidförmige Feststellung durch die belangte Behörde zu begehren. Eine entsprechende Umformulierung des Hauptantrages ist aber nicht erfolgt, so dass der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegenzutreten war, wenn sie den Hauptantrag als unzulässig zurückgewiesen hat, wobei in der Revision die Unterlassung der Vornahme eines weiteren Verbesserungsverfahrens nicht gerügt wird.
Im Übrigen ist materiell keine Rechtsgrundlage erkennbar, wonach der Beamte durch einseitige Erklärung die vorzeitige Beendigung seines Karenzurlaubes bewirkten könnte.
Der Eventualantrag der Revisionswerberin zielt nun unzweifelhaft auf die Beendigung des Karenzurlaubes der Revisionswerberin durch Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides der belangten Behörde ab. Die Revision hält eine derartige Rechtsgestaltung vorliegendenfalls für geboten, weil - infolge der Änderung des § 20c Abs. 3 GehG durch die Novelle BGBl. I Nr. 140/2011 - die "Geschäftsgrundlage" für die ursprüngliche Beantragung und Gewährung des Karenzurlaubes weggefallen sei. Ebenso wenig wären dienstliche Interessen einer Beendigung des Karenzurlaubes zum entgegengestanden. Insbesondere habe die Revisionswerberin die Beendigung des Karenzurlaubes schon im Februar 2013, also vor dem von ihr gewünschten vorzeitigen Endigungstermin beantragt, wobei die Verzögerung mit der Entscheidung zu Lasten der belangten Behörde gehe.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Soweit sich die Revisionswerberin im vorliegenden Sachzusammenhang auf einen "Wegfall der Geschäftsgrundlage" in sinngemäßer Übertragung der diesbezüglichen zivilrechtlichen Rechtsfigur beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die über diesbezüglichen Antrag erfolgende bescheidförmige Bewilligung eines Karenzurlaubes kein "Rechtsgeschäft" zwischen dem Bund und der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Revisionswerberin darstellt. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag und seine Bewilligung in Umsetzung einer - jedenfalls für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund unwirksamen - auf einer Betriebsvereinbarung fußenden "Gesamtvereinbarung" zwischen der Beamtin und der Österreichischen Post Aktiengesellschaft erfolgte. Schon deshalb kann aus einem allfälligen "Wegfall der Geschäftsgrundlage" für die zwischen der Revisionswerberin und der Österreichischen Post Aktiengesellschaft geschlossene Gesamtvereinbarung kein eigenständiger dienstrechtlicher Anspruch auf vorzeitige Beendigung des durch rechtskräftigen Bescheid bewilligten Karenzurlaubes abgeleitet werden.
Ob die vorzeitige Beendigung eines einmal gewährten Karenzurlaubes gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 durch rechtsgestaltenden Bescheid der Dienstbehörde nach den hier allein maßgeblichen Regeln des Beamtendienstrechtes überhaupt zulässig ist, vermag hier dahinstehen (vgl. in diesem Zusammenhang das Fehlen einer dem § 75c Abs. 7 BDG 1979 entsprechenden ausdrücklichen Regelung für Karenzurlaube gemäß § 75 BDG 1979, aber auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/09/0001). Jedenfalls die Zulässigkeit einer rückwirkenden Beendigung eines Karenzurlaubes setzte eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung voraus (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0134, betreffend vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50d Abs. 1 BDG 1979 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Eine solche ausdrückliche Ermächtigung zur rückwirkenden rechtsgestaltenden Beendigung eines Karenzurlaubes gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 existiert nicht.
An diesem Ergebnis (mangelnde inhaltliche Berechtigung des Antrages der Revisionswerberin auf rückwirkende Beendigung ihres Karenzurlaubes im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am ) würde auch gegebenenfalls der in der Revision ins Treffen geführte Umstand, wonach die Entscheidung über den Antrag der Revisionswerberin vom infolge ungebührlicher Verfahrensverzögerungen erst nach dem ergangen ist, nichts ändern (vgl. hiezu neben dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom auch jenes vom , Zl. 2009/12/0047, mit weiteren Hinweisen).
Aus diesen Erwägungen war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG.
Wien, am