TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 19.01.2011, 2007/08/0144

VwGH vom 19.01.2011, 2007/08/0144

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des T G in Wien, vertreten durch Dr. Peter Lessky, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Landesgerichtsstraße 9, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. LGSW/Abt. 3- AIV/05661/2006-9939, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice R einen Antrag auf Arbeitslosengeld, der mit Bescheid vom "mangels Erfüllung der Anwartschaft" gemäß § 14 iVm § 7 AlVG abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte darin unter anderem aus, dass der Rahmenzeitraum gemäß § 15 AlVG hätte erstreckt werden müssen, da er seit in Österreich "GSVG-versichert" sei und eine vergleichbare Tätigkeit auch schon in Deutschland ausgeübt habe. Unter Berufung auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 39 Abs. 2 und Art. 42 EG meinte der Beschwerdeführer, seine selbständige Tätigkeit in Deutschland müsse wie jene, "die er in Österreich GSVG-versichert" ausübe, rahmenfristerstreckend berücksichtigt werden. Gemeinsam mit der Berücksichtigung der Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in Deutschland erstrecke sich somit die Rahmenfrist soweit, dass die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt sei.

Die Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer vom bis und vom 26. November bis in Deutschland arbeitslosenversicherungspflichtig bzw. gleichgestellt beschäftigt gewesen sei.

Vom 22. Oktober bis , vom bis , vom bis , vom 24. Jänner bis , vom 21. Februar bis , vom 7. März bis , vom 1. Jänner bis und vom 4. August bis habe er in Deutschland Arbeitslosengeld bezogen.

Nach Erstreckung der Rahmenfrist um 485 Tage des Arbeitslosengeldbezugs (in Deutschland) sei der Beschwerdeführer im Zeitraum vom bis zwei Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer weder eine Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 noch nach § 14 Abs. 2 AlVG erfüllt habe. Selbst nach Erstreckung der Rahmenfrist um die Zeiten seines Arbeitslosengeldbezuges in Deutschland weise er lediglich zwei Tage anwartschaftsbegründender Zeiten auf. Weiters führte die belangte Behörde aus:

"Sie sind laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung seit in der Krankenversicherung pflichtversichert. Eine Pflichtversicherung nach dem GSVG liegt daher nicht vor womit auch eine Rahmenfristerstreckung um diese Zeiten nicht möglich ist. Selbst wenn man diese Zeiten zur Rahmenfristerstreckung heranziehen würde, wäre die Anwartschaft gem. § 14 AlVG nicht erfüllt."

Eine Rahmenfristerstreckung um die Zeiten seiner ausländischen freiberuflichen Tätigkeit sei in Art 9a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht vorgesehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind gemäß § 14 Abs. 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen, wenn dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. Die Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 bis 3 AlVG verlängert sich in den in § 15 AlVG vorgesehenen Fällen.

§ 15 AlVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 lautet:

§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;


Tabelle in neuem Fenster öffnen
3.
eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
4.
sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
5.
Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
6.
einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;
7.
ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
8.
eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
9.
auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
10.
bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte.

(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland

1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;

4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;

5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG,§ 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat;

6. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.

(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.

(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden."

Art. 9a und Art. 67 der im Beschwerdefall zu berücksichtigenden Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: VO 1408/71) lauten:

"Artikel 9a

Verlängerung des Rahmenzeitraums

Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anspruch auf Leistungen davon abhängig, dass in einem festgelegten Zeitraum (Rahmenzeitraum) vor Eintritt des Versicherungsfalles eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt wurde, und sehen diese Rechtsvorschriften vor, dass Zeiten, in denen Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gewährt wurden, oder Zeiten der Kindererziehung im Gebiet dieses Mitgliedstaats diesen Rahmenzeitraum verlängern, dann verlängert sich dieser Rahmenzeitraum auch durch Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährt wurden, und durch Zeiten der Kindererziehung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats.

Artikel 67

Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten

(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind; für Beschäftigungszeiten gilt dies jedoch unter der Voraussetzung, daß sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Beschäftigungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

(3) Absätze 1 und 2 gelten außer in den in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) Ziffer ii) genannten Fällen nur unter der Voraussetzung, daß die betreffende Person unmittelbar zuvor


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
im Fall des Absatzes 1 Versicherungszeiten,
-
im Fall des Absatzes 2 Beschäftigungszeiten
nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden.

(4) Ist die Dauer der Leistungsgewährung von der Dauer von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten abhängig, so findet Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend Anwendung."

2. Nach dem insoweit unstrittigen Sachverhalt war der Beschwerdeführer vor Stellung des Antrags auf Arbeitslosengeld innerhalb der Rahmenfrist gemäß § 14 Abs. 1 AlVG nur während zwei Tagen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.

Bei der Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hatte die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 5 AlVG iVm Art. 67 VO 1408/71 die vom Beschwerdeführer in Deutschland zurückgelegten Beschäftigungszeiten - soweit sie, wären sie im Inland zurückgelegt worden, als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu beurteilen wären - in gleicher Weise wie inländische Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer innerhalb der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auch unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat nicht mindestens 52 Wochen (arbeitslosenversicherungspflichtig) beschäftigt war, hatte die belangte Behörde in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - im Sinne des § 15 AlVG rahmenfristerstreckende Zeiträume zu berücksichtigen waren.

Die belangte Behörde hat 485 Tage des Arbeitslosengeldbezugs in Deutschland rahmenfristerstreckend berücksichtigt und hat in dem von ihr solcherart berechneten, bis zum zurückreichenden Zeitraum ebenfalls bloß zwei Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung festgestellt.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der Zeit vom 17. März bis einer die Rahmenfrist verlängernden krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG nachgegangen und habe zudem auch schon davor in Deutschland eine ähnliche krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Hätte die belangte Behörde diese Zeiten als rahmenfristverlängernd beurteilt, wäre die Anwartschaft des § 14 Abs. 1 AlVG erfüllt gewesen, da genügend anwartschaftsbegründende Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers in Deutschland innerhalb der Rahmenfrist lägen.

4. Die belangte Behörde hat zur behaupteten krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG in Österreich ab dem festgestellt, dass der Beschwerdeführer laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger seit diesem Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert sei und eine Pflichtversicherung nach dem GSVG "daher" nicht vorliege, sodass auch eine Rahmenfristerstreckung um diese Zeiten nicht möglich sei.

Dieser Widerspruch kann vom Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht aufgelöst werden, da die belangte Behörde nicht darlegt, auf welcher anderen gesetzlichen Grundlage als dem GSVG die von ihr festgestellte Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung seit dem beruht haben soll (in diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auf einem im Verwaltungsakt befindlichen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger für die Zeit vom 17. März bis die Qualifikation "KV-pflichtvers" mit der Qualifikation "4C" aufscheint).

Die von der belangten Behörde zum Zeitraum ab getroffene Feststellung ist damit nicht durch eine schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung gedeckt. Diesem Verfahrensmangel käme jedoch nur dann Relevanz zu, wenn der Beschwerdeführer im Falle der Berücksichtigung des strittigen Zeitraums innerhalb der so erweiterten Rahmenfrist die Anwartschaft nach § 14 AlVG hätte erreichen können.

5. Zu dem schon in der Berufung erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers - der unstrittig von der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Art. 39 EG (nunmehr Art. 45 AEUV) Gebrauch gemacht hat und für den die VO 1408/71 gilt -, er habe eine Tätigkeit, wie er sie ab in Österreich im Rahmen einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, auch schon zuvor in Deutschland ausgeübt und diese Zeit sei rahmenfristerstreckend zu berücksichtigen, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass Art. 9a der VO 1408/71 eine Rahmenfristerstreckung um Zeiten der ausländischen freiberuflichen Tätigkeit nicht vorsehe.

Ob Art 9a der VO 1408/71 eine abschließende Regelung enthält, die eine rahmenfristverlängernde Anrechnung von Zeiten der zu einer Pflichtversicherung führenden selbständigen Erwerbstätigkeit ausschließen würde, oder ob sich gegebenenfalls aus Art. 39 EG ein Anspruch des Beschwerdeführers ableiten ließe, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, die - wäre sie im Inland ausgeübt worden - zur Krankenversicherungspflicht nach dem GSVG oder BSVG geführt hätte, in gleicher Weise wie diese gemäß § 15 Abs. 5 AlVG rahmenfristverlängernd berücksichtigt werden müsste (vgl. dazu nunmehr Art. 5 lit. b und 61 der - im Beschwerdefall noch nicht anzuwendenden - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom , S. 1), kann im Beschwerdefall allerdings dahingestellt bleiben:

Würde man entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Rahmenfrist nicht nur um die Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in Deutschland, sondern im Sinne des § 15 Abs. 5 AlVG zusätzlich (und ohne Beschränkung durch die Dreijahresfrist des § 15 Abs. 1 AlVG) sowohl um den Zeitraum der vom Beschwerdeführer behaupteten krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG als auch um den Zeitraum der von ihm angegebenen gleichartigen Tätigkeit in Deutschland erstrecken, so lägen mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in Deutschland in den Jahren 2001 und 2002 innerhalb der erstreckten Rahmenfrist. Diese Zeiten versicherungspflichtiger Beschäftigung bildeten jedoch die Grundlage für den deutschen Arbeitslosengeldbezug. Nach der Antikumulierungsvorschrift des Art. 12 VO 1408/71 kann jedoch ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit aufgrund dieser Verordnung weder erworben noch aufrechterhalten werden. Eine Berücksichtigung der deutschen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten, die bereits den Anspruch auf das vom Beschwerdeführer in Deutschland bezogene Arbeitslosengeld begründeten, zum Erwerb einer neuen Anwartschaft nach dem AlVG kommt daher nicht in Betracht.

Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zutreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft abgewiesen; an diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers die von ihm behaupteten Zeiten der Pflichtversicherung nach dem GSVG sowie seiner freiberuflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit rahmenfristerstreckend berücksichtigt würden.

Da der Beschwerdeführer somit durch die Abweisung seines Antrags auf Arbeitslosengeld nicht in seinen Rechten verletzt ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am